Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF)
(vom 10. Februar 2021)[1]
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)[3] sowie auf § 1 f der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003[4]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich
Dieses Reglement regelt die Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (UZH), die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten sowie die Organisation und Aufgaben des Direktoriums als Organ der Universitären Medizin Zürich (UMZH).
Chancengleichheit und Diversität
Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit.
Sie unterstützt ihre Gremien, um gemäss der Gleichstellungspolitik der UZH auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
2. Abschnitt: Gliederung und Organisation der Fakultät
A. Organe und Fachbereiche
Organe und weitere Gremien
Die Medizinische Fakultät verfügt über folgende Organe: Fakultätsversammlung, Direktorium, Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin, Fakultätsvorstand und Fakultätsausschuss.
Dazu kommen die Fachbereichsversammlungen und die fakultä-ren Kommissionen.
Fachbereiche
Die Medizinische Fakultät gliedert sich in folgende Fachbereiche:
a.Frau und Kind,
b.Grundlagenfächer,
c.Internistische Fächer,
d.Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie,
e.Operative Fächer,
f.Querschnittsfächer,
g.Zahnmedizin.
Die Fachbereiche setzen sich aus den Organisationseinheiten gemäss Anhang zusammen.
B. Fakultätsversammlung
Zusammensetzung
Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus
a.den Fakultätsmitgliedern: ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie Förderungsprofessorinnen und -professoren,
b.der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin Zürich (Direktorin/Direktor UMZH),
c.je zwölf Delegierten der Stände.
Die Leitung der Geschäftsstelle (§ 38) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Fakultätsvorstand kann Titularprofessorinnen und Titularprofessoren mit Führungsaufgaben in einem universitären Spital oder in einem Institut der Medizinischen Fakultät zu ständigen Gästen mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen. Die Einzelheiten werden in einer Richtlinie der Fakultätsversammlung geregelt.
Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen zu ständigen Gästen mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen.
Die emeritierten Professorinnen und Professoren können mit beratender Stimme an der Fakultätsversammlung teilnehmen.
Aufgaben
Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Organisationseinheiten der Fakultät.
Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf
a.Verabschiedung der Rahmenverordnungen für die Studiengänge und der Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates,
b.Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und von anderen akademischen Titeln.
Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung zuständig für den Erlass
a.der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über die Weiterbildungsstudiengänge,
b.des Organisationsreglements der Fakultät.
Sie ist abschliessend zuständig für
a.die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans,
b.die Wahl der Vizedekaninnen und Vizedekane,
c.die Wahl der Findungskommission für die Dekanin oder den Dekan und die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan,
d.die Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen,
e.die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,
f.die Verleihung und den Entzug des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und Studienordnungen,
g.die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für universitäre Weiterbildungen,
h.die Bewilligung von Gastprofessuren,
i.den Erlass von fakultären Richtlinien und Reglementen.
C. Direktorium
Zusammensetzung
Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor sowie der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan.
Organisation und Aufgaben
Organisation und Aufgaben des Direktoriums richten sich nach der Universitätsordnung und nach der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich.
Dem Direktorium obliegt die Führung der Medizinischen Fakultät. Es hat ein Weisungsrecht.
Es ist Anlaufstelle für alle Geschäfte, welche die UMZH betreffen.
Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
b.Weiterentwicklung der UMZH nach den strategischen Empfehlungen des Beirates und in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsgremium,
c.Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
d.Vorbereitung der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden des Fakultätsvorstands,
e.Festsetzung des Budgets der Fakultät und Verabschiedung zuhanden der Universitätsleitung,
f.Zuweisung der Ressourcen an die Organisationseinheiten der Fakultät,
g.Erstellung der Pflichtenhefte für die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
h.Regelung der Organisation der Geschäftsstelle (§ 38).
Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin
Der Direktorin oder dem Direktor UMZH obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich.
