Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
(vom 15. Dezember 2008)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.
Ausrichtung
Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Lehrveranstaltungsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in Gesellschaft und Wirtschaft qualifizieren.
Der Abschluss erfolgt in einem in der Doktoratsordnung geregelten Doktoratsprogramm. Die Doktoratsprogramme unterscheiden sich (1) hinsichtlich der fachlichen Spezialisierungsrichtungen und (2) hinsichtlich formaler Gesichtspunkte. Bezüglich Letzterer wird unterschieden zwischen:
a.Track A: Doktoratsprogramme mit Doktorandenseminaren,
b.Track B: Strukturierte Doktoratsprogramme im Sinne eines Graduiertenkollegs,
c.Track C: Strukturierte Fast-Track-Doktoratsprogramme im Sinne eines Graduiertenkollegs.
Titel
Die Fakultät verleiht den akademischen Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften. Der Titel lautet «Dr. oec.»; in Englisch: «PhD». Sie kann den Titel mit zusätzlichen Angaben zum gewählten Doktoratsprogramm versehen.
Prüfungsdelegierte und Doktoratsausschuss
Die Fakultät bestimmt für jede der in der Doktoratsordnung genannten Spezialisierungsrichtung je eine Professorin oder einen Professor als Prüfungsdelegierte oder Prüfungsdelegierten. Diese bilden gemeinsam den Doktoratsausschuss mit folgenden Aufgaben:
a.Zulassungsentscheide gemäss §§ 8–11; § 15,
b.Bestimmung der Betreuung gemäss §§ 32 und 33,
c.Festsetzung des Termins zur Verteidigung gemäss § 39,
d.Nachträgliche Änderungen bei der genehmigten Dissertation gemäss § 43.
Der Doktoratsausschuss wird von einer oder einem Vorsitzenden geleitet, die oder der von der Fakultät bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen entscheidet je nach Spezialisierungsrichtung die oder der zuständige Prüfungsdelegierte gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Doktoratsausschusses.
Die Fakultät überträgt den Prüfungsdelegierten sowie dem Doktoratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.
II. Struktur
Inhalt und Aufbau
Das Doktorat umfasst:
a.das Verfassen einer Dissertation
b.das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungsprogramms
c.die Verteidigung
d.die Publikation
Für Track B erfordert das Absolvieren des Lehrveranstaltungsprogramms die Teilnahme an den Veranstaltungen der entsprechenden Spezialisierungsrichtung im Umfang von mind. 30 Punkten. In Track A und Track C kann die Doktoratsordnung weniger Punkte vorsehen.
Inhalte und Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt.
Dauer
Das Doktorat dauert in der Regel drei bis fünf Jahre. Sechs Jahre dürfen nur in begründeten Fällen überschritten werden. Die Frist beginnt mit den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses.
III. Zulassung
Zulassung
Die Zulassung zum Doktorat setzt grundsätzlich einen Bachelor- und Masterabschluss mit insgesamt mindestens 270 Punkten oder einen Lizenziatsabschluss in wirtschaftswissenschaftlicher Richtung mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. In Ausnahmefällen entscheidet der Doktoratsauschuss über die Zulassung, wenn Kandidatinnen und Kandidaten ein gleichwertiges Prädikat oder eine Rangierung unter den besten 15% der Jahrgangskohorte der Absolventinnen und Absolventen vorweisen.
Für Track C gelten spezielle Regelungen nach § 15.
Der alleinige Abschluss als Master of Advanced Studies oder einer äquivalenten Ausbildung berechtigt nicht zur Aufnahme zum Doktorat nach dieser Promotionsordnung.
Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
Zulassungskriterien
Neben den formalen und inhaltlichen Kriterien gemäss § 8 Abs. 1 und 2 muss folgende Zulassungsvoraussetzung erfüllt sein: eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs erklärt sich bereit, die Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen.
Für Track A erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei der Zulassung. Für Track B und C erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtmodule auf Doktoratsstufe.
Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.
Vorkenntnisse
Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstufe nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Wer die Auflagen oder die Bedingungen nicht innerhalb der in der Doktoratsordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Doktoratsprogramm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
Bringt eine Bewerberin oder ein Bewerber einschlägige wissenschaftliche Vorkenntnisse mit oder belegt sie oder er Track C, so kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses bereits erbrachte Leistungen dem curricularen Anteil der Doktoratsstufe anrechnen.
