Verordnung über das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (V-IRM)

(vom 12. Dezember 2024)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst,

gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[3]

1. Abschnitt: Grundlagen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) gehört als Organisationseinheit dem Fachbereich «Querschnittsfächer» der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (MeF) an.

2

Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben des IRM und seiner Organe.

3

Die Geschäftsordnung IRM führt die Bestimmungen dieser Verordnung weiter aus.

4

Einheiten nach dieser Verordnung sind die rechtsmedizinischen Einheiten und die Verwaltungseinheiten des IRM.

Gliederung

§ 2.

Das IRM gliedert sich in rechtsmedizinische Einheiten und verfügt über einen zentralen Verwaltungsbereich.

Aufgaben

§ 3.

1

Das IRM hat die folgenden Aufgaben:

a.rechtsmedizinische Forschung, Lehre und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

b.wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden,

c.Weiterbildung und Fortbildung in der Rechtsmedizin,

d.Erbringung von Dienstleistungen innerhalb und ausserhalb des Kantons, insbesondere in folgenden Fachgebieten:

1.Forensische Medizin und Bildgebung,

2.Verkehrsmedizin,

3.Forensische Genetik,

4.Forensische Pharmakologie und Toxikologie.

2

Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen (§ 15 Finanzreglement der Universität Zürich[4]).

2. Abschnitt: Organisation

A. Aufsicht und Organe

Aufsichtsgremium der MeF

§ 4.

1

Das IRM verfügt über ein Aufsichtsgremium. Dieses beaufsichtigt die strategische und finanzielle Führung des IRM.

2

Das Aufsichtsgremium setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan der MeF, einer weiteren Vertretung aus dem Fakultätsvorstand der MeF, einer Vertretung der Direktion Finanzen der UZH sowie mindestens einer oder einem von der Universitätsleitung eingesetzten Expertin oder Experten aus dem rechtsmedizinischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich.[9]

3

Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz im Aufsichtsgremium.

4

Die Stellvertretungen der Mitglieder werden im Rahmen der geltenden organisationsrechtlichen Vorgaben gewährleistet.[9]

5

Die Mitglieder der Direktion IRM nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teil.

6

Das Aufsichtsgremium kann sachverständige Personen als ständige Gäste oder für einzelne Geschäfte mit beratender Stimme beiziehen.

Organe des IRM

§ 5.

1

Das IRM verfügt über folgende Organe:

a.Direktion IRM,

b.Institutsleitung,

c.Institutsversammlung.

2

Dazu kommen die ständigen Kommissionen des IRM.

B. Direktion IRM

Zusammensetzung

§ 6.

1

Die Direktion IRM setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor IRM und der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor IRM.

2

Die Direktorin oder der Direktor IRM gehört der Professorenschaft des IRM an.

3

Die Amtsdauer der Direktorin oder des Direktors IRM beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4

Die Funktion der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors IRM entspricht einer Vollzeitstelle und ist öffentlich auszuschreiben.

Aufgaben

§ 7.

1

Die Direktion IRM führt das IRM gemeinsam unter Einbezug der Institutsleitung.

2

Die Direktion IRM ist zuständig für die Antragstellung an das gemäss Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF)[5] zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf:

a.Entwicklungs- und Finanzplanung,

b.konsolidiertes Institutsbudget,

c.Räume und Infrastruktur,

d.Gebühren oder Tarife.

3

Die Direktion IRM ist verantwortlich für:

a.die Vorbereitung der Geschäfte der Institutsleitung und deren Vorsitz,

b.die Geschäfte zur Erbringung von Dienstleistungen sowie Verhandlungen mit Behörden,

c.die Qualitätssicherung und -entwicklung der Dienstleistungen,

d.die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die rechtsmedizinischen Einheiten und weiteren Einheiten innerhalb des IRM im Rahmen der universitären Vorgaben,

e.die Dienstanweisungen im Rahmen der personalrechtlichen Grundlagen bei Bedarf,

f.die regelmässige Berichterstattung an die Dekanin oder den Dekan und die Institutsversammlung über wichtige Angelegenheiten, insbesondere über den Einsatz und die Verteilung der Ressourcen des IRM.

4

Die Direktion IRM ist für alle Angelegenheiten des IRM zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

5

Die Mitglieder der Direktion IRM sind gleichberechtigte Vorsitzende der Institutsleitung. Sie können sich gegenseitig vertreten, sofern der Gegenstand der jeweiligen Geschäfte dies zulässt.

Direktorin oder Direktor IRM

a. Funktion

§ 8.

