Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

(vom 2. März 2009)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Promotionsverordnung regelt die strukturierten Doktoratsprogramme in Medizinischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

Ausrichtung

§ 2.

1

Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.

2

Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen geregelten Programme.

Titel

§ 3.

Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD).

Doktoratsordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, in der insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss in den einzelnen Programmen, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation sowie die Vergabe von Kreditpunkten geregelt werden.

II. Organisation

Doktoratsprogrammkommission

§ 5.

1

Die Medizinische Fakultät bestimmt für das jeweilige Programm eine Doktoratsprogrammkommission.

2

Die Doktoratsprogrammkommission setzt sich zusammen aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die Leitung durch ein Fakultätsmitglied erfolgt.

3

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Festlegung des Umfangs und Gegenstands der zu absolvierenden Module in der zugehörigen Doktoratsordnung,

b.Festlegung weiterer Auflagen zur Zusammensetzung des Promotionskomitees oder dessen Bestätigung innert sechs Monaten nach Beginn der Dissertation,

c.Anrechnung und Anerkennung nicht an der Universität Zürich erworbener ECTS-Punkte,

d.Entscheid über die Zulassung der oder des Doktorierenden.

4

Die Doktoratsprogrammkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

Promotionskomitee

§ 6.

1

Vor Beginn der Dissertation bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Dissertation nach Rücksprache mit der oder dem Doktorierenden ein Promotionskomitee, dem sie oder er sowie mindestens eine weitere Fachperson angehören. Ein Mitglied der Medizinischen Fakultät führt den Vorsitz des Promotionskomitees.

2

Im Falle von Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete bzw. Disziplinen erstrecken, kann das Promotionskomitee aus Angehörigen mehrerer Universitäten bzw. Fakultäten bestehen, wobei die Mehrheit der Mitglieder der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich angehört.

3

Das Promotionskomitee hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Begleitung der oder des Doktorierenden während des Doktoratsprogramms (mindestens ein Treffen pro Jahr),

b.Entscheid über die Verlängerung der Dauer des Doktorats,

c.Abschluss der Doktoratsvereinbarung,

d.Erstellung von mindestens zwei Fachgutachten. Sofern es sich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionskomitees und der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation um verschiedene Personen handelt, ist das Gutachten gemeinsam zu verfassen, ein weiteres Gutachten wird von einem weiteren Mitglied des Promotionskomitees verfasst,

e.Entscheid über den Abschluss der Dissertation und Antrag auf Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung,

f.Befragung der Doktorandin oder des Doktoranden anlässlich des ersten Teils der Promotionsprüfung.

Leiterin oder Leiter

§ 7.

1

Die Doktorierenden werden von einer Leiterin oder einem Leiter der Dissertation betreut. Sie oder er gewährleistet die regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit und verfasst ein Fachgutachten.

2

Die Leiterin oder der Leiter hat selber mindestens promoviert und verfügt über selbstständige Forschungserfahrung.

3

Die Leiterin oder der Leiter sorgt dafür, dass sich das Promotionskomitee mindestens einmal jährlich mit der oder dem Doktorierenden trifft.

Leitungsgremien bei überfakultären Programmen

§ 8.

Bei gemeinsam angebotenen überfakultären Programmen kann ein gemeinsames Leitungsgremium eingesetzt werden.

III. Module und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 9.

Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stunden.

Module und Leistungsnachweise

§ 10.

1

Die Veranstaltungen des Doktoratsprogramms gliedern sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht. Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

3

Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Dieser kann eine Prüfung umfassen oder verschiedene Formate, die selbstständige Leistungen der Doktorierenden dokumentieren. Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die Leistungsnachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Information

§ 11.

Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.

Wiederholung

§ 12.

1

Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird, ansonsten kann dieses einmal substituiert werden. Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten kann die Doktoratsordnung die einmalige Überarbeitung vorsehen.

2

Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul.

3

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.

Transcript of Records

§ 13.

