Promotionsverordnung über das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.
Ausrichtung
Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Lehrveranstaltungsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in Gesellschaft und Wirtschaft qualifizieren.
Der Abschluss erfolgt nach dem in der Doktoratsordnung geregelten Doktoratsprogramm.
Titel
Die Fakultät verleiht den akademischen Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Neuroökonomie. Der Titel lautet «Dr. sc.». Sie kann den Titel mit zusätzlichen Angaben zum Doktoratsprogramm versehen.
Doktoratsordnung
Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die ausführenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.
II. Organisation
Doktoratsausschuss
Die Fakultät bestimmt für das Doktorat in Neuroökonomie einen Doktoratsausschuss, welcher aus zwei Professorinnen oder Professoren und einer oder einem Vorsitzenden besteht. Der Doktoratsausschuss hat folgende Aufgaben:
a.Zulassungsentscheide gemäss §§ 6–9,
b.Bestimmung der Betreuung gemäss §§ 10–11,
c.Festsetzung des Termins zur Verteidigung gemäss § 34,
d.Nachträgliche Änderungen bei der genehmigten Dissertation gemäss § 38,
e.Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen.
Der Doktoratsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet, die oder der von der Fakultät bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.
III. Zulassung
Zulassung
Die Zulassung zur Doktoratsstufe setzt grundsätzlich einen Masterabschluss einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen universitären Abschluss mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude voraus. In Ausnahmefällen entscheidet der Doktoratsauschuss über die Zulassung, wenn Kandidatinnen und Kandidaten ein gleichwertiges Prädikat oder eine Rangierung unter den besten 15% der Jahrgangskohorte der Absolventinnen und Absolventen vorweisen.
Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe nach dieser Promotionsordnung.
Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
Zulassungskriterien
Neben den formalen und inhaltlichen Kriterien gemäss § 6 Abs. 1 muss folgende Zulassungsvoraussetzung erfüllt sein: Eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs erklärt sich bereit, die Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen.
Die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers erfolgt bei der Zulassung.
Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.
Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die Zulassung an Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen. Auflagen können während der Doktoratsstufe, Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe erfüllt werden. Wer die Auflagen oder die Bedingungen nicht innerhalb der in der Doktoratsordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Doktoratsprogramm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
Bringt eine Bewerberin oder ein Bewerber einschlägige wissenschaftliche Vorkenntnisse auf Doktoratsstufe mit, so kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses bereits erbrachte Leistungen dem curricularen Anteil der Doktoratsstufe anrechnen (vgl. § 22).
Zulassungshindernisse
Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer anderen Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
IV. Betreuung
Betreuung und Doktoratsvereinbarung
Mit der Aufnahme in das Doktorat wird durch den Doktoratsausschuss eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bestimmt, die oder der stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät ist und welche oder welcher die Dissertation der oder des Doktorierenden als Referentin oder Referent betreut.
Es wird gewährleistet, dass die oder der Doktorierende vom verantwortlichen Fakultätsmitglied eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer oder seiner Forschungsarbeit erhält.
Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Referentin oder dem Referenten wird zu Beginn der Doktoratsstufe eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen.
Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.
Korreferentin oder Korreferent
Nach Einreichen der Dissertation wird die Korreferentin oder der Korreferent durch den Doktoratsausschuss bestimmt.
Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss in Absprache mit der oder dem Doktorierenden eine oder mehrere geeignete Personen vor.
Die Korreferentin oder der Korreferent muss mindestens selbst promoviert haben und in mindestens einem Fachbereich der Neuro-ökonomie wissenschaftlich tätig sein.
V. Inhalt und Struktur des Doktorats
Struktur und Inhalt der Doktoratsstufe
Das Doktorat umfasst:
a.das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b.das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungsprogramms im Umfang von mindestens 18 ETCS Credits,
c.die Verteidigung,
d.die Publikation.
Inhalte und Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt.
Dauer
Das Doktorat dauert drei bis maximal sechs Jahre. Es beginnt mit den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
Bei einem Überschreiten der maximalen Studiendauer gilt das Doktorat als nicht bestanden und hat den Ausschluss vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften zur Folge.
Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses entscheidet in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag über eine Verlängerung der maximalen Studiendauer.
VI. Module und ECTS Credits
Module
Das Lehrveranstaltungsprogramm gliedert sich in Module und ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
Die Doktoratsordnung kann eine Frist festlegen, in der die Pflichtmodule erfolgreich abgeschlossen sein müssen. Wird die Frist überschritten, gilt die Leistung als nicht erbracht und hat den Ausschluss vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften zur Folge.
Information
Für jedes Modul wird insbesondere in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
Leistungsbewertung
Die beim Absolvieren eines Moduls zu erbringenden Leistungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.
Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig.
Ein benotetes Modul gilt als bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.
Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.
ECTS Credits
Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
VII. Leistungsnachweise
Leistungsnachweise über die einzelnen Module
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
An- und Abmeldung
Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten bezüglich An- und Abmeldungen werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben. Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Verhinderung, Abbruch und unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.
Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses eine Ärztin oder einen Arzt seines Vertrauens beiziehen.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Fehlversuche und Wiederholung von Leistungsnachweisen
Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang mit § 22.
Pflichtmodule der Doktoratsstufe können einmal wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Wer ein Pflichtmodul auch bei der Wiederholung nicht besteht, wird endgültig vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
Wahlpflichtmodule der Doktoratsstufe können entweder wiederholt oder substituiert werden.
