Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 6. September 1988)[1]
A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck der Prüfungen
Die Medizinische Fakultät führt Prüfungen zum Erwerb des zahnärztlichen Prüfungsausweises durch. Dieser berechtigt nicht zur selbstständigen Führung einer zahnärztlichen Praxis auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft.
Prüfungskommission
Die Fakultät ernennt eine Prüfungskommission, bestehend aus dem Dekan (Vorsitz) und vier bis sechs Examinatoren. Die Prüfungskommission unterstützt den Dekan bei der Organisation und Leitung der Prüfungen.
Examinatoren
Die Prüfungen werden von den zuständigen Fachvertretern abgenommen. Als Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakultätsmitglieder, Privatdozenten, Oberärzte, Oberassistenten und praktizierende Zahnärzte beigezogen werden. Der Koexaminator kann Fragen stellen.
Termine
Der Dekan bestimmt die Anmeldungs- und Prüfungstermine, die in der Regel mit den Terminen der eidgenössischen Medizinalprüfungen für Zahnärzte übereinstimmen, und gibt diese durch Anschlag bekannt.
Die Aufteilung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils auf mehrere Sessionen ist nicht zulässig.
Anmeldung
Die Anmeldung zu jedem einzelnen Prüfungsabschnitt hat persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen.
Der Anmeldung sind beizulegen:
a)der Ausweis über die Immatrikulation an der Universität Zürich für das Semester der Anmeldung;
b)Ausweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen, welche erforderlich sind für die Zulassung zu den entsprechenden eidgenössischen Prüfungen für Zahnärzte;
c)ein kurz gefasster Lebenslauf mit Bildungsgang;
d). . .
Zulassung
1. Im Allgemeinen
Der Dekan entscheidet auf Grund der bei der Anmeldung eingereichten Ausweise über die Zulassung. Im Zweifelsfall überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission.
2. Anerkennung von Ausweisen
Die Ausweise anderer schweizerischer Universitäten über Studien und bestandene Vorprüfungen sowie über die klinische Grundfächerprüfung werden anerkannt, sofern dabei Anforderungen gestellt wurden, die denjenigen der eidgenössischen Medizinalprüfungen für Zahnärzte entsprechen.
Über die Anerkennung von Studien an ausländischen Universitäten entscheidet der Dekan, im Zweifelsfall die Prüfungskommission.
Bei Kandidaten, die ihre Studienrichtung wechselten, bestimmt der Dekan, im Zweifelsfall nach Anhören der Prüfungskommission, welche Studiensemester, Vorlesungen und Kurse sowie welche Vorprüfungen angerechnet werden können. ...[3]
3. Gesundheitliche Störungen
Leidet ein Kandidat unter schweren gesundheitlichen Störungen, die eine Prüfung verhindern oder seine Eignung für medizinische Berufe in Frage stellen, kann der Dekan die Zulassung zur Prüfung verweigern oder von einem Gutachten abhängig machen. Im Zweifelsfalle überweist er die Angelegenheit der Fakultät. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.
4. Vorstrafen
Ist ein Kandidat vorbestraft und lässt seine Straftat darauf schliessen, dass er für einen medizinischen Beruf ungeeignet ist, kann der Dekan die Zulassung zur Prüfung verweigern. Im Zweifelsfalle überweist er die Angelegenheit der Fakultät. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.
Steht ein Kandidat in Strafuntersuchung oder unter Strafanklage, kann der Dekan den Zulassungsentscheid aussetzen.
Der Dekan kann einen Zulassungsentscheid rückgängig machen, wenn sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zulassung ergeben.
Zuhörer
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Dekan kann auf begründetes Gesuch im Einverständnis mit den Examinatoren Drittpersonen den Zutritt als Zuhörer gewähren.
Theoretische Prüfungen
Mit den theoretischen Prüfungen sollen die wissenschaftlichen Kenntnisse des Kandidaten beurteilt werden.
Sie können nach folgenden Verfahren durchgeführt werden:
a)schriftlich nach dem Wahlantwort-Verfahren;
b)schriftlich mit Kurzfragen/Kurzantworten;
c)mündlich. Die Verfahren müssen in ihrer Aussagekraft vergleichbar sein. Die Fakultät legt für jede Einzelprüfung das Verfahren fest. Änderungen sind jeweils vor Beginn eines Studienjahres bekannt zu geben.