Nach Absolvieren der vorgeschriebenen curricularen Anteile erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen Punkten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.

Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen

§ 14.

1

Auf Antrag kann die Doktoratsprogrammkommission gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, bis zu einem Umfang von maximal einem Drittel der Mindestpunktzahl für Module des Doktoratsprogramms anerkennen oder anrechnen. Sonderregelungen für die Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten.

2

Bei der Anerkennung und Anrechnung prüft die Doktoratsprogrammkommission, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Leistungen gleichwertig sind und den Bestimmungen dieser Promotionsverordnung sowie der zugehörigen Doktoratsordnung entsprechen.

3

Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen beizubringen.

IV. Erwerb von Kreditpunkten

Anmeldung und Modalitäten

§ 15.

Für das Absolvieren jedes Moduls inklusive Leistungsnachweis ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldefristen werden in geeigneter Form bekannt gegeben.

Prüfungsverhinderung und Prüfungsabbruch

§ 16.

1

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, einen Leistungsnachweis abzulegen, so teilt sie oder er dies der oder dem Modulverantwortlichen umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldungsgesuch ein. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich der oder dem Modulverantworlichen beziehungsweise bei begonnenem Leistungsnachweis der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit der entsprechenden Bestätigung (z. B. Arztzeugnis) der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.

2

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf bereits abgelegte Leistungsnachweise beziehen.

3

Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Modulverantwortliche eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

Abmeldung und unentschuldigtes Fernbleiben von einer Prüfung

§ 17.

1

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet die oder der Modulverantwortliche.

2

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einem Leistungsnachweis fern, oder wird ein begonnener Leistungsnachweis nicht fortgesetzt, so gilt dieser als nicht bestanden.

V. Zulassung

Zulassung

§ 18.

1

Die Zulassung zu den Doktoratsprogrammen in Medizinischen Wissenschaften setzt einen universitären Abschluss auf der Stufe eines Masters oder eine äquivalente universitäre Vorbildung voraus.

2

Die Doktoratsprogrammkommission entscheidet gemäss § 5 Abs. 3 lit. d über die Zulassung.

3

Die Zulassung kann an Bedingungen, die vor Eintritt in das Programm erfüllt werden müssen, oder an Auflagen, die spätestens ein Jahr nach dem Eintreten in das Doktoratsprogramm erfüllt werden müssen, geknüpft werden. Welche Doktoratsprogramme solche Bedingungen und Auflagen vorsehen, regeln die zugehörigen Doktoratsordnungen.

4

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

VI. Struktur

Inhalt und Umfang

§ 19.

1

Die Doktoratsprogramme Medizinische Wissenschaften umfassen:

a.das Verfassen einer Dissertation,

b.das erfolgreiche Absolvieren der Module des Doktoratsprogramms im Umfang von mindestens 12 ECTS-Punkten gemäss Doktoratsordnung.

2

Die Doktoratsprogrammkommission legt Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module in der Doktoratsordnung fest.

Dauer

§ 20.

1

Das Doktorat dauert in der Regel drei Jahre (Vollzeit). Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich.

2

Die Dauer von sechs Jahren darf nur in begründeten Fällen überschritten werden. Stichtage sind der Beginn der Anstellung als Doktorierende/Doktorierender oder der Termin der Anmeldung gemäss § 29 sowie der Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.

3

Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Doktorates oder über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet das Promotionskomitee.

VII. Betreuung

Betreuung der Doktorierenden

§ 21.

Die angemessene Betreuung der Doktorierenden wird sichergestellt. Die Doktorierenden erhalten insbesondere eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit durch die Leiterin oder den Leiter der Dissertation.

Promotionsrecht

§ 22.

Das Promotionsrecht haben als verantwortliche Fakultätsmitglieder Professorinnen und Professoren der Medizinischen Fakultät.

Doktoratsvereinbarung

§ 23.

1

Zwischen den Doktorierenden und dem Promotionskomitee wird innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorates eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen.

