Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF)
(vom 20. Mai 2020)[1]
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)[3] und § 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)[5]
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Die Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)[5] und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die WWF.
Soweit die HabilO WWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der Habilitation
Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an wissenschaftlichen Hochschulen des In- und Auslands.
Die Habilitation bescheinigt die Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an einer wissenschaftlichen Hochschule zu vertreten.
Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozentinnen und Privatdozenten ernannt.
Rechtsstellung von Privatdozentinnen und Privatdozenten
Die Lehrbefugnis (Venia Legendi) an der Universität Zürich wird auf Dauer erteilt.
Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten richtet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)[4].
Die Lehrtätigkeit kann Veranstaltungen in Studienprogrammen aller Stufen (Bachelor, Master, PhD) umfassen.
Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Konsultation mit dem Institut über die angemessene Berücksichtigung von Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen von Studienprogrammen. Sie bezeichnen die dafür zuständige Stelle innerhalb des Instituts, in der Regel die Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogrammdirektoren.
B. Habilitation
Grundlagen
Grundlagen der Habilitation bilden:
a.die schriftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),
b.die mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Habilitation sind:
a.erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen Grades.
b.wissenschaftliche Publikationstätigkeit,
c.wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogischdidaktische Fähigkeiten.
In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über Abs. 1 lit. a hinaus auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fachrichtungen anerkennen.
Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung bescheinigt und die Venia Legendi erteilt werden soll.
Die Habilitationsschrift muss sich deutlich von der Dissertation unterscheiden. Arbeiten aus der Dissertation dürfen nicht erneut für die Habilitationsschrift eingebracht werden.
Als Fachgebiete stehen in der Regel die in der Prüfungs- und Promotionsordnung genannten Fächer zur Verfügung.
Die Habilitationsschrift besteht aus:
a.einer Monografie, in der hauptsächlich eigene Forschungsergebnisse dargestellt werden sollen, oder
b.einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten Übersicht (kumulative Habilitation).
Bei der Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen soll es sich überwiegend um bereits publizierte oder zur Publikation eingereichte und akzeptierte wissenschaftliche Veröffentlichungen handeln. Ergänzend können auch begutachtete Arbeitspapiere hinzugenommen werden. Die Publikationen sollen in einen thematischen Rahmen gestellt und zusammenfassend diskutiert werden. Bei Publikationen mit mehreren Autoren ist zusätzlich für jede Publikation eine von der Habilitandin oder dem Habilitanden verfasste und unterschriebene sowie von Koautorinnen und Koautoren gegengezeichnete Erklärung über die Aufteilung der Beiträge der Arbeit beizufügen. Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habilitation erkennbar und nachweisbar sein.
Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erarbeitet worden sind.
Die Habilitandin oder der Habilitand hat eine unterzeichnete schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Habilitationsschrift selbstständig verfasst hat und in allen Bestandteilen der Habilitationsschrift sämtliche Quellen, Koautorinnen und Koautoren und Hilfsmittel korrekt zitiert und aufgeführt sind.
Mündliche Habilitationsleistung
Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probevortrag (mündliche Habilitationsleistung als wissenschaftlicher Vortrag) mit anschliessendem Kolloquium.
Sie soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
C. Habilitationsverfahren
Eröffnung und Dauer des Verfahrens
Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Habilitationsgesuchs eröffnet.
Es wird nur auf Habilitationsgesuche eingetreten, die nicht bereits an einer anderen Hochschule eingereicht wurden.
Habilitationsgesuch
Das Habilitationsgesuch wird schriftlich in elektronischer Form an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät gestellt. Das Fachgebiet, für das die Venia Legendi beantragt wird, ist genau zu bezeichnen.
Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen, die in elektronischer Form einzureichen sind:
a.Habilitationsschrift,
b.wissenschaftlicher Werdegang,
c.Publikationsverzeichnis geordnet nach folgenden Elementen:
1.Originalarbeiten in rezensierten Zeitschriften oder rezensierte Kongressbeiträge,
2.Übersichtsarbeiten,
3.Buchbeiträge,
4.weitere von der Habilitandin oder dem Habilitanden als wichtig erachtete Publikationen,
5.weitere Veröffentlichungen und Arbeitspapiere,
d.Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogischdidaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),
e.Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde und was der Stand des Verfahrens ist.
Habilitationskommission
Der Fakultätsausschuss setzt nach Vorschlag der Institute für das Verfahren eine Habilitationskommission ein.
Die Habilitationskommission wird von einer oder einem Vorsitzenden geführt. Es sollen jeweils eine Professorin oder ein Professor je Institut sowie eine Privatdozentin oder ein Privatdozent vertreten sein. Die Kommission muss aus mindestens vier Personen (je einer pro Institut) bestehen.
Die Habilitationskommission prüft das Gesuch zuhanden des Fakultätsausschusses auf Eintreten oder Nichteintreten.
Nichteintreten
Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf Antrag der Habilitationskommission mit begründetem Entscheid des Fakultätsausschusses auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten. Der Entscheid auf Nichteintreten wird der Habilitandin oder dem Habilitanden von der Dekanin oder dem Dekan schriftlich mitgeteilt.
Gründe für Nichteintreten sind insbesondere, wenn die Habilitationsschrift in Form und Umfang den Anforderungen offensichtlich nicht genügt oder wenn eine weitestgehend gleiche Habilitationsschrift bereits an einer anderen Hochschule eingereicht oder nicht angenommen worden ist.
