Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Master- Studiengängen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 13. Dezember 2010)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung regelt die Bachelor- und die Master-Studiengänge der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Von dieser Rahmenverordnung abweichende universitäts- und fakultätsübergreifende Studiengänge bzw. Studienprogramme sind möglich. Sie bedürfen einer separaten Rahmenverordnung.

Ergänzende Bestimmungen

§ 2.

1

Die Fakultät erlässt Studienordnungen, in denen die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge, der Verlauf der Studiengänge sowie die Modalitäten der Prüfungen und weiteren Leistungsnachweise geregelt werden.

2

In Fällen, die nicht von dieser Rahmenverordnung oder den Studienordnungen geregelt werden, entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

Titel

§ 3.

Die Medizinische Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Studiengang folgende Titel:

a.Bachelor of Medicine (B Med) bzw. Bachelor of Dental Medicine (B Dent Med),

b.Master of Medicine (M Med) bzw. Master of Dental Medicine (M Dent Med) bzw. Master of Chiropractic Medicine (M Chiro Med).

Studienbeginn

§ 4.

Das Studium beginnt im Herbstsemester.

Zulassung zur eidgenössischen Abschlussprüfung

§ 5.

Die Zulassung zur Eidgenössischen Abschlussprüfung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006[6].

2. Module und Kreditpunkte

Module

§ 6.

1

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, die sogenannten Module, gegliedert.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Für das Bestehen des Moduls muss ein als mindestens genügend bewerteter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten auf der Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht möglich.

5

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

An- und Abmeldung

§ 7.

1

Für jedes Modul ist eine Buchung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen wird.

2

Die Termine und Fristen für die An- bzw. Abmeldung werden rechtzeitig in geeigneter Form veröffentlicht. Die An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich.

3

Die nachträgliche Annullierung einer erfolgten Anmeldung ist nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, möglich. Entsprechende Nachweise wie ärztliche Zeugnisse sind unverzüglich bei der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre einzureichen.

Modultypen

§ 8.

Es wird unterschieden zwischen

a.Pflichtmodulen: Module, die für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind; die Pflichtmodule bilden das Kernstudium.

b.Wahlpflichtmodulen: Module, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind; die Wahlpflichtmodule bilden das Mantelstudium.

c.Wahlmodulen: Module, die aus dem gesamtuniversitären Angebot frei wählbar sind.

Modulverantwortliche

§ 9.

1

Modulverantwortliche sind Fakultätsmitglieder (ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und -professoren und SNF-Förderungsprofessorinnen und -professoren). Stellvertretende Modulverantwortliche können Fakultätsmitglieder, Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät sein.

2

Die Modulverantwortlichen planen und koordinieren das jeweilige Modul und sind zudem für den Leistungsnachweis des Moduls verantwortlich. Sie können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.

3

Jede Dozentin und jeder Dozent ist zudem für den Inhalt ihrer bzw. seiner Lehrveranstaltung verantwortlich.

Kreditpunktesystem

§ 10.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Leistungsbewertung

§ 11.

1

Die beim Absolvieren von Modulen zu erbringenden Leistungen werden bewertet, es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.

2

Für benotete Module werden Noten von 1 bis 6 vergeben, wobei 6 die beste Leistung bezeichnet. Ein benotetes Modul gilt als bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note 4 oder besser erreicht wird.

3

Bei benoteten Modulen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen, gilt zusätzlich die Regel, dass höchstens eine Teilprüfung unter der Note 4 sein darf. Ist mehr als eine Teilprüfung mit einer Note unter 4 bewertet, gilt das Modul als nicht bestanden.

4

Bei unbenoteten Modulen wird im Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.

Auditorinnen und Auditoren sowie Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen

§ 12.

1

Der Besuch von Modulen durch Auditorinnen und Auditoren und das Absolvieren von Modulen durch Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen kann vom Nachweis von naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundkenntnissen abhängig gemacht werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Prodekanin Lehre oder des zuständigen Prodekans Lehre sowie der oder des Modulverantwortlichen.

2

Module und einzelne Lehrveranstaltungen können für Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen aus Kapazitätsgründen gesperrt werden.

