Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
A. Einleitung
Geltungsbereich
Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Bachelor- bzw. Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät).
Für besondere Studiengänge wie Joint-Degree- und Double-Degree-Studiengänge können separate Rahmenverordnungen erlassen werden, welche diese Verordnung ergänzen.
Diese Rahmenverordnung gilt sinngemäss für Mobilitätsstudierende aus dem In- und Ausland unter Vorbehalt separater Regelungen.
Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Fakultäten oder universitären Hochschulen bleiben vorbehalten.
Ausführende Bestimmungen
Die Fakultät erlässt eine oder mehrere Studienordnungen zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere der curricularen Etappen und der Modalitäten rund um die Studienleistungen.
Fragen, die von dieser Rahmenverordnung oder der jeweiligen Studienordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Fakultätsbeschluss geregelt. Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über Einzelfälle.
Titel
Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelor- bzw. Masterstudiengang einen der folgenden Titel:
a.Bachelor of Arts UZH (BA UZH),
b.Bachelor of Science UZH (BSc UZH),
c.Master of Arts UZH (MA UZH),
d.Master of Science UZH (MSc UZH).
Die Fakultät kann die wissenschaftliche Ausrichtung präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissenschaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitgehend auf Englisch absolviert und unterrichtet werden, kann die wissenschaftliche Präzisierung in englischer Sprache erfolgen. Soweit eine Präzisierung vorgenommen wird, ist diese in die Studienordnung aufzunehmen.
B. Allgemeines zum Studium
Studienangebot für fakultätseigene Studierende
Die Fakultät gliedert ihr Studienangebot auf der Bachelor- und Masterstufe in Studienprogramme. Ein Studienprogramm ist eine inhaltlich und strukturell definierte Einheit, deren Qualifikationsziele, Umfang in ECTS Credits und Curriculum durch die Studienordnung festgelegt sind.
Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits und enthält ein Hauptfach- und ein Nebenfachstudienprogramm. Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits und enthält ein Hauptfach- und ein Nebenfachstudienprogramm.
Fakultätsfremde Nebenfachstudienprogramme müssen im Umfang und Stufenniveau mit den fakultätseigenen Nebenfachstudienprogrammen übereinstimmen. Fakultätsfremde Nebenfachstudienprogramme richten sich ausschliesslich nach den Vorschriften der anbietenden Fakultät.
Studienangebot für fakultätsfremde Studierende
Für Studierende anderer Fakultäten der Universität Zürich bietet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät folgende, von denjenigen gemäss § 4 zu unterscheidende Nebenfachstudienprogramme an:
a.Nebenfachstudienprogramm auf Bachelorstufe im Umfang von 60 ECTS Credits («grosses Nebenfach») bzw. 30 ECTS Credits («kleines Nebenfach»),
b.Nebenfachstudienprogramm auf Masterstufe im Umfang von 30 ECTS Credits.
§§ 46 ff. enthalten weiterführende Bestimmungen.
Sprache der Lehrveranstaltungen
Die Studienordnung legt die Sprache der Lehrveranstaltungen pro Studienprogramm fest. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen abgehalten werden.
Zulassung und Zulassungshindernisse
Für die Zulassung zum Studium ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[3] massgeblich.
Die Zulassung wird für einen bestimmten Studiengang und die im entsprechenden Studiengang bestimmten Studienprogramme erteilt.
Ein Studium kann nur in Studienprogrammen aufgenommen werden, die nicht bereits in einem vorangehenden universitären Hochschulstudium absolviert wurden und zu einem fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt haben.
Wer an der Fakultät endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keinem Studienprogramm der Fakultät der gleichen oder unteren Studienstufe (Assessment-, Bachelor- und Masterstufe) mehr zugelassen. Wer an einer anderen Universität oder an einer anderen Hochschule in einem Studiengang wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder wegen Nichteinhaltung von Studienreglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird an der Fakultät zu keinem Studienprogramm derselben wissenschaftlichen Ausrichtung zugelassen.
