Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.)
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (UZH) (im Folgenden: Fakultät).
Struktur des medizinischen Doktorats
Das Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht.
Die Dissertation kann thematisch aufbauend auf die Masterarbeit der medizinischen Studiengänge verfasst werden.
2. Teil: Zweck und Titel
Zweck der Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung im human- oder naturwissenschaftlichen Bereich neue Erkenntnisse zu gewinnen.
Titel
Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin (Doctor medicinae, Dr. med.), der Zahnmedizin (Doctor medicinae dentium, Dr. med. dent.) oder der Chiropraktischen Medizin (Doctor medicinae chiropracticae, Dr. med. chiro.).
Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit «Medical Doctor» (MD) übersetzt, der Titel «Doctor medicinae dentium» mit «Doctor of Medical Dentistry» (DMD) und der Titel «Doctor medicinae chiropracticae» mit «Doctor of Chiropractic Medicine» (DCM).
3. Teil: Zulassung zur Doktoratsstufe
Voraussetzung
Voraussetzung für den Beginn der medizinischen Dissertation ist die Einwilligung eines Fakultätsmitgliedes, diese Dissertation zu leiten (Dissertationsleitung).
Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren der Fakultät, die an den universitären Spitälern, den Partnerspitälern, den Lehrspitälern oder als im Vorlesungsverzeichnis der UZH genannte Lehrbeauftragte der Fakultät tätig sind, können bei der Dekanin bzw. dem Dekan das Promotionsrecht beantragen und sind nach Zustimmung des zuständigen Fachbereiches und nachfolgend der Fakultät berechtigt, die Dissertationsleitung alleinverantwortlich zu übernehmen.
Zulassung
Die Zulassung zum jeweiligen Doktorat erfordert grundsätzlich einen entsprechenden universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären Abschluss in Medizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin sowie das eidgenössische Arztdiplom, das eidgenössische Zahnarztdiplom, das eidgenössische Chiropraktorendiplom oder ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarztdiplom oder Chiropraktorendiplom.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4. Teil: Dissertation
Inhalt der Dissertation
Die Dissertation stellt eine selbstständig abgefasste wissenschaftliche Arbeit dar. Sie ist eine Abhandlung, aus der die Befähigung der oder des Doktorierenden erkennbar wird, ein wissenschaftliches Problem aus den human- oder naturwissenschaftlichen Bereichen zu erfassen, selbstständig zu bearbeiten, neue Erkenntnisse zu gewinnen und unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur verständlich darzustellen.
Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer veröffentlichten Originalarbeit, deren wissenschaftlicher Wert die Anerkennung als Dissertation rechtfertigt.[4]
Mehrautorenschaft ist zulässig, wenn die Dissertation aus einer veröffentlichten Originalarbeit gemäss Abs. 2 besteht. Die Bewerberin oder der Bewerber hat als Erst- oder Letztautorin bzw. -autor zu erscheinen. Gleichwertige Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation explizit deklariert sind. Zudem muss die Bewerberin oder der Bewerber eine strukturierte Zusammenfassung der eigenen wissenschaftlichen Leistung vorlegen. Das Gutachten der Dissertationsleitung muss ebenfalls zur Eigenleistung Stellung beziehen.[4]
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Einreichen der Dissertation
Die Dissertation kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Studienabschluss «Master of Medicine», «Master of Dental Medicine» oder «Master of Chiropractic Medicine» eingereicht werden.
Die Bewerbung ist schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan einzureichen.
Es sind beizulegen:
1.Lebenslauf,
2.
a.eidgenössisches Arztdiplom, eidgenössisches Zahnarztdiplom oder eidgenössisches Chiropraktorendiplom nach bestandener eidgenössischer Prüfung Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin oder
b.Ausweis über ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarztdiplom oder Chiropraktorendiplom,
3.Beleg über die Immatrikulation an der Fakultät während der gesamten Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,
4.Dissertationsvereinbarung,
5.Dissertationsschrift,
6.Fachgutachten, erstellt durch Dissertationsleitung (§ 14).
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt die Fakultätsversammlung die Dissertation als abgelehnt.
Wurde bereits ein Doktortitel verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Fakultätsversammlung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
5. Teil: Betreuung der Doktorierenden
Dissertationsleitung
Die Dissertationsleitung wird ausgeübt durch ein Fakultätsmitglied oder eine Titularprofessorin oder einen Titularprofessor mit Promotionsrecht, das bzw. die oder der sich gemäss § 5 zur Leitung der Dissertation bereit erklärt hat.
Auf Antrag der Dissertationsleitung an die Dekanin oder den Dekan kann diese oder dieser ein Mitglied einer anderen Fakultät als alleinverantwortliche Dissertationsleitung einsetzen.
Betreuung der Dissertation
Die Dissertation kann betreut werden von einer Person oder ausnahmsweise mehreren Personen, die mindestens promoviert sind und über selbstständige Forschungserfahrung verfügen. Sie gewährleisten die regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit.
Die Dissertationsleitung bestimmt die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation oder übernimmt die Betreuung der Dissertation selbst.
Dissertationsvereinbarung
Zwischen der oder dem Doktorierenden, der Dissertationsleitung und gegebenenfalls der Betreuerin oder dem Betreuer wird vor Beginn der Dissertation eine Dissertationsvereinbarung geschlossen, in der das Promotionsthema, die voraussichtliche Dauer der Promotion sowie insbesondere ein zeitlich strukturierter Arbeitsplan festgelegt werden.
