Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin und zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent.)
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Medizin und zur Doktorin bzw. zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden: Fakultät).
Struktur des medizinischen Doktorats
Das Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht.
Die Dissertation kann auch aufbauend auf die Master-Arbeit des Studiengangs «Master of Science in Medical Biology» oder im Rahmen des kombinierten MD-PhD-Programms der Medizinischen Fakultät und der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich verfasst werden. Zulassung, Verfahren und Dissertationsabschluss werden in einer separaten gemeinsamen Verordnung der Mathematischnaturwissenschaftlichen und der Medizinischen Fakultät geregelt.
2. Teil: Zweck und Titel
Zweck der Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung im human- oder naturwissenschaftlichen Bereich neue Erkenntnisse zu gewinnen.
Titel
Die Medizinische Fakultät verleiht die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin (Doctor medicinae, Dr. med.) oder der Zahnmedizin (Doctor medicinae dentium, Dr. med. dent.).
Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit «Medical Doctor» (MD) übersetzt; der Titel «Doctor medicinae dentium» lautet auf Englisch «Doctor of Medical Dentistry» (DMD).
3. Teil: Zulassung zur Doktoratsstufe
Zulassung
Die Zulassung zum Doktorat erfordert grundsätzlich einen universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären Abschluss in Medizin oder Zahnmedizin sowie das Eidgenössische Arztdiplom oder das Eidgenössische Zahnarztdiplom oder ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom oder Zahnarztdiplom.
Für die Zulassung zum MD-PhD-Programm gelten besondere Zulassungsbedingungen.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Bewerbung
Die Bewerbung ist schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan einzureichen.
Es sind beizulegen:
1.Lebenslauf,
2.
a.Eidgenössisches Arztdiplom oder Eidgenössisches Zahnarztdiplom nach bestandener eidgenössischer Prüfung Humanmedizin oder Zahnmedizin, oder
b.Ausweis über ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom oder Zahnarztdiplom,
3.Beleg über die Immatrikulation an der Medizinischen Fakultät der UZH während der gesamten Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,
4.Dissertationsschrift.
4. Teil: Dissertation
Inhalt der Dissertation
Die Dissertation stellt eine selbstständig abgefasste wissenschaftliche Arbeit dar. Sie ist eine Abhandlung, aus der die Befähigung der oder des Doktorierenden erkennbar wird, ein wissenschaftliches Problem aus den naturwissenschaftlichen und/oder humanwissenschaftlichen Bereichen zu erfassen, selbstständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur verständlich darzustellen.
Die Dissertation kann zudem eine zur Veröffentlichung akzeptierte oder bereits veröffentlichte Publikation darstellen. Eine Übersichtsarbeit / Review muss in diesem Fall in einer Zeitschrift mit Peer-Review publiziert sein. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber als Erst- oder Letztautorin bzw. -autor zu erscheinen. Gleichwertige Ko-Erstautorenschaften oder Ko-Letztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation explizit deklariert sind. Das Gutachten des zuständigen Fakultätsmitglieds muss in diesem Fall zur Eigenleistung Stellung beziehen.
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Einreichen der Dissertation
Die Dissertation kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Studienabschluss «Master of Medicine» oder «Master of Dental Medicine» eingereicht werden.
Mediendissertation
Auf Antrag der gemäss § 10 zuständigen Dissertationsleiterin oder des zuständigen Dissertationsleiters und mit Zustimmung der Fakultät kann die Dissertation auch in der Form eines audiovisuellen Selbstunterrichtsprogrammes (Ton- und Bildträger) oder eines Computerprogrammes erstellt werden. Neben zwei Exemplaren der Mediendissertation sind zwei Exemplare einer begleitenden wissenschaftlichen Dokumentation einzureichen.
Nach Annahme der Mediendissertation hat die Bewerberin oder der Bewerber ein zusätzliches Exemplar der Arbeit und die Zusammenfassung in der ihr oder ihm auferlegten Zahl von Pflichtexemplaren an die Zentralbibliothek abzuliefern.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Universität Zürich das Recht einzuräumen, die Mediendissertation umfassend zu nutzen. Im Falle von Verwertungserlösen ist die Bewerberin oder der Bewerber angemessen zu beteiligen.
5. Teil: Betreuung der Doktorierenden
Betreuung
Die Doktorierenden werden von einer Dissertationsleiterin oder einem Dissertationsleiter betreut. Sie oder er gewährleistet die regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit und verfasst ein Fachgutachten.
