Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 29. September 2014)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung regelt die Bachelor- und die Masterstudiengänge der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Von dieser Rahmenverordnung abweichende universitäts- und fakultätsübergreifende Studiengänge bzw. Studienprogramme sind möglich. Sie bedürfen einer separaten Rahmenverordnung.

Ergänzende Bestimmungen

§ 2.

1

Die Fakultät erlässt Studienordnungen, in denen die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge, der Verlauf der Studiengänge sowie die Modalitäten der Leistungsnachweise geregelt werden.

2

In Fällen, die nicht von dieser Rahmenverordnung oder den Studienordnungen geregelt werden, entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

Titel

§ 3.

1

Die Medizinische Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Studiengang folgende Titel:

a.Bachelor of Medicine (BMed) bzw. Bachelor of Dental Medicine (BDent Med),

b.Master of Medicine (MMed) bzw. Master of Dental Medicine (MDent Med) bzw. Master of Chiropractic Medicine (MChiro Med).

2

Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

3

Die Fakultät kann wissenschaftliche Ausrichtungen präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissenschaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wissenschaftliche Präzisierung in englischer Sprache erfolgen.

4

Soweit eine Präzisierung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.

Studienbeginn

§ 4.

Das Studium beginnt im Herbstsemester.

Zulassung zur eidgenössischen Abschlussprüfung

§ 5.

Die Zulassung zur eidgenössischen Abschlussprüfung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)[6].

2. Module und ECTS Credits

Module

§ 6.

1

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, die sogenannten Module, gegliedert.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Für das Bestehen des Moduls muss ein als mindestens genügend bewerteter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht möglich.

5

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

An- und Abmeldung

§ 7.

1

Für jedes Modul ist eine Buchung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen wird.

2

Die Termine und Fristen für die An- bzw. Abmeldung werden rechtzeitig in geeigneter Form veröffentlicht. Die An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich.

Modultypen

§ 8.

Es wird unterschieden zwischen

a.Pflichtmodulen: Module, die für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind; die Pflichtmodule bilden das Kernstudium;

b.Wahlpflichtmodulen: Module, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind; die Wahlpflichtmodule bilden das Mantelstudium;

c.Wahlmodulen: Module, die aus dem gesamtuniversitären Angebot frei wählbar sind.

Modulverantwortliche

§ 9.

1

Modulverantwortliche sind Fakultätsmitglieder (ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und -professoren und SNF-Förderungsprofessorinnen und -professoren). Stellvertretende Modulverantwortliche können Fakultätsmitglieder, Titularprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Klinische Dozentinnen und Dozenten und weitere qualifizierte Lehrbeauftragte der Medizinischen Fakultät sein.

2

Die Modulverantwortlichen planen und koordinieren das jeweilige Modul und sind zudem für den Leistungsnachweis des Moduls verantwortlich. Sie können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.

3

Jede Dozentin und jeder Dozent ist zudem für den Inhalt ihrer bzw. seiner Lehrveranstaltung verantwortlich.

ECTS Credits

§ 10.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem European Credit Transfer Systems (ECTS) bemessen.

2

Ein ECTS Credit entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Auditorinnen und Auditoren sowie Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen

§ 11.

1

Der Besuch von Modulen durch Auditorinnen und Auditoren und das Absolvieren von Modulen durch Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen können vom Nachweis von naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundkenntnissen abhängig gemacht werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Prodekanin Lehre oder des zuständigen Prodekans Lehre sowie der oder des Modulverantwortlichen.

2

Module und einzelne Lehrveranstaltungen können für Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen aus Kapazitätsgründen gesperrt werden.

3. Leistungsnachweise

Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen

§ 12.

1

Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen sind insbesondere:

a.Modulprüfungen, die in Form von schriftlichen und/oder mündlichen und/oder praktischen Prüfungen, Referaten oder Übungen über den gesamten Lerninhalt eines Moduls abgehalten werden, sowie

b.andere Leistungsnachweise wie z.B. die Überprüfung klinischer Kompetenzen in klinischen Kursen, arbeitsplatzbasierten Prüfungsformen sowie die aktive Teilnahme an Tutoraten oder E-Learning-Veranstaltungen.

2

Art, Form und der Umfang sowie die Termine des Leistungsnachweises werden von den jeweiligen Dozierenden eines Moduls in Abstimmung mit der zuständigen Prodekanin Lehre oder dem zuständigen Prodekan Lehre festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Modulprüfungen

§ 13.

