Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 25. Juni 2007)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Grundlagen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenordnung regelt die Bachelor- und die Master-Studiengänge der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Von dieser Rahmenordnung abweichende universitäts- und fakultätsübergreifende Studiengänge bzw. Studienprogramme sind möglich. Sie bedürfen einer separaten Rahmenordnung.

Studienordnungen

§ 2.

Die Fakultät erlässt Studienordnungen, in denen die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge, der Verlauf der Studiengänge sowie die Modalitäten der Prüfungen und weiteren Leistungsnachweise geregelt werden.

Ergänzende Bestimmungen und Entscheide

§ 3.

1

Über Fragen, die in dieser Rahmenordnung und in den Studienordnungen nicht geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.

2

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.

2. Abschnitt: Module und Kreditpunkte

Studienbeginn

§ 4.

Das Studium beginnt im Herbstsemester.

Module

§ 5.

1

Ein Modul kann aus einer einzelnen oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen.

2

Module erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Semester.

3

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

Modultypen

§ 6.

Es wird unterschieden zwischen

a.Pflichtmodul: Modul, das für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch ist; die Pflichtmodule bilden das Kernstudium;

b.Wahlpflichtmodul: Modul, das aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen ist; das Mantelstudium umfasst die Wahlpflichtmodule.

Modulverantwortliche und stellvertretende Modulverantwortliche

§ 7.

1

Modulverantwortliche sind Fakultätsmitglieder (ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und -professoren und SNF-Förderungsprofessorinnen und -professoren). Stellvertretende Modulverantwortliche können Fakultätsmitglieder, Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät sein.

2

Die Modulverantwortlichen werden durch die Kommission Lehre gewählt. Sie planen und koordinieren das jeweilige Modul und sind zudem für den Leistungsnachweis des Moduls verantwortlich. Sie können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.

3

Jede Dozentin und jeder Dozent ist für den Inhalt ihrer bzw. seiner Lehrveranstaltung verantwortlich.

Belegung von Modulen

§ 8.

Studierende belegen im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung die vorgesehenen Module für jedes Semester.

Kreditpunktesystem

§ 9.

1

Alle Studienleistungen werden nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet.

2

Im Rahmen eines Vollzeit-Studiums sollen pro Semester durchschnittlich 30 Kreditpunkte erworben werden können.

3

Ein Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

4

Die Studienordnung legt für jedes Modul die Anzahl Kreditpunkte fest.

Vergabe von Kreditpunkten und Noten

§ 10.

Für jedes Modul werden auf Grund eines als genügend bewerteten Leistungsnachweises eine festgelegte Anzahl von Kreditpunkten und in der Regel eine Note vergeben.

Regelcurriculum

§ 11.

Die Studienordnung legt für die Bachelor-Studiengänge und die Master-Studiengänge unter Angabe einer Richtstudienzeit Regelcurricula fest.

Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten

§ 12.

Erworbene Kreditpunkte werden während fünf Jahren ab dem Semester (Zeitpunkt) des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Master-Abschluss angerechnet.

Anrechnung andernorts erworbener Kreditpunkte

§ 13.

1

An anderen Medizinischen Fakultäten der Schweiz erworbene Kreditpunkte können anerkannt werden. An Medizinischen Fakultäten des Auslands erworbene Kreditpunkte können nach Prüfung durch das Studiendekanat anerkannt werden.

2

Über die Anrechnung entscheidet auf Vorschlag der Prodekanin Lehre oder des Prodekans Lehre die Dekanin oder der Dekan.

3

§§ 12 und 31 gelten auch in diesen Fällen.

Fakultätsfremde Module und Nebenfächer für Studierende in Studiengängen der Medizinischen Fakultät

§ 14.

1

Fakultätsfremde Module können als Wahlpflichtmodule angerechnet werden.

2

Über die Anrechnung entscheidet auf Vorschlag der Prodekanin Lehre oder des Prodekans Lehre die Dekanin oder der Dekan.

