Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 5. November 2012)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

1

Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2

Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten bleiben vorbehalten.

3

Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschusses geregelt.

Ausrichtung

§ 2.

1

Das Doktoratsstudium besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie einem curricularen Anteil (im Folgenden Lehrveranstaltungsprogramm genannt), der dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dient. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in Gesellschaft und Wirtschaft qualifizieren.

2

Der Abschluss erfolgt in einem in der Doktoratsordnung geregelten Doktoratsprogramm. Die Doktoratsprogramme unterscheiden sich (1) hinsichtlich der fachlichen Ausrichtung (Studienrichtungen) und (2) hinsichtlich formaler Gesichtspunkte. Bezüglich Letzterer wird unterschieden zwischen:

a.Track A: Allgemeines Doktoratsprogramm,

b.Track B: Strukturiertes Doktoratsprogramm,

c.Track C: Strukturiertes Fast-Track-Doktoratsprogramm für ausgewählte Bachelorabsolventinnen und -absolventen, bestehend aus einer Master- und einer Doktoratsstufe.

Titel

§ 3.

Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. oec.»

Doktoratsordnung

§ 4.

1

Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die ausführenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.

2

Über Fragen, die dort nicht geregelt sind, beschliesst der Fakultätssausschuss.

Mitteilungen

§ 5.

1

Auf der Webseite der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie den Webseiten der einzelnen Doktoratsprogramme werden regelmässig für das Doktoratsstudium wesentliche Mitteilungen publiziert.

2

Informationen, welche das Doktoratsstudium betreffen, werden den Doktorierenden zudem über ihr persönliches UZH-Mailkonto zugesandt, welches mit der Immatrikulation eröffnet wird. Die Informationen gelten als zugestellt, sobald sie auf der UZH-Mailbox eingegangen sind.

2. Teil: Organisation

Doktoratsausschuss

§ 6.

1

Die Fakultät bestimmt für jede der in der Doktoratsordnung genannten Studienrichtungen je eine Professorin oder einen Professor als Prüfungsdelegierte oder Prüfungsdelegierten. Diese bilden gemeinsam den Doktoratsausschuss mit folgenden Aufgaben:

a.Aufnahme in die Doktoratsprogramme gemäss §§ 7–10,

b.Bestimmungen der Betreuung gemäss §§ 11 und 12,

c.Entscheide im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dissertation gemäss § 40,

d.Festsetzung des Termins zur Verteidigung gemäss § 39,

e.Nachträgliche Änderungen an der genehmigten Dissertation gemäss § 43,

f.Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen gemäss § 27.

2

Der Doktoratsausschuss wird von einer oder einem Vorsitzenden geleitet, die oder der von der Fakultät bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.

3

Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.

4

Der Doktoratsausschuss kann Aufgaben an die einzelnen Prü-fungsdelegierten delegieren. Die Zuständigkeiten müssen in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

3. Teil: Zulassung und Aufnahme

Zulassung und Aufnahme in die Programme

§ 7.

1

Die Zulassung zur Doktoratsstufe setzt grundsätzlich einen Bachelor- und Masterabschluss einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude voraus. In begründeten Fällen kann der Doktoratsausschuss vom Prädikat abweichen.

2

Zudem muss folgende Aufnahmevoraussetzung erfüllt sein: eine Professorin oder ein Professor der Fakultät erklärt sich bereit, für die Betreuung der Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verfügung zu stehen.

3

Weiterbildungsmasterstudiengänge (z.B. MAS, EMBA, MBA usw.) berechtigen nicht zur Aufnahme zum Doktoratsstudium nach dieser Promotionsverordnung.

4

Die Aufnahme in die Doktoratsprogramme erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

5

Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens kann eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben werden.

6

Für Track C gelten spezielle Regelungen nach § 8.

7

Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich[3].

8

Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.

Zulassung und Aufnahme zu Track C

§ 8.

1

Eine Bewerbung um Zulassung zu Track C wird geprüft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Bachelorabschluss in wirtschaftswissenschaftlicher Richtung eines mindestens dreijährigen Bachelorstudiengangs im Umfang von mindestens 180 ECTS Credits mit einem ausgezeichneten Prädikat (summa cum laude) einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss und

b.Es liegen zwei einschlägige Empfehlungsschreiben von Professorinnen oder Professoren wirtschaftswissenschaftlicher Richtung einer Universität vor.

