Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich

(vom 1. Dezember 2010)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Anordnung und Durchführung von Zulassungsbeschränkungen und die Studienplatzzuteilung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Medizinischen Fakultät sowie der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich.

Ausländische Studienanwärterinnen und -anwärter

§ 2.[7]

1

Ausländische Studienanwärterinnen und -anwärter können zum Studium an der Medizinischen Fakultät oder der Vetsuisse-Fakultät zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien angehören:

a.Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein,

b.in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer,

c.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island und Norwegen, mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit» in der Schweiz, die eine berufliche Tätigkeit mit engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium nachweisen können (gemäss Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit der EU , Anhang I, Art. 9 Abs. 3),

d.Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, mit Aufenthaltsbewilligung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA in der Schweiz (gemäss FZA , Anhang I, Art. 3 Abs. 6),

e.Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz

1.deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind,

2.die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind,

3.deren Ehegatten seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz niedergelassen sind oder über eine schweizerische Arbeitsbewilligung verfügen,

4.die seit mindestens fünf Jahren über eine schweizerische Arbeitsbewilligung verfügen,

5.deren Eltern seit mindestens fünf Jahren über eine schweizerische Arbeitsbewilligung verfügen,

6.die einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen und dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen[3] ) oder einen eidgenössischen Berufsmaturitätsausweis in Verbindung mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen (nach der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[5] ) haben,

f.Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen,

g.von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.

2

Ausländerinnen und Ausländer nach Abs. 1 lit. a–f müssen die Dokumente zum Nachweis der Zugangsberechtigung spätestens am letzten Tag der von Swissuniversities oder einem anderen in Absprache mit den Hochschulträgern bestimmten Organ festgelegten Voranmeldefrist einreichen. Der Vorbildungsausweis kann nachgereicht werden.

3

Flüchtlinge nach Abs. 1 lit. g müssen spätestens am letzten Tag der von Swissuniversities oder einem anderen in Absprache mit den Hochschulträgern bestimmten Organ festgelegten Voranmeldefrist ein Asylgesuch gestellt haben. Sie müssen spätestens am letzten Tag der Immatrikulationsfrist der Universität, an der sie einen Studienplatz zugeteilt erhalten, als Flüchtling anerkannt sein.

Zahl der Studienplätze

§ 3.

Der Regierungsrat legt jährlich die Zahl der Studienplätze der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge sowie für das erste Studienjahr der anschliessenden Masterstudiengänge des betreffenden Studiengangs (Kohorte) unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest.

Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

§ 4.

1

Zulassungsbeschränkungen werden angeordnet, wenn die Zahl der Voranmeldungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge trotz Umleitung an andere Universitäten und Berücksichtigung der durchschnittlichen Rückzugsquote die Anzahl Studienplätze gemäss § 3 um mindestens 10% überschreitet.

2

Zulassungsbeschränkungen werden für jede Studienrichtung einzeln angeordnet.

3

Eine für einen Bachelorstudiengang angeordnete Zulassungsbeschränkung gilt jeweils auch für die anschliessenden Masterstudiengänge der betreffenden Kohorte.

Zulassungsbestimmungen der Universität Zürich

§ 5.

Die Bestimmungen der Universität über Zulassung und Immatrikulation finden ergänzend Anwendung.

2. Abschnitt: Zulassung zu einem Bachelorstudiengang

A. Voranmeldung

§ 6.

1

Wer einen Bachelorstudiengang aufnehmen will, muss sich innert der von Swissuniversities oder einem anderen in Absprache mit den Hochschulträgern bestimmten Organ festgelegten Frist bei Swissuniversities oder einem anderen in Absprache mit den Hochschulträgern bestimmten Organ voranmelden.[7]

2

Nicht fristgerecht eingereichte Voranmeldungen werden nicht berücksichtigt.

B. Eignungstest und Zuteilung

Eignungstest

a. Teilnahmepflicht

§ 7.

1

Wer sich für einen Bachelorstudiengang vorangemeldet hat, hat sich einem Test zu unterziehen, sofern Zulassungsbeschränkungen angeordnet wurden.

2

Der Test dient der Abklärung der Eignung für den angestrebten Studiengang.

b. Organisation und Durchführung

§ 8.[7]

Swissuniversities oder ein anderes in Absprache mit den Hochschulträgern bestimmtes Organ wird mit der Organisation und Durchführung des Eignungstests beauftragt.

c. Nichtbezahlung der Testgebühr

§ 9.

