Reglement der ärztlichen Prüfungen im Rahmen des besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden Studienjahre an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 30. Mai 2005)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement legt das Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) für die ersten beiden Studienjahre des Human- und Zahnmedizinstudiums an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät) fest.
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt das Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich[2].
2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums
Studieninhalte
Das erste Studienjahr vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der human- und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin.
Das zweite Studienjahr vermittelt das medizinische Basiswissen und die ärztlichen Grundfertigkeiten. Es führt zudem namentlich ein in die Methodik der medizinischen Forschung sowie des ärztlichen Gesprächs und umfasst Kurse in klinischer Untersuchung am gesunden Menschen.
Kern- und Mantelstudium
Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.
Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.
3. Abschnitt: Prüfungsordnung
Information der Studierenden
Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:
a)eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte,
b)die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die allfälligen ausbildungsbegleitenden Tests,
c)das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwählende Anzahl Veranstaltungen,
d)die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen,
e)die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive der Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme),
f)die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen,
g)das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren,
h)den Zeitpunkt der Teilprüfungen,
i)die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung,
j)den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres.
Zulassung zu den Leistungskontrollen
Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:
a)die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat,
b)die allfällig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat,
c)sich nach den im Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich festgelegten Voraussetzungen und Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat. Die Zulassung zu den Leistungskontrollen am Ende des Studienjahres erfolgt unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Leistungskontrollen. Zu den Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres wird zugelassen, wer überdies:
a)alle Leistungskontrollen des ersten Studienjahres bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat und
b)das Praktikum in Krankenpflege nach Art. 11 der bundesrätlichen Verordnung über die Prüfungen für Ärzte vom 19. November 1980 absolviert hat oder von der Dekanin oder vom Dekan davon befreit worden ist. Die Fakultät meldet der Dekanin oder dem Dekan Studierende, die den Anforderungen nach den Abs. 1 und 3 nicht genügen. Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.
Formen und Anzahl der Leistungskontrollen
Die Leistungen der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert:
a)mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach dem Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich; dabei können in jeder Einzelprüfung höchstens vier Teilprüfungen durchgeführt werden; diese können sich gegenseitig kompensieren;
b)mit von der Fakultät inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme). Das erste Studienjahr enthält fünf, das zweite Studienjahr sechs Leistungskontrollen.
Kreditpunktesystem
Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem entspricht (ECTS).
Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Die Dekanin oder der Dekan bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren.
Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich.
Prüfungen nach anderen Verfahren sowie mündliche Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Praktische Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator stichprobenweise beaufsichtigt.
Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen
Die Dekanin oder der Dekan teilt die Prüfungsresultate mittels Verfügung mit.
Wiederholungen und Fortsetzung von Prüfungen
Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Studienjahres kann einmal wiederholt werden.
Studierende, die eine oder mehrere Einzelprüfungen eines Studienjahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen wiederholen.
Die Fakultät bietet vor Beginn des zweiten Studienjahres die Möglichkeit an, die Einzelprüfungen des ersten Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.
Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt, muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.
Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungskontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.
4. Abschnitt: Auswertung des Modells
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2005/2006 und des zweiten Studienjahres ab 2006/2007.
Die erste Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht wird letztmals im Jahr 2005 und die zweite Vorprüfung nach bisherigem Recht wird letztmals 2006 durchgeführt.
Die Fakultät kann auf Gesuch der betroffenen Studierenden hin, wenn diese bis im Jahr 2005 die erste Vorprüfung bzw. im Jahre 2006 die zweite Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nicht bestanden haben, aber noch keinen endgültigen Misserfolg erlitten haben, Teile der nach dem bisherigen Recht absolvierten Ausbildung für anrechenbar erklären.
[2] 415. 434. 1.
[3] SR 811. 112. 2.