1

Die Organisation der Modulprüfungen obliegt der zuständigen Prodekanin Lehre bzw. dem zuständigen Prodekan Lehre.

2

Die Modulprüfungen werden unter der Leitung der oder des Modulverantwortlichen durchgeführt.

3

Bei mündlichen und praktischen Prüfungen kann neben der Examinatorin oder dem Examinator eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator anwesend sein, die oder der mindestens einen akademischen Abschluss auf Stufe Diplom oder Master besitzt. Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre entscheidet, ob eine Koexaminatorin bzw. ein Koexaminator anwesend sein muss.

Sprache

§ 14.

Die Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul zur Hauptsache durchgeführt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

Leistungsbewertung

§ 15.

1

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.

2

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halbnotenschritte werden bevorzugt.

3

Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Ganz- oder Halbnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten wird das Ergebnis auf Viertelnotenschritte gerundet.

4

Bei benoteten Modulen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen, kann zusätzlich die Regel gelten, dass höchstens eine Teilprüfung mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet sein darf. Ist mehr als eine Teilprüfung mit einer Note unter 4 bewertet, gilt das Modul als nicht bestanden. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Validierung der Prüfungsergebnisse

§ 16.

Die Modulverantwortlichen melden die Ergebnisse der Leistungsnachweise dem Studiendekanat.

ECTS Credits für gleiche oder ähnliche Module

§ 17.

1

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits angerechnet werden.

2

Über die Ähnlichkeit von Modulen entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.

Wiederholung

§ 18.

1

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Ein wegen Verhinderung nicht durchgeführter Leistungsnachweis muss beim nächsten angebotenen Termin durchgeführt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise im Kern- und Mantelstudium des 1. und 2. Studienjahres im Bachelorstudiengang können einmal wiederholt werden.

4

Nicht bestandene Leistungsnachweise im Kern- und Mantelstudium des 3. Studienjahres im Bachelorstudiengang und in allen Studienjahren im Masterstudiengang können zweimal wiederholt werden.

5

Für die Wahlmodule gelten die Vorgaben der jeweiligen Fakultät.

Endgültige Abweisung

§ 19.

1

Wird die Wiederholung eines Leistungsnachweises nach Massgabe des § 18 nicht bestanden oder verfallen ECTS Credits für Pflichtmodule gemäss § 26, so ist die erforderliche Leistung endgültig nicht erbracht und es erfolgt eine endgültige Abweisung vom Studiengang.

2

Die endgültige Abweisung erfolgt durch Beschluss des Fakultätsvorstandes.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 20.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der zuständigen Prodekanin Lehre oder dem zuständigen Prodekan Lehre unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnisse) der zuständigen Prodekanin Lehre oder dem zuständigen Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmeldung oder Abbruch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

5

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis fern, ohne abgemeldet zu sein, gilt dieser als nicht bestanden.

Betrugshandlungen

§ 21.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre auf Antrag der oder des Modulverantwortlichen den Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden.

2

Die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

3

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Masterarbeit ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Mitteilung der Studienergebnisse

§ 22.

1

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus.

2

Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Dekanin bzw. den Dekan. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Erhalt dem Dekanat einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

4. Medizinische Nebenfächer

Allgemeine Bestimmungen

§ 23.

1

Die Medizinische Fakultät kann für Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen Nebenfächer anbieten.

2

Der Besuch von Nebenfächern der Medizinischen Fakultät kann vom Nachweis von naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundkenntnissen abhängig gemacht werden.

3

Zu den angebotenen Nebenfächern erlässt die Medizinische Fakultät separate Studienordnungen.

5. Studienabschluss

Anerkennung und Anrechnung extern erbrachter Leistungen

§ 24.

1

An anderen Medizinischen Fakultäten der Schweiz oder des Auslands sowie an anderen Fakultäten erworbene ECTS Credits können anerkannt oder angerechnet werden, wenn sie äquivalent sind und innerhalb von vollständig abgeschlossenen Studienjahren (in der Regel 60 ETCS Credits) erworben worden sind. Über die Anerkennung bzw. die Anrechnung entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.

2

Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen zu deklarieren.

3

Nicht bestandene Studienleistungen an anderen medizinischen Fakultäten werden als Fehlversuche gezählt.