Praktische Prüfungen
Mit den praktischen Prüfungen sollen in erster Linie die praktischen Fähigkeiten des Kandidaten beurteilt werden. Die Examinatoren können im Zusammenhang mit der praktischen Arbeit Fragen stellen oder einen schriftlichen Bericht verlangen.
Die Prüfungen können entweder auf einen Fachbereich beschränkt oder fächerübergreifend durchgeführt werden.
Der Examinator wählt die Prüfungsaufgaben, Patienten, Materialien und Hilfsmittel aus.
Examinator und Koexaminator beobachten den Kandidaten so weit wie möglich bei der Bearbeitung der Aufgaben.
Einzelheiten der Prüfungen
Die Einzelheiten der Prüfungen entsprechen denjenigen der eidgenössischen Medizinalprüfungen.
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt nach Abschluss der Prüfungssession schriftlich durch den Dekan.
Bewertung
Die Leistungen der Kandidaten werden für jede Einzelprüfung mit einer ganzen Note bewertet. Besteht die Einzelnote aus mehreren Teilen, wird für jeden Teil eine ganze Note gegeben; der Durchschnitt der für die einzelnen Teile gegebenen Noten ergibt die Hauptnote.
Die Note wird vom Examinator nach Anhören des Koexaminators festgesetzt.
Die Bewertungen der Leistungen entsprechen folgenden Noten:
sehr gut = 6 ungenügend = 3 gut = 5 schlecht = 2 genügend = 4 sehr schlecht = 1
Überprüfung der Notengebung
Der Dekan kann der Prüfungskommission Einzelfälle zur Überprüfung der Notengebung unterbreiten.
Die Prüfungskommission kann im Einverständnis mit den betreffenden Examinatoren einzelne Noten zu Gunsten des Kandidaten ändern.
Nichtbestandene Prüfung
Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung werden in den besonderen Bestimmungen dieses Reglementes aufgeführt.
In jedem Fall gilt jedoch eine Prüfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Hauptnoten 4,0 nicht erreicht oder wenn eine Hauptnote oder zwei Teilnoten die Note 2 unterschreiten.
Wiederholung nichtbestandener Prüfungen
Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste Prüfungssession anmelden.
Die Prüfungskommission kann einem Kandidaten eine Wartefrist von einem Jahr auferlegen.
Nach zweimaligem Nichtbestehen der Schlussprüfung oder eines Teils davon hat der Kandidat ein weiteres Studienjahr nachzuweisen, bevor er ein drittes Mal zugelassen wird.
Endgültiger Abschluss
Nach dreimaligem Nichtbestehen des gleichen Prüfungsabschnittes ist die Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.
Der endgültige Ausschluss vom Zahnmedizinstudium ist vom Dekan auf dem Prüfungsprotokoll und der dem Kandidaten ausgehändigten Protokollabschrift zu vermerken. Er ist allen schweizerischen Universitäten zu melden.
Kandidaten, die an anderen schweizerischen Universitäten den entsprechenden Prüfungsabschnitt dreimal nicht bestanden haben, werden an der Universität Zürich ebenfalls nicht mehr zum Zahnmedizinstudium und zu den Prüfungen zugelassen.
Rücktritt
Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung zurück, hat er sich beim Dekanat schriftlich abzumelden. ...[3]
Bleibt ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt zudem die Prüfung als nicht bestanden.
Verhinderung
Ist ein Kandidat wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die Prüfung anzutreten, hat er dies dem Dekan unverzüglich mitzuteilen.
Bei Erkrankung hat er ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
Der Dekan entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind; im Zweifelsfall überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission.
Unterbruch und Abbruch
Erkrankt ein Kandidat während der Prüfung oder tritt ein anderer wichtiger Verhinderungsgrund ein, hat der Kandidat dies unverzüglich dem Dekan zu melden.
Der Dekan entscheidet, sofern nicht bereits ein Misserfolg feststeht, über den Unterbruch oder Abbruch der Prüfung; ist der Dekan nicht sofort erreichbar, trifft der Examinator die vorläufigen Massnahmen.
Bei Unterbruch bestimmt der Dekan, wann die Prüfung fortzusetzen ist.
