Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JMM-UniLU/UZH)
Der Universitätsrat beschliesst:
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt die Modalitäten des gemeinsamen Masterstudiengangs in Humanmedizin (im Folgenden: Joint Medical Master) am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (UniLU) und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (UZH), soweit sie die Durchführung des Joint Medical Master an der Medizinischen Fakultät der UZH betreffen. Sie regelt insbesondere die studienrechtlichen Belange für die Module, welche die UZH gemäss der Studien- und Prüfungsordnung der UniLU für den Joint Medical Master (im Folgenden: StuPo JMM-UniLU/UZH) durchführt.
Sie gilt für die Studierenden, die im Joint Medical Master studieren.
Anwendbares Recht
Die StuPo JMM-UniLU/UZH regelt den Joint Medical Master am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und an der Medizinischen Fakultät der UZH grundsätzlich.
Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen an der UZH stehen, ist diese RVO anwendbar.
Sofern diese RVO keine Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 29. September 2014 (RVO MeF)[3] und die entsprechende Studienordnung sowie die für Mobilitätsstudierende anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.
Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.
Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt sind, werden durch die gemeinsame Koordinationskommission entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.
Trägerschaft und Leading House
Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Joint Medical Master.
Leading House für den Joint Medical Master ist die UniLU. Das Leading House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration zuständig.
Studienangebot und Regelcurriculum
Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH bieten gemeinsam den Joint Medical Master an.
Die StuPo JMM-UniLU/UZH legt für den Studiengang ein Regelcurriculum fest.
Akademischer Grad
Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Grad «Master of Medicine der Universitäten Luzern und Zürich».
Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
Der Grad wird mit «M Med UniLU UZH» abgekürzt.
Besondere Zulassungsbestimmungen
Bewerbungen um Zulassung zum Joint Medical Master werden bei der UniLU eingereicht. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen der UniLU.
Studienziele, Aufbau und Studienzeit
Der Joint Medical Master bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und an der Medizinischen Fakultät der UZH zu absolvieren, und vermittelt ihnen dadurch universitäts-übergreifend vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung.
Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Credits erworben werden, davon grundsätzlich 120 ECTS Credits am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und 60 ECTS Credits an der Medizinischen Fakultät der UZH.
Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudienzeit von sechs Semestern im Vollzeitstudium.
Studienabschluss
Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen erfüllt und nach Massgabe der StuPoJMM-UniLU/UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.
Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.
Leistungsausweise, die gemäss dieser RVO durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studienprogrammdirektorin bzw. den Studienprogrammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser RVO unterliegen dem Rekurs.
Für den Rekurs gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
[1] OS 75, 304; Begründung siehe ABl 2020-05-08.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2020.
[3] LS 415. 433. 5.