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, wird die Zulassung für ungültig erklärt. Bereits absolvierte Module gelten als nicht erbracht. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch Fakultätsbeschluss bleibt vorbehalten. Wurde bereits ein Studienabschluss verliehen, so wird dieser durch die Fakultät aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Einzelheiten zur Zulassung sowie Modalitäten beim Wechsel zwischen Studiengängen oder Studienprogrammen regelt die Studienordnung.
Für die Zulassung zu den Masterstudiengängen gelten im Weiteren §§ 40 und 41.
Studium mit Behinderung
Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit mit Auswirkung auf studienrelevante Aktivitäten kann bei der Fachstelle «Studium und Behinderung» ein Gesuch um Anerkennung der Behinderung oder der chronischen Krankheit eingereicht werden.
Bei Anerkennung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit sind semesterweise ausgleichende Massnahmen zu gewähren. Die oder der Prüfungsdelegierte legt in Absprache mit der Fachstelle fest, welche Massnahmen gewährt werden.
Immatrikulationspflicht
ECTS Credits von Modulen der Fakultät können nur dann an einen Abschluss an der Fakultät angerechnet werden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der ECTS Credits eine Einschreibung in einem Studienprogramm der Fakultät vorlag.
Informationspflichten
Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Form publiziert oder den Studierenden an ihr persönliches UZHE-Mail-Konto gesandt. Publizierte Informationen gelten als bekanntgegeben. Die Informationen gelten zudem als zugestellt, sobald sie auf dem UZH-E-Mail-Konto eingegangen sind.
Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die für sie geltenden Erlasse, die studienrelevanten Informationen und Fristen selbstständig zu informieren.
2. Abschnitt: ECTS Credits und Module
Grundsatz
In allen Studiengängen werden Studienleistungen nach dem Prinzip des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bewertet. Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.
Ein ECTS Credit entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von rund 30 Stunden.
Module
Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, sogenannte Module, gegliedert.
Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits in ganzen Zahlen vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
Für das Bestehen eines Moduls muss ein Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Die ECTS Credits für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Für jedes Modul werden die wesentlichen Informationen in geeigneter Form bekanntgegeben, insbesondere die Modulkategorie, welche Qualifikationen es vermittelt, in welcher Sprache es gelehrt wird, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welcher Leistungsnachweis für das Bestehen erforderlich ist.
Modulkategorien, Bereiche und Modultypen
Nach Art der Inhaltsvermittlung können Modulkategorien unterschieden werden, beispielsweise Vorlesung, Übung, Vorlesung mit integrierter Übung, Seminar, Tutorat, Praktikum, Kolloquium, Selbststudium oder Ähnliches.
Die Studienordnung kann die Module in Bereiche gliedern, die inhaltliche Einheiten bilden.
Die Einordnung in Modultypen gibt an, inwiefern ein Modul obligatorisch ist oder durch die Studierenden aus einem Bereich auszuwählen sind. Es werden folgende Modultypen unterschieden:
a.Pflichtmodule: Module, die obligatorisch sind,
b.Wahlpflichtmodule: Module, die in einem vorgegebenen Umfang an ECTS Credits aus einem vorgegebenen Bereich auszuwählen sind,
c.Wahlmodule: Module, die aus dem Angebot der Fakultät oder der Universität Zürich im Rahmen der Vorgaben der Studienordnung frei wählbar sind.
Modulverantwortliche
Für jedes Modul wird eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher bestimmt, in der Regel ist es ein Mitglied der Fakultät. Die oder der Modulverantwortliche ist für den Inhalt und den Leistungsnachweis des Moduls verantwortlich.
An- und Abmeldung von Modulen
Für jedes Modul ist eine Anmeldung (Buchung) erforderlich. Diese schliesst automatisch die Anmeldung für den Leistungsnachweis ein.
Die Frist, während der Modulbuchungen und -stornierungen vorgenommen werden können, wird für jedes Semester in geeigneter Weise bekanntgegeben. Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Gültigkeitsdauer von ECTS Credits
ECTS Credits sind bis fünf Jahre nach Erwerb für den Studienabschluss anrechenbar. Die Stichtage werden in der Studienordnung geregelt. Nicht mehr anrechenbare Pflichtmodule können auf bewilligten Antrag wiederholt werden. Wahlpflichtmodule sind zu substituieren. Fehlversuche verfallen nicht.