4

Anerkannte ECTS Credits erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte Studienleistungen, sie werden jedoch nicht an den Abschluss angerechnet. Angerechnete ECTS Credits gelten als Bestandteil der zum Studienabschluss zu erbringenden Studienleistungen.

Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss

§ 25.

1

Überzählige Module werden nicht für den Bachelor- bzw. Masterabschluss berücksichtigt. Sie werden jedoch im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen.

2

Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

3

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4

Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Begrenzte Anrechnungsdauer

§ 26.

1

Für den jeweiligen Bachelor- oder Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als sechs Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss einerseits und andererseits der letzte Tag des Semesters, in dem ein ECTS Credit erworben wurde.

2

Module, deren ECTS Credits aufgrund der Überschreitung der Anrechnungsdauer verfallen, gelten als endgültig nicht bestanden und sind nicht wiederholbar.

3

In begründeten Fällen kann die Dekanin bzw. der Dekan die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.

Verleihung des Bachelor- bzw. Mastergrades

§ 27.

Der Bachelor- bzw. Mastergrad wird von der Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erfüllt sind.

Gewichtete Gesamtnote

§ 28.

1

Der Abschluss aller medizinischen Bachelorstudiengänge und der Masterabschlüsse des Zahnmedizinischen und Chiropraktischen Studiengangs wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein.

2

Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.

4

Für besonders gute Abschlüsse in den medizinischen Bachelorstudiengängen, sowie dem Zahnmedizinischen und dem Chiropraktischen Masterstudiengang werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:

a.ab 5,5 summa cum laude (hervorragend),

b.ab 5,0 magna cum laude (gut).

6. Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren

§ 29.

1

Für die Prüfungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Human- und Zahnmedizin sowie im Masterstudiengang Chiropraktische Medizin wird pro Studienjahr gemäss Verordnung über die Studiengebühren[4] eine zusätzliche pauschale Prüfungsgebühr erhoben.

2

Die Prüfungsgebühr entspricht einer Studienjahrespauschale und wird bei allfälligen Prüfungswiederholungen gemäss § 18 nur einmal erhoben.

Höhe der Prüfungsgebühren

Rückerstattung bei Abmeldung, Abbruch und Exmatrikulation

§ 30.

Die pauschale Prüfungsgebühr für die Studierenden der

Medizinischen Fakultät wird wie folgt festgesetzt: Bachelorstudiengang Human- und Zahnmedizin

1.und 2. Studienjahr: je Fr. 1602 Werden durch Exmatrikulation nach Einzahlung der Prüfungsgebühr keine Prüfungen absolviert, wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.3

Bachelorstudiengang Humanmedizin 3. Studienjahr:Fr. 160
Bachelorstudiengang Zahnmedizin 3. Studienjahr:Fr. 240
Masterstudiengang Humanmedizin 1. und 3. Studienjahr:je Fr. 160
Masterstudiengang Zahnmedizin 1. und 2. Studienjahr:je Fr. 240
Masterstudiengang Chiropraktik 1., 2. und 3. Studienjahr: § 31.1 Bei einer Abmeldung gemäss § 20 vor Prüfungsbeginn wird die Prüfungsgebühr für das nächste Studienjahr gutgeschrieben.je Fr. 160

Bei Unterbruch der Prüfung erfolgt keine Rückerstattung, bei Fortsetzung der Prüfung wird keine neue Prüfungsgebühr erhoben.

7. Abschlussdokumente

Allgemein

§ 32.

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Zeugnis).

Diplomurkunde

§ 33.

1

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Medizinischen Fakultät.

2

Die Diplomurkunde weist für die medizinischen Bachelorstudiengänge sowie für den Zahnmedizinischen und Chiropraktischen Masterstudiengang eine gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus.

3

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Diploma Supplement

§ 34.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 35.

1

Im Academic Record (Zeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden der Titel und die Note der Masterarbeit ausgewiesen.

2

Die anerkannten Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen.

3

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

II. Bachelorstudiengänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Bachelorstudiengänge

§ 36.

Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge an:

a.Bachelor of Medicine (BMed) im Umfang von 180 ECTS Credits,

b.Bachelor of Dental Medicine (BDent Med) im Umfang von 180 ECTS Credits.

Inhalt der Bachelorstudiengänge

§ 37.

