Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 30. August 2004)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

Bedeutung der Habilitation

§ 1.

Wissenschaftlich ausgewiesene Personen werden mit der Habilitation zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi).

Ziel des Habilitationsverfahrens

§ 2.

1

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet oder ein Teilgebiet eines Faches in Forschung und Lehre an der Universität zu vertreten.

2

Das Habilitationsverfahren ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichen des Habilitationsgesuches abzuschliessen.

Grundlagen für die Habilitation

§ 3.

Grundlagen der Beurteilung bilden die Habilitationsschrift, die Originalpublikationen, die fachliche Kompetenz sowie eine Probevorlesung vor der Fakultätsversammlung mit anschliessender Diskussion.

Habilitationsschrift

§ 4.

1

Die Habilitationsschrift dokumentiert einen selbstständigen wissenschaftlichen Beitrag im Fachgebiet oder eines Teiles des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. In der Habilitationsschrift sollen hauptsächlich eigene Forschungsergebnisse dargestellt werden. Die Habilitationsleistung sollte innovative Ansätze erkennen lassen.

2

Der wissenschaftliche Beitrag muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten, die durch adäquate Methoden erarbeitet wurden.

3

Die Habilitationsschrift kann in Form einer Monographie abgefasst sein oder aus einer Reihe wissenschaftlicher Originalpublikationen bestehen. Diese Originalpublikationen sollen in einen gemeinsamen thematischen Rahmen gestellt und zusammenfassend eingeführt sowie diskutiert werden. Beide Formen der Habilitationsschrift werden als gleichwertig betrachtet.

Qualifikationen der Habilitandin oder des Habilitanden

§ 5.

Die Habilitandin oder der Habilitand hat sich durch folgende Qualifikationen und Leistungen auszuzeichnen:

a.in der Krankenversorgung tätige Habilitandinnen oder Habilitanden sollen sich über eine hochgradige und anerkannte klinische Kompetenz in ihrem Spezialgebiet auszeichnen,

b.die Habilitandin oder der Habilitand muss ihre oder seine Eigenleistung in Wissenschaft, Lehre, Vortragstätigkeit und gegebenenfalls Krankenversorgung darlegen,

c.[4] mindestens fünfzehn Originalpublikationen müssen in ausgewiesenen Zeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen sein. Falls weniger als fünfzehn Publikationen vorgelegt werden, müssen sich diese durch eine besondere Qualität auszeichnen. «Case reports» können nur in Ausnahmefällen als Originalarbeiten angerechnet werden, wenn es sich um einen innovativen Beitrag handelt. Bei mindestens sechs der Publikationen muss die Habilitandin bzw. der Habilitand Erst- oder Letztautorin bzw. Erst- oder Letztautor sein,

d.die Habilitandin oder der Habilitand muss eine Schulung in Didaktik nachweisen,

e.[4] die Habilitandin oder der Habilitand muss den Nachweis erbringen, dass sie oder er in den letzten drei Jahren Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 14 Stunden im Rahmen der Aus-, Weiter- oder Fortbildung der Humanmedizin erbracht hat,

f.das Habilitationsgesuch ist in der Regel vor Vollendung des 40. Altersjahres einzureichen.

Habilitationsgesuch

§ 6.

Die Habilitandin oder der Habilitand reicht der zuständigen Fachvertreterin oder dem zuständigen Fachvertreter die Habilitationsschrift, das Curriculum vitae und die Publikationsliste zuhanden der Fachbereichsversammlung ein. Die Fachbereichsversammlung nimmt unter Beizug des Antrages der Fachvertreterin oder des Fachvertreters Stellung zu den eingereichten Unterlagen zuhanden der Beförderungskommission.

Habilitationsunterlagen

§ 7.