3. Leistungsnachweise

Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen

§ 13.

1

Leistungsnachweise zu den einzelnen Modulen sind insbesondere:

a.Modulprüfungen, die in Form von schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Übungen über den gesamten Lerninhalt eines Moduls abgehalten werden, sowie

b.andere Leistungsnachweise wie z.B. die Überprüfung klinischer Fähigkeiten und Fertigkeiten in klinischen Kursen sowie die aktive Teilnahme an Tutoraten oder E-Learning-Veranstaltungen.

2

Art, Form und der Umfang sowie die Termine des Leistungsnachweises werden von den jeweiligen Dozierenden eines Moduls in Abstimmung mit der zuständigen Prodekanin Lehre oder dem zuständigen Prodekan Lehre festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Modulprüfungen

§ 14.

1

Die Organisation der Modulprüfungen obliegt der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre.

2

Die Modulprüfungen werden unter der Leitung der oder des Modulverantwortlichen durchgeführt.

3

Bei mündlichen und praktischen Prüfungen kann neben der Examinatorin oder dem Examinator eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator anwesend sein, die oder der mindestens einen akademischen Abschluss auf Stufe Diplom oder Master besitzt. Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre entscheidet, ob eine Koexaminatorin bzw. ein Koexaminator anwesend sein muss.

Sprache

§ 15.

Die Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

Benotung

§ 16.

1

Für diejenigen Module, die eine schriftliche oder mündliche und praktische Prüfung umfassen, wird eine Note vergeben.

2

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Validierung der Prüfungsergebnisse

§ 17.

Die Modulverantwortlichen melden die Ergebnisse der Leistungsnachweise dem Studiendekanat.

Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module

§ 18.

1

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden.

2

Über die Ähnlichkeit von Modulen entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.

Wiederholung

§ 19.

1

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise im Kern- und Mantelstudium des 1. Studienjahres im Bachelor-Studiengang können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise im Kern- und Mantelstudium des 2. und 3. Studienjahres im Bachelor-Studiengang und in allen Studienjahren im Master-Studiengang können zweimal wiederholt werden.

4

Für die Wahlmodule gelten die Vorgaben der jeweiligen Fakultät.

Endgültige Abweisung

§ 20.

1

Wer die Wiederholung eines Leistungsnachweises nach Massgabe des § 19 nicht besteht, hat die erforderliche Leistung nicht erbracht und wird vom Studiengang endgültig abgewiesen.

2

Die endgültige Abweisung erfolgt durch Beschluss der Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 21.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der zuständigen Prodekanin Lehre oder dem zuständigen Prodekan Lehre unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnisse) der zuständigen Prodekanin Lehre oder dem zuständigen Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmeldung oder Abbruch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

5

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Betrugshandlungen

§ 22.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre auf Antrag der oder des Modulverantwortlichen den Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden.

2

Die zuständige Prodekanin Lehre oder der zuständige Prodekan Lehre beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

3

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Masterarbeit ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Mitteilung der Studienergebnisse – Transcript of Records

§ 23.

1

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen Punkten und gegebenenfalls Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus.

2

Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind der Dekanin bzw. dem Dekan innerhalb von 30 Tagen auf dem Wege einer Einsprache schriftlich anzuzeigen. Der Entscheid der Dekanin bzw. des Dekans unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

4. Medizinische Nebenfächer

Allgemeine Bestimmungen

§ 24.

1

Die Medizinische Fakultät kann für Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen Nebenfächer anbieten.

2

Der Besuch von Nebenfächern der Medizinischen Fakultät kann vom Nachweis von naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundkenntnissen abhängig gemacht werden.

3

Zu den angebotenen Nebenfächern erlässt die Medizinische Fakultät separate Studienordnungen.

5. Studienabschluss

Anerkennung und Anrechnung extern erbrachter Leistungen

§ 25.

1

An anderen Medizinischen Fakultäten der Schweiz oder des Auslands erworbene Kreditpunkte werden anerkannt oder angerechnet, wenn sie äquivalent sind. Über die Anerkennung bzw. die Anrechnung entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.