In den Bachelorstudiengängen werden den Studierenden die naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen und humanbiologischen Grundlagen der Human- bzw. Zahnmedizin sowie das Basiswissen der klinischen Medizin unter Einbezug aktueller und Evidenzbasierter Forschungsdaten und die grundlegenden klinischen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

Struktur der Bachelorstudiengänge

§ 38.

1

Die Bachelorstudiengänge setzen sich aus den Pflichtmodulen des Kernstudiums und den Wahlpflichtmodulen des Mantelstudiums zusammen.

2

Studierende des Bachelorstudiengangs «Bachelor of Medicine», die den Schwerpunkt Chiropraktik absolvieren wollen, müssen im Wahlpflichtbereich die Wahlpflichtmodule der Chiropraktik wählen.

2. Zulassung

Zulassung zu den Bachelorstudiengängen

§ 39.

Für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen sind die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] und die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich[5] massgebend.

3. Studienabschluss

Verleihung des Bachelorgrades

§ 40.

Der Bachelorgrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind, davon müssen mindestens 60 ECTS Credits an der Universität Zürich erbracht worden sein.

III. Masterstudiengänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Masterstudiengänge

§ 41.

1

Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge an:

a.Master of Medicine (MMed) im Umfang von 180 ECTS Credits,

b.Master of Dental Medicine (MDent Med) im Umfang von 120 ECTS Credits.

2

Darüber hinaus bietet die Fakultät den spezialisierten Masterstudiengang Master of Chiropractic Medicine (MChiro Med) im Umfang von 180 ECTS Credits an. Für diesen gelten spezielle Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 46.

Inhalt der Masterstudiengänge

§ 42.

1

Im Masterstudiengang der Humanmedizin werden den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Bildung, umfassende ärztliche Kenntnisse und die grundlegenden ärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

2

Im Masterstudiengang der Zahnmedizin werden den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Bildung, grundlegende ärztliche Kenntnisse und die für eine Berufsausübung befähigenden zahnärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

3

Im spezialisierten Masterstudiengang der Chiropraktik werden den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Bildung, grundlegende klinische Kenntnisse und die für eine Berufsausübung in Chiropraktik befähigenden Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

Struktur der Masterstudiengänge

§ 43.

Die Masterstudiengänge setzen sich aus den Pflichtmodulen des Kernstudiums und den Wahlpflichtmodulen des Mantelstudiums zusammen.

2. Zulassung

Allgemeine Bestimmungen zur Zulassung

§ 44.

1

Die Zulassungsbedingungen sind für alle Bewerberinnen und Bewerber identisch.

2

Für die Zulassung zu den Masterstudiengängen sind die «Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich» (VZS)[3] und die «Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Studiengängen der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät» massgebend.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 45.

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben grundsätzlich eine Zulassung zu den Masterstudiengängen in Humanmedizin und Zahnmedizin:

ein Bachelorabschluss der Studienrichtung Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich für die Zulassung zum Masterstudiengang der Studienrichtung Humanmedizin,

ein Bachelorabschluss der Studienrichtung Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich für die Zulassung zum Masterstudiengang der Studienrichtung Zahnmedizin,

mindestens ein Bachelorabschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine Mastervorbereitungsphase im Umfang von 60 ECTS Credits entsprechend dem 3. Studienjahr des Bachelorstudiengangs Zahnmedizin zum Masterstudiengang Zahnmedizin,

mindestens ein Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Zahnmedizin und eine Mastervorbereitungsphase im Umfang von 60 ECTS Credits entsprechend dem 3. Studienjahr des Bachelorstudiengangs Humanmedizin zum Masterstudiengang Humanmedizin,

äquivalente Abschlüsse von inländischen Medizinischen Fakultäten,

äquivalente Abschlüsse von ausländischen Fakultäten, die von der Prodekanin Lehre oder dem Prodekan Lehre anerkannt worden sind.

Zulassung zum spezialisierten Masterstudiengang Chiropraktische Medizin

§ 46.

Zusätzlich zu den unter §§ 44 und 45 genannten Voraussetzungen müssen Studierende, die zu dem spezialisierten Masterstudiengang Chiropraktische Medizin zugelassen werden wollen, den Nachweis erbringen, dass sie im Bachelorstudiengang Module im Bereich Chiropraktik im Umfang von mindestens 19 ECTS Credits absolviert haben.

Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 47.

1

Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms einer anderen Studienrichtung kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).

