Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich (VZMS)

(vom 8. April 2020)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[4]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (UZH).

Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.Kohorte: Gruppe von Studierenden, die einen Bachelorstudiengang ohne Schwerpunkt oder mit dem gleichen Schwerpunkt gemeinsam beginnt,

b.Joint-Degree-Masterstudiengang: Masterstudiengang, der von zwei universitären Hochschulen gemeinsam durchgeführt wird,

c.Leading House: universitäre Hochschule, die für die Zulassung, Immatrikulation und Verwaltung eines Joint-Degree-Masterstudiengangs zuständig ist,

d.Disziplin: Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktische Medizin oder Veterinärmedizin.

2. Abschnitt: Zahl der Studienplätze und Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

A. Allgemeines

Zahl der Studienplätze

§ 3.

Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze fest:

a.für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge,

b.für Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs,

c.für das erste Studienjahr der an einen Bachelorstudiengang anschliessenden Masterstudiengänge.

Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

§ 4.

1

Zulassungsbeschränkungen können angeordnet werden, wenn die gesamtschweizerischen Anmeldungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge die Zahl der Studienplätze um mindestens 10% überschreiten.

2

Zulassungsbeschränkungen werden einzeln angeordnet für:

a.die Bachelorstudiengänge,

b.die Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs,

c.die an einen Bachelorstudiengang anschliessenden Masterstudiengänge.

Eignung

§ 5.

1

Wurden für Bachelorstudiengänge oder Schwerpunkte Zulassungsbeschränkungen angeordnet, nehmen Studienanwärterinnen und -anwärter an einem Eignungstest teil.

2

Die Eignung für einen Masterstudiengang bestimmt sich anhand der Leistungen während des Bachelorstudiums.

B. Anmeldung und Eignungstest

Koordination

§ 6.

Das im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz bestimmte Organ wird beauftragt mit:

a.der Koordination des Anmeldeverfahrens,

b.der Organisation und Durchführung des Eignungstests,

c.der Durchführung des Zuteilungsverfahrens für das erste Studienjahr des Bachelorstudiums.

Anmeldung

a. Verfahren

§ 7.

1

Das Organ gemäss § 6 legt die Anmeldefrist für die Bachelorstudiengänge fest.

2

Nicht fristgerecht oder nicht beim Organ gemäss § 6 eingereichte Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

3

Die Frist und das Organ werden auf der Webseite der UZH veröffentlicht.

b. Disziplin und Studienort

§ 8.

1

Bei der Anmeldung werden angegeben:

a.die bevorzugte Disziplin,

b.eine universitäre Hochschule als Studienort erster Wahl,

c.die bevorzugte Reihenfolge der weiteren Studienorte, wenn die bevorzugte Disziplin an mehreren Studienorten angeboten wird.

2

Als Studienort gilt auch die UZH mit einem Joint-Degree-Masterstudiengang.

c. Änderungen

§ 9.

1

Änderungen der mit der Anmeldung angegebenen Disziplin, des Studienorts oder der Reihenfolge der Studienorte sind dem Organ gemäss § 6 innerhalb der von diesem Organ festgelegten Frist schriftlich bekannt zu geben.

2

Änderungen sind nicht zulässig, wenn die universitäre Hochschule, die bei der Anmeldung als Studienort erster Wahl angegeben wurde, eine Absage erteilt hat.

3

Die Frist wird auf der Webseite der UZH veröffentlicht.

Eignungstest

a. Zulassung

§ 10.

Zum Eignungstest wird zugelassen, wer die Zuteilungsvoraussetzungen gemäss § 14 erfüllt.

b. Gebühr und Anmeldung

§ 11.

1

Für die Teilnahme am Eignungstest wird eine Gebühr erhoben.

2

Die Anmeldung für den Eignungstest erfolgt durch die Bezahlung dieser Gebühr innerhalb der vom Organ gemäss § 6 festgelegten Frist.

3

Wer die Gebühr nicht innert Frist bezahlt, wird nicht zum Eignungstest zugelassen.

4

Die Frist wird auf der Webseite der UZH veröffentlicht.

c. Unregelmässigkeiten

§ 12.

1

Wer den ordnungsgemässen Prüfungsablauf stört, kann durch eine Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Eignungstest ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.

2

Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versucht, kann durch eine Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Eignungstest ausgeschlossen werden. Unredlich verhält sich insbesondere, wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder einen Testabschnitt ausserhalb der dafür vorgesehenen Zeit bearbeitet.