3

Studiengänge, die zu einem Master of Science in Medicine führen, können Nebenfächer vorsehen. Einzelheiten regeln die Studienordnungen.

2. Teil: Studiengänge

1. Abschnitt: Bachelor

Bachelorstudiengänge

§ 15.

Die Fakultät bietet folgende Bachelor-Studiengänge an:

a.Bachelor of Medicine (B Med) im Umfang von 180 Kreditpunkten,

b.Bachelor of Dental Medicine (B Dent Med) im Umfang von 180 Kreditpunkten.

Inhalt der Bachelor-Studiengänge

§ 16.

In den Bachelor-Studiengängen werden den Studierenden die naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen und humanbiologischen Grundlagen der Human- bzw. Zahnmedizin sowie das Basiswissen der klinischen Medizin unter Einbezug aktueller und evidenzbasierter Forschungsdaten und die grundlegenden klinischen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

Zulassung zu den Bachelor-Studiengängen

§ 17.

1

Für die Zulassung zu den Bachelor-Studiengängen ist das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS)[3] massgebend.

2

§ 51 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Strukturierung der Bachelor-Studiengänge

§ 18.

1

Die Bachelor-Studiengänge setzen sich aus den Pflichtmodulen des Kernstudiums und den Wahlpflichtmodulen des Mantelstudiums zusammen.

2

Die zugehörigen Studienordnungen regeln die Einzelheiten.

Verleihung des Bachelorgrades

§ 19.

1

Der Bachelorgrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 Kreditpunkte erworben worden sind, davon mindestens 90 an der Universität Zürich.

2

Der Titel wird mit dem Zusatz «Universität Zürich (UZH)» bzw. «University of Zurich (UZH)» gekennzeichnet.

2. Abschnitt: Master

Master- Studiengänge

§ 20.

1

Die Fakultät bietet folgende Master-Studiengänge an:

a.Master of Medicine (M Med) im Umfang von 180 Kreditpunkten (umfasst ein Wahlstudienjahr im Umfang von 60 Kreditpunkten),

b.Master of Dental Medicine (M Dent Med) im Umfang von 120 Kreditpunkten.

2

Der Master of Medicine sowie der Master of Dental Medicine werden in einem der folgenden Schwerpunkte abgelegt:

a.Klinische Medizin (Clinical Medicine),

b.Biomedizinische Wissenschaften (Biomedical Sciences).

3

Die Fakultät kann weitere Master-Studiengänge anbieten. Diese führen zum Grad eines Master of Science in Medicine (M Sc Med) im Umfang von 120 Kreditpunkten. Die Angabe einer Vertiefungsrichtung oder von Schwerpunkten ist möglich. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Inhalt der Master- Studiengänge

§ 21.

1

Im Master-Studiengang der Humanmedizin werden den Studierenden umfassende ärztliche Kenntnisse, eine vertiefte wissenschaftliche Bildung und die grundlegenden ärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

2

Im Master-Studiengang der Zahnmedizin werden den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Bildung, grundlegende ärztliche Kenntnisse und die für eine Berufsausübung befähigenden zahnärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt.

3

Die Studiengänge, die zu einem Master of Science in Medicine führen, dienen der vertieften wissenschaftlichen Bildung und der Auseinandersetzung mit einzelnen biomedizinischen oder interdisziplinären Forschungsbereichen.

Zulassung zu den Master-Studiengängen

§ 22.

1

Für die Zulassung zu den Master-Studiengängen ist das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS) massgebend.

2

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben eine Zulassung ohne weitere Auflagen zu den Master-Studiengängen in Human- und Zahnmedizin:

ein Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich für die Zulassung zum Masterstudiengang der Studienrichtung Humanmedizin;

ein Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich für die Zulassung zum Masterstudiengang der Studienrichtung Zahnmedizin;

entsprechende Abschlüsse von in- und ausländischen Medizinischen Fakultäten, die von der Fakultät generell oder durch die Dekanin oder den Dekan im Einzelfall anerkannt worden sind.

