Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 15. Dezember 2008)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

1

Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2

Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.

Struktur und Ziel

§ 2.

1

Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Informatik und ihren Anwendungen dienen.

2

Es befähigt für eine akademische Tätigkeit im Bereich von Forschung und Lehre wie auch für eine hochqualifizierte Berufstätigkeit in der Wirtschaft.

3

Im Regelfall baut das Doktorat auf einem Masterabschluss oder einem dazu äquivalenten Abschluss auf. Zusätzlich können auch besonders qualifizierte Studierende mit einem Bachelorabschluss ein Doktorat mit entsprechend erweiterten curricularen Anteilen absolvieren.

Titel

§ 3.

Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Wissenschaften (Dr. sc.; Englisch PhD).

Doktoratsordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die Einzelheiten für das Doktorat regelt.

Doktoratsausschuss

§ 5.

1

Der Lehrbereich Informatik (im Folgenden Lehrbereich genannt) bestimmt einen Doktoratsausschuss. Dieser ist zuständig für die Zulassung zum Doktorat und für alle Fragen und Anträge im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.

2

Der Doktoratsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Lehrbereichs. Die oder der Vorsitzende ist gleichzeitig Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter für das Doktorat und entscheidet bei Stimmengleichheit im Doktoratsausschuss durch Stichentscheid.

3

Der Doktoratsausschuss kann die Entscheidungskompetenz für Routineangelegenheiten an eines seiner Mitglieder delegieren.

4

Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.

II. Struktur

Aufbau und Umfang

§ 6.

1

Das Doktorat besteht aus einem zweistufigen Doktoratsprogramm sowie der Anfertigung einer Dissertation.

2

Das Doktoratsprogramm gliedert sich in eine Masterstufe und eine Doktoratsstufe.

3

Studierende mit einem Masterabschluss (oder einem dazu äquivalenten Abschluss), die ohne Bedingungen gemäss § 10 zugelassen worden sind, treten direkt in die Doktoratsstufe ein und werden als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert.

4

Alle übrigen Studierenden treten zunächst in die Masterstufe ein und werden als Masterstudierende immatrikuliert.

5

Mit der Dissertation kann erst nach dem Eintritt in die Doktoratsstufe begonnen werden.

Dauer

§ 7.

1

Das Doktorat dauert ab Eintritt in die Doktoratsstufe in der Regel drei bis fünf Jahre, muss jedoch nach längstens sechs Jahren abgeschlossen sein. Stichtage sind der Beginn der Lehrveranstaltungen des ersten Semesters in der Doktoratsstufe sowie der Tag der Einreichung der Dissertation.

2

Die Dauer der Masterstufe richtet sich nach der Zahl der zu erwerbenden Kreditpunkte. Sie ist in maximal der doppelten Regelstudienzeit zu absolvieren; diese beträgt ein Semester pro 30 Punkte ECTS.

3

Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet der Doktoratsausschuss.

III. Zulassung

Zulassung

§ 8.

1

Die Zulassung zum Doktorat setzt grundsätzlich einen Master- oder Diplomabschluss mit Informatikanteilen einer universitären Hochschule oder einen dazu gleichwertigen Abschluss voraus.

2

Zusätzlich können auch besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorabschluss zum Doktorat zugelassen werden, in dessen Verlauf sie einen Mastertitel erwerben.

3

Der Abschluss als Master of Advanced Studies oder ein dazu äquivalenter Abschluss qualifiziert nicht hinreichend für eine Zulassung.

4

Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Zulassung.

5

Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.

Zulassungskriterien

§ 9.

1

Der Doktoratsausschuss entscheidet über die Zulassung nach folgenden Kriterien:

a.Studierende mit einem Abschluss gemäss § 8 Abs. 1

1.formale Zulassungsvoraussetzungen erfüllt,

2.eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs erklärt sich bereit, die Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen,

3.die Bewerberin oder der Bewerber verfügt nach Auffassung des Doktoratsausschusses über die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat.

b.Studierende mit einem Bachelorabschluss gemäss § 8 Abs. 2

1.Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Abschluss einer Hochschule, der generell oder im Einzelfall als gleichwertig zu einem Bachelorabschluss an der Universität Zürich anerkannt worden ist.