3

Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Eignungstest ausgeschlossen oder wird unredliches Verhalten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, beträgt das Testergebnis null Punkte.

4

Diese Regelung gilt für Studienanwärterinnen und -anwärter, die als Studienort erster Wahl die UZH oder die UZH mit einem Joint-Degree-Masterstudiengang angegeben haben, unabhängig vom Ort des Eignungstests.

5

Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können verlangen, dass die UZH eine Anordnung erlässt.

d. erneutes Ablegen

§ 13.

1

Der Eignungstest kann erneut abgelegt werden, sofern eine neue Anmeldung gemäss § 7 vorliegt und Zulassungsbeschränkungen gemäss § 4 angeordnet wurden.

2

Wer sich innerhalb eines Jahres nach Ablegung des Eignungstests erneut anmeldet, kann das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf das Folgejahr übertragen lassen.

3

Wird der Eignungstest erneut abgelegt, ist für die Zuteilung eines Studienplatzes gemäss §§ 17 und 20–23 das jeweils zuletzt erzielte Testergebnis massgebend.

3. Abschnitt: Zuteilung von Studienplätzen

A. Allgemeines

Zuteilung

a. Grundvoraussetzungen

§ 14.

Die Zuteilung eines Studienplatzes setzt voraus, dass

a.die Zulassungsvoraussetzungen der UZH erfüllt sind und

b.der Zugang gemäss § 31 möglich ist.

b. Kriterien

§ 15.

Die Zuteilung innerhalb der Personenkategorien nach §§ 22 f., 25 f., 28 und 30 erfolgt unter Berücksichtigung

a.der Noten,

b.des Wohnsitzes,

c.in Ausnahmefällen der persönlichen Verhältnisse.

Datenschutz

§ 16.

Werden Studienanwärterinnen und -anwärter an eine andere universitäre Hochschule umgeleitet, kann die UZH dieser Hochschule die Personendaten, die sie im Rahmen der Prüfung der Zuteilungsvoraussetzungen gemäss § 14 erhebt, zum Zweck der Zulassung bekannt geben.

B. Erstes Studienjahr des Bachelorstudiums

Zuteilung

a. Verfahren

§ 17.

1

Das Organ gemäss § 6 teilt die Studienanwärterinnen und -anwärter mit einem ausreichenden Testergebnis den am Verfahren des Eignungstests beteiligten universitären Hochschulen zu.

2

Es berücksichtigt bei der Zuteilung der Studienorte:

a.die bevorzugte Wahl,

b.den Wohnsitz,

c.das Testergebnis,

d.in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse der Studienanwärterinnen und -anwärter.

3

Das zuständige Organ vergibt Studienplätze, die nach einer ersten Zuteilungsrunde frei geblieben sind, nach Rücksprache mit den betroffenen universitären Hochschulen.

4

Das Zuteilungsverfahren wird spätestens zehn Tage vor Beginn der Lehrveranstaltungen abgeschlossen.

b. Entscheid

§ 18.

Die UZH eröffnet den Entscheid über die Zuteilung oder Umleitung den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die UZH oder die UZH mit einem Joint-Degree-Masterstudiengang angegeben haben.

c. Annahme des Studienplatzes

§ 19.

1

Wer den zugeteilten Studienplatz beansprucht, teilt dies der UZH innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Zuteilungsentscheids mit.

2

Unterbleibt die Mitteilung, verfällt der Anspruch auf einen Studienplatz.

C. Höheres Studienjahr des Bachelorstudiums

Zuteilung

a. Grundsatz

§ 20.

1

Werden durch Exmatrikulationen oder endgültige Abweisungen Studienplätze frei, kann die UZH diese neu zuteilen. Die Neuzuteilung erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 2 und im Rahmen der Kapazitätsgrenzen, die für das erste Studienjahr des Masterstudiums festgelegt wurden.

2

Die UZH hält Studienplätze frei für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen universitären Hochschule, mit der Übernahmevereinbarungen bestehen.

b. Voraussetzungen

§ 21.

1

Studienplätze können zugeteilt werden, wenn

a.die Studienanwärterin oder der Studienanwärter einen Eignungstest gemäss §§ 10 ff. abgelegt hat und über ein für die entsprechende Kohorte ausreichendes Testergebnis verfügt, das nicht älter als ein Jahr ist, und

b.bereits erbrachte universitäre Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 Punkten des Europäischen Kreditpunktesystems (ECTS Credits) an den angestrebten Abschluss des betreffenden Studiengangs angerechnet werden können.

