Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med.)

(vom 6. September 2021)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Promotionsverordnung regelt die strukturierten Doktoratsprogramme in Medizinischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

Struktur und Doktoratsziele

§ 2.

1

Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.

2

Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen geregelten Doktoratsprogramme.

Grad

§ 3.

Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD).

Doktoratsordnungen

§ 4.

Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen, in denen insbesondere die Anforderungen für den Abschluss in den einzelnen Doktoratsprogrammen, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden.

Doktoratsvereinbarung

§ 5.

1

Zwischen den Doktorierenden und der Promotionskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen.

2

Die Doktoratsvereinbarung enthält Hinweise zu den geltenden Ethikrichtlinien sowie zur Verwendung und Herkunft von Daten.

3

Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden. Sie ist ein Hilfs- und Orientierungsinstrument zur optimalen Ausgestaltung der Doktoratsstufe.

4

Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a.Abbruch des Doktorats,

b.unlauteres Verhalten,

c.unlösbare persönliche Differenzen,

d.Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.

5

Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikulation.

Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat

§ 6.

Bei einer zusätzlichen Anstellung von Doktorierenden von mehr als 10% in Ergänzung zur Anstellung in der Richtposition Doktorierende der Universität Zürich handelt es sich um ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe mit einer entsprechenden Verlängerung der Dissertationsdauer gemäss § 14. Es ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann.

Urheberrecht

§ 7.

1

Das Urheberrecht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte[6].

2

Die Doktorierenden räumen der Universität Zürich mit Einreichung der Dissertation das urheberrechtliche Nutzungsrecht ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere für die Plagiatserkennung und Archivierung notwendig ist.

3

Das Dekanat sowie die Leiterin oder der Leiter können die Veröffentlichung der Dissertation mit Auflagen verbinden.

II. Organisation

Doktoratsprogrammkommission

§ 8.

1

Die Medizinische Fakultät bestimmt für das jeweilige Doktoratsprogramm eine Doktoratsprogrammkommission.

2

Die Doktoratsprogrammkommission setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wobei die Leitung durch ein Fakultätsmitglied erfolgt.

3

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Festlegung des Umfangs und Gegenstands der zu absolvierenden Module in der zugehörigen Doktoratsordnung, die durch die Fakultätsversammlung erlassen wird,

b.Festlegung weiterer Auflagen zur Zusammensetzung der jeweiligen Promotionskommission oder deren Bestätigung innert sechs Monaten nach Beginn der Dissertation,

c.Entscheid über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm,

d.Entscheid über Anerkennung und Anrechnung nicht an der Universität Zürich erworbener ECTS Credits.

4

Die Doktoratsprogrammkommission ist für alle Belange zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

5

Bei gemeinsam angebotenen überfakultären Doktoratsprogrammen kann ein gemeinsames Leitungsgremium eingesetzt werden.

Promotionskommission

§ 9.

1

Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation bestimmt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Promotionskommission. Sie bzw. er hält dazu Rücksprache mit der oder dem Doktorierenden.

2

Die Promotionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dies sind die Leiterin oder der Leiter der Dissertation, ein Mitglied mit Promotionsrecht sowie ein weiteres Mitglied, das mindestens promoviert sein muss und vorzugsweise nicht an der Universität Zürich oder ETH Zürich angestellt ist. Den Vorsitz führt ein Mitglied der Medizinischen Fakultät.

3

Bei Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete bzw. fachliche Disziplinen erstrecken, nehmen externe Mitglieder aus anderen Fakultäten bzw. Universitäten in der Promotionskommission Einsitz. Die Mehrheit der Mitglieder gehört jedoch der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich an.

4

Die Promotionskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Erstellung der Doktoratsvereinbarung gemäss § 5 sowie deren mögliche Änderung, Ergänzung und Auflösung,

b.Begleitung der oder des Doktorierenden während des Doktoratsprogramms (mindestens ein Treffen pro Jahr),

c.Entscheid über den Abschluss der Dissertation und Antrag auf Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung,

d.Durchführung der Promotionsprüfung,

e.Entscheid über die Verlängerung der Dauer des Doktorats.

Leiterin oder Leiter der Dissertation

§ 10.

1

Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation hat selbst mindestens promoviert und verfügt über selbstständige Forschungserfahrung.

