Rahmenverordnung über den Joint Degree Master-Studiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich
(vom 25. Mai 2009)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Rahmenverordnung regelt den Joint Degree Master-Studiengang Quantitative Finance (Studiengang) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (WWF) und am Departement Mathematik der ETH Zürich (D-MATH).
Trägerschaft
Die WWF und das D-MATH sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der UZH angegliedert ist. Leading House ist die UZH.
Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.
Ausrichtung des Studiengangs
Der Studiengang vermittelt den Studierenden eine fortgeschrittene wissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
Titel
Die WWF und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: Master of Science UZH ETH in Quantitative Finance. «Master of Science» wird mit «MSc» abgekürzt.
Der Titel kann mit dem Zusatz «Joint Degree University of Zurich and ETH Zurich» geführt werden.
Studienordnung
Die WWF und die ETH Zürich erlassen gemeinsam eine Studienordnung für den Studiengang, in der insbesondere die Zulassungsbedingungen, das Zulassungsverfahren, die Anforderungen für den Masterabschluss, die Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie die Vergabe von Kreditpunkten (Punkte) geregelt werden.
Prüfungsdelegierte oder Prüfungsdelegierter
Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen bestimmt die WWF in Absprache mit dem D-MATH eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten.
Die WWF überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.
II. Module und Kreditpunkte
Kreditpunktesystem
Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) dokumentiert.
Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeit-Studierende 60 Punkte pro Jahr erwerben können. Ein Punkt entspricht einem Arbeitspensum von ca. 30 Stunden.
Module
Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten Module* , gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester.
Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Modultypen
Es wird unterschieden zwischen:
a.Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind;
b.Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind.
Information
Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
* Die ETH Zürich verwendet anstelle des Begriffs «Modul» den Begriff «Lerneinheit».
Erwerb der Abschlussqualifikation
Abschlussqualifikationen werden erworben, indem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen – die für den betreffenden Abschluss erforderliche Anzahl von Punkten erreicht wird.
Leistungsbewertung
Die beim Absolvieren eines Moduls zu erbringenden Leistungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.
Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.
Ein benotetes Modul gilt als bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.
Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.
Wiederholung
Ein nicht bestandenes Modul kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss § 28 sowie die Höchstgrenze für die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss § 31 eingehalten werden. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul.
Eine nicht genügende Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wobei ein neues Thema gestellt wird.
Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Punkte erworben werden. Ausserdem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit § 15.
Leistungsausweis
Nach Abschluss jedes Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen Punkten und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.
Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
III. Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen
Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen
Auf Antrag kann die oder der Prüfungsdelegierte Studienleistungen, die auf Master-Niveau ausserhalb dieses Studiengangs, an einer anderen Fakultät bzw. einem anderen Departement oder einer anderen anerkannten universitären Hochschule erbracht worden sind, anerkennen.
Bei der Anerkennung und Anrechnung ausserhalb der Lehrbereiche des Studiengangs erbrachter Leistungen prüft die oder der Prüfungsdelegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestimmungen dieser Rahmenordnung und der zugehörigen Studienordnung entsprechen.
Leistungen, die vor Aufnahme oder während des Studienganges erbracht wurden, kann die oder der Prüfungsdelegierte an den Masterabschluss anrechnen, sofern es sich um gleichwertige Leistungen handelt.
Es können maximal 15 Punkte an den Masterabschluss angerechnet werden. Vorbehalten bleiben:
a.Ausnahmen im Falle eines Übertritts aus dem Joint-Degree-Weiterbildungsstudiengang Master of Advanced Studies UZH ETH in Finance (MAS Finance) gemäss § 39;
b.die Bestimmungen von § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 2.
Es werden sowohl Erfolge als auch Fehlversuche angerechnet.
Für einen bereits erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss angerechnete Punkte können nicht nochmals für diesen Studiengang angerechnet werden.
Es obliegt den Studierenden, die notwendigen Unterlagen beizubringen.
IV. Leistungsnachweise
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH Zürich oder anderer universitärer Hochschulen, so gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmungen der betreffenden Universität.
An- und Abmeldung
Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten werden in der Studienordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben.
Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das betreffende Modul aufgeführt sind. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Prü-fungsdelegierte Ausnahmen bewilligen.
Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Handelt es sich um Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder an anderen universitären Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Universität.
Unvorhersehbare Verhinderung, Abbruch und unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Prüfungszulassung
Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, am Departement Mathematik der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Studienfach wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsreglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüfung mehr zugelassen.
Sprache
Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
Die Masterarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Masterarbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die WWF den Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden.
Der Fakultätsausschuss der WWF beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Masterarbeit ein Titel gemäss § 4 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
V. Zulassung
Zulassung
Die Zulassung zum Studiengang setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
Für alle Bewerberinnen und Bewerber sind die Zulassungsbedingungen identisch.
Die Überprüfung der Abschlüsse für die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz.
Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der WWF. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Das Zulassungsverfahren ist in der Studienordnung geregelt.
Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.
Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
Vorkenntnisse
Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann die oder der Prüfungsdelegierte die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in den Studiengang nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Studiengangs erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Wer die Auflagen oder die Bedingungen nicht innerhalb der in der Studienordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Studiengang nicht zugelassen oder vom Studiengang ausgeschlossen.
Zulassungshindernisse
Wer an der WWF oder im D-MATH oder in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang an einer anderen Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Masterarbeit oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
VI. Studienstruktur
Umfang des Masterstudiums
Für den Masterabschluss müssen insgesamt 90 Punkte erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von 1½ Jahren.
Gebiete
Der Studiengang umfasst mindestens 45 Punkte (ohne die Masterarbeit) aus den Bereichen der Finanzwissenschaften und der Mathematik.