Die Dissertationsleiterin oder der Dissertationsleiter ist mindestens promoviert und verfügt über selbstständige Forschungserfahrung.
Auf Antrag an die Fakultät und mit Zustimmung des zuständigen Fachkreises sind Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren neben den Fakultätsmitgliedern zur alleinigen Leitung der Dissertation berechtigt.
Als Dissertationsleiterin bzw. als Dissertationsleiter kann von der Dekanin bzw. vom Dekan auch ein Mitglied einer anderen Fakultät eingesetzt werden.
Ist die Dissertationsleiterin oder der Dissertationsleiter kein Fakultätsmitglied oder gemäss Abs. 3 berechtigte Titularprofessorin oder berechtigter Titularprofessor der Medizinischen Fakultät, erarbeitet diese oder dieser gemeinsam mit dem für das Fachgebiet der Dissertation zuständigen Fakultätsmitglied ein Fachgutachten.
6. Teil: Doktoratsabschluss
Annahme der Dissertation
Die Dissertation wird nach Vorankündigung anlässlich der Fakultätsversammlung mit sämtlichen Unterlagen während zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt. Die Dissertation ist zugelassen, wenn in dieser Zeit kein Einspruch erhoben wird. Wird von einem Fakultätsmitglied gegen die Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten bei der Dekanin oder beim Dekan Einspruch erhoben, wird durch die Dekanin oder den Dekan eine Kommission ad hoc mit einer näheren Untersuchung und Berichterstattung beauftragt. Sobald der Bericht vorliegt, beschliesst die Fakultät mit einfachem Mehr über die Zulassung.
Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Promotion zugelassen worden ist und ein positives Fachgutachten der Dissertationsleiterin bzw. des Dissertationsleiters vorliegt, so gilt die Dissertation als angenommen.
Ablehnung der Dissertation
Die Wiedervorlage einer abgelehnten Dissertation ist einmalig nach erfolgter Überarbeitung möglich und wird gleichbehandelt wie eine Neuvorlage.
Fachgutachten
Die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiter und die Doktorierende bzw. der Doktorierende können auf schriftlichen Antrag bei der Dekanin bzw. dem Dekan ein weiteres Fachgutachten bestellen.
Pflichtexemplare
Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt durch die Abgabe einer CD-ROM mit den notwendigen Dateien und von vier Ausdrucken als Pflichtexemplare. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine von der Universität ausgefertigte Urkunde ausgehändigt. Ein Duplikat der Urkunde wird im Universitätsarchiv aufbewahrt.
Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) oder «Doctor medicinae dentium» (Dr. med. dent.) darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden.
7. Teil: Abschlussdokumentation
Promotionsurkunde
Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.
8. Teil: Rechtsschutz
Einsprache und Rekurs
Der Beschluss der Fakultätsversammlung betreffend Abnahme oder Ablehnung der Dissertation und betreffend den Entzug des Titels unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Sämtliche übrigen Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Dekanin oder den Dekan. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.
Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Akteneinsicht
Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht zu.
9. Teil: Ehrenpromotion
Ehrenpromotion
Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um ideelle oder praktische Ziele der Medizin oder der Zahnmedizin die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin oder einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin ehrenhalber (Doctor medicinae honoris causa, Dr. med. h. c.; Doctor medicinae dentium honoris causa, Dr. med. dent. h. c.) verleihen.
Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden. Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion.
Die Abstimmung über eine Ehrenpromotion erfolgt in der Fakultätsversammlung. Es wird schriftlich abgestimmt. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
10. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Promotionsverordnung ersetzt die bisherige Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober 2000 sowie die bisherige Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober 2000.
Übergangsbestimmungen
Es besteht für den Übergang von der bisherigen Promotionsordnung zur neuen Promotionsverordnung eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Nach Studienabschluss der letztmalig nach bisheriger Studienordnung studierenden Kohorte kann der Titel «Dr. med.» nach bisheriger Promotionsordnung noch 3 Jahre lang erworben werden (bis zum 31. Juli 2015), der Titel «Dr. med. dent.» noch 2 Jahre (bis zum 31. Juli 2014).
Studierende, die das Studium im Bachelor-Studiengang begonnen haben, müssen den Titel Dr. med. / Dr. med. dent. in der Doktoratsstufe gemäss der vorliegenden Verordnung erwerben.
[1] OS 67, 67; Begründung siehe ABl 2011, 3905.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2012.