Wird der Abbruch verfügt, muss sich der Kandidat zur nächstfolgenden Prüfungssession anmelden; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat hat anzugeben, ob er die Prüfung fortsetzen oder ganz wiederholen will.[2]
Prüfungsprotokolle und Prüfungsausweise
Über jeden Kandidaten wird auf dem Dekanat ein Prüfungsprotokoll geführt, das die Noten und die Unterschriften der Examinatoren, der Koexaminatoren und des Dekans enthält.
Für jeden Prüfungsabschnitt wird dem Kandidaten eine Protokollabschrift ausgehändigt. Diese enthält die Fachnoten und die Durchschnittsnote sowie die Angabe, ob der Kandidat die Prüfung bestanden hat oder nicht. Sie trägt die Unterschrift des Dekans.
Nach bestandener Schlussprüfung wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt. Es enthält die Personalien des Kandidaten, die Bestätigung, dass er die zahnärztliche Schlussprüfung bestanden hat, sowie die Angabe, dass die Anforderungen denjenigen der eidgenössischen Schlussprüfung für Zahnärzte entsprechen. Das Diplom trägt die Unterschrift des Rektors und des Dekans.
Ungebührliches Betragen und betrügerische Handlungen
Führt sich ein Kandidat an einer Prüfung ungebührlich auf oder lässt er sich betrügerische Handlungen zuschulden kommen, kann der Dekan den betreffenden Prüfungsabschnitt als nicht bestanden erklären. In schwer wiegenden Fällen entscheidet die Fakultät über die weitere Zulassung zur Prüfung.
Rekurs
Rekurse gegen Verfügungen des Dekans sowie gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und der Fakultät sind innert 20 Tagen beim Dekanat zuhanden der Hochschulkommission einzureichen. Die Rekurse werden von der Fakultät zunächst als Wiedererwägungsgesuche behandelt.
Verhältnis zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen
Sachliche Änderungen der eidgenössischen Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und der eidgenössischen Verordnung über die Prüfungen für Zahnärzte gelten auch für das vorliegende Reglement, sofern die Fakultät nicht ausdrücklich einen anderen Beschluss fasst.
B. Besondere Bestimmungen
Gliederung der Prüfungen
Die zahnärztlichen Prüfungen gliedern sich in
a)erste Vorprüfung;
b)zweite Vorprüfung;
c)klinische Grundfächerprüfung;
d)Schlussprüfung in zwei Teilen.
Gliederung des Studiums
Das Schlussdiplom kann frühestens nach fünf Jahren Gliederung erworben werden.
Das Studium gliedert sich in
a)zwei Jahre Grundausbildung;
b)drei Jahre klinische Ausbildung. Nach dem ersten Studienjahr kann die erste und nach einem weiteren Studienjahr die zweite Vorprüfung abgelegt werden. Die bestandene zweite Vorprüfung ist Voraussetzung für die klinische Ausbildung.
I. Vorprüfungen
Prüfungsverfahren
Bei der ersten Vorprüfung wird eine theoretische, bei der zweiten Vorprüfung zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Fakultät bestimmt, welches Verfahren für die einzelnen Fachbereiche anzuwenden ist.
Erste Vorprüfung
Um zur ersten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat neben den Vorlesungen die von der Fakultät vorgeschriebenen Übungen in Physik, Chemie und allgemeiner Biologie besucht haben. Über den Besuch der Übungen ist eine schriftliche Bestätigung beizubringen. Die erste Vorprüfung besteht aus vier theoretischen Einzelprüfungen:
a)Physik – allgemeine Physiologie;
b)Chemie – ausgewählte Kapitel der Biochemie;
c)Allgemeine und Humanbiologie mit zwei Einzelprüfungen, welche die Molekular- und Zellbiologie, Genetik, Zytologie, allgemeine Histologie, Embryologie, vergleichende Anatomie, Ökologie und ausgewählte Kapitel der Anatomie erfassen. Für jede Einzelprüfung wird eine Note (Hauptnote) erteilt. Erhält ein Kandidat zwei Hauptnoten unter 4, hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.
Zweite Vorprüfung
Um zur zweiten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat die erste Vorprüfung bestanden haben.
Die zweite Vorprüfung umfasst vier Einzelprüfungen mit je einem theoretischen und einem praktischen Teil;
a)Morphologie und Embryologie mit je zwei Einzelprüfungen, aufgeteilt entweder in makroskopische und mikroskopische Anatomie oder nach Organgebieten;
b)Physiologie;
c)Biochemie. Es werden vier Hauptnoten erteilt; sie werden errechnet aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten für den theoretischen und den praktischen Teil. Hat der Kandidat zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.