Sie oder er ist Mitglied der Universitätsleitung und hat den Vorsitz im Koordinationsgremium UMZH sowie im Direktorium.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aussen, unter anderem bei den Partnerinstitutionen der UMZH,
b.Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte des Koordinationsgremiums UMZH,
c.Erarbeitung der Verträge gemäss § 4 der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich,
d.Sicherung des Prozesses zur Erstellung und Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
e.Sicherstellung der Einhaltung der akademischen Standards durch die Vertragsspitäler,
f.Anträge an die Universitätsleitung zur Zuweisung der universitären Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre,
g.Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,
h.Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen des Bildungsnetzwerks Medizin,
i.Vorsitz im Fakultätsvorstand,
j.Vorsitz in der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans,
k.Anträge an die Universitätsleitung zur Zusammensetzung der Berufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
l.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät und Sicherstellung der Einhaltung des Budgets,
m.Koordination der Kommunikation nach aussen und Beantwortung von Medienanfragen.
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses,
b.personelle Führung der Fakultätsmitglieder,
c.Aufsicht über die Institute,
d.Qualitätssicherung und Evaluation,
e.akademische Berichterstattung und Kommunikation,
f.Rechtsgeschäfte.
Sie oder er vertritt die Fakultät in der Erweiterten Universitätsleitung.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in den folgenden Bereichen:
a.Erlass und Änderung der Institutsordnungen,
b.Personalgeschäfte.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Weiterführung des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt.
Sie oder er nimmt die durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors UMZH mit Bezug auf Aufgaben auf fakultärer Ebene sowie der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans.
Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan
Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Planung der Berufungsgeschäfte,
b.Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zuständigen Mitglied der Universitätsleitung,
c.Planung des fakultären Raumbedarfs,
d.Verwaltung der fakultären Räume.
Sie oder er ist zuständig für die Beförderungskommission, die Struktur- und Berufungskommissionen sowie die Kommissionen Professuren ad personam.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans.
D. Fakultätsvorstand
Zusammensetzung
Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus
a.der Direktorin oder dem Direktor UMZH,
b.der Dekanin oder dem Dekan,
c.der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
d.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung,
e.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik,
f.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik,
g.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisierung.
Bei der Zusammensetzung des Fakultätsvorstands sind die verschiedenen Bereiche (Klinik, Vorklinik, Zahnmedizin) möglichst zu berücksichtigen. Falls dies nicht gelingt, hat je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nicht berücksichtigten Bereiche ein ständiges Gastrecht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsvorstands.
Aufgaben
Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
b.Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Entwicklungs- und Finanzplanung,
c.Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung auf Zusammensetzung der Berufungskommissionen,
d.Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug auf den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien,
e.Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der Findungskommission für die Dekanin oder den Dekan und die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan,
f.Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der Vizedekaninnen und Vizedekane,
g.Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen Kommissionen,
h.Ernennung der Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren,
i.endgültige Abweisung von Studierenden der Human-, Zahn- und Chiropraktischen Medizin,
j.Vorberatung wichtiger Geschäfte der Fakultätsversammlung, des Direktoriums und des Fakultätsausschusses,
k.Verteilung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vizedekane,
l.vom Organisationsreglement abweichende Zuweisung von Aufgaben an die Mitglieder des Fakultätsvorstands in begründeten Fällen.
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.die Aufgaben in ihren Aufgabenbereichen,
b.Mitwirkung an der Entwicklungs- und Finanzplanung in ihrem Aufgabenbereich,
c.Budgetverantwortung in ihrem Aufgabenbereich,
d.Vorbereitung von Reglementen und Richtlinien in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsvorstands,
e.Antragstellung zur Schaffung nichtständiger Kommissionen in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses,
f.Wahlvorschläge für Vorsitzende und Mitglieder der Kommissionen in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses,
g.Förderung der Chancengleichheit in ihrem Aufgabenbereich,
h.Vertretung der Fakultät in den universitären und ausseruniversitä-ren Gremien in ihrem Aufgabenbereich,
i.Bearbeitung von Vernehmlassungen und Umfragen in ihrem Aufgabenbereich.
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands haben ein Antragsrecht gegenüber dem Direktorium.
Ihnen steht jährlich ein Budget von höchstens je Fr. 50 000 zur freien Verwendung für Projekte in ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung.