Zulassungshindernisse
Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer anderen Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
1. Track A: Doktoratsprogramme mit Doktorandenseminaren
Umfang und Aufbau des Lehrveranstaltungsprogramms
Für das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungsprogramms (in Form von Doktorandenseminaren) sind mindestens 18 Punkte erforderlich.
2. Track B: Strukturierte Doktoratsprogramme im Sinne eines Graduiertenkollegs
Umfang und Aufbau des Lehrveranstaltungsprogramms
Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
Die Doktoratsordnung kann eine Frist festlegen, in der die Pflichtmodule erfolgreich abgeschlossen sein müssen.
3. Track C: Strukturierte Fast-Track-Doktoratsprogramme im Sinne eines Graduiertenkollegs
Umfang und Aufbau des Lehrveranstaltungsprogramms
Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in eine Master- und eine Doktoratsstufe. In der Doktoratsstufe wird zwischen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen unterschieden.
Die Doktoratsordnung kann eine Frist festlegen, in der die Pflichtmodule der Doktoratsstufe erfolgreich abgeschlossen sein müssen.
Zulassung zu Track C
Eine Bewerbung um Zulassung zum Doktorat wird geprüft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Bachelorabschluss in wirtschaftswissenschaftlicher Richtung eines mindestens dreijährigen Bachelorstudiengangs mit einem ausgezeichneten Prädikat einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss und
b.Es liegen zwei einschlägige Empfehlungsschreiben von Professorinnen oder Professoren wirtschaftswissenschaftlicher Richtung einer Universität vor.
In begründeten Fällen kann der Doktoratsausschuss vom Prädikat gemäss lit. a abweichen, insbesondere wenn für ein Doktoratsprogramm die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Fast-Track-Programm zugelassen sind, werden als Masterstudierende immatrikuliert.
Die definitive Zulassung zum Doktorat erfolgt, wenn das Fast-Track-Programm nach § 16 erfolgreich abgeschlossen wurde und dabei die Voraussetzungen gemäss § 8, insbesondere Abs. 1, erfüllt sind. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss §§ 9 und 10.
Nach dem Erwerb des Masterabschlusses erfolgt die Immatrikulation im Doktorat.
Abschluss der Masterstufe
Für den erfolgreichen Abschluss des Fast-Track-Programms sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a.mindestens 60 Punkte aus der Masterstufe
b.Einhaltung der Fristen und Fehlversuchsregelungen
c.Research Proposal im Umfang von 30 Punkten
Verleihung des Grades eines Master of Science
Kandidatinnen und Kandidaten, die das Fast-Track-Programm gemäss § 16 abgeschlossen haben und zum Doktorat zugelassen sind, wird der akademische Grad eines Master of Science in Wirtschaftswissenschaften; Englisch: Master of Science in Economics and Business Administration verliehen. Der Titel lautet: «MSc». Die Fakultät kann den Titel mit zusätzlichen Angaben zur gewählten Spezialisierung versehen.
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Masterstufe gemäss § 16 nicht abschliessen oder das Fast-Track-Programm nicht fortsetzen, müssen beim Dekanat einen Antrag auf Anerkennung und Anrechnung der bisherigen Leistungen für das Masterstudium, das nicht Bestandteil dieser Promotionsverordnung ist, stellen, wenn sie einen eigenständigen Masterabschluss an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erwerben wollen.
IV. Module und Kreditpunkte
Kreditpunktesystem
Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stunden.
Module und Leistungsnachweise
Die Lehrveranstaltungsprogramme gliedern sich in Module.
Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Information
Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
Leistungsbewertung
Die beim Absolvieren eines Moduls zu erbringenden Leistungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.
Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.
Ein benotetes Modul gilt als bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.
Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.
Leistungsausweis
Nach Abschluss jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen Punkten und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.
Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Prüfung anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
V. Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen
Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen
Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leistungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis aufgeführt. Anrechenbare Leistungen sind ein Bestandteil des Abschlusses.
Auf Antrag kann die oder der zuständige Prüfungsdelegierte gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Lehrveranstaltungsprogramms erbracht worden sind (maximal die Hälfte der in der Doktoratsordnung geforderten Punkte), anerkennen oder anrechnen.