II. Klinische Grundfächerprüfung
Zulassung
Um zur klinischen Grundfächerprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat:
a)die zweite Vorprüfung bestanden haben;
b)ein Jahr klinische Grundstudien mit folgenden Vorlesungen absolviert haben:
1.Pharmakologie für Zahnärzte 1–2 Semester
2.Mikrobiologie und Immunologie für Zahnärzte 1–2 Semester
3.Pathophysiologie für Zahnärzte (evtl. mit praktischem Kurs) 1–2 Semester
4.Allgemeine pathologische Anatomie für Zahnärzte 1 Semester
5.Medizinische Klinik für Zahnärzte 1–2 Semester
6.Allgemeine Chirurgie für Zahnärzte 1–2 Semester
7.Allgemeine Radiologie für Zahnärzte 1 Semester
8.Embryologie, Anatomie und Histologie des Kauorgans 1–2 Semester
c)mit Zeugnissen belegen, dass er praktische Übungen in folgenden Fächern ausgeführt hat:
1.Pathologischhistologischer Kurs für Zahnärzte 1 Semester
2.Mikrobiologischer Kurs für Zahnärzte 1 Semester
Prüfungsinhalt und Verfahren
Die klinische Grundfächerprüfung wird mündlich durchgeführt und umfasst folgende Einzelprüfungen:
a)Embryologie, Anatomie und Histologie des Kauorgans;
b)Allgemeine pathologische Anatomie;
c)Pathophysiologie für Zahnärzte;
d)Mikrobiologie einschliesslich allgemeiner Immunologie für Zahnärzte (evtl. mit praktischer Aufgabe);
e)Pharmakologie für Zahnärzte. Es werden fünf Hauptnoten erteilt. Hat der Kandidat zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.
Erleichterung der Ärzte
Ärzten, die die Schlussprüfung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen schweizerischen Universität bestanden haben oder deren ausländische Schlussprüfung anerkannt wurde, werden die Vorlesungen und Prüfungen in Allgemeiner pathologischer Anatomie und in Pharmakologie erlassen.
III. Schlussprüfung
Zulassung
Um zur Schlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat:
a)die klinische Grundfächerprüfung bestanden haben;
b)nach bestandener zweiter Vorprüfung drei Jahre zahnärztlichmedizinische Studien mit folgenden Vorlesungen, Kliniken und Kursen absolviert haben: Medizinische Spezialfächer:
1.Dermatologie für Zahnärzte 1 Semester
2.Rhinopharyngologie für Zahnärzte 1 Semester
3.Psychologie und Psychiatrie für Zahnärzte 1 Semester Zahnärztlichpropädeutische Fächer:
4.Epidemiologie und Präventivzahnmedizin 1–3 Semester
5.Zahnärztliche Materialkunde 1–2 Semester
6.Konservierende Propädeutik (Kurs und Vorlesung) 1–2 Semester
7.Prothetische Propädeutik I (Kurs und Vorlesung) 1–2 Semester
8.Prothetische Propädeutik II (Kurs und Vorlesung) 1–2 Semester
9.Kieferorthopädische Propädeutik (Kurs und Vorlesung) 1–2 Semester
10.Propädeutik der Stomatologie und zahnärztlichen Chirurgie (Kurs und Vorlesung) 1–2 Semester Vorlesungen über spezielle zahnärztliche Fächer:
11.Anästhesiologie und Reanimation für Zahnärzte 1 Semester
12.Stomatologie und zahnärztliche Chirurgie 2–3 Semester
13.Spezielle Pathologie der Mundhöhle
Semester
14.Traumatologie 1 Semester
15.Spezielle Chirurgie des Kauapparates 1–2 Semester
16.Konservierende Zahnmedizin 1–2 Semester
17.Prothetik I 1–2 Semester
18.Prothetik II 1–2 Semester
19.Parodontologie 1–2 Semester
20.Kinderzahnmedizin 1–2 Semester
21.Kieferorthopädie 1–2 Semester
22.Zahnärztliche Röntgenologie (einschliesslich Strahlenschutz) 1–2 Semester
23.Soziale Zahnmedizin und forensische Zahnmedizin 1–2 Semester
c)mit Zeugnissen belegen, dass er folgende praktische Übungen ausgeführt hat:
1.Histopathologie der Zähne und des Parodontismus 1 Semester
2.Zahnärztliche Chirurgie und stomatologische Poliklinik 2–4 Semester
3.Chirurgische Prothetik und Schienungstechnik 1 Semester
4.Konservierende Zahnmedizin
Semester
5.Prothetik I 2–4 Semester
6.Prothetik II 2–4 Semester
7.Kieferorthopädie 2 Semester
8.Kinderzahnmedizin 2–3 Semester
9.Parodontologie 2–3 Semester
10.Ärztliche Technik 1 Semester
Erster Teil der Schlussprüfung
Der erste Teil der Schlussprüfung umfasst je eine mündliche und eine praktische Prüfung in folgenden Fächern:
a)Stomatologie und Chirurgie des Kauapparates;
b)Konservierende Zahnmedizin;
c)Prothetik I;
d)Prothetik II;
e)Kieferorthopädie;
f)Kinderzahnmedizin;
g)Parodontologie. Für die Fächer Kinderzahnmedizin und Parodontologie werden für den mündlichen und den praktischen Teil je eine Teilnote erteilt, deren Durchschnitt die Hauptnote ergibt. Für die übrigen Fächer werden je zwei Hauptnoten erteilt.
