Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
(vom 22. November 2004)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
Bedeutung und Ziel der Habilitation
Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi).
Das Verfahren der Habilitation dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre an der Universität selbstständig zu vertreten.
Zulassung und Grundlagen
Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist ein Doktorat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder ein gleichwertiger Ausweis einer anderen Universität erforderlich. In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung auch Promovierte anderer Fachrichtungen zulassen.
Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine Habilitationsschrift und ein Probevortrag. Ergänzend können weitere Qualifikationen (wissenschaftliche Leistungen in Publikationen, Lehrtätigkeit, u. a.) der oder des Habilitierenden in die Beurteilung einbezogen werden.
Das Habilitationsgesuch
Das Habilitationsgesuch ist zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu stellen. Das Gesuch muss eine genaue Bezeichnung des Fachgebiets, für welches die Venia Legendi erteilt werden soll, enthalten. Zusammen mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen in je vier Exemplaren einzureichen:
1.Habilitationsschrift, 2 Lebenslauf,
3.Publikationsverzeichnis, geordnet nach folgenden Elementen:
a)Originalarbeiten in rezensierten Zeitschriften oder rezensierte Kongressbeiträge,
b)Übersichtsarbeiten,
c)Buchbeiträge,
d)weitere von der Habilitandin oder vom Habilitanden als wichtig erachtete Publikationen,
e)weitere Veröffentlichungen und Arbeitspapiere.
4.Nachweis der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
5.Nachweis über eine auf das Lehrgebiet abgestimmte didaktische Befähigung (z. B. durch eine Grundausbildung bei der Arbeitsstelle für Hochschuldidaktik oder vergleichbare Fachstellen),
6.Bekanntgabe, ob jemals auch bei anderen Universitäten Habilitationsgesuche eingereicht wurden und welches der Verlauf der Verfahren war.
Die Habilitaionskommission
Nach Erhalt des Habilitationsgesuchs setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag des Fakultätsausschusses eine Habilitationskommission mit einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern ein. In der Kommission sollen auch die Privatdozierenden vertreten sein.
Eröffnung und Dauer des Habilitationsverfahrens
Die Habilitationskommission prüft das Gesuch und stellt der Fakultätsversammlung Antrag auf Eintreten oder Nichteintreten.
Gründe für Nichteintreten sind insbesondere, wenn die Habilitationsschrift in Form und Umfang den Anforderungen nicht genügt oder wenn eine weitestgehend gleiche Habilitationsschrift bereits anderenorts eingereicht und nicht angenommen worden ist.
Der Entscheid auf Nichteintreten ist endgültig. Der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ist es freigestellt, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einzureichen.
Das Habilitationsverfahren in der Fakultät ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichung des Habilitationsgesuches abzuschliessen.
Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift wird zu einem Fachgebiet eingereicht, das die Habilitandin oder der Habilitand selbstständig wissenschaftlich bearbeitet hat. Das Thema der Habilitation muss sich in der Regel deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.
Als Fachgebiete stehen in der Regel die in der Prüfungs- und Promotionsordnung[2] genannten Fächer zur Verfügung.
Die Habilitationsschrift besteht aus einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen oder einer Monographie.
In der Monographie sollen hauptsächlich eigene Forschungsergebnisse dargestellt werden. Wenn die Habilitationsschrift aus einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen besteht, so soll es sich überwiegend um bereits publizierte oder zur Publikation eingereichte und akzeptierte wissenschaftliche Veröffentlichungen handeln. Ergänzend können auch begutachtete Arbeitspapiere hinzugenommen werden. Gesamthaft müssen die Abhandlungen den Anforderungen an eine Monographie entsprechen. Die Publikationen sollen in einen thematischen Rahmen gestellt und zusammenfassend diskutiert werden. Bei Publikationen mit mehreren Autoren ist eine Erklärung über den jeweiligen Beitrag der Habilitandin oder des Habilitanden beizufügen.
Begutachtung der Habilitationsunterlagen
Die Habilitationskommission schlägt dem Fakultätsausschuss zuhanden der Fakultätsversammlung zur Beurteilung der Habilitationsunterlagen drei Gutachterinnen oder Gutachter vor.
Mindestens ein Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät und ein Gutachten von einer fakultätsexternen Person. Die Gutachten dienen der Einschätzung der Forschungsqualität der Habilitationsschrift.
Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist es freigestellt, zusammen mit dem Habilitationsgesuch eine für die Fakultät unverbindliche Liste mit höchstens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Falls sie oder er davon Gebrauch macht, müssen allfällige Beziehungen zu den vorgeschlagenen Gutachterinnen oder Gutachtern dargestellt werden. Die Habilitationskommission schlägt in der Regel aus der eingereichten Liste eine Person als Gutachterin oder als Gutachter vor.
Antrag an die Fakultät
Auf Grund der Gutachten erstattet die Habilitationskommission dem Fakultätsausschuss zuhanden der Fakultätsversammlung Bericht und stellt Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen der Habilitationsschrift durch die Gutachterinnen und Gutachter wird vor der Antragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt.