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands rapportieren dem Direktorium und dem Fakultätsvorstand und informieren auf Anfrage die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss.
Vizedekanin oder Vizedekan Forschung
Die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Förderung der Forschung,
b.Implementierung der Forschungsstrategie der Medizinischen Fakultät,
c.Förderung des akademischen Nachwuchses,
d.Laufbahnförderungsprogramm «Filling the Gap»,
e.Standortgespräche mit den Assistenzprofessorinnen und -professoren,
f.Begutachtung von Anträgen für Forschungsbeiträge,
g.Steuerung und Organisation der Tierhaltung sowie 3R (replace, reduce, refine).
Sie oder er ist zuständig für die Forschungskommission der Medizinischen Fakultät und die Kommission für Forschungsstrategie.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des Vizedekans Innovation und Digitalisierung.
Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik
Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Weiterentwicklung der Lehre,
b.Planung und Organisation der Ausbildung in Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktischer Medizin, einschliesslich Prüfungen und Eignungstest,
c.Entwicklung des Curriculums,
d.Planung und Organisation der Weiterbildungsstudiengänge,
e.Interprofessionalität,
f.Qualitätssicherung und Akkreditierung.
Die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik ist überdies zuständig für spezialisierte Studienprogramme und Doktoratsprogramme.
Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik sind gemeinsam zuständig für die Kommission Lehre, die Kommission Studiengangskoordination, die Masterarbeitskommission und die Dissertationskommission.
Sie vertreten sich gegenseitig.
Vizedekanin oder Vizedekan Innovation und Digitalisierung
Die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digitalisierung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a.Entwicklung und Implementierung einer Innovationskultur,
b.Förderung der internationalen Beziehungen,
c.Ausbau der Digitalisierung,
d.Vernetzung mit überfakultären Initiativen,
e.weitere Geschäfte nach Bedarf.
Sie oder er ist zuständig für die Chancengleichheitskommission und die Kommission Sex and Gender in Medicine.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des Vizedekans Forschung.
Wahl
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors UMZH werden aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder durch die Fakultätsversammlung gewählt.
Wählbar sind aktive Fakultätsmitglieder.
Ausser der Direktorin oder dem Direktor UMZH belegen alle Mitglieder des Fakultätsvorstands Teilpensen bis höchstens 50%.
Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Wiederwahl ist möglich. Die maximale Gesamt-Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
Der Amtsantritt erfolgt in der Regel auf den 1. August.
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Mitglieder des Fakultätsvorstands bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag des Fakultätsvorstands eine Findungskommission ein. Dieser gehören die Direktorin oder der Direktor UMZH sowie mindestens zwei weitere Fakultätsmitglieder und eine gemeinsame Vertretung für alle Stände an. Die Findungskommission stellt Antrag an die Fakultätsversammlung.
Stellen sich Vizedekaninnen oder Vizedekane für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, so stellt der Fakultätsvorstand Antrag auf Neubesetzung an die Fakultätsversammlung.
Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt.
Vorzeitiger Rücktritt
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands erfolgt eine Ersatzwahl.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
In diesem Fall führen die übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands die Geschäfte weiter.
Freistellung und Unterstützung
Während der Amtsdauer können die Mitglieder des Fakultätsvorstands in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und universitären Dienstleistungen freigestellt und durch zusätzliche Ressourcen unterstützt werden.
Das Direktorium entscheidet über den Umfang der Freistellung und Unterstützung.
E. Fakultätsausschuss
Zusammensetzung
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, den Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen sowie je einer oder einem Delegierten der Stände.
Aufgaben
Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Berufungskommissionen zuhanden des Fakultätsvorstands vor.
Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorbereitung und Antragstellung zur Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Fachbereichsversammlungen.
Der Fakultätsausschuss übernimmt auf Antrag von Mitgliedern des Fakultätsvorstands oder eines oder mehrerer Fachbereiche die Vorberatung fakultärer Geschäfte und universitärer Vernehmlassungen.
