Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz
Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Allgemeine Leistungen
Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppentarife festlegen.
Laboranalysen
Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranalysen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste.
Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert.
Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
Besondere Untersuchungen
Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.
Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
Arzneimittel und andere Waren
Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren richtet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.
Rechnungstellung
Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.
Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe anteilmässig auferlegt.
Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.
[1] OS 75, 171; Begründung siehe ABl 2020-01-10.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2020.