2

In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

3

Die Bedingungen und Auflagen dürfen 60 ECTS Credits nicht übersteigen.

Mastervorbereitungsphase

§ 48.

1

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms, welchen für die Zulassung zu einem Masterstudium Bedingungen gemäss § 47 auferlegt wurden, werden in eine Mastervorbereitungsphase immatrikuliert. Diese entspricht dem 3. Studienjahr des Bachelorstudiengangs.

2

Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.

3. Masterarbeit

Allgemeine Bestimmungen

§ 49.

Um den Masterstudiengang erfolgreich zu absolvieren, muss die oder der Studierende eine Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS Credits verfassen. Die Masterarbeit wird benotet.

Leitung und Betreuung der Masterarbeit

§ 50.

Die Leitung der Masterarbeit erfolgt durch ein Fakultätsmitglied oder eine Titularprofessorin bzw. einen Titularprofessor oder eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten oder eine klinische Dozentin bzw. einen klinischen Dozenten der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Die oder der Leitende kann zusätzliche Betreuungspersonen hinzuziehen, die promoviert sind und über selbstständige Forschungserfahrung verfügen. Mitglieder anderer schweizerischer medizinischer Fakultäten können auf Antrag Masterarbeiten leiten.

Inhalt und Sprache

§ 51.

1

Die Masterarbeit der Medizinischen Fakultät ist eine wissenschaftliche Arbeit, die von den Studierenden individuell und selbstständig während des Masterstudiengangs verfasst wird.

2

Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

Bewertung

§ 52.

1

Die Leiterin oder der Leiter der Masterarbeit bestätigt zuhanden der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre, dass die Masterarbeit entsprechend den Richtlinien der Studienordnung verfasst wurde und die fachlichen Kriterien erfüllt sind.

2

Die Medizinische Fakultät setzt ein Masterarbeitskomitee ein. Dieses besteht aus einem den Vorsitz führenden Fakultätsmitglied, dessen Stellvertretung, der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre Vorklinik, der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre Klinik, den jeweiligen Fachbereichsdelegierten und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Privatdozierenden.

3

Die Leiterin oder der Leiter der Masterarbeit bewertet die Masterarbeit und schlägt dem Masterarbeitskomitee eine Note vor. Das Masterarbeitskomitee begutachtet die Masterarbeit und legt die Masterarbeitsnote fest.

Überarbeitung und Wiederholung

§ 53.

1

Bei Bewertung der Masterarbeit als ungenügend entscheidet das Masterarbeitskomitee, ob die eingereichte Masterarbeit überarbeitet werden kann oder ob eine neue Masterarbeit zu einem neuen Thema zu verfassen ist.

2

Wenn die überarbeitete Masterarbeit bzw. die neu verfasste Masterarbeit zweimal vom Masterarbeitskomitee als ungenügend bewertet wird, so gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden und es erfolgt eine endgültige Abweisung vom Studiengang gemäss § 19.

4. Studienabschluss

Verleihung des Mastergrades

§ 54.

1

Der «Master of Medicine» bzw. der «Master of Chiropractic Medicine» wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind, davon mindestens 60 ECTS Credits an der Universität Zürich.

2

Der «Master of Dental Medicine» wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 120 ECTS Credits erworben worden sind, davon mindestens 60 ECTS Credits an der Universität Zürich.

IV. Rechtsschutz, Akteneinsichtsrecht

Rechtsschutz

§ 55.

1

Verfügungen gemäss dieser Verordnung sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.

2

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Akteneinsichtsrecht

§ 56.

1

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

2

Grundsätzlich ist die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen mittels eines begründeten schriftlichen Antrages bei der Dekanin bzw. dem Dekan möglich.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 57.

1

Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Studium im Herbstsemester 2007 oder später begonnen haben.

2

Sie ersetzt die Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 13. Dezember 2010.

3

Die Änderungen in § 18 gelten für alle Studierenden, die das Studium ab dem Herbstsemester 2014 aufnehmen.


[1] OS 69, 566; Begründung siehe ABl 2014-10-17.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

[3] LS 415. 31.

[4] LS 415. 321.

[5] LS 415. 432.

[6] SR 811. 11.

415.433.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
10901.08.202001.08.2022Version öffnen
08701.01.201501.08.2020Version öffnen
07201.02.201101.01.2015Version öffnen
05801.09.200731.01.2011Version öffnen