3

Die Zulassung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden, die vor Eintritt in den Studiengang erfüllt werden müssen. Diese dürfen 60 Kreditpunkte nicht übersteigen.

4

Der Abschluss von Studiengängen, die zu einem Master of Science in Medicine führen, kann bei allen Studierenden von der Erfüllung von Auflagen im Umfang von maximal 60 Kreditpunkten abhängig gemacht werden. Die zu erfüllenden Auflagen werden individuell vereinbart und vor Eintritt in den Studiengang festgelegt.

Strukturierung der Master-Studiengänge

§ 23.

1

Die Master-Studiengänge setzen sich aus den Pflichtmodulen des Kernstudiums und den Wahlpflichtmodulen des Mantelstudiums zusammen.

2

Die zugehörigen Studienordnungen regeln die Einzelheiten.

Verleihung des Mastergrades

§ 24.

1

Der Master of Medicine bzw. der Master of Dental Medicine wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 bzw. 120 Kreditpunkte erworben worden sind, davon mindestens 60 an der Universität Zürich.

2

Ein Master of Science in Medicine wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 120 Kreditpunkte erworben wurden, davon mindesten 60 an der Universität Zürich.

3

Der Titel eines Master of Science in Medicine wird auch Studierenden der Humanmedizin verliehen, die das Wahlstudienjahr gemäss § 25 dieser Rahmenordnung nicht absolvieren, ansonsten aber sämtliche Abschlussvoraussetzungen des Studiengangs erfüllen.

4

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich (UZH)» bzw. «University of Zurich (UZH)» gekennzeichnet.

Zulassung zur Eidgenössischen Abschlussprüfung

§ 25.

Die Zulassung zur Eidgenössischen Abschlussprüfung gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 in der Studienrichtung Humanmedizin erfordert ein abgeschlossenes Masterstudium in Humanmedizin (Master of Medicine), welches das Wahlstudienjahr mit insgesamt 10 Monate dauernden klinischen Rotationen umfasst. Die Zulassung zur Eidgenössischen Abschlussprüfung gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 in der Studienrichtung Zahnmedizin erfordert ein abgeschlossenes Masterstudium in Zahnmedizin (Master of Dental Medicine).

3. Teil: Medizinische Nebenfächer

Nebenfächer

§ 26.

Die Medizinische Fakultät kann für Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen Nebenfächer anbieten.

Zulassung

§ 27.

Der Besuch von Nebenfächern der Medizinischen Fakultät kann vom Nachweis von naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundkenntnissen abhängig gemacht werden.

Studienordnungen

§ 28.

Zu den angebotenen Nebenfächern erlässt die Medizinische Fakultät separate Studienordnungen.

4. Teil: Besuch von Modulen durch Studierende anderer Fakultäten und anderer Studienrichtungen

Nachweis von Grundkenntnissen

§ 29.

Der Besuch von Modulen durch Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen kann vom Nachweis von naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundkenntnissen abhängig gemacht werden.

Sperrung von Modulen

§ 30.

Module und einzelne Lehrveranstaltungen können für Studierende anderer Fakultäten und Studienrichtungen aus Kapazitätsgründen gesperrt werden.

5. Teil: Prüfungen und andere Leistungsnachweise

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Leistungsnachweise

§ 31.

1

Kreditpunkte werden auf Grund eines als genügend bewerteten Leistungsnachweises vergeben.

2

Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

3

Leistungsnachweise sind insbesondere

a.Modulprüfungen, die in Form von schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen über den gesamten Lerninhalt eines Moduls abgehalten werden,

b.andere Leistungsnachweise, wie

Überprüfung der klinischen Fähigkeiten und Fertigkeiten in klinischen Kursen,

Seminararbeiten; Essayarbeiten; Referate,

weitere Leistungen, z. B. im Rahmen der aktiven Teilnahme an Tutoraten oder einer E-Learning-Veranstaltung.