Nach Stellungnahme der Fachbereichsversammlung hat die Habilitandin oder der Habilitand dem Dekanat der Medizinischen Fakultät einzureichen:

a.je vier Exemplare der Habilitationsschrift,

b.[4] die Zusammenfassung der Habilitationsschrift auf maximal drei A4-Seiten (13-fach),

c.[4] eine Auswahl von drei Arbeiten hoher wissenschaftlicher Qualität (3-fach in Kopien). Bei einer kumulativen Habilitationsschrift dürfen diese nicht identisch mit denen der kumulativen Habilitationsschrift sein und müssen entsprechend markiert werden,

d.die Publikationsliste (13-fach),

e.bei kumulativen Habilitationsschriften müssen die verwendeten Arbeiten in der Publikationsliste gekennzeichnet sein. Die besten drei Orginalpublikationen der kumulativen Habilitationsschrift sind zusätzlich zu markieren,

f.das Curriculum vitae (13-fach),

g.drei Themenvorschläge für die Probevorlesung, von denen nur eines aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift stammen darf,

h.einen ausführlichen Antrag der Fachvertreterin oder des Fachvertreters (13-fach).

Gutachtervorschläge

§ 8.

Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist es freigestellt, mit dem Habilitationsgesuch eine Liste mit Vorschlägen für vier Gutachterinnen oder Gutachter einzureichen, wobei zwei der vorgeschlagenen Gutachterinnen oder Gutachter Mitglieder auswärtiger wissenschaftlicher Institutionen sein sollen.

Ergänzungen

§ 9.

Nach Einreichen der Habilitationsunterlagen dürfen keine weiteren Ergänzungen nachgereicht werden.

Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern

§ 10.

Falls die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt die Beförderungskommission als Habilitationskommission in der Regel zwei Gutachterinnen oder zwei Gutachter, wovon mindestens eine oder einer von einer auswärtigen wissenschaftlichen Institution sein muss, sowie den Titel der Probevorlesung.

Gutachten

§ 11.

1

Nach Eintreffen der Gutachten, welche zu der Habilitationsschrift und den weiteren eingereichten Unterlagen Stellung nehmen, wird deren Ergebnis durch die Beförderungskommission besprochen und eine schriftliche Empfehlung an die Fakultät verfasst.

2

Bei Annahme unter Vorbehalt oder Ablehnung teilt dies die Beförderungskommission der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter der Habilitandin oder des Habilitanden mit.[4]

Überarbeitung der Habilitationsschrift

§ 12.

Eine einmalige Überarbeitung der Habilitationsschrift bei insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln ist nach Rücksprache der Beförderungskommission mit der Habilitandin oder dem Habilitanden möglich. Eine eingehende inhaltliche Überarbeitung oder Ergänzung der Habilitationsschrift im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Rückzug des Habilitationsgesuchs

§ 13.

Ein Rückzug des Habilitationsgesuchs muss schriftlich durch die Habilitandin oder den Habilitanden erfolgen. Es ist danach nur ein Neuantrag möglich.

Probevorlesung

§ 14.

1

Die Habilitandin oder der Habilitand hat vor der Fakultätsversammlung eine Probevorlesung zu halten. Gleichzeitig ist über deren Inhalt eine Zusammenfassung abzugeben.

2

Die Beförderungskommission bestimmt in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan den Zeitpunkt der Probevorlesung.

3

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident informiert die Habilitandin oder den Habilitanden zwei Wochen vor der entsprechenden Fakultätsversammlung über Thema und Ablauf der Probevorlesung.

4

Der Vortrag soll frei in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden und höchstens zehn Minuten dauern. Zur Illustration des Vortrages können Hilfsmittel wie Hellraum- oder Diaprojektor und Notebook benutzt werden, wobei die Bilddarstellungen angemessen sein sollen. Anschliessend an den Vortrag erfolgt eine 5-minütige Diskussion mit der Habilitandin oder dem Habilitanden.

Entscheid über das Habilitationsgesuch

§ 15.

1

Auf den Termin der Probevorlesung werden den Fakultätsmitgliedern Curriculum vitae, Publikationsliste, Fachvertretergutachten sowie die Expertengutachten zugesandt. Die vollständigen Habilitationsakten liegen im Dekanat zur Einsicht für die Fakultätsmitglieder auf.

