Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (V-ZZM)[4]

(vom 28. Juni 2010)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeines

Aufgaben

§ 1.

1

Das Zentrum für Zahnmedizin hat die Aufgabe, für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin und für die Weiter- und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu sorgen. Zudem betreibt und fördert das Zentrum für Zahnmedizin die Forschung auf allen Gebieten der Zahnmedizin.

2

Primär zur Erfüllung dieser Aufgaben werden am Zentrum für Zahnmedizin Patientinnen und Patienten behandelt.

2. Teil: Organisation und Zusammensetzung

Organisation

§ 2.[3]

Das Zentrum besteht aus sechs Kliniken, dem Institut für Orale Biologie und der Verwaltung. Diese Einheiten werden je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.

Zentrumsvorsteherin oder Zentrumsvorsteher

§ 3.

1

Das Zentrum wird von einer Zentrumsvorsteherin oder einem Zentrumsvorsteher geführt. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.

2

Die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher trägt die Verantwortung für die Führung des Zentrums für Zahnmedizin. Während ihrer oder seiner Tätigkeit als Zentrumsvorsteherin oder Zentrumsvorsteher wird sie oder er von allfälligen Verpflichtungen in Lehre und Forschung teilweise freigestellt. Es bleibt ihr oder ihm jedoch unbenommen, eine privatärztliche Tätigkeit im Rahmen der entsprechenden Regelungen auszuüben.

Zentrumsleitung

a. Zusammensetzung und Beschlussfassung

§ 4.

1

Die Zentrumsleitung besteht aus der Zentrumsvorsteherin oder dem Zentrumsvorsteher sowie der Direktorin oder dem Direktor Forschung, der Direktorin oder dem Direktor Lehre sowie der Direktorin oder dem Direktor Verwaltung.

2

Die Mitglieder der Zentrumsleitung, ohne die Direktorin oder den Direktor Verwaltung, sowie deren Stellvertretungen werden auf Antrag der Zentrumsversammlung von der Universitätsleitung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl in derselben Funktion ist maximal einmal für eine direkt folgende Amtsperiode möglich. Wählbar sind Mitglieder der Medizinischen Fakultät am Zentrum für Zahnmedizin.[3]

3

Die Direktorin oder der Direktor Verwaltung, die oder der für diese Aufgabe angestellt wird, ist ex officio Mitglied der Zentrumsleitung. Bei der Auswahl bezieht die Zentrumsleitung die anderen Mitglieder der Medizinischen Fakultät am Zentrum für Zahnmedizin ein.

4

Die Zentrumsleitung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher den Stichentscheid.

5

Die Zentrumsleitung kann weitere Personen mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

b. Aufgaben

§ 5.

1

Die Zentrumsleitung steht den Kliniken, dem Institut für Orale Biologie und der Verwaltung vor. Die Zentrumsleitung ist insbesondere zuständig für die

1.Leitung und Verwaltung des Zentrums,

2.Vertretung des Zentrums gegen innen und aussen,

3.Sicherstellung des Lehrbetriebes und der Prüfungen,

4.Koordination der Forschung am Zentrum,

5.Koordination des Klinikbetriebes,

6.Auswahl der Direktorin oder des Direktors Verwaltung,

7.Antragstellung betreffend Gebührenordnung für das Zentrum an das Dekanat der Medizinischen Fakultät zuhanden der Universitätsleitung,

8.Antragstellung zur Entwicklungs- und Finanzplanung des Zentrums, zuhanden der Medizinischen Fakultät,

9.Leistungsvereinbarung mit der Universität.

2

Die Zentrumsleitung kann unter Einbezug der Zentrumsversammlung Kommissionen schaffen und diesen Aufgaben übertragen.

Zentrumsversammlung

§ 6.

1

Die Mitglieder der Zentrumsleitung, die Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und des Instituts für Orale Biologie sowie eine Delegierte oder ein Delegierter jeden Standes bilden die Zentrumsversammlung und nehmen an deren Sitzungen als stimmberechtigte Mitglieder teil. Die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher beruft die Sitzungen mindestens zweimal pro Semester ein und leitet diese.

2

Der Zentrumsversammlung obliegt die Beratung und Antragstellung zuhanden der Zentrumsleitung in zahnärztlichen, strukturellen, logistischen, betrieblichen und organisatorischen Belangen des Zentrums im Zusammenhang mit dessen Aufgaben in Lehre, Forschung und Klinikbetrieb.

3

Die Zentrumsversammlung stellt Antrag auf Wahl der Zentrumsvorsteherin oder des Zentrumsvorstehers und der Direktorin oder des Direktors Forschung sowie der Direktorin oder des Direktors Lehre an das Dekanat der Medizinischen Fakultät zuhanden der Universitätsleitung.

4

Zu den Sitzungen der Zentrumsversammlung können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.