Im Fall einer negativen Beurteilung der Habilitationsschrift durch die Habilitationskommission bietet diese der Habilitandin oder dem Habilitanden die Möglichkeit an, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen. Die Habilitationskommission kann eine Arbeit einmal zur Behebung von insgesamt nicht gravierenden Mängeln an die Habilitandin oder den Habilitanden zur Überarbeitung für eine angemessene Frist, jedoch nicht länger als sechs Monate zurückgeben. Eine Annahme des Angebots zur Überarbeitung sistiert das Habilitationsverfahren. Wird vom Angebot zur Überarbeitung kein Gebrauch gemacht, die Überarbeitung nicht innerhalb der Frist eingereicht oder von der Habilitationskommission als ungenügend bewertet, so stellt sie Antrag auf Ablehnung der Habilitationsschrift.
Entscheid über die Habilitationsschrift
Die Fakultätsversammlung entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die Habilitationsschrift und die Gutachten zu nehmen.
Eine abgewiesene Habilitationsschrift kann nicht nochmals eingereicht werden; dies trifft auch zu, wenn die Venia Legendi durch die Erweiterte Universitätsleitung nicht erteilt wird.
Der Probevortrag
Wird die Habilitationsschrift angenommen, so fordert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Probevortrag auf. Das Ziel des Probevortrags ist die Überprüfung der didaktischen Fähigkeiten der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation.
Die Habilitandin oder der Habilitand reicht der Habilitationskommission drei Themenvorschläge für den Probevortrag ein. Keines der Themen soll aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift stammen.
Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen auf Antrag der Habilitationskommission ein Thema aus. Sie kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue Vorschläge einfordern. Der oder dem Habilitierenden müssen drei Wochen Vorbereitungszeit für den Probevortrag gewährt werden.
Der Probevortrag findet vor der Fakultätsversammlung sowie interessierten Personen statt und dauert 45 Minuten. Anschliessend beantwortet die Habilitandin oder der Habilitand vor der Fakultätsversammlung in einem höchstens 30-minütigen Kolloquium Fragen. Der Vortrag und die Diskussion sind zu protokollieren. Im Anschluss an das Kolloquium beschliesst die Fakultätsversammlung über die Annahme des Probevortrags.
Wird der Probevortrag als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand die Gelegenheit, einen zweiten Probevortrag zu einem neuen Thema zu halten. Themenvorschlag, Themenwahl und Vorbereitung des Probevortrags erfolgen gemäss dem oben beschriebenen Verfahren.
Umhabilitation
Hat die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen Universität unter vergleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert, für das sie oder er sich an der Universität Zürich bewirbt, sind die für die Ersthabilitation zutreffenden Informationen zu ermitteln. Grundsätzlich ist dem in § 3 umschriebenen Verfahren zu entsprechen.
Die Fakultät kann ihr oder ihm das Einreichen einer Habilitationsschrift und damit verbunden die Ablieferung der Pflichtexemplare erlassen.
Hat die Habilitandin oder der Habilitand bereits während einiger Jahre als Privatdozentin oder Privatdozent gelehrt, so kann die Fakultät ihr oder ihm auch den Probevortrag erlassen.
Gebiete der Venia Legendi
Nach Annahme des Probevortrags beschliesst die Fakultätsversammlung auf Antrag der Habilitationskommission über das Fachgebiet der Venia Legendi.
Antrag der Fakultät an die Erweiterte Universitätsleitung
Hat die Fakultätsversammlung sowohl die schriftliche als auch die mündliche Habilitationsleistung als genügend beurteilt, so stellt sie der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in den von ihr bezeichneten Fachgebieten. Andernfalls lautet der Antrag auf Abweisung des Habilitationsgesuchs.
Akteneinsichtsrecht
Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung an die Erweiterte Universitätsleitung auf Nichterteilung oder Erteilung der Venia Legendi ist die Fakultät, danach die Erweiterte Universitätsleitung zuständig.
Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Entscheides der Erweiterten Universitätsleitung gewährt.
Die zuständige Instanz kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Akteneinsicht beschränken und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verweigern.
Pflichtexemplare
Nach Erteilung der Venia Legendi muss die oder der Habilitierende innert Jahresfrist sieben gebundene Exemplare der Habilitationsschrift im Dekanat abgeben. Die Arbeit ist gut sichtbar als Habilitation der Universität Zürich zu kennzeichnen.
Wenn die Habilitation aus einer oder mehreren Publikationen besteht, muss dazu eine Titelseite erstellt und daran anschliessend die Zusammenfassung mit eingebunden werden.
Die Habilitationsschrift kann auch in einer von der Fakultät bewilligten elektronischen Form veröffentlicht werden.
Antrittsvorlesung
Die Privatdozentin oder der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung an der Universität zu halten.
[2] 415. 423. 1 und 415. 423. 2.