Information der Studierenden

§ 32.

Die Fakultät gibt den Studierenden in geeigneter Form bekannt:

a.die Lernziele, die zu erwerbende Anzahl Kreditpunkte in Kern- und Mantelstudium sowie Art, Form und Umfang der Leistungsüberprüfungen für die Module,

b.die Termine der Leistungsüberprüfungen,

c.die Wiederholungsmöglichkeiten bei nicht bestandenen Modulen.

An- und Abmeldung

§ 33.

1

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul für Modulübergreifende Leistungsnachweise ausgewiesen wird.

2

Die Termine für die An- bzw. Abmeldung werden rechtzeitig in geeigneter Form veröffentlicht. Die An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich.

3

Die nachträgliche Annullierung einer erfolgten Anmeldung ist nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, möglich. Entsprechende Nachweise, insbesondere ärztliche Zeugnisse, sind unverzüglich einzureichen.

Sprache

§ 34.

Die Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

Benotung

§ 35.

1

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1. Halbe Noten sind zulässig.

2

Die Noten haben folgende Bedeutung:6 vorzüglich 3.5 und 3 ungenügend 5.5 sehr gut 2.5 und 2 schlecht5 gut 1.5 und 1 sehr schlecht 4.5 recht4 genügend

Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module

§ 36.

1

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden.

2

In Zweifelsfällen entscheidet auf Vorschlag der Prodekanin Lehre oder des Prodekans Lehre die Dekanin oder der Dekan.

Wiederholung

§ 37.[2]

1

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise im Kern- und Mantelstudium des 1. und 2. Studienjahres im Bachelorstudiengang können einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Leistungsnachweise im Kern- und Mantelstudium des 3. Studienjahres im Bachelorstudiengang und in allen Studienjahren im Masterstudiengang können zweimal wiederholt werden. Handelt es sich beim nicht bestandenen Leistungsnachweis um die Masterarbeit gemäss § 45, wird, vorbehältlich § 44 Abs. 1, ein neues Thema gestellt.

3

Wer einen Leistungsnachweis nicht bestanden hat, erhält mit dem Prüfungsbescheid die Einladung zur Repetition für den nächstmöglichen Prüfungstermin.

Überzählige Kreditpunkte

§ 38.

Überzählige Kreditpunkte werden für den Bachelor- und Masterabschluss nicht berücksichtigt, werden aber in den Leistungsausweisen dokumentiert.

2. Abschnitt: Modulprüfungen

Organisation

§ 39.

1

Die Organisation der Modulprüfungen obliegt der Prodekanin Lehre oder dem Prodekan Lehre.

2

Die Modulprüfungen werden unter der Leitung der Modulverantwortlichen durchgeführt.

Beisitz

§ 40.

Bei mündlichen und klinischen Prüfungen ist eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator anwesend, die oder der mindestens einen akademischen Abschluss auf Stufe Diplom oder Master besitzt und für die schriftliche Protokollführung verantwortlich ist.

Dauer

§ 41.

Schriftliche Modulprüfungen dauern zwischen ein bis vier Stunden, mündliche mindestens 15 Minuten.

Prüfungstermine

§ 42.[2]

1

Die Fakultät legt die Termine für die Modulprüfungen fest.

2

Sie teilt die Termine den Studierenden in geeigneter Form mit.

3. Abschnitt: Andere Leistungsnachweise / Masterarbeit

Zuständigkeit

§ 43.

Die Modulverantwortlichen sind zuständig für die Leistungsnachweise bei Modulen, für die keine Modulprüfungen durchgeführt werden.

Nachbesserung

§ 44.

1

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig überarbeitet werden können.

2

Bei ungenügenden Leistungsnachweisen gilt § 37 Abs. 2.

Masterarbeit

§ 45.