2

Die Fakultät kann eine Person mit ausreichender Eignung auf Antrag von der erneuten Ablegung des Eignungstests entbinden.

Reihenfolge der Zuteilung

a. Medizinische Fakultät

§ 22.

Studienplätze an der Medizinischen Fakultät werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:

a.Personen, die an der UZH Human- oder Zahnmedizin studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH im entsprechenden Bachelorstudiengang ohne Änderung betreffend Schwerpunkt fortsetzen möchten,

b.Personen, die an der UZH oder einer anderen schweizerischen universitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Human- oder Zahnmedizin abgeschlossen haben.

b. Vetsuisse- Fakultät

§ 23.

Studienplätze an der Vetsuisse-Fakultät werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:

a.Personen, die an der UZH Veterinärmedizin studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten,

b.Personen, die an der Universität Bern Veterinärmedizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten,

c.Personen, die an der UZH oder einer anderen schweizerischen universitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Veterinärmedizin abgeschlossen haben,

d.Personen, die an einer ausländischen universitären Hochschule Veterinärmedizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten,

e.Personen, die an einer ausländischen universitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Veterinärmedizin abgeschlossen haben.

D. Drittes Studienjahr des Bachelorstudiums für Personen, die mit Bedingungen zu einem Masterstudiengang zugelassen sind

Grundsatz

§ 24.

Personen, die mit Bedingungen zu einem Masterstudiengang zugelassen sind, bedürfen eines Studienplatzes im dritten Studienjahr des entsprechenden Bachelorstudiengangs mit oder ohne Schwerpunkt.

Reihenfolge der Zuteilung

a. Medizinische Fakultät

§ 25.

Studienplätze, die nach einer Zuteilung gemäss § 22 an der Medizinischen Fakultät noch verfügbar sind, werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:

a.Inhaberinnen und Inhaber eines Masterabschlusses in Human- oder Zahnmedizin einer schweizerischen universitären Hochschule in Verbindung mit einem eidgenössischen Diplom als Ärztin oder Arzt bzw. Zahnärztin oder Zahnarzt, die für die Spezialisierung in Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und den Nachweis erbringen, dass sie sich ernsthaft um dieses Berufsziel bemühen (jeweils höchstens drei Studienplätze),

b.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH in Human- oder Zahnmedizin, die einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels begründen können,

c.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in Human- oder Zahnmedizin einer anderen schweizerischen universitären Hochschule, die einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels begründen können,

d.Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem durch die Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkennbaren ausländischen Diplom, die einen Masterabschluss in der jeweils entsprechenden Disziplin anstreben,

e.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländischen universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin, die einen Masterabschluss in der jeweils entsprechenden Disziplin anstreben,

f.Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem ausländischen Diplom, die einen Masterabschluss in einer jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels begründen können,

g.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländischen universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin, die einen Masterabschluss in einer jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels begründen können.

b. Vetsuisse- Fakultät

§ 26.

Studienplätze, die nach einer Zuteilung gemäss § 23 an der Vetsuisse-Fakultät noch verfügbar sind, werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:

a.Tierärztinnen und Tierärzte mit einem von der Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkennbaren ausländischen Diplom, die einen Masterabschluss in der entsprechenden Disziplin anstreben,

b.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in Veterinärmedizin einer ausländischen universitären Hochschule, die einen Masterabschluss in der entsprechenden Disziplin anstreben.

E. Erstes Studienjahr des Masterstudiums

Anspruch

§ 27.

1

Anspruch auf einen Studienplatz haben:

a.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH oder einer schweizerischen universitären Hochschule, mit der Übernahmevereinbarungen bestehen, die ihr Studium an der UZH im entsprechenden Masterstudiengang ohne Unterbruch im Anschluss an ihr Bachelorstudium fortsetzen möchten,

b.Personen gemäss § 24, welche die Bedingungen erfüllt haben und ohne Unterbruch das erste Studienjahr dieses Masterstudiengangs absolvieren möchten.

2

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH, die im ersten Studienjahr des Bachelorstudiums einen Studienplatz mit anschliessendem Joint-Degree-Masterstudiengang beansprucht haben, bei dem die UZH nicht als Leading House wirkt, erhalten an der UZH in einem Masterstudiengang der entsprechenden Disziplin keinen Studienplatz.

