Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administration (Executive MBA) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudienganges Executive MBA an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft und verliehener Titel
Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Executive MBA UZH» verliehen.
Zielsetzung
Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, die Voraussetzungen und Fähigkeiten zur Gesamtführung von Unternehmen zu vermitteln. Er richtet sich an Führungskräfte, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit profunde Kenntnisse in der Gesamtführung von Unternehmen erarbeiten wollen.
Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit unternehmerischer Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum Studiengang
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie gute wirtschaftliche Grundkenntnisse und mehrjährige Managementerfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie langjähriger Managementerfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend.
Für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche aufgrund eines Hochschulbachelors oder einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden sollen, kann die Zulassung von einer erfolgreichen schriftlichen Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Diese kann beliebig oft wiederholt werden.
Pro Studiengang werden in der Regel maximal 50 Studierende zugelassen. Diese werden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt auf Antrag des Leitenden Ausschusses die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Leitenden Ausschusses sowie die Direktorin oder den Direktor.
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Executive MBA UZH».
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss besteht aus acht bis zwölf Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Hinzu kommt mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der ehemaligen Absolventinnen und Absolventen. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik.
Die Mitglieder werden von der Fakultät auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Antrag des Leitenden Ausschusses von der Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,
c.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,
d.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Direktorin oder des Direktors,
e.Entscheid über eine abzulegende Aufnahmeprüfung,
f.Genehmigung des Budgets, der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
g.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
h.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
i.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,
j.Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung des Titels «Executive MBA UZH»,
k.Vorschläge an die Fakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und dessen Präsidium sowie zur Wahl des Direktors oder der Direktorin.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor ist für die operative Führung des Studienganges verantwortlich. Sie oder er ist ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und vertritt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses den Studiengang nach aussen.
Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für:
a.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
b.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden sowie Förderung der Zusammenarbeit,
c.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienganges,
d.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Studiengang und die damit verbundenen Studienleistungen,
e.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die Zulassung von Studierenden,
f.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,
g.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,
h.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
i.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,
j.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,
k.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,
l.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studienganges,
m.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Managementbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Studiengang.
III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studienganges beschrieben. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Studienganges an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 18 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:
a.Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direktorin oder dem Direktor in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss gemacht werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
Abmeldung
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Wird das Abmeldegesuch von der Direktorin oder vom Direktor abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Noten der bestandenen Module.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Direktorin oder der Direktor den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
IV. Studienabschluss
Executive MBA UZH (EMBA UZH)
Der EMBA-Studiengang umfasst 70 bis 110 Studientage und dauert 3 Semester.
Der EMBA-Titel wird verliehen, wenn mindestens 80 ECTS Credits erworben sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Abschlussarbeit
Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich. Sie ergibt 10 ECTS Credits.
Die Abschlussarbeit wird in Gruppen verfasst. Die einzelnen Mitglieder der Gruppe erhalten die gleiche Benotung.
Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder kann, falls sie ungenügend ist, einmal innerhalb von maximal drei Monaten wiederholt werden. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
V. Finanzen
Studiengebühren
Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für den EMBA-Studiengang betragen zwischen Fr. 65 000 und 100 000.
Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
[1] OS 66, 555; Begründung siehe ABl 2011, 1962.
[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2011.
[3] LS 415. 112.