Er ist abschliessend zuständig für
a.die Wahl der Mitglieder aller Fakultätskommissionen mit Ausnahme der Berufungs- und Findungskommissionen,
b.die Wahl der Vorsitzenden der Fakultätskommissionen, falls nicht ein Mitglied des Fakultätsvorstands den Vorsitz von Amtes wegen innehat,
c.die Schaffung nichtständiger Kommissionen.
F. Fachbereichsversammlungen
Zusammensetzung
Den Fachbereichsversammlungen gehören die Fakultätsmitglieder des jeweiligen Fachbereichs an.
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens je eine Delegierte oder ein Delegierter.
Vorsitz
Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des Fakultätsausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer von zwei Jahren vor.
Mitglieder des Fakultätsvorstands und Delegierte der Stände sind nicht wählbar.
Aufgaben
Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung der Traktanden des Fakultätsausschusses.
Sie nehmen zuhanden der Beförderungskommission Stellung zur Erteilung der Venia Legendi sowie zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und der klinischen Dozentur.
G. Kommissionen
Ständige und nichtständige Kommissionen
Für spezifische Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.
Ihre Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Ihre Vorsitzenden werden vom Fakultätsausschuss auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, falls nicht ein Mitglied des Fakultätsvorstands den Vorsitz von Amtes wegen innehat.
Wiederwahl ist möglich.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Für die Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss.
Die Kommissionen organisieren sich selbst. Sie können Arbeitsgruppen bilden.
Struktur- und Berufungskommissionen
Die Struktur- und Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan und ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Den Struktur- und Berufungskommissionen obliegt die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Antragstellung auf Ernennung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH.
Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeordneten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgaben sowie das Verfahren.
Kommissionen Professuren ad personam
Die Kommissionen Professuren ad personam sind nichtständige Kommissionen.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Den Kommissionen Professuren ad personam obliegt
a.die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Antragstellung auf Ernennung und auf Beförderung von Professorinnen und Professoren ad personam zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH,
b.die Antragstellung auf Beförderung von ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie von Assistenzprofessorinnen und -professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH.
Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeordneten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgaben sowie das Verfahren.
Beförderungskommission
Die Beförderungskommission setzt sich zusammen aus
a.der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
b.je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche,
c.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Beförderungskommission ist zuständig für
a.die Evaluation von Anträgen betreffend Habilitationen, Umhabilitation, Titularprofessuren und klinische Dozenturen,
b.die Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug auf die Erteilung und den Entzug der Venia Legendi, die Verleihung, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur und von anderen akademischen Titeln.
Forschungskommission
Die Forschungskommission setzt sich zusammen aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung, je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche, mindestens fünf weiteren Fakultätsmitgliedern sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
Die Forschungskommission beurteilt die eingegangenen Forschungsgesuche zuhanden der universitären Forschungskommission.
Kommission Forschungsstrategie
Die Kommission Forschungsstrategie setzt sich zusammen aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung und je ein bis zwei Fakultätsmitgliedern aus den Bereichen Innovation, Translation und Implementation.
Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
Die Kommission Forschungsstrategie erarbeitet die Forschungsstrategie der Fakultät und setzt sie um.
Chancengleichheitskommission
Die Chancengleichheitskommission setzt sich zusammen aus
a.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisierung,
b.mindestens je einem Fakultätsmitglied der universitären Spitäler,
c.mindestens je einem Fakultätsmitglied der Bereiche Grundlagenfächer und Querschnittsfächer,
d.einem Fakultätsmitglied des Zentrums für Zahnmedizin,
e.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Die Kommission ist paritätisch aus Frauen und Männern zusammengesetzt.
Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digitalisierung.
Die Chancengleichheitskommission ist zuständig für
a.die Umsetzung der Chancengleichheit der Geschlechter, insbesondere bei Berufungen und in der Nachwuchsförderung,
b.die Erarbeitung entsprechender Massnahmen und Programme zuhanden des Fakultätsvorstands,
c.die Evaluation dieser Massnahmen und Programme.