Wer die Testgebühr nicht bis zum festgesetzten Termin bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen.

d. Unregelmässigkeiten

§ 10.

1

Wer den ordnungsgemässen Testablauf stört, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.

2

Wer das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versucht, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind namentlich das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.

3

Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, gilt ein Testergebnis von null Punkten.

4

Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Testort für die Studienanwärterinnen und -anwärter, die als Studienort erster Wahl die Universität Zürich angegeben haben.

5

Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können von der gemäss § 12 zuständigen Universität eine Verfügung verlangen.

Zuteilung

a. Zuteilung über Studienplätze und -orte

§ 11.

1

Das Organ gemäss § 8 teilt die Studienplätze gestützt auf die Testergebnisse zu.

2

Es verteilt die Studienanwärterinnen und -anwärter nach Massgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze auf diejenigen Universitäten, die den Eignungstest durchführen.

3

Bei der Zuteilung der Studienorte entspricht das Organ nach Möglichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und -anwärter. Es berücksichtigt dabei vorab das Testergebnis, ferner den Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse.

b. Zuteilungsentscheid

§ 12.

1

Die Universität Zürich eröffnet den Entscheid über die Zuteilung, Umleitung oder Abweisung den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Zürich angegeben haben.

2

Die Eröffnung erfolgt mittels Verfügung.

c. Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter

§ 13.

1

Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund des Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten, können sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut voranmelden und den Test wiederholen.

2

Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Tests erneut voranmeldet, kann auf eine Wiederholung des Tests verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird auf eine Skala umgerechnet, die jener des Tests des laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.

Koordination mit anderen Hochschulträgern

§ 14.

Organisation und Durchführung des Eignungstests sowie das anschliessende Zuteilungsverfahren werden mit den anderen Hochschulträgern, die den Eignungstest durchführen, koordiniert.

C. Zulassung

§ 15.

1

Wer den zugeteilten Studienplatz beansprucht, reicht der Universität Zürich innert zehn Tagen seit Erhalt des Zuteilungsentscheides die Anmeldung ein.

2

Sind die Zulassungsvoraussetzungen der Universität erfüllt, verfügt sie die Zulassung zum Studium.

3

Bleibt die Anmeldung aus, verfällt der Anspruch auf einen Studienplatz.

4

Die nach Abs. 3 frei gewordenen Studienplätze werden Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach §§ 11f.

D. Wechsel der Universität, des Studiengangs oder der Fakultät

Wechsel der Universität

§ 16.

1

Studierende medizinischer Studiengänge anderer Universitäten, die aufgrund eines gemäss dieser Verordnung durchgeführten Eignungstests zugelassen wurden, können an der Universität Zürich ab dem zweiten Studienjahr zum Bachelorstudiengang in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen werden, sofern Studienplätze vorhanden sind.

2

Erfolgte die Zulassung an einer anderen Universität aufgrund eines Eignungstests, der dem Test gemäss dieser Verordnung äquivalent ist und der die Rangfolge der Kohorte abbildet, ist ein Wechsel unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ebenfalls möglich. § 2 bleibt vorbehalten.

3

Über die Äquivalenz gemäss Abs. 2 entscheidet die Fakultät.

Wechsel des Studiengangs

§ 17.

Studierende können ab dem zweiten Studienjahr zu einem anderen Bachelorstudiengang innerhalb der Medizinischen Fakultät oder der Vetsuisse-Fakultät wechseln, wenn

a.sie im absolvierten Eignungstest den Zulassungsgrenzwert der Studierendenkohorte des angestrebten Studiengangs erreicht haben und

b.Studienplätze vorhanden sind.

Verfahren bei einem Wechsel

§ 18.

1

Anmeldungen und Gesuche für einen Wechsel gemäss §§ 16 f. sind an die Universität Zürich zu richten.

2

Gesuche für einen Wechsel gemäss § 17 sind mit der Semestereinschreibung einzureichen.

3

Ein Wechsel ist in der Regel nur auf das Herbstsemester hin möglich. Ein Wechsel zwischen den Vetsuisse-Standorten ist auch auf das Frühjahrsemester hin möglich.

4

Die Zuteilung von Studienplätzen erfolgt durch die Universität in Absprache mit der jeweiligen Fakultät. Diese berücksichtigen dabei vorab das Ergebnis des Eignungstests, ferner den Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse.