2

An der Fakultätsversammlung erfolgt, unter Berücksichtigung der eingereichten Habilitationsunterlagen, nach Probevorlesung und Diskussion die Abstimmung. Hat die Fakultätsversammlung sowohl die schriftliche als auch die mündliche Habilitationsleistung als genügend beurteilt, so stellt sie der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in den von ihr bezeichneten Fachgebieten. Andernfalls lautet der Antrag auf Abweisung des Habilitationsgesuchs.

Umhabilitation

§ 16.

1

Umhabilitieren können sich Personen, die bereits an einer anderen Hochschule erfolgreich habilitiert haben.

2

Das Verfahren der Umhabilitation verläuft mit den folgenden Modifikationen analog dem Habilitationsverfahren:

a.Die verantwortliche Fachvertreterin oder der verantwortliche Fachvertreter gibt gegenüber der Beförderungskommission eine kurze schriftliche Beurteilung der Persönlichkeit der Habilitandin oder des Habilitanden ab.

b.Die Beförderungskommission bestimmt zwei bis drei ihrer Mitglieder als Gutachterinnen oder Gutachter, welche die Unterlagen der Habilitandin oder des Habilitanden prüfen, wobei keine externe Gutachterin oder kein externer Gutachter herbeigezogen werden muss. Das Ergebnis der Begutachtung wird in der Beförderungskommission besprochen, und es wird eine schriftliche Empfehlung an die Fakultät verfasst.

Akteneinsichtsrecht

§ 17.

1

Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung an die Erweiterte Universitätsleitung auf Nichterteilung oder Erteilung der Venia Legendi ist die Fakultät, danach die Erweiterte Universitätsleitung zuständig.

2

Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Entscheides der Erweiterten Universitätsleitung gewährt.

3

Die zuständige Instanz kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Akteneinsicht beschränken und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verweigern.

Pflichtexemplare

§ 18.

1

Nach Erteilung der Venia Legendi müssen innert Jahresfrist sieben Exemplare der Habilitationsschrift an die folgenden Institutionen abgeliefert werden: sechs Exemplare an die Zentralbibliothek Zürich sowie ein Exemplar an die Klinik der Habilitandin oder des Habilitanden.

2

Wenn die Habilitation aus einer oder mehreren Publikationen besteht, muss dazu eine Titelseite erstellt und daran anschliessend die Zusammenfassung mit eingebunden werden.

Lehrtätigkeit

§ 19.[2]

Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind verpflichtet, jährlich Lehrveranstaltungen von mindestens 14 Stunden im Rahmen der human- oder zahnmedizinischen Ausbildung durchzuführen. In fachlich begründeten und von der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre anerkannten Ausnahmefällen kann die Lehrverpflichtung im gleichen Umfang in der ärztlichen Weiter- und Fortbildung und an anderen Fakultäten der Universität Zürich erfolgen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Privatdozentinnen und Privatdozenten von der Lehrverpflichtung auf begründetes Gesuch hin entbinden.2

Bei wiederholter qualitativ oder quantitativ unzureichender Lehrtätigkeit kann die Fakultätsversammlung Antrag auf Entzug der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung stellen.[3]

Antrittsvorlesung

§ 20.

Innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi sind die Privatdozentinnen und Privatdozenten verpflichtet, eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten.

Schlussbestimmung

§ 21.

Diese Habilitationsordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.


[1] OS 59, 435.

[2] Fassung gemäss URB vom 23. Oktober 2006 (OS 61, 383). In Kraft seit 1. November 2006.

[3] Eingefügt durch URB vom 25. August 2008 (OS 63, 513). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[4] Fassung gemäss URB vom 25. August 2008 (OS 63, 513). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

415.438 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.12.2020Version öffnen
06201.10.200801.12.2020Version öffnen
05501.11.200601.10.2008Version öffnen
04701.01.200501.11.2006Version öffnen