Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich

(vom 16. Dezember 2019)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

Grundsatz

§ 1.

Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.

Allgemeine Leistungen

§ 2.

1

Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.

2

Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.

3

Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.

4

Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppentarife festlegen.

Laboranalysen

§ 3.

1

Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranalysen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste.

2

Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert.

3

Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.

Besondere Untersuchungen

§ 4.

1

Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.

2

Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.

Arzneimittel und andere Waren

§ 5.

1

Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren richtet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.

2

Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.

Rechnungstellung

§ 6.

1

Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.

2

Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe anteilmässig auferlegt.

3

Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.

4

Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.


[1] OS 75, 171; Begründung siehe ABl 2020-01-10.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2020.

415.439.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10801.04.2020Version öffnen
02801.04.2020Version öffnen