Die Habilitandin oder der Habilitand kann in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.
Begutachtung der Habilitationsschrift
Beantragt die Habilitationskommission Eintreten auf das Habilitationsgesuch, schlägt sie dem Fakultätsausschuss zur Beurteilung der Habilitationsunterlagen drei Gutachterinnen oder Gutachter vor. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät.
Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist es freigestellt, zusammen mit dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. Die Habilitationskommission schlägt in der Regel aus der eingereichten Liste eine Person als Gutachterin bzw. als Gutachter vor.
Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt werden, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.
Auf der Grundlage der Gutachten verfasst die Habilitationskommission zuhanden des Fakultätsausschusses einen Bericht und stellt Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen der Habilitationsschrift durch die Gutachterinnen und Gutachter wird vor der Antragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt.
Vorgehen bei Mängeln der Habilitationsschrift
Die Habilitationskommission kann die Habilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene Frist an, jedoch nicht länger als sechs Monate.
Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.
Wird vom Angebot zur Überarbeitung kein Gebrauch gemacht, die Überarbeitung nicht innerhalb der Frist eingereicht oder von der Habilitationskommission als ungenügend bewertet, stellt die Habilitationskommission Antrag auf Ablehnung der Habilitationsschrift.
Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
Fakultätsentscheid über die Habilitationsschrift
Der Fakultätsausschuss beschliesst auf Antrag der Habilitationskommission gestützt auf die Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt der Fakultätsausschuss das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren.
Fakultätsentscheid über die mündliche Habilitationsleistung
Wird die Habilitationsschrift angenommen, fordert die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Probevortrag auf.
Die Habilitandin oder der Habilitand reicht der Habilitationskommission drei Themenvorschläge für den Probevortrag ein. Die Themen sollen aus dem Gebiet der Habilitationsschrift stammen.
Die Habilitationskommission wählt aus diesen ein Thema aus. Sie kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue Vorschläge einfordern. Die Vorbereitungszeit für den Probevortrag beträgt drei Wochen.
Der Probevortrag findet fakultätsöffentlich statt und dauert höchstens 45 Minuten. Anschliessend beantwortet die Habilitandin oder der Habilitand vor den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium Fragen. Dieses dauert höchstens 30 Minuten. Inhalt, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Habilitationsleistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.
Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Habilitationskommission den Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der mündlichen Habilitationsleistung.
Der Fakultätsausschuss beschliesst über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Habilitandin oder dem Habilitanden den Entscheid im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.
Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie einmalig zu einem neuen Thema wiederholt werden. Themenvorschlag, Themenwahl und Vorbereitung des Probevortrags erfolgen gemäss Abs. 2 und 3.
Der Entscheid über die definitive Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung beendet das Habilitationsverfahren.
Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitätsleitung
Hat der Fakultätsausschuss die Annahme der schriftlichen und der mündlichen Habilitationsleistung beschlossen, stellt er zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi und Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten.
Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Habilitandin oder den Habilitanden über den Stand des Verfahrens.
Publikation der Habilitationsschrift
Nach Bescheinigung der Lehrbefähigung und der Erteilung der Venia Legendi muss die Privatdozentin oder der Privatdozent innert Jahresfrist vier gebundene Exemplare der Habilitationsschrift der Zentralbibliothek Zürich abgeben. Die Arbeit ist gut sichtbar als Habilitationsschrift der Universität Zürich zu kennzeichnen.
Wenn die Habilitationsschrift aus einer oder mehreren Publikationen besteht, muss dazu eine Titelseite erstellt und daran anschliessend die Zusammenfassung mit eingebunden werden.
Die Habilitationsschrift kann auch in einer vom Fakultätsausschuss bewilligten elektronischen Form veröffentlicht werden.
Umhabilitierung
Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert, für das sie oder er sich an der Universität Zürich habilitieren möchte, kann der Fakultätsausschuss auf Antrag das Einreichen einer Habilitationsschrift erlassen.
Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert und während mehrerer Jahre erfolgreich im Fachgebiet doziert, kann der Fakultätsausschuss auch die mündliche Habilitationsleistung erlassen.
D. Entzug der Venia Legendi
Verfahren
Der Entzug der Venia Legendi und der Widerruf der Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten richten sich nach §§ 21–23 RVO Habil.
Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 25. Mai 2020.
Besteht im Rahmen eines Habilitationsverfahrens ein Anfangsverdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultätsausschuss eine Person aus seinem Kreis, welche die Vertrauensperson der Universität darüber informiert.
In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der Interessen der Universität durch die Habilitandin oder den Habilitanden bzw. die Privatdozentin oder den Privatdozenten setzt der Fakultätsausschuss eine Kommission ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Bericht erstattet.
Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Habilitandin oder der Habilitand die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, stellt sie zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Abweisung des Habilitationsgesuchs.
Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Privatdozentin oder der Privatdozent die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsausschusses Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelentzugs.
Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen entsprechend einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
E. Verwaltungsrechtspflege
Einsichtsrecht und Rechtsschutz
Einsichtsrecht, Anordnungen und Rechtsschutz richten sich nach §§ 24–26 RVO Habil.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung[2] durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Übergangsbestimmung
Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Bestimmungen der Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 22. November 2004. Vorbehalten bleibt § 28 RVO Habil.
[1] OS 75, 499; Begründung siehe ABl 2020-09-11.
[2] Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. September 2020.
[3] LS 415. 11.
[4] LS 415. 111.
[5] LS 415. 23.