Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR-MeF)
Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich
Dieses Reglement regelt die Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten sowie die Organisation und Aufgaben des Direktoriums als Organ der Universitären Medizin Zürich (UMZH).
Chancengleichheit und Diversität
Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit.
Sie unterstützt ihre Gremien, um gemäss der Gleichstellungspolitik der UZH auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
2. Teil: Gliederung und Organisation der Fakultät 1. Abschnitt: Übersicht
Organe
Die Medizinische Fakultät verfügt über folgende Organe: Fakultätsversammlung, Direktorium, Fakultätsleitung, Fakultätsvorstand, Fakultätsausschuss, Fachbereichsversammlungen und fakultäre Kommissionen.
Fachbereiche
Die Medizinische Fakultät gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1.Frau und Kind,
2.Grundlagenfächer,
3.Internistische Fächer,
4.Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie,
5.Operative Fächer,
6.Querschnittsfächer,
7.Zahnmedizin.
Die Fachbereiche setzen sich aus den Organisationseinheiten gemäss Anhang zusammen.
2. Abschnitt: Fakultätsversammlung
Zusammensetzung
Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus:
1.den Fakultätsmitgliedern: ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie Förderungsprofessorinnen und -professoren,
2.der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin (UMZH),
3.je zwölf Delegierten der Stände.
Die Geschäftsleitung des Direktoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Fakultätsvorstand kann ständige Gäste der Fakultätsversammlung mit beratender Stimme ernennen.
Die emeritierten Professorinnen und Professoren können mit beratender Stimme an der Fakultätsversammlung teilnehmen.
Aufgaben
Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Organisationseinheiten der Fakultät.
Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:
1.Erlass und Änderung der Rahmenverordnungen für die Studiengänge und der Promotionsverordnungen,
2.Genehmigung der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über die Weiterbildungsstudiengänge,
3.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,
4.Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und von anderen akademischen Titeln.
Sie ist abschliessend zuständig für:
1.die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
2.die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,
3.die Wahl der Findungskommission für die Mitglieder der Fakultätsleitung,
4.die Verleihung und den Entzug des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und Studienordnungen,
5.die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für universitäre Weiterbildungen,
6.die Bewilligung von Gastprofessuren,
7.die Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen,
8.die Schaffung ständiger Kommissionen und die Genehmigung ihrer Pflichtenhefte,
9.die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,
10.den Erlass von fakultären Richtlinien und Reglementen.
3. Abschnitt: Direktorium
Zusammensetzung
Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor UMZH als Mitglied der Universitätsleitung sowie der Dekanin oder dem Dekan und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter als Fakultätsleitung.
Organisation und Aufgaben
Organisation und Aufgaben des Direktoriums richten sich nach der Universitätsordnung[3] und nach der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich[4].
Dem Direktorium obliegt die Führung der Medizinischen Fakultät. Es ist Anlaufstelle für alle Geschäfte, welche die UMZH betreffen.
Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor UMZH.
Zu den Aufgaben und Geschäften gehören:
1.Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
2.Weiterentwicklung der UMZH nach den strategischen Empfehlungen des Beirats und in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsgremium,
3.Budget- und Finanzplanung der Fakultät sowie Zuweisung der Ressourcen an die Organisationseinheiten der Medizinischen Fakultät,
4.Berufungsgeschäfte,
5.Wahrnehmung der fakultären Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des universitären Immobilienmanagements.
Im Übrigen obliegt dem Direktorium die Vorbereitung und Umsetzung von Geschäften im Zuständigkeitsbereich seiner Mitglieder.
Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin
Der Direktorin oder dem Direktor UMZH obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich[4] sowie § 80 d der Universitätsordnung[3].