Reihenfolge der Zuteilung

§ 28.

Studienplätze, die nach einer Zuteilung gemäss § 27 noch verfügbar sind, werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:

a.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH, die ihr Studium an der UZH im entsprechenden Masterstudiengang nach einer Exmatrikulation fortsetzen möchten,

b.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen universitären Hochschule, mit der keine Übernahmevereinbarungen bestehen,

c.Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einem von der Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkennbaren ausländischen Diplom,

d.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländischen universitären Hochschule.

F. Höheres Studienjahr des Masterstudiums

Zuteilung

§ 29.

1

Werden während des Masterstudiums durch Exmatrikulationen oder endgültige Abweisungen Studienplätze frei, können diese neu zugeteilt werden. Die Neuzuteilung erfolgt im Rahmen der Kapazitätsgrenzen, die für das erste Studienjahr des Masterstudiums festgelegt wurden.

2

Voraussetzung für die Zuteilung eines verfügbaren Studienplatzes ist, dass bereits erbrachte universitäre Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 ECTS Credits an den angestrebten Abschluss des betreffenden Studiengangs angerechnet werden können.

Reihenfolge der Zuteilung

§ 30.

1

Studienplätze werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:

a.Personen, die an der UZH Humanmedizin oder Chiropraktische Medizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH in der jeweils anderen Disziplin fortsetzen möchten,

b.Personen, die an der UZH Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Chiropraktische Medizin studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH im entsprechenden Masterstudiengang fortsetzen möchten,

c.Personen, die an einer anderen schweizerischen universitären Hochschule Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten,

d.Personen, die an einer ausländischen universitären Hochschule Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Chiropraktische Medizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten.

2

Personen, die in einem Joint-Degree-Masterstudiengang immatrikuliert sind, bei dem die UZH nicht als Leading House wirkt, erhalten an der UZH in einem Masterstudiengang der entsprechenden Disziplin keinen Studienplatz.

4. Abschnitt: Zugang von ausländischen Studienanwärterinnen und -anwärtern

§ 31.[9]

1

Ausländische Studienanwärterinnen und -anwärter haben Zugang zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang der Medizinischen Fakultät oder der Vetsuisse-Fakultät, wenn sie einer der folgenden Personenkategorien angehören:

a.Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein,

b.in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer,

c.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island und Norwegen, mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Anhang I Art. 9 Abs. 3 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)[8] , die eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit in der Schweiz in einem der Berufe gemäss Art. 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[7] nachweisen können,

d.Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, mit Aufenthaltsbewilligung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA in der Schweiz gemäss Anhang I Art. 3 Abs. 6 FZA ,

e.Ausländerinnen und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz,

1.die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit verfügen,

2.die einen schweizerischen oder einen kantonalen schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis nach der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995 und dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16.Januar / 15. Februar 1995[3] oder ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis haben,

3.die ein eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen haben,

4.die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind,

5.deren Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. deren eingetragene Partnerinnen oder Partner in der Schweiz niedergelassen sind,

6.deren Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. deren eingetragene Partnerinnen oder Partner seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit verfügen,

f.Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und deren Eltern

1.in der Schweiz niedergelassen sind,

2.seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit verfügen,

g.Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und über eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten des Typs B, C oder D blau verfügen,

h.von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.

2

Als Stichdatum für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 gilt für Bachelorstudiengänge der letzte Tag der Anmeldefrist gemäss § 7 und für Masterstudiengänge der letzte Tag der Bewerbungsfrist der UZH.

3

Die Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen sind bis spätestens am letzten Tag der Fristen gemäss Abs. 2 einzureichen. Der Vorbildungsausweis gemäss Abs. 1 lit. e Ziff. 2 und 3 kann nachgereicht werden.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 32.

Anordnungen gemäss dieser Verordnung können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.


[1] OS 75, 249; Begründung siehe ABl 2020-04-17.

[2] Inkrafttreten: 15. Mai 2020.

[3] LS 410. 5.

[4] LS 415. 11.

[5] SR 413. 11.

[6] SR 413. 14.

[7] SR 811. 11.

[8] SR 0. 142. 112. 681.

[9] Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 (OS 76, 24; ABl 2020-11-27). In Kraft seit 1. Februar 2021.

415.432 – Versionen

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09501.11.201615.05.2020Version öffnen
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00931.03.2000Version öffnen
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