Die Studienordnung regelt insbesondere die inhaltlichen Bedingungen für den Erwerb von Punkten in bestimmten Gebieten und die Veranstaltungsformen.
Masterarbeit
Als Bestandteil des Studiengangs ist eine Masterarbeit in englischer Sprache im Umfang von 30 Punkten anzufertigen. Sie ist eine durch die Kandidatin oder den Kandidaten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, welche eine Thematik der Finanzwissenschaften und der Mathematik behandelt.
Die Masterarbeit wird durch eine Professorin oder einen Professor des Lehrbereichs Ökonomie der WWF oder des D-MATH betreut, die oder der stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät bzw. des D-MATH ist.
Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt sechs Monate. Verspätet eingereichte Masterarbeiten gelten als nicht bestanden.
Wird die Kandidatin oder der Kandidat nach Antritt der Masterarbeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig, oder verhindern andere, nicht in der Gewalt der Kandidatin oder des Kandidaten stehende Gründe eine fristgerechte Abgabe der Arbeit, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über eine Verlängerung der Frist oder über einen Abbruch der Masterarbeit. Mit Bewilligung abgebrochene Masterarbeiten gelten als nicht angetreten.
VII. Studienabschluss
Anmeldung zum Masterabschuss
Wenn die Kandidatin oder der Kandidat die für den Masterabschluss erforderlichen Studienleistungen erbracht hat, meldet sie oder er sich im Dekanat für den Masterabschluss an. Die Modalitäten der Anmeldung werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
Für den Masterabschluss können nur Punkte angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Stichtage sind der Tag der Anmeldung zum Masterabschluss einerseits und der letzte Tag des Semesters, in dem ein Punkt erworben wurde, andererseits.
In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von Punkten, die zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden sind, bewilligen.
Masterabschluss
Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn allfällige Auflagen fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt mindestens 90 Punkte erworben worden sind, die gemäss § 28 Abs. 2 anrechenbar sind.
Über die erforderliche Mindestpunktzahl hinaus können bis zu 15 weitere Punkte für den Masterabschluss angerechnet werden, sofern die in dieser Rahmenverordnung und der Studienordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.
Benotung und Prädikate
Der Notendurchschnitt ergibt sich aus dem mit der jeweiligen Anzahl Punkte gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten aller für den Masterabschluss angerechneten bestandenen benoteten Module des Masterstudiengangs. Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der erzielten Notendurchschnitte folgende Prädikate verliehen:
a.5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung)
b.5 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut)
Endgültige Abweisung
Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet oder sind in anderen Modulen, die für den Masterabschluss anrechenbar sind, insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss § 13 unternommen worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
Mindestleistungen bei Anrechnung
Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbracht worden sind, für den Masterabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen von § 15 die folgenden Bedingungen:
a.Mindestens 45 Punkte müssen im Rahmen dieses Studiengangs an der WWF oder am D-MATH erworben werden.
b.Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmenverordnung sowie der Studienordnung angefertigt werden. Die Punkte für die Masterarbeit können nicht auf die gemäss lit. a erforderlichen Punkte angerechnet werden.
Leistungen vor Aufnahme des Masterstudiums
Studienleistungen, die vor Aufnahme des Studiengangs erbracht wurden, kann die oder der Prüfungsdelegierte für den Masterabschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Masterstudiums handelt.
Für einen Bachelorabschluss angerechnete Punkte können nicht nochmals für das Masterstudium angerechnet werden.
VIII. Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diplomzusatz
Dokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Diplomurkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
Zeugnis (Academic Record)
Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses der WWF wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieser enthält die Ergebnisse sämtlicher gemäss § 29 für den Masterabschluss angerechneten Module sowie den dabei erzielten Notendurchschnitt. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle an der Universität Zürich und an der ETH Zürich bestandenen, aber nicht für den Masterabschluss angerechneten Module des Masterstudiums ausgewiesen.
Das Zeugnis (Academic Record) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
Ernennung
Die Ernennung zum Master of Science erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
Diese trägt das Siegel der Universität und der ETH Zürich sowie die Unterschriften der Rektorinnen oder der Rektoren der Universität Zürich und der ETH Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der WWF und der Vorsteherin oder des Vorstehers des D-MATH.
Mit der Urkunde wird eine durch die Universität Zürich autorisierte englische Übersetzung der Urkunde abgegeben.
Diplomzusatz
Der Diplomzusatz («Diploma supplement») ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sonderfälle
Fälle, die von dieser Rahmenverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst werden, werden durch Beschluss des Leitenden Ausschusses geregelt.
Übertrittsbestimmungen
Studierende, die ihr Studium noch nach dem Joint-Degree-Weiterbildungsstudiengang Master of Advanced Studies UZH ETH in Finance (MAS Finance) aufgenommen haben, können ihr Studium noch nach dem MAS Finance abschliessen, sofern sie ihr Diplom bis spätestens 30. Juni 2010 erwerben. Stichtag für den Abschluss ist der Promotionstermin.
All diejenigen Studierenden, die nicht bis zum 30. Juni 2010 ihren MAS Finance abgeschlossen haben, werden grundsätzlich zum Master of Science umgeschrieben. Ein früherer Übertritt ist möglich. Bei einem angestrebten Übertritt, bei dem in jedem Fall die Zulassungsbedingungen gemäss §§ 22, 24 erfüllt sein müssen, ist der oder dem Prüfungsdelegierten ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Wer vom Joint-Degree-Weiterbildungsstudiengang Master of Advanced Studies UZH ETH in Finance zum vorliegenden Studiengang wechselt, verliert das Recht auf den Weiterbildungsabschluss für den MAS Finance.