Sie oder er ist Mitglied der Universitätsleitung und leitet das Koordinationsgremium UMZH sowie das Direktorium.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
1.Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aussen, unter anderem bei den Partnerinstitutionen der UMZH,
2.Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte des Koordinationsgremiums,
3.Erarbeitung der Verträge gemäss § 4 der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich ,
4.Sicherung des Prozesses zur Erstellung und Umsetzung der UMZH-Dachstrategie,
5.Sicherstellung der Einhaltung der akademischen Standards durch die Vertragsspitäler,
6.Anträge an die Universitätsleitung zur Zuweisung der universitären Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre,
7.Anträge an die Universitätsleitung zur Zusammensetzung der Berufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
8.Leitung und Durchführung der Berufungsverhandlungen,
9.Lehrstuhl- und Forschungsplanung sowie Anträge zur Entwicklungsund Finanzplanung,
10.akademische Berichterstattung und Kommunikation,
11.Qualitätssicherung und Evaluation,
12.Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen.
Sie oder er kann bestimmte Aufgaben an die Fakultätsleitung übertragen.
4. Abschnitt: Fakultätsleitung
Zusammensetzung
Die Dekanin oder der Dekan leitet gemeinsam mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Fakultät und vertritt sie in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor UMZH nach aussen.
Sie oder er trägt die Verantwortung für die fakultären Geschäfte und ist dafür unterschriftsberechtigt.
Dekanin oder Dekan und Stellvertreterin oder Stellvertreter arbeiten als Team, teilen die Aufgaben unter sich auf und können sich gegenseitig vertreten.
Sie werden von den Prodekaninnen und Prodekanen unterstützt.
Aufgaben
Die Fakultätsleitung ist insbesondere zuständig für die fakultären Geschäfte:
1.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses und des Fakultätsvorstands,
2.Planung und Organisation der Ausbildung in Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktischer Medizin sowie von spezialisierten Masterstudiengängen,
3.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,
4.Zuteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prodekaninnen und Prodekane,
5.Förderung von Lehre und Forschung,
6.Planung der Berufungsgeschäfte,
7.Förderung des akademischen Nachwuchses und der Chancengleichheit.
Sie wirkt mit an der Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Direktorin oder des Direktors UMZH.
Ihr obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in den folgenden Bereichen:
1.Schaffung ständiger Kommissionen und Festsetzung ihrer Pflichtenhefte,
2.Erlass von fakultären Richtlinien und Reglementen,
3.Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und von anderen akademischen Titeln.
Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden des Fakultätsausschusses in den folgenden Bereichen:
1.Schaffung nichtständiger Kommissionen,
2.Wahlvorschläge für Vorsitzende und Mitglieder aller Kommissionen.
Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in den folgenden Bereichen:
1.Erlass und Änderung der Institutsordnungen,
2.Personalgeschäfte.
Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Weiterführung des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt.
Sie nimmt die durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
5. Abschnitt: Fakultätsvorstand
Zusammensetzung
Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
1.der Dekanin oder dem Dekan,
2.der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
3.den Prodekaninnen und Prodekanen
a.Forschung und Planung,
b.Lehre Vorklinik,
c.Lehre Klinik,
d.Nachwuchsförderung und Chancengleichheit,
e.Interprofessionalität,
f.Zahnmedizin,
g.Klinische Medizin.
Die Fakultätsversammlung kann beschliessen, weitere Prodekanate zu schaffen.
Aufgaben
Dem Fakultätsvorstand obliegen die folgenden Aufgaben und Geschäfte:
1.Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
2.Vorbereitung der Schaffung und Besetzung von nichtständigen Kommissionen, insbesondere Berufungskommissionen, zuhanden des Fakultätsausschusses,
3.Verabschiedung von Anträgen der Prodekanin oder des Prodekans Forschung und Planung der Forschungsförderung,
4.Beratung der Fakultätsleitung zu fakultären Geschäften,
5.Ernennung der Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren,
6.endgültige Abweisung von Studierenden der Human-, Zahn- und Chiropraktischen Medizin.
Wahl
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder durch die Fakultätsversammlung gewählt. Ausnahmsweise können auch ehemalige Fakultätsmitglieder gewählt werden.
Die Wahl erfolgt:
1.für die Dekanin oder den Dekan sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf eine Amtszeit von vier Jahren,
2.für die Prodekaninnen und Prodekane auf eine Amtszeit von zwei Jahren.