5

Die Universität legt die Modalitäten des Wechsels fest.

Fakultätswechsel

§ 19.

1

Bei einem Wechsel der Fakultät ist das Studium an der anderen Fakultät im ersten Studienjahr aufzunehmen.

2

Das Verfahren richtet sich nach §§ 6–15.

3. Abschnitt: Zulassung zu einem Masterstudiengang

A. Gesuch um Zulassung

§ 20.

1

An der Universität Zürich immatrikulierte Studierende stellen das Gesuch um Zulassung zu einem Masterstudiengang mit der Semestereinschreibung.

2

Andere Studienanwärterinnen und -anwärter stellen das Gesuch um Zulassung mit der Anmeldung.

3

Die Universität legt die Modalitäten fest.

B. Zuteilung und Zulassung

Zuteilung der Studienplätze

a. Anspruch auf einen Studienplatz

§ 21.

1

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der Medizinischen Fakultät oder der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich oder einer Schweizer Universität, mit der besondere Übernahmevereinbarungen bestehen, erhalten einen Studienplatz für einen Masterstudiengang in der entsprechenden Studienrichtung zugeteilt.

2

Wer die Mastervorbereitungsphase für einen Studiengang mit Masterabschluss der Medizinischen Fakultät oder der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich erfolgreich absolviert hat, ist den Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms der betreffenden Studienrichtung nach Abs. 1 gleichgestellt.

b. Zuteilung verbleibender Studienplätze

§ 22.

1

Verbleiben nach der Zuteilung gemäss § 21 Studienplätze, werden diese von der Universität Zürich nach folgender Prioritätenordnung vergeben an:

a.Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der entsprechenden Studienrichtung von Schweizer Universitäten, mit denen keine besondere Übernahmevereinbarung besteht,

b.Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Bachelordiploms der entsprechenden Studienrichtung, falls dieses Diplom im Land, in dem es erworben wurde, zum Masterstudium berechtigt (Studienplatznachweis). Diesen gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber einer äquivalenten ausländischen universitären Vorbildung, soweit die Universität Zürich dies vorsieht und die universitäre Vorbildung im Land, in dem sie erworben wurde, zum Studium ab dem vierten Studienjahr berechtigt.

2

Innerhalb einer Gruppe gemäss Abs. 1 erfolgt die Zuteilung unter Berücksichtigung der Bachelorabschlussnote, des Wohnsitzes und in Ausnahmefällen der persönlichen Verhältnisse.

Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter

§ 23.

1

Studienanwärterinnen und -anwärter, die infolge der Studienplatzbeschränkung keinen Studienplatz erhalten haben, können sich erneut für einen Masterstudiengang anmelden. Sie werden gleich behandelt wie die erstmals angemeldeten Anwärterinnen und Anwärter.

2

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach §§ 20 ff.

Zuteilungs- und Zulassungsentscheid

§ 24.

Die Universität Zürich eröffnet den Studienanwärterinnen und -anwärtern den Entscheid über die Zuteilung und Zulassung mittels Verfügung.

C. Bestätigung der Studienaufnahme

§ 25.

1

Wer zugelassen ist und den Studienplatz beansprucht, bestätigt dies der Universität Zürich innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheides.

2

Bleibt die Bestätigung aus, verfällt der Anspruch auf einen Studienplatz. Die frei gewordenen Studienplätze werden nach dem Verfahren gemäss §§ 21ff. Studienanwärterinnen und -anwärtern zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.

D. Zulassung in die Mastervorbereitungsphase

§ 26.

Die Zulassung in die Mastervorbereitungsphase setzt voraus, dass den betroffenen Studienanwärterinnen und -anwärtern ein Studienplatz im entsprechenden Bachelorstudiengang zugeteilt wurde.

4. Abschnitt: Übergangsbestimmung

§ 27.

Für Studienanwärterinnen und -anwärter, die ab Frühlingssemester 2011 ins fünfte oder sechste Studienjahr eines zum Staatsexamen führenden Studiengangs eintreten wollen, gilt die Verordnung sinngemäss.


[1] OS 66, 26; Begründung siehe ABl 2010, 3005.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2011.

[3] LS 410. 5.

[4] SR 413. 11.

[5] SR 413. 14.

[6] SR 0. 142. 112. 681.

[7] Fassung gemäss RRB vom 28. September 2016 (OS 71, 434; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1. November 2016.

415.432 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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09501.11.201615.05.2020Version öffnen
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