Es besteht kein Anspruch auf die Wiederholung eines nicht bestandenen Wahlpflichtmodules.
Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen
Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leistungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis aufgeführt. Anrechenbare Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.
Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Lehrveranstaltungsprogramms erbracht worden sind, bis maximal die Hälfte der in der Doktoratsordnung geforderten ECTS Credits anerkennen oder anrechnen.
Leistungen, die vor Aufnahme des Doktoratsprogramms erbracht wurden, kann der Doktoratsausschuss für den Doktoratsabschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Doktoratsprogramms handelt.
Für einen bereits erworbenen Masterabschluss angerechnete ECTS Credits können nicht nochmals für das Doktoratsprogramm angerechnet werden.
Transcript of Records
Nach Abschluss jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.
Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Prüfung anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Sprache
Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
Die Doktoratsordnung kann für das Programm die Sprache explizit festlegen.
VIII. Dissertation
Form und Inhalt
Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen.
Die Dissertation muss ein Thema aus dem Bereich der Neuroökonomie behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.
Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation annehmen.
Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
Sprache
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Beurteilung
Die Dissertation erhält von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten je ein Fachgutachten. Beide Gutachten enthalten je eine Note.
Es werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Die Dissertation ist bestanden, wenn beide Noten mindestens die Note 4 erreichen und keine Einwände gemäss § 29 erhoben werden.
Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach der Anmeldung zum Doktoratsabschluss vorliegen.
Auflage und Einwände
Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt. Dies wird den Professorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begründete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Doktoratsausschusses einzureichen.
Überarbeitung
Eine ungenügende Dissertation muss innerhalb eines Jahres überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht oder ist diese wiederum ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 36.
Neubeurteilung
Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss § 29 erhoben, so wird die überarbeitete Dissertation erneut gemäss § 28 begutachtet.
Wenn bei der erneuten Beurteilung ein Gutachten die Dissertation nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person, die nicht dem Lehrbereich angehört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.
Wenn zwei oder mehr Gutachten (einschliesslich eines allfälligen Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme empfehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung. Wird die Dissertation abgelehnt, so wird die oder der Doktorierende gemäss § 36 vom Doktorat ausgeschlossen.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät die Dissertation als nicht bestanden.
Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Wurde aufgrund der ungültig erklärten Dissertation ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
IX. Studienabschluss
Anmeldung
Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich und schriftlich auf dem Dekanat zu erfolgen.
Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.
Verteidigung
Die Verteidigung besteht aus:
a.einem Vortrag zum Thema der Dissertation und
b.einer Diskussion zum Thema der Dissertation und zum Stoffgebiet eines Doktorandenseminars.
Beide Teile dauern in der Regel je rund 30 Minuten, bei der die Öffentlichkeit als Hörer zugelassen ist.
Der Doktoratsausschuss setzt den Termin fest, sobald die Gutachten gemäss § 28 vorliegen. Die Verteidigung muss innerhalb zweier Monate nach Vorliegen der Gutachten erfolgen.
Die Verteidigung wird von der Referentin oder dem Referenten geleitet. Die Korreferentin oder der Korreferent nimmt ebenfalls an der Verteidigung teil.
Die Verteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 36.
Benotung und Prädikate
Für die Bewertung wird die Gesamtnote aus der Note der Verteidigung und dem Durchschnitt der Gutachten zur Dissertation im Verhältnis 1:3 gewichtet. Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen:
5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung),5
bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut),
4,5 bis unter 5: cum laude (gut),4
bis unter 4,5: rite (genügend).
Endgültige Abweisung
Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt, so hat die betreffende Doktorandin oder der betreffende Doktorand die geforderten Leistungen des Doktoratsprogramms endgültig nicht erbracht und wird vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.
Pflichtexemplare
Nach Vorliegen der Gesamtbewertung nach § 35 hat die oder der Doktorierende die Dissertation zu veröffentlichen. Die oder der Doktorierende muss der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen. Die erforderliche Anzahl Exemplare wird von der Zentralbibliothek festgelegt.
Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren nach der Verteidigung erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
Korrekturauflagen, nachträgliche Änderungen
Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann für die Publikation der Dissertation Korrekturauflagen formulieren, wenn die Dissertation eine Monografie ist.
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten genehmigen zu lassen, wenn die Dissertation aus einer Monografie besteht.
Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Erweiterungen durch ein Vor- oder Nachwort sind dem Doktoratsausschuss vor der Drucklegung zur Genehmigung einzureichen.
Publikationsform
Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen.
X. Abschlussdokumente
Dokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
Academic Record (Zeugnis)
Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse sämtlicher für den Doktoratsabschluss anerkannter oder angerechneter Module des Doktorats aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle während des Doktorats an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats ausgewiesen.
Promotionsurkunde
Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Neuro-ökonomie mit dem Titel «Dr. sc.» erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde durch die Abteilung Studierende.
Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde durch die Abteilung Studierende abgegeben.
Die Führung des Titels «Dr. sc.» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt.
Diploma Supplement (Diplomzusatz)
Der Diplomzusatz («Diploma Supplement») ist eine standardisierte Erläuterung des Doktoratsabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und englischer Sprache durch die Abteilung Studierende abgegeben.
XI. Schlussbestimmung
Sonderfälle
Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschusses geregelt.
[1] OS 65, 719; Begründung siehe ABl 2010, 2243.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.