2.Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt nach Auffassung des Doktoratsausschusses über eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Qualifikation sowie über die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat.

2

Für einzelne Programme kann die Zulassung vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.

Vorkenntnisse

§ 10.

1

Abhängig von der Qualifikation und den Informatikkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstufe nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Werden die Bedingungen oder die Auflagen nicht entsprechend den Bestimmungen der Doktoratsordnung erfüllt, wird die Zulassung gemäss § 12 widerrufen.

2

Bringt eine Bewerberin oder ein Bewerber einschlägige wissenschaftliche Vorkenntnisse mit, so kann der Doktoratsausschuss bereits erbrachte Leistungen dem curricularen Anteil der Doktoratsstufe anrechnen.

Zulassungshindernisse

§ 11.

Studierende, die an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Fach vom Master- oder Doktoratsstudium ausgeschlossen wurden, oder deren Dissertation in einem gleichartigen Fach als ungenügend beurteilt worden ist, werden nicht zugelassen.

Widerruf der Zulassung

§ 12.

1

Beim Vorliegen erheblicher Gründe, welche den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwahrscheinlich erscheinen lassen, kann der Doktoratsausschuss die Zulassung widerrufen.

2

Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn Studierende

a.wegen zu vieler Fehlversuche vom Weiterstudium im Doktoratsprogramm ausgeschlossen worden sind,

b.die in § 16 festgelegten Qualifikationskriterien für das Bestehen der Masterstufe nicht erfüllen.

3

Vor einem Widerruf hört der Doktoratsausschuss die Doktorandin oder den Doktoranden an.

4

Ein Widerruf der Zulassung bedeutet, dass die Doktorandin oder der Doktorand das Doktorat an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät abbrechen muss. Es steht ihr oder ihm aber frei, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um die Zulassung zum Doktorat zu bewerben oder an einer anderen Hochschule zu promovieren.

5

Bei einem Widerruf gemäss Abs. 2 lit. b kann die oder der Studierende ins reguläre Masterprogramm übertreten, wobei die bisher erbrachten, für einen Masterabschluss anrechenbaren Leistungen angerechnet werden können.

IV. Betreuung

Betreuung der Doktorierenden

§ 13.

1

Mit der Aufnahme in die Doktoratsstufe des Doktorats wird eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bestimmt, welche oder welcher die Dissertation der Doktorandin oder des Doktoranden als Referentin oder Referent betreut.

2

Doktorandinnen und Doktoranden in der Masterstufe wird eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs als Mentorin oder Mentor zugewiesen.

Korreferat

§ 14.

1

Der Doktoratsausschuss bestimmt mindestens eine einschlägig qualifizierte Person als Korreferentin oder Korreferent für die Dissertation. Diese muss nicht dem Lehrbereich angehören.

2

Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss in Absprache mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine oder mehrere geeignete Personen vor.

V. Doktoratsprogramm

Masterstufe

§ 15.

1

Inhalte und Umfang der Masterstufe des Doktoratsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt.

2

In Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor können Studierende in der Masterstufe auch bereits Punkte in Modulen der Doktoratsstufe erwerben. Diese werden beim Übertritt in die Doktoratsstufe angerechnet.

Bestehen der Masterstufe

§ 16.

1

Für Studierende mit einem Masterabschluss, die mit Bedingungen zugelassen worden sind, ist die Masterstufe bestanden, wenn alle auferlegten Bedingungen erfüllt sind.

2

Für Studierende, die gemäss § 8 Abs. 2 mit einem Bachelorabschluss zugelassen worden sind, ist die Masterstufe bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a.in der Masterstufe unter Beachtung allfälliger Fristen und Fehlversuchsregelungen mindestens 90 für den Abschluss anrechenbare Punkte ECTS erworben hat,

b.einen Forschungsvorschlag sowie mindestens ein wissenschaftliches, publikationsreifes Papier geschrieben hat, die beide vom Doktoratsausschuss akzeptiert worden sind,

c.nach Auffassung des Doktoratsausschusses über die für eine Zulassung zur Doktoratsstufe erforderliche Qualifikation verfügt. Der Doktoratsausschuss würdigt bei seiner Entscheidung die in der Masterstufe erzielten Leistungen, die Qualität der gemäss lit. b vorgelegten Arbeiten sowie ein Gutachten der Mentorin oder des Mentors gemäss § 13 Abs. 2.