2

Anerkannte ECTS-Kreditpunkte erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte Studienleistungen, sie werden jedoch nicht an den Abschluss angerechnet. Angerechnete ECTS-Kreditpunkte gelten als Bestandteil der zum Studienabschluss zu erbringenden Studienleistungen.

3

Fakultätsfremde Module können als Wahlpflichtmodule angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre.

Begrenzte Anrechnungsdauer

§ 26.

1

Für den jeweiligen Bachelor- oder Masterabschluss können nur ECTS-Kreditpunkte angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem ein ECTS-Kreditpunkt erworben wurde.

2

In begründeten Fällen kann die Dekanin bzw. der Dekan die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.

Verleihung des Bachelor- bzw. Mastergrades

§ 27.

Der Bachelor- bzw. Mastergrad wird von der Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erfüllt sind.

Benotung

§ 28.

1

Der Notendurchschnitt ergibt sich aus dem mit der jeweiligen Anzahl Punkte gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten aller für den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechneten bestandenen und benoteten Module des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs. Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird gemäss den universitären Vorgaben gerundet.

2

Für besonders gute Bachelor-Abschlüsse werden aufgrund der erzielten Notendurchschnitte folgende Prädikate verliehen:

a.5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung),

b.5 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut).

6. Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren

§ 29.

1

Für die Prüfungen in den Bachelor- und Master-Studiengängen der Human- und Zahnmedizin wird pro Studienjahr gemäss URB vom 12. April 2010[4] eine zusätzliche pauschale Prüfungsgebühr erhoben.

2

Die Prüfungsgebühr entspricht einer Studienjahres-Pauschale und wird bei allfälligen Prüfungswiederholungen gemäss § 19 im gleichen Studienjahr nur einmal erhoben.

Höhe der Prüfungsgebühren

§ 30.

Die pauschale Prüfungsgebühr für die Studierenden der Medizinischen Fakultät wird wie folgt festgesetzt:

Humanmedizin:je Fr. 160 im 1. bis 4. und im 6. Studienjahr
Zahnmedizin:je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr je Fr. 240 im 3. bis 5. Studienjahr

Rückerstattung bei Abmeldung, Abbruch und Exmatrikulation

§ 31.

1

Bei einer Abmeldung gemäss § 21 vor Prüfungsbeginn wird die Prüfungsgebühr für das nächste Studienjahr gutgeschrieben.

2

Werden durch Exmatrikulation nach Einzahlung der Prüfungsgebühr keine Prüfungen absolviert, wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

3

Bei Unterbruch der Prüfung erfolgt keine Rückerstattung, bei Fortsetzung der Prüfung wird keine neue Prüfungsgebühr erhoben.

7. Abschlussdokumente

Dokumente

§ 32.

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten folgende Dokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Zeugnis).

Diplomurkunde

§ 33.

1

Die Diplomurkunde trägt die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans der Medizinischen Fakultät und der Rektorin bzw. des Rektors der Universität sowie das Siegel der Fakultät und der Universität.

2

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.

Diploma Supplement

§ 34.

1

Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses.

2

Das Diploma Supplement wird in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt.

Academic Record

§ 35.

1

Im Academic Record (Zeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie alle anerkannten Module mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die Bewertung und der Titel der Masterarbeit aufgeführt.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

II. Bachelor-Studiengänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Bachelor- Studiengänge

§ 36.

Die Fakultät bietet folgende Bachelor-Studiengänge an:

a.Bachelor of Medicine (B Med) im Umfang von 180 Kreditpunkten,

b.Bachelor of Dental Medicine (B Dent Med) im Umfang von 180 Kreditpunkten.

Inhalt der Bachelor- Studiengänge

§ 37.

In den Bachelor-Studiengängen werden den Studierenden die naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen und humanbiologischen Grundlagen der Human- bzw. Zahnmedizin sowie das Basiswissen der klinischen Medizin unter Einbezug aktueller und Evidenzbasierter Forschungsdaten und die grundlegenden klinischen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

Struktur der Bachelor-Studiengänge

§ 38.

1

Die Bachelor-Studiengänge setzen sich aus den Pflichtmodulen des Kernstudiums und den Wahlpflichtmodulen des Mantelstudiums zusammen.