6. Teil: Begutachtung der Dissertation
Dissertationskommission
Die Fakultät setzt eine ständige Dissertationskommission ein. Diese besteht aus je zwei Delegierten pro Fachbereich. Den Vorsitz führen zwei Fakultätsmitglieder.
Fachgutachten
Nach Fertigstellung der Dissertation erstellt die Dissertationsleitung das Fachgutachten.
Zweitgutachten
Die Dissertation und das Fachgutachten werden bei der Dissertationskommission eingereicht. Die Dissertationskommission prüft die Dissertation und legt, gegebenenfalls auf Vorschlag der Dissertationsleitung, die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter fest.
Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter ist Fakultätsmitglied oder Titularprofessorin bzw. Titularprofessor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder Fakultätsmitglied einer anderen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen Universität. Sie bzw. er stammt nicht aus der gleichen Klinik oder dem gleichen Institut wie die Dissertationsleitung.[4]
Bei der Publikation der Dissertation in einem Journal mit Peer Review kann diese Begutachtung, die der Dissertationskommission in Kopie vorliegen muss, nach Zustimmung der Dissertationskommission als Zweitgutachten anerkannt werden.
7. Teil: Doktoratsabschluss
Beurteilung durch die Dissertationskommission
Nach Vorliegen des Fachgutachtens der Dissertationsleitung und Eingang des Zweitgutachtens erfolgt die Beurteilung der Dissertation durch die Dissertationskommission.
Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als genügend bewertet, so empfiehlt sie die Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung zur Annahme.
Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als ungenügend bewertet, wird die Dissertationsleitung informiert und eine Überarbeitung veranlasst.
Wird die überarbeitete Dissertation ein zweites Mal von der Dissertationskommission als ungenügend bewertet, empfiehlt die Dissertationskommission der Fakultät, die Dissertation abzulehnen.
Promotionsbeschluss
Die von der Dissertationskommission als genügend bewertete Dissertation oder die von der Dissertationskommission zur Ablehnung empfohlene Dissertation wird nach Vorankündigung in der Fakultätsversammlung mit sämtlichen Gutachten während zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt.
Die Fakultätsversammlung entscheidet abschliessend mit einfachem Mehr über die Annahme oder Ablehnung einer Dissertation.
Wird von einem Fakultätsmitglied bei der Dekanin oder beim Dekan Einspruch erhoben, beauftragt diese oder dieser die Dissertationskommission mit der näheren Untersuchung des Einspruchs und der Berichterstattung. Der Bericht wird der Fakultätsversammlung vorgelegt. Die Fakultätsversammlung entscheidet abschliessend mit einfachem Mehr über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
Wird die Promotion nicht erteilt, kann maximal zweimal eine neue Dissertation zu einem neuen Thema an der Fakultät verfasst werden.
Publikation
Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt durch die Abgabe eines geeigneten Datenträgers mit den notwendigen Dateien und von vier Ausdrucken als Pflichtexemplare. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine von der UZH ausgefertigte Urkunde ausgehändigt. Ein Duplikat der Urkunde wird im Universitätsarchiv aufbewahrt.
Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.), «Doctor medicinae dentium» (Dr. med. dent.) oder «Doctor medicinae chiropracticae» (Dr. med. chiro.) darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden.
Promotionsurkunde
Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der UZH und der Fakultät.
8. Teil: Rechtsschutz
Einsprache und Rekurs
Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Dekanin bzw. den Dekan. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
9. Teil: Ehrenpromotion
Ehrenpromotion
Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um ideelle oder praktische Ziele der Medizin, der Zahnmedizin oder der Chiropraktik die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin, einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin oder einer Doktorin oder eines Doktors der Chiropraktischen Medizin ehrenhalber (Doctor medicinae honoris causa, Dr. med. h. c.; Doctor medicinae dentium honoris causa, Dr. med. dent. h. c. oder Doctor medicinae chiropracticae honoris causa, Dr. med. chiro. h. c.) verleihen.
Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden. Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion.
Die geheime Abstimmung über eine Ehrenpromotion erfolgt in der Fakultätsversammlung. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
10. Teil: Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Diese Promotionsverordnung gilt für alle Doktorierenden, die bereits ein Doktorat in Medizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin absolvieren oder neu aufnehmen.
Die Bestimmungen zum Inhalt der Dissertation gemäss § 7 Abs. 2 gelten für Doktorierende, die das Doktorat nach Inkrafttreten dieser Bestimmung neu aufnehmen.
Für Doktorierende, die ihr Doktorat bereits vor Inkrafttreten von § 7 Abs. 2 aufgenommen haben, gilt in Abweichung zu § 7 Abs. 2, dass die Dissertation zusätzlich aus einer zur Veröffentlichung akzeptierten Originalarbeit bestehen kann, deren wissenschaftlicher Wert die Anerkennung als Dissertation rechtfertigt.
[1] OS 70, 189; Begründung siehe ABl 2015-04-24.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2015.
[3] LS 415. 431.
[4] Fassung gemäss URB vom 25. Mai 2020 (OS 75, 400; ABl 2020-06-12). In Kraft seit 1. September 2020.