Verleihung des Grades eines Master of Science

§ 17.

1

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe gemäss § 16 bestanden haben, wird als Zwischenabschluss der akademische Grad eines Master of Science Universität Zürich in Informatik verliehen, wobei die gemäss § 16 Abs. 2 lit. b vorgelegten Arbeiten kumulativ als Masterarbeit gewertet werden.

2

Für die Ausstellung des Zeugnisses und die Ernennung gelten die entsprechenden Bestimmungen in der Rahmenordnung für den Master of Science (MSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Übertritt

§ 18.

1

Wer die Masterstufe bestanden hat, tritt in die Doktoratsstufe über und wird als Doktorand immatrikuliert.

2

Die Zulassung von Studierenden, welche die Masterstufe nicht bestehen, wird gemäss § 12 widerrufen. Sie können gemäss § 12 Abs. 5 ins reguläre Masterprogramm übertreten.

Doktoratsstufe

§ 19.

1

Inhalte und Umfang der Doktoratsstufe des Doktoratsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt.

2

Der Umfang beträgt mindestens 30 Punkte ECTS. Für Studierende, die gemäss § 8 Abs. 2 zugelassen worden sind, kann die Doktoratsordnung weniger Punkte vorsehen.

Bestehen der Doktoratsstufe

§ 20.

Die Doktoratsstufe ist bestanden, wenn unter Beachtung der Bestimmungen der Doktoratsordnung die erforderliche Mindestpunktzahl gemäss § 19 erreicht ist.

VI. Module und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 21.

Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stunden.

Module und Leistungsnachweise

§ 22.

1

Die Veranstaltungen des Doktoratsprogramms (d. h. der curricularen Anteile des Doktorats) gliedern sich in Module.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Information

§ 23.

Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.

Leistungsbewertung

§ 24.

1

Die beim Absolvieren eines Moduls erzielten Leistungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.

2

Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

3

Ein benotetes Modul ist bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.

4

Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.

Fehlversuche und Wiederholung

§ 25.

1

Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis oder ungenügende schriftliche Arbeiten zählen als Fehlversuch.

2

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang mit § 29.

3

Für ein nicht bestandenes Modul besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.

Fehlversuche und Wiederholung auf der Masterstufe

§ 26.

1

Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche für die Masterstufe sind in der Doktoratsordnung festgehalten. In der Regel ist ein Fehlversuch je 10 Punkte zulässig, wobei die Punkte der schriftlichen Arbeiten für die Berechnung nicht herangezogen werden.

2

Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird.

3

Schriftliche Arbeiten können einmal wiederholt werden. Sie zählen nicht zur maximalen Zahl der zulässigen Fehlversuche.

Fehlversuche und Wiederholung auf der Doktoratsstufe

§ 27.

Module der Doktoratsstufe können einmal wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet der Doktoratsausschuss.

Leistungsausweis

§ 28.

1

Nach Ende jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen Punkten und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.

2

Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

VII. Anrechnung von Leistungen

Extern erbrachte Leistungen

§ 29.

1

Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, anrechnen.

2

Maximal kann die Hälfte der insgesamt zu erwerbenden ECTS-Punkte angerechnet werden. Sonderregelungen für die Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten.

3

Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen beizubringen.

Leistungen vor Aufnahme des Doktorats

§ 30.

1

Der Doktoratsausschuss kann Leistungen, die vor Beginn des Doktorats erbracht wurden, für das Doktoratsprogramm anrechnen.

2

Punkte, die bereits für den Erwerb eines akademischen Grads angerechnet worden sind, können nicht nochmals für das Doktoratsprogramm angerechnet werden.

VIII. Erwerb von Leistungsnachweisen

Prüfung

§ 31.

Als Prüfung im Sinne dieser Promotionsordnung gilt jeder Bestandteil eines Leistungsnachweises, der dem Erwerb von Punkten dient, zum Beispiel eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Seminarvortrag usw., sowie die Verteidigung der Dissertation.

An- und Abmeldung

§ 32.

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben.

Unvorhersehbare Verhinderung, Abbruch und unentschuldigtes Fernbleiben

§ 33.