Ausgenommen davon sind ECTS Credits einer abgeschlossenen Assessmentstufe. Eine abgeschlossene Assessmentstufe ist unbefristet für den Studienabschluss anrechenbar.
Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen
Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Studienabschlusses, werden aber im Academic Record aufgeführt. Angerechnete Leistungen sind Bestandteil des Studienabschlusses.
Gebuchte fakultätsfremde Module der Universität Zürich werden automatisch im Leistungsausweis ausgewiesen bzw. anerkannt. Eine allfällige Anrechnung für den Studienabschluss erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der Studienordnung.
Es obliegt der oder dem Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Anerkennung und Anrechnung von extern erbrachten Studienleistungen
Studienleistungen einer anderen Universität, einer anderen Fakultät oder eines anderen Studienprogramms können als vollständige Assessmentstufe angerechnet werden, sofern die Leistungen äquivalent zur Assessmentstufe der Fakultät sind. Über die Äquivalenz entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Studienleistungen der Aufbaustufe einer anderen Universität, einer anderen Fakultät, eines anderen Studienprogramms oder im Mobilitätsstudium können im Rahmen der Vorgaben der Studienordnung angerechnet werden, soweit sie im Einzelnen inhaltlich äquivalent zum Angebot der Fakultät sind.
Weiterhin gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
a.Es ist eine Mindestanzahl ECTS Credits an der Universität Zürich zu absolvieren. Diese legt die Studienordnung pro Studienprogramm fest.
b.Die Bachelor- bzw. Masterarbeit muss an der Fakultät angefertigt werden.
Anerkennung und Anrechnung von früher erworbenen Studienleistungen
Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen zu deklarieren.
Über die Anerkennung und Anrechnung bereits erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, Fakultäts- oder Studienprogrammwechsel entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte auf Gesuch hin. Fristen und inhaltliche Anforderungen für die Anrechnung bestimmt die Studienordnung.
Nicht bestandene Studienleistungen werden als Fehlversuche berücksichtigt.
ECTS Credits für gleiche oder ähnliche Module
Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits erworben werden. Ausgenommen sind Module, die gemäss § 17 nicht mehr an den Studienabschluss anrechenbar sind.
In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anrechnung von extern oder früher erworbenen Studienleistungen (§§ 19 und 20).
3. Abschnitt: Leistungsnachweise und endgültige Abweisung
A. Leistungsnachweise
Gestaltung des Leistungsnachweises
Der Leistungsnachweis ist die Grundlage für die Bewertung der Studienleistungen in einem Modul. Der Leistungsnachweis zu einem Modul findet semesterbegleitend statt und kann insbesondere erbracht werden durch eine mündliche oder eine schriftliche Prüfung, ein Referat, eine schriftliche Übung, eine schriftliche Arbeit wie Seminararbeit, Aufsatz oder Ähnliches, dokumentierte praktische Arbeit oder dokumentierte aktive Teilnahme in der Lehrveranstaltung. Ein Leistungsnachweis für ein Modul kann aus mehreren solchen Bestandteilen zusammengesetzt sein.
Sprache der Leistungsnachweise
Der Leistungsnachweis ist in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Modulverantwortlichen.
Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist die oder der Prüfungsdelegierte unverzüglich zu informieren.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüfungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.
In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis im Original) der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein Arztzeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Ärztin oder einen Arzt ihres oder seines Vertrauens beiziehen.
Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Leistungsbewertung
Alle Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 1 bis 6 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig. Halbnotenschritte werden bevorzugt. Jede ungenügende Leistung gilt als Fehlversuch.
ECTS Credits werden erteilt, wenn der Leistungsnachweis für das betreffende Modul mit «bestanden» bzw. mit einer Note 4 oder besser bewertet wurde.
Wiederholung von Leistungsnachweisen
Ein nicht bestandenes Modul kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss § 32 sowie Höchstgrenzen für die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss 4. Abschnitt eingehalten werden. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen oder nicht angetretenen Leistungsnachweis.