2

In begründeten Fällen kann der Doktoratsausschuss vom Prädikat gemäss lit. a abweichen, insbesondere wenn für ein Doktoratsprogramm die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen vorhanden sind.

3

Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Track C zugelassen sind, werden während der Masterstufe des Track C als Masterstudierende immatrikuliert.

4

Die definitive Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgt, wenn die Masterstufe gemäss Teil 9 erfolgreich abgeschlossen wurde und dabei die Voraussetzungen gemäss § 7, erfüllt sind. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss §§ 9 und 10.

5

Nach dem Erwerb des Masterabschlusses erfolgt die Immatrikulation im Doktorat.

Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 9.

Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstufe nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Wer die Bedingungen oder die Auflagen nicht innerhalb der in der Doktoratsordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Doktoratsprogramm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.

Zulassungshindernisse

§ 10.

Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer anderen Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

4. Teil: Betreuung

Betreuung und Doktoratsvereinbarung

§ 11.

1

Der Doktoratsausschuss bestimmt eine Professorin oder einen Professor, welche oder welcher die Dissertation der Kandidatin oder des Kandidaten als Betreuerin oder Betreuer begleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer muss stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät sein oder von der Fakultät das Promotionsrecht verliehen erhalten haben.

2

Für Track A erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei der Zulassung. Für Track B und C erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers spätestens nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtmodule der Doktoratsstufe.

3

Nach der Aufnahme ins Programm übernimmt die oder der Prü-fungsdelegierte des von der oder dem Doktorierenden belegten Doktoratsprogramms formal die Rolle der Betreuerin oder des Betreuers, so lange, bis die Betreuerin oder der Betreuer definitiv bestimmt worden ist.

4

Doktorierende erhalten von der Betreuerin oder dem Betreuer eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.

5

Dazu wird zwischen der oder dem Doktorierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe getroffen.

6

Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.

Promotionskommission und Gutachter

§ 12.

1

Für die Beurteilung von Dissertation und Verteidigung setzt der Doktoratsausschuss für die Kandidatin oder den Kandidaten eine Promotionskommission ein. Die Promotionskommission besteht aus Betreuerin oder Betreuer sowie mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter. Vorsitzende oder Vorsitzender der Promotionskommission ist die Betreuerin oder der Betreuer.

2

Dazu schlägt die Betreuerin oder der Betreuer in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Doktoratsausschuss eine oder mehrere geeignete und einschlägig qualifizierte Personen vor. Gehören die Gutachterinnen oder Gutachter nicht der Fakultät an, ist der Entscheid des Doktoratsausschusses dem Fakultätsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

3

Die Promotionskommission kann nach Einreichung der Dissertation nur mehr in Ausnahmefällen verändert werden. Details regelt die Doktoratsordnung.

5. Teil: Inhalt und Struktur des Doktoratsstudiums

Inhalt

§ 13.

1

Das Doktoratsstudium umfasst:

a.das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,

b.das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungsprogramms,

c.die Verteidigung,

d.die Publikation.

2

Für Track C gelten zudem die Bestimmungen gemäss § 16.

Aufbau des Lehrveranstaltungsprogramms

§ 14.

1

Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.

2

Inhalte und Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms in den einzelnen Doktoratsprogrammen werden in der Doktoratsordnung festgelegt.

3

Für den Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms gilt:

a.Track A umfasst mindestens 18 ECTS Credits,

b.Track B umfasst mindestens 30 ECTS Credits,

c.Track C umfasst die Masterstufe gemäss §16 und auf der Doktoratsstufe mindestens 30 ECTS Credits.

Dauer und Fristen

§ 15.

1

Das Doktoratsstudium dauert maximal sechs Jahre. Die Frist beginnt mit den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.

2

Der Doktoratsausschuss entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlängerung der maximalen Studiendauer.

3

Die Doktoratsordnung kann zudem eine Frist festlegen, in der die Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich abgeschlossen sein müssen.