Praktische Aufgaben
Bei den praktischen Prüfungen hat der Kandidat folgende Aufgaben zu lösen:
a)Stomatologie und Chirurgie des Kauapparates: einen Patienten untersuchen und beurteilen; gegebenenfalls ist ein einfacher zahnärztlichchirurgischer Eingriff vorzunehmen;
b)Konservierende Zahnmedizin: einen oder mehrere Patienten beurteilen und die angezeigte Behandlung durchführen, dem Fach entsprechende histologische Präparate erläutern. Es können am Examen auch Behandlungen beurteilt werden, die der Kandidat im Unterricht in den vorangehenden Monaten durchgeführt hat;
c)Prothetik I: einen Patienten untersuchen, beurteilen und in einem von Fall zu Fall festzulegenden Ausmass die prothetische Versorgung vornehmen. Vorarbeiten können im vorangehenden Semester durchgeführt worden sein;
d)Prothetik II: einen oder zwei Patienten mit Lückengebiss untersuchen, beurteilen und in einem von Fall zu Fall festzulegenden Ausmass die angezeigte prothetische Behandlung vornehmen. Vorarbeiten können im vorangehenden Semester durchgeführt worden sein;
e)Kieferorthopädie: einen oder zwei Patienten mit Zahn- und Kieferstellungsanomalien untersuchen, beurteilen, gegebenenfalls eine Werkzeichnung anfertigen oder eine Apparatur auf dem Modell erstellen;
f)Kinderzahnmedizin: einen Patienten untersuchen, beurteilen und den Behandlungsplan aufstellen;
g)Parodontologie: einen Patienten untersuchen, beurteilen und den Behandlungsplan aufstellen; gegebenenfalls ist ein einfacher Eingriff vorzunehmen.
Zweiter Teil der Schlussprüfung
Der zweite Teil der Schlussprüfung umfasst folgende mündliche Einzelprüfungen:
a)Allgemeine Chirurgie;
b)Pathologie des Kauapparates;
c)Rhinopharyngologie;
d)Präventivzahnmedizin. Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt.
Bewertung
Die beiden Teile der Schlussprüfung werden getrennt bewertet. Im ersten Teil werden zwölf Hauptnoten, im zweiten Teil vier Hauptnoten erteilt.
Hat der Kandidat im ersten Teil drei Hauptnoten unter 4 oder in den praktischen Prüfungen zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, hat er diesen Teil der Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis des ersten Teils entscheidet für die Zulassung zum zweiten Teil.
Hat der Kandidat im zweiten Teil zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, hat er diesen Teil der Prüfung nicht bestanden.
Erleichterung für Ärzte
Ärzten, die die Schlussprüfung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen schweizerischen Universität bestanden haben, werden die Vorlesungen und Prüfungen in Allgemeiner Chirurgie und in Rhinopharyngologie erlassen.
C. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird aufgehoben: Teil A «Die zahnärztlichen Prüfungen» im Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen und die Promotion zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Oktober 1972.
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
[1] OS 56, 669. Vom Erziehungsrat erlassen.
[2] Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 (OS 56, 711). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
[3] Aufgehoben durch URB vom 30. April 2001 (OS 56, 711). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.