2

Studierende des Bachelor-Studiengangs «Bachelor of Medicine», die den Schwerpunkt Chiropraktik absolvieren wollen, müssen im Wahlpflichtbereich die Wahlpflichtmodule der Chiropraktik wählen.

2. Zulassung

Zulassung zu den Bachelor-Studiengängen

§ 39.

Für die Zulassung zu den Bachelor-Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium der Universität Zürich (VZS)[3] und die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich[5] massgebend.

3. Studienabschluss

Verleihung des Bachelorgrades

§ 40.

Der Bachelorgrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 Kreditpunkte erworben worden sind, davon müssen mindestens 60 Kreditpunkte an der Universität Zürich erbracht worden sein.

III. Master-Studiengänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Master- Studiengänge

§ 41.

1

Die Fakultät bietet folgende Master-Studiengänge an:

a.Master of Medicine (M Med) im Umfang von 180 Kreditpunkten (umfasst ein Wahlstudienjahr im Umfang von 60 Kreditpunkten),

b.Master of Dental Medicine (M Dent Med) im Umfang von 120 Kreditpunkten.

2

Darüber hinaus bietet die Fakultät den Spezialisierten Master-Studiengang Master of Chiropractic Medicine (M Chiro Med) im Umfang von 180 Kreditpunkten an. Für diesen gelten spezielle Zulassungsvoraussetzungen.

Inhalt der Master- Studiengänge

§ 42.

1

Im Master-Studiengang der Humanmedizin werden den Studierenden umfassende ärztliche Kenntnisse, eine vertiefte wissenschaftliche Bildung und die grundlegenden ärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

2

Im Master-Studiengang der Zahnmedizin werden den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Bildung, grundlegende ärztliche Kenntnisse und die für eine Berufsausübung befähigenden zahnärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

3

Im Spezialisierten Master-Studiengang der Chiropraktik werden den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Bildung, grundlegende klinische Kenntnisse und die für eine Berufsausübung in Chiropraktik befähigenden Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

Struktur der Master- Studiengänge

§ 43.

Die Master-Studiengänge setzen sich aus den Pflichtmodulen des Kernstudiums und den Wahlpflichtmodulen des Mantelstudiums zusammen.

2. Zulassung

Allgemeine Bestimmungen zur Zulassung

§ 44.

1

Die Zulassungsbedingungen sind für alle Bewerberinnen und Bewerber identisch.

2

Für die Zulassung zu den Master-Studiengängen sind die Verordnung über die Zulassung zum Studium der Universität Zürich (VZS)[3] und die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich[5] massgebend.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 45.

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben grundsätzlich eine Zulassung zu den Master-Studiengängen in Humanmedizin und Zahnmedizin:

ein Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich für die Zulassung zum Master-Studiengang der Studienrichtung Humanmedizin,

ein Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich für die Zulassung zum Master-Studiengang der Studienrichtung Zahnmedizin,

mindestens ein Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine Mastervorbereitungsphase im Umfang von 60 ECTS-Punkten entsprechend dem 3. Studienjahr des Bachelor-Studiengangs Zahnmedizin zum Master-Studiengang Zahnmedizin,

mindestens ein Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Zahnmedizin und eine Mastervorbereitungsphase im Umfang von 60 ECTS-Punkten entsprechend dem 3. Studienjahr des Bachelor-Studiengangs Humanmedizin zum Master-Studiengang Humanmedizin,

äquivalente Abschlüsse von inländischen Medizinischen Fakultäten,

äquivalente Abschlüsse von ausländischen Fakultäten, die von der Prodekanin Lehre oder dem Prodekan Lehre anerkannt worden sind.

Zulassung zum Spezialisierten Master- Studiengang Chiropraktik

§ 46.

Zusätzlich zu den unter §§ 44–45 genannten Voraussetzungen müssen Studierende, die zu dem Spezialisierten Master-Studiengang Chiropraktik zugelassen werden wollen, den Nachweis erbringen, dass sie im Bachelor-Studiengang Module im Bereich Chiropraktik im Umfang von mindestens 19 Kreditpunkten absolviert haben.

Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 47.

1

Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms einer anderen Studienrichtung kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).