Kommission Lehre
Die Kommission Lehre setzt sich zusammen aus
a.den Vizedekaninnen oder Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik,
b.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vorklinik und der Klinik,
c.einer Vertreterin oder einem Vertreter der klinischen Dozierenden,
d.je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Zentrums für Zahnmedizin,
e.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medizin,
f.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Programmleitung Mantelstudium,
g.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Themenblockveranwortlichen,
h.je einer von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordinatorin oder einem von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordinator,
i.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Partnerspitäler,
j.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der gemeinsamen Masterstudiengänge,
k.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Medizinischen Bibliothek,
l.den Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren,
m.drei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der übrigen Stände.
Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
Der Kommission Lehre obliegt die Beratung aller Geschäfte, Prozesse und Fragen aus dem Bereich der medizinischen Studiengänge sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der medizinischen Hochschullehre.
Sie bildet die Plattform für den Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen an der studentischen Lehre beteiligten Personen.
Kommission Studiengangskoordination
Die Kommission Studiengangskoordination setzt sich zusammen aus
a.den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik,
b.mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Zahnmedizin,
c.mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medizin,
d.der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats,
e.der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Forschung.
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a.Koordinierung der Lehre der Fakultät unter Berücksichtigung der drei Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktische Medizin,
b.Austauschplattform zu allen Fragen, welche die Lehre betreffen.
Doktoratsprogrammkommissionen
Zu jedem Doktoratsprogramm der Fakultät gibt es eine Kommission gemäss § 5 der Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 2. März 2009 (Promotionsverordnung)[5].
Dissertationskommission
Die Dissertationskommission setzt sich zusammen aus
a.den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik,
b.je zwei Fakultätsmitgliedern der Fachbereiche,
c.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Dissertationskommission ist zuständig für die Begutachtung von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Dissertationen zuhanden der Fakultätsversammlung.
Masterarbeitskommission
Die Masterarbeitskommission setzt sich zusammen aus
a.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik,
b.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik,
c.mindestens je drei Mitgliedern pro Fachbereich, davon mindestens je ein Fakultätsmitglied; wählbar sind auch Titularprofessorinnen und Titularprofessoren mit Promotionsrecht,
d.je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände,
e.je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Joint-Degree-Masterstudiengängen.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Masterarbeitskommission ist zuständig für die Begutachtung von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Masterarbeiten und legt die Masterarbeitsnoten fest.
Kommission Sex and Gender in Medicine
Die Kommission Sex and Gender in Medicine setzt sich zusammen aus
a.der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisierung,
b.mindestens einem Fakultätsmitglied jedes Fachbereichs,
c.weiteren in der Lehre tätigen Personen aus den verschiedenen Fächern,
d.Vertreterinnen oder Vertretern angrenzender Fächer aus anderen Fakultäten,
e.mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Die Kommission hat zum Ziel, dass die Kategorien Sex (biologisches Geschlecht) und Gender (soziales Geschlecht) sowohl in der Lehre und Forschung als auch in der Diagnose und Therapie von Krankheiten vermehrt berücksichtigt werden.
Den Vorsitz hat ein Fakultätsmitglied, in der Regel aus dem Kreis der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
H. Geschäftsstelle
Das Direktorium, der Fakultätsvorstand sowie die weiteren Organe und Kommissionen werden von einer Geschäftsstelle unterstützt.
Diese ist der Direktorin oder dem Direktor UMZH unterstellt.
Das Direktorium regelt gemeinsam mit dem Fakultätsvorstand die Einzelheiten in einem Reglement.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche Sitzungen
Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zusammen.
Der Fakultätsvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen.
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fachbereichsversammlungen treten mindestens dreimal im Semester zusammen.
Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.
Ausserordentliche Sitzungen
Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf, gemäss Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Direktoriums werden durch die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Mitglied des Direktoriums einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsvorstands werden durch die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des Fakultätsvorstands einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen der Fachbereichsversammlungen werden nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
Anwesenheits- und Stimmpflicht
Die Anwesenheit an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
Die Mitglieder des Direktoriums, des Fakultätsvorstands und des Fakultätsausschusses haben an den Sitzungen des Direktoriums, des Fakultätsvorstands bzw. des Fakultätsausschusses teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Einberufung
Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semester im Voraus bekannt gegeben.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
Beschlussfähigkeit
Die Fakultätsversammlung und die Fachbereichsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Das Direktorium, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid, im Fakultätsvorstand die Dekanin oder der Dekan.
Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Direktorin oder der Direktor UMZH.
Bei Beschlussfassung
a.über wissenschaftliche Leistungen wie Prüfungen, Masterarbeiten, Dissertationen sowie Habilitationsschriften und -vorträge,
b.über Promotionen, Habilitationen und Titularprofessuren sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nur dann stimmberechtigt, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt oder den entsprechenden Abschluss oder Titel erlangt haben.
Bei der Beschlussfassung über die Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nicht stimmberechtigt.
Die Abstimmungen in der Fakultätsversammlung erfolgen elektronisch und sind geheim.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf
a.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
b.Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
c.weitere Personalgeschäfte,
d.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
e.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
f.Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Fakultätsgremiums der Schweigepflicht unterstellt werden.
Eine namentliche Nennung ist überdies im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betroffenen herabzusetzen.
Informationsrecht
Die Mitglieder des Direktoriums dürfen, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 48 unterliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Archivierung
Das Direktorium bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf.
Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
Dies gilt auch für elektronische Akten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung[2] durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. August 2021 in Kraft.
Es ersetzt auf diesen Zeitpunkt das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 4. Dezember 2018.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang zum Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF) Organisationseinheiten 1. Frau und Kind:
Geburtshilfe; Gynäkologie; Kinderspital: Medizinische Klinik und Chirurgische Klinik; Neonatologie; Reproduktionsendokrinologie
2. Grundlagenfächer:
Anatomie; Biochemie; Experimentelle Immunologie; Hirnforschung; Molekulare Krebsforschung; Pharmakologie und Toxikologie; Physiologie; Experimentelle Allergologie (am Schweizerischen Institut für Allergie- und Asthmaforschung)
3. Internistische Fächer:
Angiologie; Dermatologie; Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung; Gastroenterologie und Hepatologie; Geriatrie; Hämatologie und Onkologie; Hausarztmedizin; Infektiologie und Spitalhygiene; Innere Medizin; Kardiologie; Klinische Immunologie; Klinische Pharmakologie und Toxikologie; Komplementäre und Integrative Medizin; Nephrologie; Pneumologie; Rheumatologie
4. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie:
Augenklinik; Kinder- und Jugendpsychiatrie; Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik; Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik; Neurochirurgie; Neurologie; Neuropathologie; Neuroradiologie; Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie; Paraplegiologie (Universitätsklinik Balgrist)
5. Operative Fächer:
Anästhesiologie; Gefässchirurgie; Herzchirurgie; Intensivmedizin; Orthopädie (Universitätsklinik Balgrist); Plastische Chirurgie und Handchirurgie; Thoraxchirurgie; Traumatologie; Urologie; Viszeral- und Transplantationschirurgie
6. Querschnittsfächer:
Biomedizinische Ethik und Medizingeschichte; Biomedizinische Technik; Chiropraktik, Diagnostische und Interventionelle Radiologie; Epidemiologie, Biostatistik und Prävention; Evolutionäre Medizin; Klinische Chemie; Labortierkunde; Medizinische Genetik; Medizinische Molekulargenetik; Medizinische Mikrobiologie; Medizinische Virologie; Nuklearmedizin; Pathologie und Molekularpathologie; Quantitative Biomedizin (MNF); Radio-Onkologie; Rechtsmedizin; Regenerative Medizin
7. Zahnmedizin:
Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin; Kaufunktionsstörungen; Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin; Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik und zahnärztliche Materialkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orale Biologie; Präventivzahnmedizin, Paradontologie und Kariologie
[1] OS 76, 241; Begründung siehe ABl 2021-06-04.
[2] Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
[3] LS 415. 111.
[4] LS 415. 16.
[5] LS 415. 433. 3.