1

Der Direktorin oder dem Direktor IRM obliegt die rechtsmedizinische Gesamtleitung des IRM.

2

Sie oder er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

a.Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben,

b.Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Forschung und Lehre am IRM.

b. Freistellung von Verpflichtungen in Forschung und Lehre

§ 9.

Während der Ausübung ihrer oder seiner Funktion als Direktorin oder Direktor IRM wird sie oder er in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt. Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan der MeF.

Finanzdirektorin oder Finanzdirektor IRM

a. Funktion

§ 10.

1

Der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor IRM obliegt die finanzielle Führung des IRM.

2

Sie oder er führt den zentralen Verwaltungsbereich gemäss § 2 und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Zentralen Diensten der UZH.

3

Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen aller Einheiten des IRM. Sie oder er entscheidet über die Ausgestaltung des Controllings.

b. vorgesetzte Stelle

§ 11.

1

Die Dekanin oder der Dekan steht der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor IRM vor.

2

Sie oder er ist zuständig für die Rekrutierung und Anstellung der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors IRM.

C. Institutsleitung

Zusammensetzung

§ 12.

1

Die Institutsleitung besteht aus den Mitgliedern der Direktion IRM als Vorsitzende sowie von Amtes wegen aus den Leiterinnen und Leitern der rechtsmedizinischen Einheiten des IRM.

2

Die Institutsleitung kann weitere sachverständige Personen als Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

Aufgaben

§ 13.

1

Der Institutsleitung obliegt die Verantwortung für Organisations- und Koordinationsaufgaben innerhalb des IRM.

2

Die Institutsleitung erlässt die Geschäftsordnung IRM. Diese unterliegt der Genehmigung durch das Aufsichtsgremium.

3

Sie ist verantwortlich für:

a.die nachhaltige Führung und Entwicklung des IRM,

b.die Koordination der Verteilung und Bewirtschaftung der zugewiesenen Ressourcen an die Einheiten innerhalb des Instituts,

c.die Sicherstellung des Lehrbetriebs und der Prüfungen,

d.die Koordination der Forschung am IRM,

e.die Koordination der Weiterbildung,

f.die Koordination des Dienstleistungsbetriebs.

D. Institutsversammlung

Zusammensetzung

§ 14.

1

Die Institutsversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Institutsleitung sowie weiteren Professorinnen und Professoren des IRM zusammen.

2

Zu den Mitgliedern der Institutsleitung hinzu kommen je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.

3

Die Direktorin oder der Direktor IRM hat den Vorsitz.

4

Die Titularprofessorinnen und die Titularprofessoren, die hauptberuflich am IRM angestellt sind, und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen des IRM nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Institutsversammlung teil.

5

Die Institutsversammlung kann für einzelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Aufgaben

§ 15.

1

Die Institutsversammlung ist zuständig für:

a.die Vorbereitung und Antragstellung an das gemäss OrgR MeF zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf

1.die Erstellung von Konzepten zur langfristigen Entwicklung der Gebiete der Rechtsmedizin und der Einheiten des IRM, insbesondere zur Lehrstuhlplanung,

2.die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren.

b.die Einreichung von Stellungnahmen an die Fakultätsversammlung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf

1.die Genehmigung der Umbenennung von rechtsmedizinischen Einheiten,

2.die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von rechtsmedizinischen Einheiten des IRM.

2

Sie kann auf dem Dienstweg

a.Vorschläge für die Ernennung der Direktorin oder des Direktors IRM zuhanden der Universitätsleitung einreichen,

b.zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung der V-IRM zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen.

3

Sie ist abschliessend zuständig für:

a.die Zustimmung zu Förderungsprofessuren seitens des IRM,

b.Planung des langfristigen Beitrags zur Lehre an der MeF,

c.die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen Kommissionen des IRM, soweit nicht ein anderes Wahlorgan gemäss dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich für die Wahl der Standesdelegierten zuständig ist.

3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

A. Sitzungen

Ordentliche Sitzungen

§ 16.

1

Die Direktion IRM stimmt sich in ihrer Arbeit regelmässig ab.

2

Die Institutsleitung tritt mindestens einmal im Monat zusammen.

3

Die Institutsversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.

4

Die Leiterinnen und Leiter der rechtsmedizinischen Einheiten legen den Sitzungskalender nach Bedarf selbst fest.

Ausserordentliche Sitzungen

§ 17.

1

Ausserordentliche Sitzungen der Institutsleitung werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern der Institutsleitung einberufen.

2

Ausserordentliche Sitzungen der Institutsversammlung werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Institutsversammlung einberufen.