2

In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen)

3

Die Bedingungen und Auflagen dürfen 60 Kreditpunkte nicht übersteigen.

Mastervorbereitungsphase

§ 48.

1

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms, welchen für die Zulassung zu einem Masterstudium Bedingungen gemäss § 47 auferlegt wurden, werden in eine Mastervorbereitungsphase immatrikuliert. Diese entspricht dem 3. Studienjahr des Bachelor-Studiengangs.

2

Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.

3. Masterarbeit

Allgemeine Bestimmungen

§ 49.

Um den Master-Studiengang erfolgreich zu absolvieren, muss die oder der Studierende eine Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Kreditpunkten verfassen. Die Masterarbeit wird nicht benotet.

Leitung und Betreuung der Masterarbeit

§ 50.

Die Leitung der Masterarbeit erfolgt durch eine Leitungsperson der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultätsmitglied oder Titularprofessorin bzw. Titularprofessor oder Privatdozierende bzw. Privatdozierender oder klinische Dozentin bzw. klinischer Dozent). Die oder der Leitende kann zusätzliche Betreuungspersonen (Oberärztinnen und -ärzte, Assistierende, wissenschaftliche Mitarbeitende, Oberassistierende, Hausärztinnen und -ärzte) hinzuziehen.

Inhalt und Sprache

§ 51.

1

Die Masterarbeit der Medizinischen Fakultät ist eine wissenschaftliche Arbeit, die von den Studierenden individuell und selbstständig während des Masterstudiums verfasst wird.

2

Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

Bewertung

§ 52.

1

Die Leiterin oder der Leiter der Masterarbeit bestätigt zuhanden der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre, dass die Masterarbeit entsprechend den Richtlinien der Studienordnung verfasst wurde und die fachlichen Kriterien erfüllt sind.

2

Die Medizinische Fakultät setzt ein Masterarbeitskomitee ein. Dieses besteht aus einem den Vorsitz führenden Fakultätsmitglied und dessen Stellvertretung, der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre Klinik und Vorklinik, den jeweiligen Fachbereichsdelegierten, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Privatdozenten sowie der Masterarbeitskoordinatorin bzw. dem Masterarbeitskoordinator und der Stabsstelle Studiendekanat.

3

Das Masterarbeitskomitee der Medizinischen Fakultät entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Masterarbeit aufgrund des Bestätigungsformulars sowie ihrer eigenen Begutachtung

4

Die Arbeit wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Überarbeitung und Wiederholung

§ 53.

Die Überarbeitung einer abgelehnten Arbeit oder das Einreichen einer neuen Arbeit zu einem neuen Thema ist grundsätzlich möglich.

4. Studienabschluss

Verleihung des Mastergrades

§ 54.

1

Der «Master of Medicine» bzw. der «Master of Chiropractic Medicine» wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 Punkte erworben worden sind, davon mindestens 60 an der Universität Zürich.

2

Der «Master of Dental Medicine» wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 120 Punkte erworben worden sind, davon mindestens 60 an der Universität Zürich.

IV. Rechtsschutz, Akteneinsichtsrecht

Rechtsschutz

§ 55.

1

Verfügungen gemäss dieser Verordnung sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.

2

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Akteneinsichtsrecht

§ 56.

1

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

2

Grundsätzlich ist die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen mittels eines begründeten schriftlichen Antrages bei der Dekanin bzw. dem Dekan möglich.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 57.

1

Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden mit Studienbeginn ab Herbstsemester 2007.

2

Sie ersetzt die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. Juni 2007.

3

Studierende, die ab dem Wintersemester 2003/2004 jedoch vor dem Herbstsemester 2007 ihr Studium der Human- oder Zahnmedizin in Zürich begonnen haben und nicht endgültig vom Studium der Humanoder Zahnmedizin abgewiesen sind, können auf Antrag an die Prodekanin Lehre oder den Prodekan Lehre in den Master-Studiengang übertreten.


[1] OS 66, 11; Begründung siehe ABl 2010, 3107.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2011.

[3] LS 415. 31.

[4] LS 415. 321. 1.

[5] LS 415. 432.

[6] SR 811. 11.

415.433.5 – Versionen

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