Track C: Strukturierte Fast-Track- Doktoratsprogramme

§ 16.

1

Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in eine Master- und eine Doktoratsstufe.

2

Die Masterstufe umfasst insgesamt Leistungen im Umfang von 90 ECTS Credits, wobei 30 ECTS Credits im Rahmen einer schriftlichen Arbeit (Research Proposal) erbracht werden müssen.

6. Teil: Module und ECTS Credits

Kreditpunktesystem

§ 17.

1

Zur Messung aller Studienleistungen wird das European Credit Transfer System (ECTS) verwendet.

2

Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein Punkt entspricht einem Arbeitspensum von etwa 30 Stunden.

Module

§ 18.

1

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten Module, gegliedert.

2

Für jedes bestandene Modul wird eine ganzzahlige Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4

Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

5

Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester.

Modultypen

§ 19.

1

Es wird unterschieden zwischen:

Pflichtmodulen, die bei Abschluss des Doktoratsstudiums zwingend erfüllt worden sein müssen, und

Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind.

2

Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.

Information

§ 20.

Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.

7. Teil: Leistungsnachweise

Allgemeines

§ 21.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis erfolgreich erbracht worden ist.

2

Leistungsnachweise (im folgenden Prüfung genannt) bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder schriftlichen Übungen.

An- und Abmeldung

§ 22.

1

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben.

2

Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.

3

Verspätete An- und Abmeldungen werden nur in wohlbegründeten Ausnahmefällen angenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

Prüfungsverhinderung und -abbruch

§ 23.

1

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so teilt sie oder er dies dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldungsgesuch ein. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat beziehungsweise bei begonnenen Prüfungen der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.

2

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder während der Prüfung erkennbar waren.

3

Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Abmeldung und unentschuldigtes Fernbleiben von einer Prüfung

§ 24.

1

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen der Prüfung aufgrund der vor Abbruch erzielten Prüfungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

2

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Prüfungsbetrug

§ 25.

1

Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis als nicht bestanden.

2

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

3

In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestanden und allenfalls bereits ausgestellte Leistungsausweise und Dokumente durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weitergehende Sanktionen möglich.

4

Wurde aufgrund einer für ungültig erklärten Prüfung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerkennen; allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente sind einzuziehen.

Sprache

§ 26.

1

Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme die Sprache festlegen.

2

Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Doktoratsprogramm geführt wird. Die Verwendung einer anderen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen

§ 27.

1

Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leistungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis sowie im Academic Record aufgeführt. Angerechnete Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.

2

Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Lehrveranstaltungsprogramms erbracht worden sind, anrechnen.

3

Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme eine Obergrenze für die von ausserhalb der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlangten anrechenbaren ECTS Credits festlegen.

4

Leistungen, die vor Aufnahme des Doktoratsprogramms erbracht wurden, kann die oder der Prüfungsdelegierte für den Doktoratsabschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Doktoratsprogramms handelt.

5

ECTS Credits, die bereits für einen Abschluss angerechnet wurden, können nicht nochmals für ein Doktoratsprogramm angerechnet werden.

6

Wurden Pflichtmodule bereits auf Masterstufe erfolgreich besucht und an den Abschluss angerechnet, so kann die oder der Prüfungsdelegierte bewilligen, diese Module im Doktoratsstudium durch Module des Wahlpflichtbereichs zu ersetzen.

8. Teil: Fehlversuche und Wiederholungen

Fehlversuche

§ 28.

Jedes nicht bestandene Modul zählt als Fehlversuch. Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche ist in der Doktoratsordnung festgehalten.

Wiederholung

§ 29.

1

Pflichtmodule der Doktoratsstufe können einmal wiederholt werden.

2

Schriftliche Arbeiten (Research Proposal) können einmal wiederholt werden. Sie zählen nicht zur Anzahl der zulässigen Fehlversuche.

3

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang mit § 27.

4

Es besteht kein Anspruch auf die Wiederholung eines nicht bestandenen Wahlpflichtmodules. Ein nicht mehr angebotenes Wahlpflichtmodul kann substituiert werden.

Fehlversuche und Wiederholung auf der Masterstufe

§ 30.

Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird.

9. Teil: Abschluss der Masterstufe im Track C

Abschluss der Masterstufe

§ 31.

Für den erfolgreichen Abschluss der Masterstufe des Track C sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a.Mindestens 60 Punkte aus dem Lehrveranstaltungsprogramm der Masterstufe,

b.Einhaltung der Fristen und Fehlversuchsregelungen,

c.Schriftliche Arbeit (Research Proposal) im Umfang von 30 Punkten.

Verleihung des Master-Grades

§ 32.

1

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe des Track C gemäss § 31 abgeschlossen haben und zum Doktoratsstudium zugelassen sind, wird der akademische Grad eines «Master of Science UZH in Wirtschaftswissenschaften» verliehen.

2

Der Titel lautet in abgekürzter Form «MSc UZH».

3

Auf der Urkunde kann zusätzlich zum Titel die gewählte fachliche Ausrichtung gemäss § 2 ausgewiesen werden.

4

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe gemäss § 31 nicht abschliessen oder den Track C nicht fortsetzen, müssen beim Dekanat einen Antrag auf Anerkennung und Anrechnung der bisherigen Leistungen für das reguläre Masterstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemäss Rahmenordnung für den Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften vom 10. April 2006[4] stellen, wenn sie einen eigenständigen Masterabschluss an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erwerben wollen.

10. Teil: Dissertation

Form, Sprache und Inhalt

§ 33.

1

Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können einzelne Publikationen mit Koautoren verfasst worden sein. Die Doktoratsordnung legt die dafür notwendigen Regelungen fest.

2

Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

3

Die Dissertation muss ein Thema aus den Bereichen der in der Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.

4

Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. Der Doktoratsausschuss kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation annehmen. Die Dissertation muss aber mehrheitlich während des Doktoratsstudiums verfasst worden sein.

5

Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

Beurteilung

§ 34.

1

Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie von sämtlichen Gutachtern der Promotionskommission je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens 3 Monate nach der Einreichung der Dissertation am Dekanat einzureichen.

2

Es werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Nur ganze und halbe Notenschritte sind zulässig. Die Dissertation ist bestanden, wenn sämtliche Noten mindestens die Note 4 erreichen und keine Einwände gemäss § 35 erhoben werden.

3

Die Betreuerin oder der Betreuer kann für die Publikation der Dissertation Korrekturauflagen formulieren, sofern diese nicht anderweitig urheberrechtlich geschützt ist.

Einsicht und Einwände

§ 35.

1

Nach Einreichen der Dissertation am Dekanat besteht für die Professorinnen und Professoren der Fakultät das Recht, die Dissertation einzusehen.

2

Jeder Professorin und jedem Professor der Fakultät steht die Möglichkeit offen, bis spätestens zum öffentlich bekannt gegebenen Verteidigungstermin Einwände anzubringen und begründete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Doktoratsausschusses schriftlich einzureichen.

Überarbeitung

§ 36.

Eine ungenügende Dissertation muss innerhalb eines Jahres nach Eingang des ungenügenden Gutachtens überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 42.

Neubeurteilung

§ 37.

1

Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss § 35 erhoben, so wird die Dissertation erneut gemäss § 34 begutachtet.

2

Wenn bei der erneuten Beurteilung ein Gutachten die Dissertation nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.

3

Wenn zwei oder mehrere Gutachten (einschliesslich eines allfälligen Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme empfehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung. Wird die Dissertation abgelehnt, so wird die Kandidatin oder der Kandidat gemäss § 42 vom Doktoratsstudium ausgeschlossen.

11. Teil: Doktoratsabschluss

Anmeldung

§ 38.

1

Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen.

2

Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.

3

Die für den Abschlussprozess relevanten Termine sind auf der Webseite des Dekanats verbindlich publiziert.

Verteidigung

§ 39.

1

Die Verteidigung besteht aus:

a.einem Vortrag zum Thema der Dissertation und

b.einer Diskussion zum Thema der Dissertation.

2

Für Track A umfasst die Diskussion auch das Stoffgebiet eines Moduls des Lehrveranstaltungsprogramms.