1

Tritt vor Beginn einer Prüfung ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, reicht die Kandidatin oder der Kandidat dem Lehrbereichssekretariat unverzüglich ein schriftliches, begründetes Abmeldungsgesuch ein. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat dies der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mitzuteilen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen oder innerhalb von zwei Arbeitstagen dem Lehrbereichssekretariat nachzureichen. In Zweifelsfällen kann der Doktoratsausschuss eine Ärztin oder einen Arzt seines Vertrauens beiziehen.

2

Die verspätete Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen.

3

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet der Doktoratsausschuss. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

4

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unabgemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.

Sprache

§ 34.

1

Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

2

Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

3

Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme die Sprache explizit festlegen.

Betrugshandlungen

§ 35.

1

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, werden Sanktionen verhängt.

2

Der Doktoratsausschuss beschliesst über die Sanktionen, in schwerwiegenden Fällen beantragt er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

3

In der Regel werden die betroffene Prüfung für nicht bestanden und allenfalls bereits ausgestellte Leistungsausweise und Dokumente durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sanktionen möglich.

4

Wurde aufgrund einer für ungültig erklärten Leistung ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses aberkannt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IX. Dissertation

Form und Inhalt

§ 36.

1

Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen.

2

Die Dissertation muss ein Thema der Informatik oder eines Nachbargebietes mit erheblichem Informatikanteil behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Doktorandin oder des Doktoranden erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.

3

Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen.

4

Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

Beurteilung

§ 37.

1

Die Dissertation wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten begutachtet und mit je einem Notenvorschlag beurteilt. Wenn der Lehrbereich mehrere Korreferierende bestimmt hat, so erstellen alle je ein Gutachten mit einem Notenvorschlag.

2

Es werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Ein Notenvorschlag von mindestens 4 bedeutet eine Empfehlung zur Annahme der Dissertation.

3

Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach Einreichung der Dissertation vorliegen.

4

Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Annahme empfehlen und keine Einsprache gemäss § 38 erhoben wird.

5

Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal in verbesserter Form erneut eingereicht werden; die Frist hierfür beträgt ein Jahr.

Auflage und Einwände

§ 38.

1

Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt; dies wird den Professorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben.

2

Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Kalendertage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begründete Einwände einzureichen.

Neubeurteilung

§ 39.

1

Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss § 38 erhoben, so wird die Dissertation erneut gemäss § 37 Abs. 1 begutachtet.

2

Wenn bei der erneuten Beurteilung nicht alle Gutachten die Dissertation zur Annahme empfehlen, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person, die nicht dem Lehrbereich angehört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.

3

Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.

4

Der Lehrbereich beschliesst unter Würdigung aller Gutachten und allfälliger Einwände endgültig über die Annahme der Dissertation.

X. Doktoratsabschluss

Anmeldung

§ 40.

1

Die Doktorandin oder der Doktorand kann sich zum Doktoratsabschluss anmelden, wenn

a.die Dissertation angenommen ist,

b.das Doktoratsprogramm auf der Doktoratsstufe bestanden ist,

c.alle Zulassungsauflagen gemäss § 10 Abs. 1 erfüllt sind.

2

Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.

Verteidigung

§ 41.

1

Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag und einer Diskussion zum Thema der Dissertation. Sie dauert in der Regel etwa eine Stunde.

2

Die Öffentlichkeit ist zur Verteidigung zugelassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Doktoratsauschuss mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten die Öffentlichkeit ausschliessen.

3

Die Verteidigung muss innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung zum Doktoratsabschluss stattfinden.

4

Zur Verteidigung werden alle Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs und ggf. externe Korreferentinnen oder Korreferenten eingeladen. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses; im Verhinderungsfall übernimmt ein anderes Mitglied des Doktoratsausschusses den Vorsitz.

5

Die anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs legen die Note für die Verteidigung fest. Die Verteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.

6

Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Note auch in der Wiederholung nicht genügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung.

Gesamtbewertung

§ 42.

1

Die an der Verteidigung anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs legen anschliessend die endgültigen Noten in den Gutachten für die Dissertation, die Gesamtnote und das Prädikat für die Promotion fest. Bei den Gutachten bedürfen Abweichungen vom Notenvorschlag der Zustimmung der Person, die das Gutachten verfasst hat.

