Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich (RVO MSc QF UZH ETH Zürich)

(vom 8. November 2021)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt den Joint-Degree-Masterstudiengang Quantitative Finance (im Folgenden: Joint QF-Master) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (WWF) der Universität Zürich (UZH) und des Departements Mathematik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (D-MATH ETH Zürich).

Anwendbares Recht

§ 2.

1

Auf den Joint QF-Master finden diese Rahmenverordnung sowie die dazugehörige Studienordnung Anwendung.

2

Sofern diese Rahmenverordnung keine Bestimmungen enthält, gelten subsidiär die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 2021 (RVO WWF)[4] und die entsprechende Studienordnung sowie die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.

3

Für die Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Studienleistungen an der ETH Zürich stehen, gelten die Erlasse der ETH Zürich, insbesondere die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. Zudem gelten die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen ETH Zürich.

4

Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt sind, werden durch den gemeinsamen Leitenden Ausschuss des Studiengangs entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.

Trägerschaft und Leading House

§ 3.

1

Die WWF und das D-MATH bilden gemeinsam die Trägerschaft des Joint QF-Masters.

2

Leading House ist die UZH. Das Leading House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration zuständig.

3

Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer Vereinbarung zwischen den beiden Trägerhochschulen geregelt.

Akademischer Grad

§ 4.

Die WWF und die ETH Zürich verleihen gemeinsam den akademischen Grad eines Masters. Der Grad lautet «Master of Science UZH ETH in Quantitative Finance», mit der Abkürzung «MSc UZH ETH».

2. Abschnitt: Allgemeines zum Studium

Studienziele

§ 5.

Der Joint QF-Master vermittelt den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.

Zusammensetzung des Studiengangs

§ 6.

1

Der Joint QF-Master besteht aus einem Mono-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits. Die beiden Trägerhochschulen erbringen je einen vergleichbaren Lehranteil.

2

Die Regelstudienzeit beträgt bei einem Vollzeitstudium drei Semester. Das Regelcurriculum sieht den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

3

Die Studienordnung legt für den Joint QF-Master die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.

Zulassung

§ 7.

1

Für die Zulassung zum Studiengang ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] massgebend.

2

Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen.

Studium und Behinderung

§ 8.

1

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung der UZH, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

2

Die oder der Prüfungsdelegierte kann auf Antrag durch die Studentin oder den Studenten semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.

3

Handelt es sich um Lerneinheiten an der ETH Zürich, gelten für diese die Bestimmungen der ETH Zürich.

4

Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

Sprache

§ 9.

1

Die Sprache der Lehrveranstaltungen ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können auf Deutsch oder in einer anderen Landessprache erfolgen.

2

Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.

3

Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.

Urheberrecht an studentischen Arbeiten

§ 10.

1

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.

2

Die Studierenden räumen der UZH mit Einreichung einer Arbeit die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

3

Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit das betreuende Fakultätsmitglied zu informieren.

4

Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.

Plagiatskontrolle

§ 11.

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

§§ 12 und 13.[5]

Informationspflicht

§ 14.

1

Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

3. Abschnitt: Module und Leistungsnachweise

Module

§ 15.

1

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.

2

Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3

Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Modulangaben im Vorlesungsverzeichnis

§ 16.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

Modultypen

§ 17.

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:

a.Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden des Joint QF-Masters gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,

b.Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,

c.Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

Modulverantwortliche

§ 18.

Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.

An- und Abmeldung von Modulen

§ 19.

1

Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist an der UZH gleichzeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2

Die Abmeldung von einem Modul der UZH ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

3

Handelt es sich um Module und Leistungsnachweise an der ETH Zürich, gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der ETH Zürich.

ECTS Credits

§ 20.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2

Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

3

Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

Arten der Leistungsnachweise

§ 21.

Leistungsnachweise sind insbesondere:

mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die Leistungsnachweise auch in elektronischer Form durchgeführt werden können,

schriftliche Arbeiten,

Referate,

dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

dokumentierte praktische Arbeit,

belegte tutorielle Tätigkeit,

Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.

Masterarbeit

§ 22.

1

Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich Finanzwissenschaften und Mathematik zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

2

Die Masterarbeit kann entweder an der WWF UZH oder am D-MATH ETH Zürich erbracht werden.

3

Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

4

Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach §§ 27 ff.

5

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.

6

Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

Organisation und Modalitäten der Leistungsnachweise

§ 23.

1

Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.

2

Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die bzw. der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.

3

Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmungen der ETH Zürich.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 24.

1

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies der oder dem Prüfungsdelegierten mitzuteilen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der Prüfungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, und anschliessend ist eine Ärztin oder ein Arzt aufzusuchen.

3

Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben

§ 25.

1

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen.

2

Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3

Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

4

In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

5

Bleibt die oder der Studierende einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Leistungsbewertung

§ 26.