Wiederwahl ist möglich. Die maximale Gesamt-Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
Der Amtsantritt erfolgt auf den 1. August.
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Mitglieder des Fakultätsvorstands bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder deren Stellvertretung für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag des Fakultätsvorstands eine Findungskommission ein. Dieser gehört die Direktorin oder der Direktor UMZH von Amtes wegen an. Die Findungskommission stellt Antrag an die Fakultätsversammlung.
Stellen sich Prodekaninnen oder Prodekane für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, so stellt die Fakultätsleitung Antrag auf Neubesetzung an die Fakultätsversammlung.
Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt.
Vorzeitiger Rücktritt
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans oder eines anderen Mitglieds des Fakultätsvorstands erfolgt eine Ersatzwahl.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
In diesem Fall führen die übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands die Geschäfte weiter.
Freistellung
Während der Amtsdauer können die Mitglieder des Fakultätsvorstands in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und universitären Dienstleistungen freigestellt werden.
Das Direktorium entscheidet über den Umfang der Freistellung.
Prodekaninnen und Prodekane
Die Prodekaninnen und Prodekane sind zuständig für die Aufgaben in ihrem zugeteilten Bereich und leiten die ihnen zugeteilten Kommissionen.
Sie rapportieren der Fakultätsleitung und informieren auf Anfrage den Fakultätsvorstand, den Fakultätsausschuss und die Fakultätsversammlung.
Die Fakultätsleitung kann die Aufgaben der Prodekaninnen und Prodekane in einem Pflichtenheft festgelegen.
Prodekaninnen und Prodekane Lehre
Die Prodekaninnen und Prodekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik arbeiten eng mit der Leitung des Studiendekanats zusammen.
Sie sind zuständig für die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der curricularen Lehre in Zusammenarbeit mit den Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren.
6. Abschnitt: Fakultätsausschuss
Zusammensetzung
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, den Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen sowie je einer oder einem Delegierten der Stände.
Aufgaben
Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Berufungskommissionen zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH vor.
Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorbereitung und Antragstellung zur Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Fachbereichsversammlungen.
Der Fakultätsausschuss übernimmt auf Antrag von Mitgliedern des Fakultätsvorstands oder eines oder mehrerer Fachbereiche die Vorberatung fakultärer Geschäfte und universitärer Vernehmlassungen.
Er ist abschliessend zuständig für:
1.die Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder aller Fakultätskommissionen,
2.die Schaffung nichtständiger Kommissionen.
7. Abschnitt: Fachbereichsversammlungen
Zusammensetzung
Den Fachbereichsversammlungen gehören die Fakultätsmitglieder des jeweiligen Fachbereichs an.
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je eine Delegierte oder ein Delegierter.
Vorsitz
Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des Fakultätsausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für eine Periode von zwei Jahren vor.
Mitglieder des Fakultätsvorstands und Delegierte der Stände sind nicht wählbar.
Aufgaben
Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung der Traktanden des Fakultätsausschusses.
Sie nehmen zuhanden der Beförderungskommission Stellung zur Erteilung der Venia Legendi sowie zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und der klinischen Dozentur.
8. Abschnitt: Kommissionen
Ständige und nichtständige Kommissionen
Für spezifische Aufgaben können ständige Kommissionen eingesetzt werden.
Ihre Vorsitzenden und Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Beförderungskommission
Die Beförderungskommission setzt sich zusammen aus je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Den Vorsitz hat die Prodekanin oder der Prodekan Nachwuchsförderung und Chancengleichheit.
Die Beförderungskommission ist zuständig für:
1.die Evaluation von Habilitationen, Umhabilitationen, Titularprofessuren und klinischen Dozenturen zuhanden der Fakultätsversammlung,
2.die Beförderung von Fakultätsmitgliedern mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren ad personam.
Forschungskommission
Die Forschungskommission setzt sich zusammen aus je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche, mindestens fünf weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Den Vorsitz hat die Prodekanin oder der Prodekan Forschung und Planung.
Die Forschungskommission beurteilt die eingegangenen Forschungsgesuche zuhanden des Fakultätsvorstands.