Für Doktoratsprogramme mit Doktorandenseminaren (Track A) können Module im Umfang von maximal 6 Punkten ausserhalb des Lehrbereichs Ökonomie belegt werden.
Leistungen, die vor Aufnahme des Doktoratprogramms erbracht wurden, kann die oder der Prüfungsdelegierte für den Doktoratsabschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Doktoratsprogramms handelt.
Für einen bereits erworbenen Masterabschluss angerechnete Punkte können nicht nochmals für das Doktoratprogramm angerechnet werden.
VI. Leistungsnachweise
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
An- und Abmeldung
Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben.
Fehlversuche und Wiederholung
Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis oder ungenügende schriftliche Arbeiten zählen als Fehlversuch.
Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang mit § 23.
Für ein nicht bestandenes Modul besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
Es besteht kein Anspruch auf die Wiederholung eines nicht bestandenen Wahlpflichtmodules, wenn dieses nicht mehr angeboten wird. Nicht bestandene Wahlpflichtmodule können durch andere Wahlpflichtmodule substituiert werden.
Fehlversuche und Wiederholung auf der Masterstufe
Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche für die Masterstufe sind in der Doktoratsordnung festgehalten. In der Regel ist ein Fehlversuch je 10 Punkte zulässig, wobei die Punkte der schriftlichen Arbeiten für die Berechnung nicht herangezogen werden.
Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird.
Schriftliche Arbeiten können einmal wiederholt werden. Sie zählen nicht zur maximalen Zahl der zulässigen Fehlversuche.
Fehlversuche und Wiederholung auf der Doktoratsstufe
Module der Doktoratsstufe können einmal wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird.
Unvorhersehbare Verhinderung, Abbruch und unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses eine Ärztin oder einen Arzt ihres oder seines Vertrauens beiziehen.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Sprache
Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die oder der Prüfungsdelegierte kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme die Sprache explizit festlegen.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis oder die Dissertation als nicht bestanden.
Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Dissertation ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
VII. Betreuung
Betreuung der Kandidatinnen und Kandidaten
Mit der Aufnahme in das Doktorat nach Track A oder nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtmodule in Track B und C wird durch den Doktoratsausschuss eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bestimmt, die oder der stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät ist und welche oder welcher die Dissertation der Kandidatin oder des Kandidaten als Referentin oder Referent betreut.
Korreferentin oder Korreferent
Nach Einreichen der Dissertation wird die Korreferentin oder der Korreferent bestimmt.
Der Doktoratsausschuss bestimmt mindestens eine einschlägig qualifizierte Person als Korreferentin oder als Korreferent. Gehört diese nicht dem Lehrkörper des Lehrbereichs an, ist der Entscheid des Doktoratsausschusses dem Fakultätsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten eine oder mehrere geeignete Personen vor.
VIII. Dissertation
Form und Inhalt
Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen.
Die Dissertation muss ein Thema aus den Bereichen der in der Doktoratsordnung aufgeführten Spezialisierungsrichtungen behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.
Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation annehmen.
Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
Beurteilung
Die Dissertation erhält von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten je ein Gutachten. Beide Gutachten enthalten je eine Note.
Es werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Die Dissertation ist bestanden, wenn beide Noten mindestens die Note 4 erreichen und keine Einsprache gemäss § 36 erhoben wird.
Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach der Anmeldung zum Doktoratsabschluss vorliegen.
Eine ungenügende Dissertation muss innerhalb eines Jahres überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht oder ist diese wiederum ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 41.
Auflage und Einwände
Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt. Dies wird den Professorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begründete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Doktoratsausschusses einzureichen.
Neubeurteilung
Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss § 36 erhoben, so wird die Dissertation erneut gemäss § 35 begutachtet.
Wenn bei der erneuten Beurteilung ein Gutachten die Dissertation nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person, die nicht dem Lehrbereich angehört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.
Wenn zwei oder mehr Gutachten (einschliesslich eines allfälligen Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme empfehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung. Wird die Dissertation abgelehnt, so wird die Kandidatin oder der Kandidat gemäss § 41 vom Doktorat ausgeschlossen.
IX. Doktoratsabschluss
Anmeldung
Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen.
Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.