1

Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.

3

Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Wiederholung von Modulen allgemein

§ 27.

1

Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

2

Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.

3

Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.

4

Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

5

Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmungen der ETH Zürich.

Wiederholung von Pflichtmodulen

§ 28.

1

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

2

Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

Wiederholung von Modulen im Wahlpflicht- und Wahlbereich

§ 29.

1

Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können im Rahmen der höchstens zulässigen Anzahl Fehlversuche einmal wiederholt oder substituiert werden. Eine Wiederholung ist nur möglich, sofern das Modul erneut angeboten wird.

2

Die Anzahl der höchstens zulässigen Fehlversuche wird in der Studienordnung festgelegt.

3

Ist die Höchstzahl Fehlversuche überschritten, erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

Unlauteres Verhalten

§ 30.

1

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

2

Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakultätsausschuss der WWF den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

3

Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.

4

Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsausschuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen

§ 31.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Leistungsausweis

§ 32.

1

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH oder ETH Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

2

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

4. Abschnitt: Endgültige Abweisung und Sperre

Endgültige Abweisung

§ 33.

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder ist die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten, verfügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung aus dem Joint QF-Master.

Sperre

§ 34.

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach § 33 bewirkt eine Sperre für den betreffenden Studiengang und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.

5. Abschnitt: Anerkennung und Anrechnung

Anerkennung und Anrechnung allgemein

§ 35.

1

Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.

2

Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).

3

Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.

Anerkennung von Studienleistungen

§ 36.

1

Die Anerkennung von an der UZH und an der ETH Zürich erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

2

Die Anerkennung einer nicht an der UZH oder ETH Zürich erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn

a.sie äquivalent zu der an der UZH oder ETH Zürich zu erbringenden Studienleistung ist,

b.sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,

c.es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

3

Über die Anerkennung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

Anrechnung an den Studienabschluss

§ 37.

1

Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

a.sie gemäss Studienordnung an den Joint QF-Master anrechenbar sind,

b.sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

2

Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

3

Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.

4

Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

§ 38.

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

Überzählige Module

§ 39.

1

Überzählige Module werden nicht an den Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

2

Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss im Joint QF-Master notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

3

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4

Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

6. Abschnitt: Studienabschluss

Anmeldung zum Studienabschluss

§ 40.

1

Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Studierenden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

2

Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verleihung des Mastergrades

§ 41.

1

Der Mastergrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind. Davon müssen mindestens 75 ECTS Credits der für den Joint QF-Master erforderlichen Studienleistungen an der WWF UZH oder am D-MATH ETH Zürich erbracht worden sein.

2

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Validierung

§ 42.

Die WWF UZH validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an den Fakultätsausschuss delegieren.

Gewichtete Gesamtnote und Prädikat

§ 43.

1

Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

2

Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.

4

Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:

a.ab 5.5: summa cum laude,

b.ab 5.0: magna cum laude.

7. Abschnitt: Abschlussdokumente

Abschlussdokumente

§ 44.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Diplomurkunde

§ 45.

1

Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird mit dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der UZH und der WWF versehen. Sie wird unterzeichnet vonseiten der

a.UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der WWF UZH,

b.ETH Zürich von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des D-MATH ETH Zürich.

2

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote sowie das erzielte Prädikat aus.

3

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Diploma Supplement

§ 46.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 47.

1

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH oder ETH Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

8. Abschnitt: Rechtsschutz

Rechtsschutz

§ 48.

1

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.

2

Der Rechtsschutz für Leistungsbewertungen ist wie folgt geregelt:

a.für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverordnung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

b.für die ETH Zürich: Die Studierenden erhalten vom Studierendensekretariat eine Information mittels E-Mail, für welche Leistungskontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen werden können. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der E-Mail eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3

Die zuständigen Rekursinstanzen- bzw. Beschwerdeinstanzen sind

a.gegen Verfügungen der UZH: die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,

b.gegen Verfügungen der ETH Zürich: die ETH-Beschwerdekommission.

9. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 49.

1

Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Masterstudium im Herbstsemester 2022 oder später beginnen.

2

Für Studierende, die das Masterstudium im Joint QF-Master an der WWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:

a.Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in den Joint QF-Master gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt.

b.Alle absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von §§ 35 ff. angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit, die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht ist.

c.Alle bereits unternommenen Fehlversuche bleiben bestehen. Jedes Modul, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch erfolgt ist, kann noch einmal wiederholt und/oder substituiert werden.

3

Die detaillierten Übergangsregelungen, insbesondere zu den Substitutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben.


[1] OS 77, 152; Begründung siehe ABl 2021-11-19.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2022.

[3] LS 415. 31.

[4] LS 415. 423. 11.

[5] Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 219; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

415.423.61 – Versionen

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