Kommission Lehre
Die Kommission Lehre setzt sich zusammen aus:
1.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vorklinik und der Klinik,
2.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Klinischen Dozierenden,
3.je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Zentrums für Zahnmedizin,
4.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medizin,
5.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Programmleitung Mantelstudium,
6.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Themenblockveranwortlichen,
7.je einer oder einem von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordinatorin oder Lehrkoordinator,
8.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Partnerspitäler,
9.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der gemeinsamen Masterstudiengänge,
10.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Medizinischen Bibliothek,
11.den Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren sowie
12.drei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der übrigen Stände.
Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Den gemeinsamen Vorsitz haben die Prodekaninnen oder Prodekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
Der Kommission Lehre obliegt die Beratung aller Geschäfte, Prozesse und Fragen aus dem Bereich der medizinischen Studiengänge sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der medizinischen Hochschullehre. Sie bildet die Plattform für den Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen an der studentischen Lehre beteiligten Personen.
Chancengleichheitskommission
Die Chancengleichheitskommission setzt sich zusammen aus:
1.der Prodekanin oder dem Prodekan Nachwuchsförderung und Chancengleichheit,
2.mindestens je einem Fakultätsmitglied der universitären Spitäler,
3.mindestens je einem Fakultätsmitglied der Bereiche Grundlagenfächer und Querschnittsfächer,
4.einem Fakultätsmitglied des Zentrums für Zahnmedizin sowie
5.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Der Mindestanteil von Frauen beträgt 30%.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Chancengleichheitskommission ist zuständig für:
1.die Umsetzung der Chancengleichheit der Geschlechter,
2.die Erarbeitung entsprechender Massnahmen und Programme zuhanden der Fakultätsversammlung,
3.die Evaluation dieser Massnahmen und Programme.
Dissertationskommission
Die Dissertationskommission setzt sich zusammen aus je zwei Fakultätsmitgliedern der Fachbereiche.
Den Vorsitz hat ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Dissertationskommission ist zuständig für die Begutachtung von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Dissertationen zuhanden der Fakultätsversammlung.
Masterarbeitskommission
Die Masterarbeitskommission setzt sich zusammen aus:
1.mindestens je drei Mitgliedern pro Fachbereich, davon mindestens je ein Fakultätsmitglied; wählbar sind auch Titularprofessorinnen und Titularprofessoren mit Promotionsrecht,
2.der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre Vorklinik,
3.der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre Klinik,
4.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände sowie
5.je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Joint-Degree-Masterstudiengängen.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Masterarbeitskommission ist zuständig für die Begutachtung von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Masterarbeiten und legt die Masterarbeitsnoten fest.
Kommission «Sex and Gender in Medicine»
Die Kommission «Sex and Gender in Medicine» setzt sich zusammen aus mindestens einem Fakultätsmitglied jedes Fachbereichs. Hinzu kommen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stände.
Sie hat zum Ziel, dass die Kategorien Sex (biologisches Geschlecht) und Gender (soziales Geschlecht) sowohl in der Lehre und Forschung als auch in der Diagnose und Therapie von Krankheiten vermehrt berücksichtigt werden.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Struktur- und Berufungskommissionen
Die Struktur- und Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.
Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeordneten Rechts die Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgaben. Das Verfahren ist in entsprechenden fakultären Reglementen geregelt.
9. Abschnitt: Geschäftsstelle Direktorium UMZH
Organisation
Das Direktorium wird von einer Geschäftsstelle unterstützt.
Diese ist in die drei Bereiche «Struktur und Entwicklung», «Ressourcen und Finanzen» sowie «Lehre, Forschung und Fakultätsgeschäfte» gegliedert.
Geschäftsleitung
Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche bilden zusammen die Geschäftsleitung.
Die Koordination der drei Bereiche, insbesondere für bereichsübergreifende Aufgaben und Projekte, obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs «Struktur und Entwicklung».
Die Geschäftsleitung ist dem Direktorium unterstellt.
