Gebührenordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich

(vom 29. März 1995)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

1

Das Institut für Medizinische Genetik führt genetische Laboruntersuchungen durch. Für die Untersuchungen werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste[2] des Bundesamts für Sozialversicherung, Kapitel 6, Genetik, bestimmt.

2

Der Betrag der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gültigen, vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegten Taxpunktwert (1 Taxpunkt Fr. 1, Stand 15. März 1995).

§ 2.

Pro Patient und Auftrag wird eine Bearbeitungsgebühr von 12 Taxpunkten erhoben.

§ 3.

Die Rechnungen werden dem Patienten respektive dem auftraggebenden Arzt oder Spital gestellt. Eine direkte Rechnungsstellung an Versicherung oder Krankenkasse erfolgt in der Regel nicht.

§ 4.

Die Bedingungen für Untersuchungen im Rahmen von wissenschaftlichen Studien und Forschungsprojekten werden vom Institut besonders geregelt.

§ 5.

1

Die Gebührenordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung des Instituts für Genetische Medizin vom 21. Dezember 1988 aufgehoben.


[1] OS 53, 135.

[2] SR 832. 141. 21.

415.439.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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