Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich
(vom 5. Mai 2000)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeines
Aufgaben
Das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sorgt für die wissenschaftliche und praktische Aus-, Weiter- und Fortbildung von Studierenden sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin.
Am Zentrum werden Patientinnen und Patienten primär zur Erfüllung dieser Aufgaben behandelt.
2. Teil: Zusammensetzung und Organisation
Fachbereiche
Das Zentrum besteht aus fünf Kliniken und einem Institut, die je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet werden.
Zentrumsvorsteherin oder Zentrumsvorsteher
Das Zentrum wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geführt. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
Die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher sowie ihre oder seine Stellvertretung werden auf Antrag der Zentrumsversammlung von der Universitätsleitung gewählt.
Während ihrer oder seiner Tätigkeit als Vorsteherin oder Vorsteher wird sie oder er von allfälligen Verpflichtungen in Lehre und Forschung teilweise freigestellt. Es bleibt ihr oder ihm jedoch unbenommen, eine privatärztliche Tätigkeit im Rahmen der entsprechenden Regelungen auszuüben.
Verwaltung
Die Verwaltung des Zentrums obliegt einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Für die Ernennung stellt die Vorsteherin oder der Vorsteher Antrag bei der Universitätsleitung.
Zentrumsleitung
Die Zentrumsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher (Vorsitz), der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Prodekanin oder der Prodekan Zahnheilkunde kann überdies in der Zentrumsleitung Einsitz nehmen.
Die Zentrumsleitung ist zuständig für die
1.Leitung des Zentrums,
2.Vertretung des Zentrums gegen aussen,
3.Koordination des Klinikbetriebes,
4.Erstellung der Lehrpläne,
5.Organisation und Durchführung der fakultären Prüfungen,
6.Antragstellung betreffend Tarif- und Gebührenordnung für das Zentrum zuhanden der Universitätsleitung,
7.Antragstellung zur Entwicklungs- und Finanzplanung des Zentrums, konsolidiert aus den Budgets der Kliniken, zuhanden der Fakultät,
8.Antragstellung zum Erlass der Regelung über die Ausübung der Privatpraxis zuhanden der Universitätsleitung.
Zentrumsversammlung
Die Direktorinnen und Direktoren des Zentrums, eine Delegierte oder ein Delegierter jedes Standes, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zentrums sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher bilden die Zentrumsversammlung und nehmen an deren Sitzungen als stimmberechtigte Mitglieder teil. Die Vorsteherin oder der Vorsteher beruft die Sitzungen mindestens zweimal pro Semester ein und leitet diese.
Der Zentrumsversammlung obliegt die Beratung und Antragstellung zuhanden der Zentrumsleitung in zahnärztlichen, strukturellen, logistischen, betrieblichen und organisatorischen Belangen des Zentrums im Zusammenhang mit dessen Aufgaben in Unterricht, Forschung und Dienstleitung. Des Weitern obliegt der Zentrumsversammlung die Beratung und Antragstellung zuhanden der Fachbereichs-Sitzung in akademischen Belangen.
Zu den Sitzungen der Zentrumsversammlung können bei Bedarf weitere Personen eingeladen werden.
3. Teil: Privatärztliche Tätigkeit am Zentrum[4]
Privatpraxis
a) Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung
Für die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit durch Leitende Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden höchstens 30 Bewilligungen erteilt. Auf Antrag der Zentrumsversammlung bezeichnet die Vorsteherin oder der Vorsteher zuhanden der Universitätsleitung die Personen, denen die Bewilligung erteilt werden soll.[4]
Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80% voraus. Die aufgewendete Arbeitszeit ist zu kompensieren.
Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit steht unter der Aufsicht der jeweiligen Direktorin oder des jeweiligen Direktors.
b) Gemeinsame Bestimmungen
Die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie Ärztinnen und Ärzten in leitender Stellung darf die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.
Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung erteilt und kann aus besonderen Gründen widerrufen werden.
Sie gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter Privatpatientinnen und Privatpatienten behandeln, wenn sie oder er hierzu eine Bewilligung besitzt.
Die weiteren Einzelheiten werden in der Bewilligung geregelt.
Honorarabgabe
a) Professorinnen und Professoren
Als Entgelt für die Bewilligung zur Ausübung privatärztlicher Tätigkeit haben die Professorinnen und Professoren dem Zentrum 40% der Nettoeinnahmen abzugeben.
b) Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung
Betragen die Einnahmen der Leitenden Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten nach Abzug der Abgaben an das Zentrum nicht mehr als Fr. 80 000 im Kalenderjahr, haben sie dem Zentrum 30% der Nettoeinnahmen abzugeben. Für Nettoeinnahmen, die diesen Betrag übersteigen, beträgt der Abgabesatz 70%.[4]
c) Gemeinsame Bestimmungen
Die Entschädigung für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Privatpatientinnen und Privatpatienten wird zu den abgabepflichtigen Erträgen hinzugerechnet.
4. Teil: Patientenschutz
Einsichtsrecht
Patientinnen und Patienten können Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen verlangen wie:
1.Ergebnisse apparativer Untersuchungen wie Röntgenbilder, Laborbefunde,
2.Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen,
3.klinischer Status,
4.anamnestische Angaben,
5.Ergebnisse von Tests,
6.Behandlungsprotokolle. Die Einsichtnahme in persönliche Notizen der Ärztinnen und Ärzte ist ausgeschlossen. Für die Vorlegung der Unterlagen und die Anfertigung von Kopien wird in der Regel eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Auskünfte
Dritten darf Auskunft über Patientinnen und Patienten nur mit deren Einverständnis erteilt werden.
Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung oder auf Grund besonderer Meldepflichten oder -befugnisse.
Krankengeschichte
Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt. Sie bleibt Eigentum des Zentrums und wird während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.
Die jeweilige Direktorin oder der jeweilige Direktor entscheidet über die weitere Aufbewahrung und die wissenschaftliche Verwendung der Krankengeschichte.
5. Teil: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 18. Mai 1994.
[2] 415. 439. 5.
[3] Eingefügt durch URB vom 25. November 2002 (OS 57, 401). In Kraft seit 1. Dezember 2002.
[4] Fassung gemäss URB vom 25. November 2002 (OS 57, 401). In Kraft seit 1. Dezember 2002.