Zusammenarbeit zwischen Direktorium und Geschäftsleitung
Das Direktorium und die Geschäftsleitung treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen. Ausserordentliche Sitzungen können von jedem Mitglied des Direktoriums einberufen werden.
Das Direktorium und die Geschäftsleitung verfügen über ein gemeinsames Sekretariat.
Bereich «Struktur und Entwicklung»
Der Bereich «Struktur und Entwicklung» unterstützt das Direktorium UMZH in allen Geschäften, für die primär die Direktorin oder der Direktor UMZH zuständig ist.
Der Bereich ist verantwortlich für die Entwicklung von strategischen Analysen zuhanden des Direktoriums sowie für die Bearbeitung von strategischen Projekten zur Weiterentwicklung der UMZH.
Er ist verantwortlich für die Pflege und den Ausbau der akademischen und medizinischen Netzwerke und für die Öffentlichkeitsarbeit.
Bereich «Ressourcen und Finanzen»
Der Bereich «Ressourcen und Finanzen» ist für die strategische Finanz- und Ressourcenplanung der Fakultät zuständig.
Er entwickelt finanzielle Modelle und Entscheidungsgrundlagen, insbesondere zur Vorbereitung des Entwicklungs- und Finanzplans und des Budgets der Fakultät.
Er sorgt für das Controlling der wesentlichen strategischen Ziele mit den entsprechenden Instrumenten und Kennzahlen sowie für die Erstellung notwendiger Berichte und Führungsinformationen.
Er unterstützt die zuständigen Organisationseinheiten der Fakultät bei der Budgeterstellung und -einhaltung sowie bei der finanziellen Planung und Abrechnung der Lehr- und Forschungsleistungen.
Ihm obliegt in enger Kooperation mit den Partnerinstitutionen der UMZH die Raum- und Infrastrukturplanung der Fakultät.
Bereich «Lehre, Forschung und Fakultätsgeschäfte»
Der Bereich «Lehre, Forschung und Fakultätsgeschäfte» ist primär zuständig für die Bearbeitung und Koordination der fakultären Geschäfte.
Das Direktorium kann eine Co-Leitung zwischen der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs «Lehre, Forschung und Fakultätsgeschäfte» und der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats anordnen.
Zu den Aufgaben und Verantwortungen gehören insbesondere:
1.Unterstützung der Prodekaninnen und Prodekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik, Forschung und Planung, Nachwuchsförderung und Chancengleichheit sowie Interprofessionalität bei ihren zugeteilten Aufgaben und Verantwortlichkeiten,
2.administrative Abwicklung und Durchführung der Berufungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan,
3.Erledigung von allen Anfragen, welche die Fakultät betreffen, einschliesslich Personalgeschäfte.
Der Bereich «Lehre, Forschung und Fakultätsgeschäfte» stellt sicher, dass die akademische Verwaltung, insbesondere die Bearbeitung der Geschäfte der Fakultät, in enger Koordination mit dem Direktorium und dem Bereich «Struktur und Entwicklung» erfolgt.
Studiendekanat
Das Studiendekanat ist eine Abteilung des Bereichs «Lehre, Forschung und Fakultätsgeschäfte». Es ist weitgehend eigenständig und hat eine eigene Leitung.
Es ist zuständig für die fakultären Belange der Studierenden der Human-, Zahn- und Chiropraktischen Medizin, für die Planung und Organisation des Lehrbetriebs und für das Prüfungswesen sowie für die Akkreditierung der Studiengänge der Medizinischen Fakultät.
Das Studiendekanat arbeitet in enger Abstimmung mit den Prodekaninnen oder Prodekanen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik zusammen.
3. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Ordentliche Sitzungen
Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zusammen.
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fachbereiche treten dreimal im Semester zusammen.
Der Fakultätsvorstand tritt mindestens viermal im Semester zusammen.
Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.