2

Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation betreut die Doktorierende oder den Doktorierenden.

3

Ihre bzw. seine Aufgaben sind insbesondere:

a.regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Dissertation,

b.Durchführung der Treffen von Promotionskommission und der oder dem Doktorierenden mindestens einmal jährlich sowie

c.Erstellung eines Fachgutachtens.

Promotionsrecht

§ 11.

1

Das Promotionsrecht Dr. sc. med. haben

a.die Fakultätsmitglieder und

b.die Inhaberinnen und Inhaber einer Titularprofessur der Medizinischen Fakultät, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.

2

Titularprofessorinnen bzw. Titularprofessoren der Medizinischen Fakultät, die an den universitären Spitälern, den Partnerspitälern, den Lehrspitälern oder als im Vorlesungsverzeichnis der Universität Zürich genannte Lehrbeauftragte der Medizinischen Fakultät tätig sind, können das Promotionsrecht erhalten. Sie müssen dies bei der Dekanin bzw. dem Dekan beantragen. Sobald die Zustimmung des zuständigen Fachbereiches und nachfolgend der Fakultät vorliegen, sind sie berechtigt, die Dissertationsleitung alleinverantwortlich zu übernehmen.

III. Zulassung

Zulassung

§ 12.

1

Die Zulassung zu den Doktoratsprogrammen setzt einen universitären Masterabschluss voraus.

2

Zusätzlich können folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm ermöglichen:

a.Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich ,

b.Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention) ratifiziert hat.

3

Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Aufnahmeentscheid in das jeweilige Doktoratsprogramm sowie die von der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation bzw. einer Person mit Promotionsrecht gemäss § 11 unterzeichnete Betreuungsbestätigung.

4

Die Doktoratsprogrammkommission entscheidet über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm.

5

Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen erfolgen.

6

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

IV. Struktur und Dauer des Doktorats

Inhalt und Umfang

§ 13.

1

Die Doktoratsprogramme umfassen:

a.das Verfassen einer Dissertation sowie

b.das Absolvieren der Module des Doktoratsprogramms im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits gemäss Doktoratsordnung.

2

Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module sind in der jeweiligen Doktoratsordnung festgelegt.

Dauer des Doktorats

§ 14.

1

Das Doktorat dauert in der Regel drei Jahre (Vollzeit). Bei Absolvierung in Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Höchstdauer beträgt sechs Jahre.

2

Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet am Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.

3

Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die Promotionskommission.

V. Module und Erbringung von Studienleistungen

Module

§ 15.

1

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.

2

Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3

Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

ECTS Credits

§ 16.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2

Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

3

Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Doktorierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

Leistungsnachweise

§ 17.

1

Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.

3

Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Modulangaben

§ 18.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in geeigneter Form bekannt gegeben.

An- und Abmeldung von Modulen

§ 19.

1

Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungsnachweises, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.

2

Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

Wiederholung von Modulen

§ 20.

1

Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird. Andernfalls kann das Modul einmal substituiert werden.

2

Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten kann die Doktoratsordnung die einmalige Überarbeitung vorsehen.

3

Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

4

Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden.

Prüfungsverhinderung und Prüfungsabbruch

§ 21.

1

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubsgesuch vor, ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzuteilen.

3

Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben

§ 22.

1

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.

2

Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3

Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

4

In Zweifelsfällen kann die oder der Modulverantwortliche eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

5

Bleibt die oder der Doktorierende einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie bzw. er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Leistungsausweis

§ 23.

1

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

2

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen

§ 24.

1

Auf Antrag der oder des Doktorierenden kann die Doktoratsprogrammkommission gleichwertige Studienleistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, anerkennen und an den Studienabschluss anrechnen. Der Umfang in ECTS Credits darf dabei höchstens einen Drittel der Mindestpunktzahl für Module des Doktoratsprogramms betragen. Sonderregelungen für die Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten.

2

Bei der Anerkennung und Anrechnung prüft die Doktoratsprogrammkommission, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Studienleistungen gleichwertig sind und den Bestimmungen dieser Promotionsverordnung sowie der zugehörigen Doktoratsordnung entsprechen.

3

Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen beizubringen.

VI. Dissertation

Form und Inhalt

§ 25.