Eine nicht bestandene Bachelor- bzw. Masterarbeit kann abweichend von Abs. 1 nur einmal wiederholt werden. Sie zählt nicht zur Summe der erlaubten Fehlversuche gemäss § 34 bzw. § 42.
Unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen
Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, eine schriftliche Arbeit (insbesondere Seminararbeiten sowie die Bachelor- bzw. Masterarbeit) nicht selbstständig verfasst hat oder die Anmeldung zu einem Modul gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, wird durch Fakultätsbeschluss das Modul für nicht bestanden erklärt, und allenfalls ausgestellte Leistungsausweise sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Durch Fakultätsbeschluss kann überdies beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt werden.
Wurde aufgrund des für ungültig erklärten Moduls ein Titel verliehen, so wird dieser durch Beschluss der Fakultät aberkannt. Allfällig bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Leistungsausweis (Transcript of Records)
Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und soweit vorhandenen Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität das Modul absolviert wurde.
Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich dem Dekanat zuhanden der oder des Prüfungsdelegierten einzureichen.
Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
B. Endgültige Abweisung
Endgültige Abweisung
Wer wegen Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Rahmenverordnung oder der Studienordnung endgültig abgewiesen wird, ist von allen Haupt- und Nebenfachstudienprogrammen mit derselben wissenschaftlichen Ausrichtung (Wirtschaftswissenschaften oder Informatik) an der Fakultät ausgeschlossen.
Ein Ausschluss gemäss Abs. 1 stellt zudem ein Zulassungshindernis dar für alle Studienprogramme der Fakultät mit der anderen wissenschaftlichen Ausrichtung (Informatik oder Wirtschaftswissenschaften) derselben sowie der niedrigeren Stufen (Assessment-, Aufbau- und Masterstufe).
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge
Studienziele
Die Bachelorstudiengänge sind auf die Vermittlung einer grundlegenden wissenschaftlichen Bildung und eines methodischen, wissenschaftlichen Denkens ausgerichtet. Sie befähigen zum wissenschaftlichen Weiterstudium auf der Masterstufe oder zum Übertritt in wissenschaftlich orientierte Berufsfelder.
In der Assessmentstufe erwerben die Studierenden Grundkenntnisse und erbringen den Nachweis, dass sie sich für das Studium im gewählten Studiengang eignen.
Strukturierung der Bachelorstudiengänge
Das erste Studienjahr ist die Assessmentstufe. Diese umfasst 60 ECTS Credits.
In der Aufbaustufe sind im Hauptfachstudienprogramm 60 bzw. 90 ECTS Credits zu erwerben. Als Bestandteil der Aufbaustufe des Hauptfachstudienprogramms ist eine Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS Credits zu verfassen. Daneben sind im Nebenfachstudienprogramm 60 bzw. 30 ECTS Credits zu erwerben.
Die Studienordnung legt fest, welche Hauptfachstudienprogramme mit welchen fakultätseigenen oder fakultätsfremden Nebenfachstudienprogrammen kombiniert werden können.
Bestimmungen zur Assessmentstufe
Die Assessmentstufe ist grundsätzlich vollständig an der Fakultät zu absolvieren. Ausgenommen hiervon sind Anrechnungen gemäss § 19 Abs. 1.
Die Assessmentstufe beginnt im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei Semester. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Die Assessmentstufe ist innerhalb von zwei Jahren nach Studienbeginn abzuschliessen. Maximal sind sechs Fehlversuche erlaubt. Wer die Leistungen der Assessmentstufe zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche unternommen hat, hat die Assessmentstufe nicht bestanden und wird endgültig abgewiesen.
Übertritt in die Aufbaustufe
Wer in Veranstaltungen der Assessmentstufe 60 ECTS Credits erworben hat, ist ohne Einschränkungen zur Aufbaustufe zugelassen.
Mit Modulen der Aufbaustufe kann begonnen werden, sobald die in der Studienordnung genannte Mindestanzahl ECTS Credits der Assessmentstufe erworben wurde. Fehlversuche in Modulen der Aufbaustufe zählen zur Summe der Fehlversuche der Aufbaustufe.