Ausserordentliche Sitzungen
Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf, gemäss Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsvorstands und des Fakultätsausschusses werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des Fakultätsvorstands bzw. fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen der Fachbereichsversammlungen werden nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
Anwesenheits- und Stimmpflicht
Die Anwesenheit an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
Die Mitglieder des Fakultätsausschusses und des Fakultätsvorstands haben an den Sitzungen des Fakultätsausschusses bzw. Fakultätsvorstands teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Einberufung
Einladungen und Traktandenlisten für die Fakultätsversammlung, den Fakultätsausschuss, den Fakultätsvorstand und die Fachbereichsversammlungen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Die Sitzungsdaten werden jeweils zwei Semester im Voraus bekannt gegeben.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung, im Fakultätsausschuss und im Fakultätsvorstand sind der Dekanin oder dem Dekan und in den Fachbereichsversammlungen den Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses, des Fakultätsvorstands, der Fachbereichsversammlung und des Direktoriums wird ein Protokoll geführt.
Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
Beschlussfähigkeit
Die Fakultätsversammlung und die Fachbereichsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Der Fakultätsausschuss, der Fakultätsvorstand und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, der Fakultätsvorstand, die Fachbereichsversammlungen und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Beratung und Beschlussfassung über Promotionen, Habilitationen und Titularprofessuren dürfen die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nur dann mitwirken, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.
Die Abstimmungen in der Fakultätsversammlung erfolgen elektronisch und sind geheim.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Wahlen in der Fakultätsversammlung erfolgen elektronisch und sind geheim.
3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2.Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
3.weitere Personalgeschäfte,
4.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
5.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
6.Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.
Eine namentliche Nennung ist überdies im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.
Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Informationsrecht
Die Mitglieder des Direktoriums dürfen, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 49 unterliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Archivierung
Das Direktorium bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf.
Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang zum Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät (OrgR-MeF) Organisationseinheiten 1. Frau und Kind:
Geburtshilfe; Gynäkologie; Kinderspital: Medizinische Klinik und Chirurgische Klinik; Neonatologie; Reproduktionsendokrinologie
2. Grundlagenfächer:
Anatomie; Biochemie; Experimentelle Immunologie; Hirnforschung; Molekulare Krebsforschung; Pharmakologie und Toxikologie; Physiologie; Experimentelle Allergologie (am Schweizerischen Institut für Allergie- und Asthmaforschung)
3. Internistische Fächer:
Angiologie; Dermatologie; Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung; Gastroenterologie und Hepatologie; Geriatrie; Hämatologie und Onkologie; Hausarztmedizin; Infektiologie und Spitalhygiene; Innere Medizin; Kardiologie; Klinische Immunologie; Klinische Pharmakologie und Toxikologie; Komplementäre und Integrative Medizin; Nephrologie; Pneumologie; Rheumatologie
4. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie:
Augenklinik; Kinder- und Jugendpsychiatrie; Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik; Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik; Neurochirurgie; Neurologie; Neuropathologie; Neuroradiologie; Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie; Paraplegiologie (Universitätsklinik Balgrist)
5. Operative Fächer:
Anästhesiologie; Gefässchirurgie; Herzchirurgie; Intensivmedizin; Orthopädie (Universitätsklinik Balgrist); Plastische Chirurgie und Handchirurgie; Thoraxchirurgie; Traumatologie; Urologie; Viszeral- und Transplantationschirurgie
6. Querschnittsfächer:
Biomedizinische Ethik und Medizingeschichte; Biomedizinische Technik; Chiropraktik, Diagnostische und Interventionelle Radiologie; Epidemiologie, Biostatistik und Prävention; Evolutionäre Medizin; Klinische Chemie; Labortierkunde; Medizinische Genetik; Medizinische Molekulargenetik; Medizinische Mikrobiologie; Medizinische Virologie; Nuklearmedizin; Pathologie und Molekularpathologie; Quantitative Biomedizin (MNF); Radio-Onkologie; Rechtsmedizin; Regenerative Medizin
7. Zahnmedizin:
Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin; Kaufunktionsstörungen; Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin; Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik und zahnärztliche Materialkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orale Biologie; Präventivzahnmedizin, Paradontologie und Kariologie
[1] OS 74, 49; Begründung siehe ABl 2018-12-21.
[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
[3] LS 415. 111.
[4] LS 415. 16.