Reglement der ärztlichen Prüfungen über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten vier Studienjahre an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 18. September 2006)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement legt das Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) für die ersten beiden Studienjahre der Zahnmedizin sowie für das erste bis vierte Studienjahr der Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät) fest.

2

Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt das Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich[2].

2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums

Erstes Studienjahr

§ 2.

1

Das erste Studienjahr vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der human- und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin.

2

Die naturwissenschaftlichen Grundlagen aus der Physik, der Chemie sowie der Zell- und Molekularbiologie sind auf die spätere ärztliche Tätigkeit ausgerichtet.

3

Im Bereich der humanwissenschaftlichen Grundlagen liegen die Schwerpunkte in der Ausbildung bei den interaktiven und kommunikativen Fertigkeiten sowie bei den ethischen Grundlagen der Medizin.

Zweites Studienjahr

§ 3.

1

Das zweite Studienjahr vermittelt das medizinische Basiswissen und die ärztlichen Grundfertigkeiten.

2

Unter Einbezug der aktuellen Erkenntnisse der Grundlagenforschung wird eine breite Grundlage in humanbiologischen Fächern vermittelt.

3

Es vertieft die humanwissenschaftlichen Grundlagen des ersten Studienjahres und führt namentlich in die Methodik der medizinischen Forschung sowie des ärztlichen Gesprächs ein.

4

Es umfasst weiter Kurse in klinischer Untersuchung am gesunden Menschen und integriert vorklinische und klinische Lerninhalte.

Drittes und viertes Studienjahr

§ 4.

1

Das dritte und das vierte Studienjahr vermitteln systematisch die Grundlagen der klinischen Medizin einschliesslich der biologischen, pathophysiologischen, sozialen und psychischen Aspekte der Krankheitsentstehung und die Anwendung des Wissens im klinischen Kontext unter Einbezug aktueller evidenzbasierter Forschungsdaten.

2

Die Ausbildung in den ärztlichen Basisfertigkeiten wird vertieft.

3

Die Lerninhalte der klinischen Fachdisziplin sind aufeinander abgestimmt und werden interdisziplinär vermittelt.

Kern- und Mantelstudium

§ 5.

1

Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2

Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.

3

Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen (Wahlpflichtfächer).

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Information der Studierenden

§ 6.

Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:

a.eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte,

b.die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die allfälligen ausbildungsbegleitenden Tests,

c.das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwählende Anzahl Veranstaltungen,

d.die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen,

e.die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (einschliesslich der Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme),

f.die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen,

g.das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren,

h.den Zeitpunkt der Teilprüfungen,

i.die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung,

j.den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres,

k.die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieses Reglements.

Zulassung zu den Leistungskontrollen

§ 7.

1

Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:

a.die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat,

b.die allfällig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat,

c.sich nach den im Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich festgelegten Voraussetzungen und Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

2

Die Zulassung zu den Leistungskontrollen am Ende des Studienjahres erfolgt unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Leistungskontrollen.

3

Zu den Leistungskontrollen des nächsthöheren Studienjahres ist hingegen nur zugelassen, wer die Leistungskontrollen des vorangehenden Studienjahres bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat.

4

Ausserdem müssen die Studierenden für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres das Praktikum in Krankenpflege nach Art. 11 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte[3] absolviert haben oder von der Dekanin oder vom Dekan davon befreit worden sein.

5

Der zuständige Prodekan oder die zuständige Prodekanin Lehre meldet der Dekanin oder dem Dekan Studierende, die den Anforderungen nach den Abs. 1, 3 und 4 nicht genügen.

6

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

§ 8.

1

Die Leistungen der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert:

a.mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach dem Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich ,

b.mit von der Fakultät inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme).

2

In den einzelnen Studienjahren ist folgende Anzahl Leistungskontrollen zu absolvieren:

a.erstes Studienjahr: fünf Kontrollen,

b.zweites Studienjahr: sechs Kontrollen,

c.drittes und viertes Studienjahr: je vier Kontrollen.

3

Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kompensieren sich gegenseitig.

Kreditpunktesystem

§ 9.

Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem entspricht (ECTS). Der Wert der Kreditpunkte ist gesamtschweizerisch abgestimmt.

Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

§ 10.

1

Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Die Dekanin oder der Dekan bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

2

Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3

Praktische Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator stichprobenweise beaufsichtigt.

Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen

§ 11.

Die Dekanin oder der Dekan teilt das Gesamtergebnis eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Wiederholungen und Fortsetzung von Leistungskontrollen

§ 12.

1

Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Studienjahres kann einmal, eine Leistungskontrolle des dritten und vierten Studienjahres kann zweimal wiederholt werden.

2

Studierende, die eine oder mehrere Einzelprüfungen eines Studienjahres nicht bestanden haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen mit allen darin enthaltenen Teilprüfungen wiederholen.

3

Die Fakultät bietet vor Beginn des zweiten, vierten und fünften Studienjahres die Möglichkeit an, die Einzelprüfungen des jeweiligen vorangegangenen Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.

4

Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt, muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Endgültiger Ausschluss

§ 13.

Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungskontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt: Auswertung des Modells

Auswertung

§ 14.

Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 15.

Das Reglement der ärztlichen Prüfungen über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden Studienjahre an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Mai 2005 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 16.

1

Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach diesem Reglement gilt für Studierende des dritten Studienjahres ab 2006/2007, des vierten Studienjahres ab 2007/2008.

2

Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach bisherigem Recht wird letztmals im Jahr 2008 durchgeführt. Studierende, die diese Prüfung bis Ende 2006 nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, können nach ihrer Wahl das Studium nach herkömmlichem Studiengang fortsetzen oder in den Studiengang nach dieser Verordnung übertreten und die Leistungskontrollen des dritten und vierten Studienjahres absolvieren. Dafür stehen ihnen jeweils alle drei Prüfungsversuche offen.

3

Studierende, die die Leistungskontrollen nach diesem Reglement im Jahr 2006/2007 oder 2007/2008 absolvieren, werden in Abweichung von den § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 dieses Reglements selbst dann zu den Leistungskontrollen des vierten Studienjahres zugelassen, wenn sie im dritten Studienjahr keine 60 Kreditpunkte erworben haben.

4

Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch dieses Reglement bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Inkrafttreten

§ 17.

Dieses Reglement tritt am 1. September 2006 in Kraft.


[1] OS 61, 359.

[2] LS 415. 434. 1.

[3] SR 811. 112. 2.

415.434.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05501.09.200631.01.2020Version öffnen
05001.06.200501.09.2006Version öffnen