2

Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der in den Gutachten vergebenen Noten für die Dissertation und der Note für die Verteidigung, gerundet auf eine Nachkommastelle. Dabei werden die Dissertation und die Verteidigung im Verhältnis von 2 :1 gewichtet.

3

Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen:

5 oder besser: magna cum laude (sehr gut),

4,5 bis unter 5: cum laude (gut),

4 bis unter 4,5: rite (genügend).

4

Für hervorragende Leistungen (Gesamtnote mindestens 5,5) kann das Prädikat summa cum laude (mit Auszeichnung) verliehen werden.

Endgültige Abweisung

§ 43.

Wird die Dissertation endgültig abgelehnt oder wird die Verteidigung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, so hat die Doktorandin oder der Doktorand die für das Doktorat geforderten Leistungen endgültig nicht erbracht und wird für immer vom Doktorat in Informatik ausgeschlossen.

XI. Publikation

Publikationsprozess

§ 44.

1

Nach bestandener Verteidigung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu veröffentlichen.

2

Die Referentin oder der Referent hat das Recht, die Veröffentlichung zu überwachen und in Absprache mit den übrigen Gutachtenden Korrekturauflagen zu formulieren.

3

Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Veröffentlichung der Dissertation von der Referentin oder dem Referenten genehmigen zu lassen.

4

Besteht die Dissertation aus einer Sammlung von Schriften, so beziehen sich die Abs. 2 und 3 nur auf diejenigen Teile, die noch nicht in Zeitschriften oder auf Konferenzen publiziert sind.

5

Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.

Publikationsform

§ 45.

Die Veröffentlichung muss in einer der in der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen.

XII. Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diplomzusatz

Dokumente

§ 46.

Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).

Zeugnis (Academic Record)

§ 47.

Das Zeugnis (Academic Record) weist die Ergebnisse sämtlicher für den Doktoratsabschluss angerechneten Module des Doktoratsprogramms sowie die Gesamtnote gemäss § 42 aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle übrigen seit der Zulassung zum Doktorat bestandenen Module an der Universität Zürich ausgewiesen.

Ernennung

§ 48.

1

Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wissenschaften erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

2

Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

3

Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde abgegeben.

4

Die Führung des Doktortitels vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt.

Diplomzusatz

§ 49.

Der Diplomzusatz («Diploma supplement») ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und englischer Sprache abgegeben.

XIII. Ehrenpromotion

Anlass

§ 50.

Für hervorragende Verdienste um die Informatik oder Wirtschaftsinformatik in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors ehrenhalber (Doctor honoris causa, abgekürzt Dr. h. c.) verleihen.

Antrag

§ 51.

1

Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.

2

Die Dekanin oder der Dekan setzt die Fakultätsmitglieder von dem Antrag in Kenntnis. Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung.

3

Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.

Sprache der Urkunde

§ 52.

Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache die Urkunde auszufertigen ist.

XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sonderfälle

§ 53.

Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Lehrbereichs geregelt.

Übergangs- und Übertrittsbestimmungen

§ 54.

1

Doktorierende, die noch nach der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)[2] ihr Doktorat absolvieren und vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben, können ihr Doktorat noch bis spätestens 31. Juli 2013 nach PPO 2001 abschliessen.

2

Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss Doktorierende des Doktoratsstudiums nach PPO 2001 zum Doktorat nach dieser Promotionsverordnung zulassen und gegebenenfalls bereits erbrachte curriculare Leistungen anrechnen.

3

Mit der Zulassung nach Abs. 2 verliert die Doktorandin oder der Doktorand das Recht auf einen Abschluss des Doktorats nach PPO 2001.

Inkrafttreten

§ 55.

1

Die vorliegende Promotionsordnung tritt auf 1. Februar 2009 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen für das Doktorat in Informatik und die Ehrenpromotion in der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)[2] aufgehoben. Sie gelten jedoch als Übergangsordnung für Studierende, welche das Doktorat vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben, bis längstens 31. Juli 2013 weiter.


[1] OS 64, 90.

[2] LS 415. 423. 2.

415.423.23 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06401.02.200901.05.2012Version öffnen