Verteidigung
Die Verteidigung besteht aus:
a.einem Vortrag zum Thema der Dissertation und
b.einer Diskussion zum Thema der Dissertation.
Beide Teile dauern in der Regel je rund 30 Minuten, bei der die Öffentlichkeit als Hörer zugelassen ist.
In den Doktoratsprogrammen mit Doktorandenseminaren (Track A) umfasst die Diskussion auch das Stoffgebiet eines Doktorandenseminars.
Der Doktoratsausschuss setzt den Termin fest, sobald die Gutachten gemäss § 35 vorliegen. Die Verteidigung muss innerhalb zweier Monate nach Vorliegen der Gutachten erfolgen.
Die Verteidigung wird von der Referentin oder dem Referenten geleitet. Die Korreferentin oder der Korreferent nimmt ebenfalls an der Verteidigung teil.
Die Verteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 41.
Gesamtbewertung
Für die Bewertung wird die Gesamtnote aus der Note der Verteidigung und dem Durchschnitt der Gutachten zur Dissertation im Verhältnis 1: 3 gewichtet. Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen:
– 5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung),
– 5 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut),
– 4,5 bis unter 5: cum laude (gut),
– 4 bis unter 4,5: rite (genügend).
Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann für die Publikation der Dissertation Korrekturauflagen formulieren, wenn die Dissertation eine Monografie ist.
Endgültige Abweisung
Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Leistungen des Doktoratsprogramms endgültig nicht erbracht und wird vom Doktorat der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.
X. Publikation
Genehmigte Fassung
Nach Vorliegen der Gesamtbewertung nach § 40 hat die Kandidatin oder der Kandidat die Dissertation zu veröffentlichen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen. Die erforderliche Anzahl Exemplare wird von der Zentralbibliothek festgelegt.
Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
Nachträgliche Änderungen, Korrekturauflagen
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten genehmigen zu lassen, wenn die Dissertation aus einer Monografie besteht.
Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Erweiterungen durch ein Vor- oder Nachwort sind dem Doktoratsausschuss vor der Drucklegung zur Genehmigung einzureichen.
Publikationsform
Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen.
XI. Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diplomzusatz
Dokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
Zeugnis (Academic Record)
Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse sämtlicher für den Doktoratsabschluss anerkannter oder angerechneter Module des Doktorats aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle während des Doktorats an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats ausgewiesen.
Das Zeugnis (Academic Record) gilt als Ausweis über den bestandenen Doktoratsabschluss.
Ernennung
Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften mit dem Titel «Dr. oec.» bzw. in Englisch «PhD» erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde durch die Abteilung Studierende.
Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde durch die Abteilung Studierende abgegeben.
Die Führung des Titels «Dr. oec.» bzw. «PhD» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt.
Diplomzusatz
Der Diplomzusatz («Diploma Supplement») ist eine standardisierte Erläuterung des Doktoratsabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und englischer Sprache durch die Abteilung Studierende abgegeben.
XII. Ehrenpromotion
Anlass
Für hervorragende Verdienste um eine oder mehrere der in der Doktoratsordnung aufgeführten Spezialisierungsrichtungen in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber verleihen.
Antrag
Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.
Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung.
Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
Sprache der Urkunde
Der Fakultätsausschuss beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache die Urkunde auszufertigen ist.
XIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sonderfälle
Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschusses geregelt.
Übergangs- und Übertrittsbestimmungen
Doktorierende, die noch nach der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)[2] ihr Doktorandenstudium aufgenommen haben, müssen dieses noch bis am 30. April 2010 nach PPO 2001 abschliessen. Auf schriftliches Gesuch hin werden sie zu den vorliegenden Doktoratsprogrammen nach Track A zugelassen. Vorbehalten bleibt der Entscheid der oder des Vorsitzenden des Doktoratsausschusses.
Wer vom Doktorandenstudium nach PPO 2001 ins vorliegende Doktorat wechselt, verliert das Recht auf den Doktoratsabschluss nach PPO 2001.
All diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, die nach PPO 2001 studieren und ihre Prüfungen nicht bis zum 30. April 2010 abgelegt haben, werden grundsätzlich in ein Doktoratsprogramm mit Doktorandenseminaren (Track A) umgeschrieben. Stichtag für den Abschluss ist der Promotionstermin.
[2] LS 415. 423. 1.
[3] LS 415. 423. 12.