Teilnahme- und Stimmpflicht

§ 18.

Die Teilnahme an den Sitzungen der Institutsleitung und der Institutsversammlung ist Amtspflicht.

Einberufung

§ 19.

1

Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen der Institutsleitung, der Institutsversammlung und der Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

2

Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semester im Voraus bekannt gegeben.

Traktanden

§ 20.

1

Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

2

Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn der Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden. Dafür erforderlich ist:

a.für die Institutsleitung: ein einstimmiger Beschluss,

b.für die Institutsversammlung: die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder und ein Beschluss von mindestens drei Vierteln der Anwesenden.

Protokoll

§ 21.

1

Über die Sitzungen der Institutsleitung, der Institutsversammlung und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.

2

Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

B. Abstimmungen und Wahlen

Beschlussfähigkeit

§ 22.

1

Die Institutsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2

Die Institutsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Abstimmungen

§ 23.

Die Institutsleitung, die Institutsversammlung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Direktion IRM.

Wahlen

§ 24.

1

Wahlen oder Wahlvorschläge der Institutsversammlung bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

4. Abschnitt: Aufklärung und Information

Aufklärung und Information

a. gegenüber den betroffenen Personen

§ 25.

1

Die untersuchenden Personen der rechtsmedizinischen Einheiten sorgen für die rechtzeitige, angemessene und verständliche Aufklärung und Information über die geplanten Untersuchungen und Massnahmen gegenüber den betroffenen Personen.

2

Die Aufklärung umfasst auch die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Untersuchung, soweit diese nicht bereits im Voraus erfolgt ist.

3

Die rechtsmedizinischen Einheiten erlassen Merkblätter über die Aufklärung und Information. Diese sind durch die Direktion IRM zu genehmigen.

b. gegenüber den Auftraggebenden und Dritten

§ 26.

1

Die Erteilung von Informationen an Auftraggebende erfolgt gemäss den massgeblichen Rechtsgrundlagen bzw. im Rahmen eines Auftrags.

2

Gegenüber Dritten erfolgt grundsätzlich keine Auskunft. Auskunftsgesuche von Dritten sind an die entsprechenden Auftraggebenden weiterzuleiten.

3

Informationen aufgrund gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[6] bleiben vorbehalten.

Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Daten oder biologischem Material

§ 27.

Die Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Personendaten oder biologischem Material zu Forschungszwecken richtet sich grundsätzlich nach dem Humanforschungsgesetz[8]. In der Regel ist dafür eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission notwendig.

5. Abschnitt: Dokumentation und Archivierung

Dokumentation

§ 28.

1

Die durchzuführenden Untersuchungen und Massnahmen werden klar zuordenbar samt Fallnummer dokumentiert und laufend nachgeführt.

2

Die Dokumentation wird elektronisch geführt. Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden können.

3

Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein. Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch entsprechende Ergänzung.

4

Eintragungen müssen datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

Aufbewahrungspflicht

§ 29.

1

Das IRM bewahrt die Dokumentation in der Regel während mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Untersuchung auf. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben des kantonalen oder des Bundesrechts.

2

Es kann die Aufbewahrungsfrist zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Absprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.

3

Die rechtsmedizinischen Einheiten bestimmen die für sie geltenden Fristen und setzen diese um.

Archivierung

§ 30.

Das IRM bietet Dokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.

Vernichtung oder Anonymisierung

§ 31.

Das IRM vernichtet oder anonymisiert Dokumentationen, die nicht archiviert werden.

Einsichtsrecht

§ 32.

1

Betroffenen Personen sowie Dritten wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Einsicht in die Dokumentation gewährt. Bei Strafverfahren gelten die Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung[7].

2

Angehörigen von verstorbenen Personen darf Einsicht in die Dokumentation nur nach vorgängiger Genehmigung durch die zuständige Verfahrensleitung und einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 StGB gewährt werden.

3

Sind Daten betroffen, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens bearbeitet wurden, richtet sich das Verfahren nach der Datenschutzgesetzgebung.

4

Für die Abgabe von Kopien aus Dokumentationen wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

6. Abschnitt: Schlussbestimmung

Umsetzung von § 28 Abs. 2

§ 33.

Für die Umsetzung von § 28 Abs. 2 gilt eine dreijährige Frist.


[1] OS 80, 60; Begründung siehe ABl 2025-01-10.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2025.

[3] LS 415. 11.

[4] LS 415. 112.

[5] LS 415. 431.

[6] SR 311. 0.

[7] SR 312. 0.

[8] SR 810. 30.

[9] Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 32; ABl 2025-12-19). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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