3. Teil: Privatärztliche Tätigkeit am Zentrum

Privatpraxis

a. Allgemeine Bestimmungen

§ 7.[4]

1

Die Universitätsleitung kann gemäss § 62 der Personalverordnung der Universität Zürich[2] Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und leitenden Ärzten, Oberärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und wissenschaftlichen Abteilungsleitern die Bewilligung erteilen, Patientinnen und Patienten privatärztlich zu behandeln.

2

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur privatärztlichen Tätigkeit am Zentrum.

b. Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung

§ 8.

1

Für die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit durch leitende Ärztinnen und leitende Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden höchstens 40 Bewilligungen erteilt. Auf Antrag der Zentrumsversammlung bezeichnet die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher zuhanden der Universitätsleitung die Personen, denen die Bewilligung erteilt werden soll.

2

Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80% voraus. Die aufgewendete Arbeitszeit ist zu kompensieren.

3

Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit steht unter der Aufsicht der jeweiligen Klinikdirektorin oder des jeweiligen Klinikdirektors.

c. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9.

1

Die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit darf die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.

2

Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung erteilt und kann aus besonderen Gründen widerrufen werden.

3

Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Privatpatientinnen und Privatpatienten vorübergehend behandeln.[4]

4

Die weiteren Einzelheiten werden in der Bewilligung geregelt.

Honorarabgabe

a. Allgemeine Bestimmungen

§ 10.[4]

1

Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber entrichten dem Zentrum für die Nutzung von Infrastruktur, Material und Personal im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit eine Honorarabgabe.

2

Entschädigungen für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Privatpatientinnen und Privatpatienten werden zu den Gesamteinnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit hinzugezählt.

b. Abgabesatz und Nettoeinnahmen

§ 11.[4]

1

Der Abgabesatz beträgt 30% der Nettoeinnahmen pro Kalenderjahr.

2

Zur Ermittlung der Nettoeinnahmen sind die folgenden Kosten von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen:

1.die externen Kosten für die Leistungserbringung, wie zahntechnische Anfertigungen und Apparaturen,

2.die für den Betrieb der Privatpraxis anfallenden direkten Kosten, wie für Versicherungen, Mitgliedschaften, Bewilligungen und weitere mit der privatärztlichen Tätigkeit verbundene Gebühren.

c. Obergrenze der privatärztlichen Nettoeinnahmen nach Abzug gemäss § 11 Abs. 1

§ 12.[4]

1

Die im Kalenderjahr erzielten privatärztlichen Nettoeinnahmen nach Abzug gemäss § 11 Abs. 1 unterliegen den folgenden finanziellen Obergrenzen:

a.für Professorinnen und Professoren:Fr. 140 000
b.für leitende Ärztinnen und leitende Ärzte sowie wissenschaftliche Abteilungsleiterinnen und wissenschaftliche Abteilungsleiter:Fr. 120 000
c.für Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten:Fr. 95 000

2

Der Betrag der Nettoeinnahmen nach Abzug gemäss § 11 Abs. 1, der die jeweilige Obergrenze übersteigt, fliesst in die Betriebsrechnung des Zentrums und ist abzugeben.

3

Es besteht kein Anspruch auf Erzielung der finanziellen Obergrenze gemäss Abs. 1.

4. Teil: Patientenschutz

Einsichtsrecht

§ 13.

1

Patientinnen und Patienten können Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen verlangen wie:

1.Ergebnisse apparativer Untersuchungen wie Röntgenbilder, Laborbefunde,

2.Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen,

3.klinischer Status,

4.anamnestische Angaben,

5.Ergebnisse von Tests,

6.Behandlungsprotokolle.

2

Die Einsichtnahme in persönliche Notizen der Ärztinnen und Ärzte ist ausgeschlossen.

3

Für die Anfertigung von Kopien wird in der Regel eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Auskünfte

§ 14.

1

Dritten darf Auskunft über Patientinnen und Patienten nur mit deren Einverständnis erteilt werden.

2

Vorbehalten bleiben Auskünfte aufgrund gesetzlich geregelter Meldepflichten oder -befugnisse.

Krankengeschichte

§ 15.

Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt. Sie bleibt Eigentum des Zentrums und wird während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

5. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Die Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 5. Mai 2000 wird aufgehoben.


[1] OS 65, 480.

[2] LS 415. 21.

[3] Fassung gemäss URB vom 12. November 2018 (OS 74, 67; ABl 2018-11-30). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[4] Fassung gemäss URB vom 21. Januar 2021 (OS 76, 94; ABl 2021-01-29). In Kraft seit 1. April 2021.

415.437 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12201.08.202326.01.2026Version öffnen
11201.04.202101.08.2023Version öffnen
10401.02.201901.04.2021Version öffnen
07001.08.201001.02.2019Version öffnen
03901.08.2010Version öffnen
02931.12.2002Version öffnen
02830.06.2000Version öffnen
02231.12.1999Version öffnen