3

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission setzt den Termin für die Verteidigung fest und informiert das Dekanat über den Termin, sobald die Gutachten gemäss § 34 vorliegen.

4

Die Verteidigung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter der Promotionskommission nimmt an der Verteidigung teil. Die Öffentlichkeit ist als Hörerin oder Hörer zugelassen.

5

Die Verteidigung wird von der Promotionskommission benotet und gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird. Ganze und halbe Noten sind zulässig.

6

Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 42.

Gesamtbewertung

§ 40.

1

Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1: 3 gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht 3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

2

Für eine Gesamtnote ab 5,0 wird zudem ein Prädikat verliehen:

a.5,5 bis 6,0: summa cum laude (mit Auszeichnung),

b.5,0 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut).

Provisorischer Academic Record

§ 41.

Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bestätigung (provisorischer Academic Record) über den bestandenen Abschluss des Doktoratsprogramms zugestellt. Diese weist alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung aus. Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Endgültige Abweisung

§ 42.

Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt oder werden die Vorgaben bezüglich Fristen gemäss § 15 sowie Fehlversuche und Wiederholungen gemäss §§ 28–30 nicht eingehalten, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Leistungen des Doktoratsprogramms endgültig nicht erbracht und wird vom Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.

Nachträgliche Änderungen, Korrekturauflagen

§ 43.

1

Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission genehmigen zu lassen, sofern die betroffenen Teile der Dissertation nicht bereits anderweitig urheberrechtlich geschützt sind.

2

Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Erweiterungen durch ein Nachwort sind der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission vor der Drucklegung zur Genehmigung einzureichen.

3

Nachträgliche Änderungen der Personalien sind auch der Kanzlei unter Vorweisung eines gültigen amtlichen Dokuments (Pass, Identitätsausweis) zu melden.

Publikation und Pflichtexemplare

§ 44.

1

Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen und ist Voraussetzung für die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.

2

Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.

3

Die Kandidatin oder der Kandidat muss der Zentralbibliothek unter Einhaltung der Vorgaben der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen.

12. Teil: Abschlussdokumente

Abschlussdokumente

§ 45.

Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Urkunde und Ernennung

§ 46.

1

Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach erfolgreicher Publikation der Dissertation mit der Zustellung der Abschlussdokumente.

2

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation sowie ein allfälliges Prädikat. Sie trägt ausserdem das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

3

Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

4

Die Führung des Doktortitels vor Zustellung der Urkunde ist untersagt.

Academic Record

§ 47.

1

Im Academic Record werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Diploma Supplement

§ 48.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktoratsabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

13. Teil: Ehrenpromotion

Ehrenpromotion

§ 49.

1

Für hervorragende Verdienste um eine oder mehrere der in der Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber verleihen.

2

Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.

3

Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung.

4

Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.

14. Teil: Schlussbestimmungen

Übergangs- und Übertrittsbestimmungen

§ 50.

1

Doktorierende, die noch nach der Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Dezember 2008 (PVO08) ihr Doktoratsstudium aufgenommen haben, müssen dieses noch bis am 30. April 2015 nach PVO08 abschliessen oder mit einem schriftlichen Gesuch beim Doktoratsausschuss einen Übertritt in die vorliegenden Doktoratsprogramme beantragen.

2

Bisher für den Abschluss nach PVO08 anrechenbare Leistungen können auch für den Abschluss nach dieser Verordnung verwendet werden. Die Doktoratsordnung und der Doktoratsausschuss regeln die Überführung und Anrechnung von Leistungen im Detail.

3

Wer vom Doktoratsstudium nach PVO08 ins vorliegende Doktoratsstudium wechselt, verliert das Recht auf den Doktoratsabschluss nach PVO08.

4

All diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, die nach PVO08 studieren und ihre Prüfungen nicht bis zum 30. April 2015 abgelegt haben, werden in die analogen Doktoratsprogramme dieser Verordnung umgeschrieben. Stichtag für den Abschluss ist der Promotionstermin.


[1] OS 68, 10; Begründung siehe ABl 2012-11-16.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2013.

[3] LS 415. 31.

[4] LS 415. 423. 12.

415.423.13 – Versionen

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