1

Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus einer Sammlung veröffentlichter, zur Veröffentlichung akzeptierter oder eingereichter Publikationen bestehen. Eine Dissertation aus einer Sammlung von Publikationen enthält eine allgemeine Einleitung sowie eine abschliessende Diskussion.

2

Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

Sprache

§ 26.

Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

Gutachten

§ 27.

1

Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission verfasst ein Fachgutachten über die Dissertation. Sofern es sich bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission und der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation um verschiedene Personen handelt, ist das Gutachten gemeinsam zu verfassen.

2

Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission veranlasst in jedem Fall die Einholung eines zusätzlichen externen Fachgutachtens:

a.Die Verfasserin oder der Verfasser des externen Fachgutachtens muss eine Expertin oder ein Experte des Fachgebiets sein,

b.sie bzw. er darf Mitglied der Promotionskommission, jedoch nicht an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angestellt sein,

c.sie bzw. er darf nicht an dem Forschungsprojekt beteiligt sein oder in der Dissertation als Koautorin oder Koautor auftreten.

3

Die Gutachten müssen bis zur Promotionsprüfung vorliegen.

VII. Doktoratsabschluss

Beurteilung

§ 28.

Über die Annahme der Dissertation entscheidet die Promotionskommission. Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Promotion gemäss § 30 Abs. 1.

Unlauteres Verhalten

§ 29.

1

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere

a.die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde,

b.die Fälschung von Daten oder Resultaten,

c.die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat) sowie

d.das Erwirken der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben.

2

Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Fakultätsversammlung die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird aberkannt.

3

Die Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020[3] und der Disziplinarordnung der Universität Zürich vom 17. Februar 1976[4], bleibt vorbehalten.

Anmeldung

§ 30.

1

Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission und ist an das Dekanat zu richten.

2

Die Promotionskommission setzt den Termin zur Promotionsprü-fung mit den Doktorierenden fest.

Promotionsprüfung

§ 31.

1

Während der Promotionsprüfung muss die Promotionskommission anwesend sein. Es soll mindestens ein weiteres Fakultätsmitglied teilnehmen.

2

Die Promotionsprüfung besteht aus

a.der Präsentation der Dissertation durch die oder den Doktorierenden und

b.der Befragung durch die Promotionskommission.

3

Die Präsentation der Dissertation umfasst die öffentliche Präsentation der Dissertationsergebnisse durch die Doktorierende oder den Doktorierenden einschliesslich einer Diskussion. Die Präsentation dauert höchstens eine Stunde.

4

Es erfolgt zusätzlich eine nicht öffentliche Befragung durch die Promotionskommission, die das Fachgebiet umfasst, in dem promoviert werden soll. Die Befragung dauert höchstens eine Stunde.

5

Die Bewertung der Promotionsprüfung erfolgt gesamthaft mit «bestanden» oder «nicht bestanden».

6

Im Anschluss an die Promotionsprüfung beschliesst die Promotionskommission über den Antrag zur Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung.

7

Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal vollständig wiederholt werden.

Ernennung

§ 32.

1

Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Doktoratsurkunde.

2

Der Titel «Dr. sc. med.» bzw. «PhD» darf ab dem Ausstellungsdatum der Promotionsurkunde geführt werden.

Pflichtexemplare und nachträgliche Änderungen

§ 33.

1

Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Dissertation zu publizieren.

2

Für die Publikation sind zwei gedruckte Pflichtexemplare sowie eine elektronische Version der Dissertation der Zentralbibliothek zuzustellen.

3

Die Doktoratsordnungen regeln die Einzelheiten.

4

Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotionskommission und der zuständigen Vizedekanin oder des zuständigen Vizedekans einzuholen.

VIII. Abschlussdokumente

Abschlussdokumente

§ 34.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Promotionsurkunde

§ 35.

1

Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität Zürich und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Datum der Promotionsprüfung.

3

Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Diploma Supplement

§ 36.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktorats. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 37.

1

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Doktoratsabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

IX. Rechtsschutz

Rechtsschutz

§ 38.

1

Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen Studienleistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Vizedekanin oder den zuständigen Vizedekan.

2

Die Einsprache ist dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

3

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.


[1] OS 77, 41; Begründung siehe ABl 2021-10-01.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2022.

[3] LS 415. 27.

[4] LS 415. 33.

[5] SR 0. 414. 8.

[6] SR 231. 1.

[7] SR 414. 20.

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