In den Master-Studiengängen sind entweder eine oder mehrere als genügend bewertete schriftliche Arbeiten (schriftliche Arbeiten im Rahmen des Mantelstudiums oder von der Fakultät angebotenen Wahlmodulen) im Umfang von insgesamt 15 Kreditpunkten zu verfassen. Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

4. Abschnitt: Unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

§ 46.

1

Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungsnachweis als nicht bestanden erklärt.

2

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

Entzug bereits verliehener Titel

§ 47.

Wird ein derartiges Verhalten nachträglich aufgedeckt, so kann die Fakultät einen bereits verliehenen Titel entziehen.

5. Abschnitt: Prüfungsergebnisse

Validierung

§ 48.

1

Die Modulverantwortlichen melden die Ergebnisse der Leistungsnachweise dem Studiendekanat.

2

Die Erteilung des Bachelor- bzw. des Mastergrades sowie endgültige Abweisungen erfolgen durch Beschluss der Fakultätsversammlung.

Mitteilung der Studienresultate und Rekurs

§ 49.[2]

1

Die Studierenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte und die erzielten Noten (Kreditpunktejournal, Transcript of Records).

2

Die Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsausweise der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen dem Dekanat einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs.

Akteneinsicht, Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

§ 50.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Endgültige Abweisung

§ 51.[2]

1

Wer Wiederholungsprüfungen gemäss § 37 Abs. 2 wiederum nicht besteht, wird endgültig vom Studium der Human- oder Zahnmedizin abgewiesen.

2

Wer an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen schweizerischen Medizinischen Fakultät endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht mehr zum Studium der Human- oder der Zahnmedizin zugelassen.

6. Teil: Diplome

1. Abschnitt: Verfahren

Verleihung

§ 52.

Der Bachelor- bzw. Mastergrad wird auf Antrag der Fakultätsversammlung durch die Fakultät verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen- und Studienordnung erfüllt sind.

Benotung

§ 53.

1

Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Masternote) bewertet.

2

Diese ist das nach Kreditpunkten gewichtete Mittel der in den benoteten Modulen des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs erworbenen Noten.

2. Abschnitt: Diplomurkunden

Sprache und Unterschriften

§ 54.

1

Die Diplomurkunden werden in deutscher und in englischer Sprache abgefasst.

2

Sie tragen die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.

Inhalt

§ 55.

Die Diplomurkunden geben Auskunft über den erworbenen akademischen Grad und enthalten die Bachelornote bzw. die Masternote.

Diplomzusatz

§ 56.

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz mit Angaben über den Studiengang (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 57.

Jeder Absolventin und jedem Absolventen wird ein Zeugnis (Academic Record) ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Liste sämtlicher im betreffenden Studiengang absolvierten Module sowie Bewertung und Titel der benoteten schriftlichen Arbeiten. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erworben worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

7. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 58.

1

Die Rahmenordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Herbstsemester 2007 oder später aufnehmen.

2

Studierende, die ab dem Wintersemester 2003/2004, jedoch vor dem Herbstsemester 2007 ihr Studium der Human- oder Zahnmedizin in Zürich begonnen haben und nicht endgültig vom Studium der Human- oder Zahnmedizin abgewiesen sind, können auf Antrag an die Prodekanin oder den Prodekan Lehre in den Bachelor-Studiengang oder in den Master-Studiengang übertreten.

3

Bisherige Studienleistungen werden unter Vorbehalt von § 12 angerechnet.

4

Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während dreier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von der Fakultät durchgeführt werden, gelten als Eidgenössische Prüfungen.

Inkrafttreten

§ 59.

1

Diese Rahmenordnung, ausgenommen §§ 37, 42, 49 und 51, tritt am 1. September 2007 in Kraft.

2

Die §§ 37, 42, 49 und 51 treten am 1. September 2010 in Kraft.


[1] OS 62, 247.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2010.

[3] LS 415. 31.

415.433.5 – Versionen

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10901.08.202001.08.2022Version öffnen
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