2

Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden. Sie ist ein Hilfs- und Orientierungsinstrument zur optimalen Ausgestaltung der Doktoratsstufe.

Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat

§ 24.

Bei einer zusätzlichen Anstellung von Doktorierenden von mehr als 10% in Ergänzung zur Anstellung in der Richtposition Doktorierende der UZH handelt es sich um ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe mit einer entsprechenden Verlängerung der Dauer der Dissertation gemäss § 20 Abs. 1. Es ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann.

VIII. Dissertation

Form und Inhalt

§ 25.

1

Die Dissertation besteht aus einer Monografie. Sie kann eine Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung akzeptierter Publikationen enthalten.

2

Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

Sprache

§ 26.

Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das Promotionskomitee kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

Beurteilung

§ 27.

Die Mitglieder des Promotionskomitees entscheiden, ob die Dissertation angenommen ist. Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation der Dissertation gemäss § 30 Abs. 4.

Betrugshandlungen

§ 28.

1

Bei Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Dissertation, insbesondere wenn jemand Textstellen nicht oder nicht vollständig zitiert, die Dissertation nicht eigenhändig verfasst, Resultate fälscht oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt das Dekanat die Dissertation als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund der ungültig erklärten Dissertation ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IX. Doktoratsabschluss

Anmeldung

§ 29.

1

Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionskomitees und ist an das Dekanat zu richten.

2

Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der eingereichten Unterlagen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen durch die oder den Doktorierenden schriftlich anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Promotionsprüfung

§ 30.

1

Die Promotionsprüfung besteht aus zwei Teilen, der Befragung durch das Promotionskomitee sowie der Präsentation der Dissertation, welche jeweils maximal eine Stunde dauern.

2

An der Promotionsprüfung müssen das Promotionskomitee sowie mindestens ein weiteres Fakultätsmitglied anwesend sein. Im Anschluss an die Promotionsprüfung beschliesst das Promotionskomitee über den Antrag zur Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung.

3

Die Befragung durch das Promotionskomitee erfolgt im letzten Jahr vor Abschluss der Dissertation und umfasst das Fachgebiet, in dem promoviert werden soll. Das Bestehen dieser Befragung ist die Voraussetzung für die Zulassung zur öffentlichen Präsentation der Dissertation.

4

Die Präsentation der Dissertation umfasst die öffentliche Präsentation der Ergebnisse der Dissertation durch die Doktorierende bzw. den Doktorierenden einschliesslich einer öffentlichen Diskussion, gefolgt von einer nicht öffentlichen Diskussion der Dissertation zwischen der oder dem Doktorierenden und dem Promotionskomitee.

5

Die Bewertung der Promotionsprüfung erfolgt gesamthaft mit «bestanden» oder «nicht bestanden».

6

Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal vollständig wiederholt werden.

X. Pflichtexemplare und nachträgliche Änderungen

Genehmigte Fassung

§ 31.

Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt durch die Abgabe von einer CD-ROM mit den notwendigen Dateien und von vier Ausdrucken als Pflichtexemplare.

XI. Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diplomzusatz

Dokumente

§ 32.

Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).

Zeugnis (Academic Record)

§ 33.

1

Auf Antrag des für das Fachgebiet der Dissertation zuständigen Fachbereichs an die Fakultätsausschusssitzung wird nach Genehmigung durch den Fakultätsausschuss der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse sämtlicher für den Doktoratsabschluss anerkannter oder angerechneter Module des Doktorats aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats ausgewiesen.

2

Das Zeugnis (Academic Record) gilt als Ausweis über den bestandenen Doktoratsabschluss.

Ernennung

§ 34.

1

Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

2

Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

3

Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde abgegeben.

4

Die Führung des Titels «Dr. sc. med.» bzw. «PhD» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt.

XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sonderfälle

§ 35.

Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss der Dekanin oder des Dekans geregelt.

Inkrafttreten

§ 36.

Die vorliegende Promotionsordnung tritt auf 1. April 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 151.

415.433.3 – Versionen

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