Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administration (Executive MBA) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 23. Mai 2016)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs Executive MBA an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft und verliehener Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Titel «Executive MBA UZH».

Zielsetzung

§ 3.

1

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, die Voraussetzungen und Fähigkeiten zur Gesamtführung von Unternehmen zu vermitteln. Er richtet sich an Führungskräfte, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit profunde Kenntnisse in der Gesamtführung von Unternehmen erarbeiten wollen.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 4.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie gute wirtschaftliche Grundkenntnisse und mehrjährige Managementerfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie langjähriger Managementerfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Zulassungskommission «sur dossier» und abschliessend.

2

Für Studienbewerberinnen und -bewerber, die aufgrund eines Hochschulbachelors oder einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden sollen, kann die Zulassung von einer erfolgreichen schriftlichen Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Diese kann beliebig oft wiederholt werden.

3

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

4

Zum Studiengang werden in der Regel maximal 50 Personen zugelassen. Diese werden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

§ 5.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

3

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Executive MBA UZH».

Leitender Ausschuss

§ 6.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus acht bis zwölf Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Hinzu kommt mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der ehemaligen Absolventinnen und Absolventen. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Ernennung der Direktorin bzw. des Direktors auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e.Regelung der Qualitätssicherung gemäss den Standards der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

f.Wahl der Mitglieder der Zulassungskommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

g.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

h.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

i.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

j.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

k.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

l.Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung des Titels «Executive MBA UZH».

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Zulassungskommission

§ 7.

1

Die Zulassungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses sowie zwei weiteren Mitgliedern des Leitenden Ausschusses.

2

Die Zulassungskommission entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Zulassung von Studierenden sowie über eine abzulegende Aufnahmeprüfung.

Direktorin oder Direktor

§ 8.

1

Die Direktorin oder der Direktor ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudiengangs verantwortlich. Sie oder er ist in der Regel Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

2

Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung des Studiengangs,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an die Zulassungskommission über die zuzulassenden Studierenden,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS),

g.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses,

h.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses,

i.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

j.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,

k.Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts,

l.Überwachung des Budgets und der Rechnung,

m.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,

n.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,

o.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Managementbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Module

§ 10.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen.

European Credit Transfer System

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 18 ECTS Credits aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule.

5

Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direktorin oder dem Direktor in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens nach zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 13.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Direktorin oder dem Direktor einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 14.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.

3

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 16.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschluss

Executive MBA UZH (EMBA UZH)

§ 17.

1

Der EMBA-Studiengang umfasst 70 bis 110 Studientage und dauert drei Semester.

2

Der EMBA-Titel wird verliehen, wenn mindestens 80 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Abschlussarbeit

§ 18.

1

Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich. Sie ergibt 15 ECTS Credits.

2

Die Abschlussarbeit wird in Gruppen von maximal drei Studierenden verfasst. Die einzelnen Mitglieder der Gruppe erhalten die gleiche Benotung.

3

Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal einem Monat zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

4

Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

5

Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Diploma Supplement

§ 19.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 20.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr. 65 000 und Fr. 100 000.

4

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

5

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 21.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 22.

1

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 1. August 2016 aufnehmen.

2

Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administration (Executive MBA) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 27. Juni 2011 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2015 aufgenommen haben.


[1] OS 71, 326; Begründung siehe ABl 2016-06-10.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2016.

[3] LS 415. 112.

415.425 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08901.07.201501.09.2016Version öffnen
07501.10.201101.07.2015Version öffnen
04501.07.200401.10.2011Version öffnen
03101.07.2004Version öffnen