Bestimmungen zur Aufbaustufe
Studierende, welche sowohl das Hauptfach- als auch das Nebenfachstudienprogramm aus dem Angebot der Fakultät absolvieren, dürfen in Modulen der Aufbaustufe sowie des fakultätseigenen Nebenfachstudienprogramms insgesamt maximal zehn Fehlversuche unternehmen.
Studierende, welche nur das Hauptfachstudienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits aus dem Angebot der Fakultät absolvieren, dürfen in Modulen der Aufbaustufe maximal sieben Fehlversuche unternehmen. Studierende, welche das Hauptfachstudienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits aus dem Angebot der Fakultät absolvieren, dürfen in Modulen der Aufbaustufe maximal vier Fehlversuche unternehmen.
Wer mehr als die erlaubte Anzahl an Fehlversuchen unternommen hat, hat das entsprechende Hauptfachstudienprogramm nicht bestanden und wird endgültig abgewiesen.
Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit ist eine durch die Studierende oder den Studierenden selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, welche eine Thematik des gewählten Studiengangs behandelt. Die Arbeit wird von einem Mitglied der Fakultät bewertet. Sie umfasst 18 ECTS Credits.
Die Arbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das zuständige Fakultätsmitglied kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Die Frist für die Erstellung der Bachelorarbeit legt die Studienordnung fest. Verspätet eingereichte Bachelorarbeiten gelten als nicht bestanden. Wird die oder der Studierende nach Antritt der Bachelorarbeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig oder verhindern andere nicht in der Gewalt der oder des Studierenden stehende Gründe eine fristgerechte Abgabe der Arbeit, so kann die oder der Prüfungsdelegierte die Frist für die Bearbeitung verlängern oder einen Abbruch der Bachelorarbeit bewilligen. Mit Bewilligung abgebrochene Bachelorarbeiten gelten als nicht angetreten.
Wird eine Bachelorarbeit als ungenügend bewertet, unbewilligt abgebrochen oder die Frist zur Einreichung nicht eingehalten, gilt die Arbeit als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Bachelorarbeit darf einmal wiederholt werden, wobei ein neues Thema gestellt wird. Sie zählt nicht zur Summe der erlaubten Fehlversuche.
Wer die Bachelorarbeit auch im Wiederholungsfall nicht besteht, hat das Studienprogramm nicht bestanden und wird endgültig abgewiesen.
Die Studienordnung regelt Einzelheiten. Sie kann vorsehen, dass die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.
Bestimmungen zum Nebenfachstudienprogramm (Bachelor)
Die Fakultät bietet ihren Hauptfachstudierenden eigene Nebenfachstudienprogramme auf Bachelorstufe mit unterschiedlichen Zielsetzungen an.
Der Aufbau und die geforderten Studienleistungen für den Studienabschluss werden durch die Studienordnung bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu den Hauptfachstudienprogrammen analog.
Daneben besteht im Rahmen von § 4 sowie § 31 die Möglichkeit, fakultätsfremde Nebenfachstudienprogramme zu absolvieren.
Verleihung des Bachelortitels
Der Bachelortitel wird auf Antrag der oder des Studierenden durch die Fakultät verliehen, wenn 180 ECTS Credits erworben und die Bedingungen der Rahmenverordnung sowie der Studienordnung erfüllt sind.
Die Ernennung zum Bachelor of Arts UZH bzw. Bachelor of Science UZH erfolgt durch die Aushändigung der Abschlussdokumente.
B. Masterstudiengänge
Studienziele
Die Masterstudiengänge vermitteln eine fortgeschrittene wissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten. Sie befähigen zum Übertritt in wissenschaftlich orientierte Berufsfelder und zum Weiterstudium auf Doktoratsstufe.
Übertritt in die Masterstufe
Während des Bachelorstudiums können ECTS Credits der Masterstufe im von der Studienordnung festgelegten Umfang vorgeholt werden.
Zulassung zum Masterstudiengang
Für die Zulassung zum Masterstudium gelten die Grundsätze der VZS[3]. Darüber hinaus gelten nachfolgende Bestimmungen der Fakultät.
Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses der gleichen Studienrichtung einer schweizerischen universitären Hochschule sind zu den Masterstudiengängen ohne Bedingungen zugelassen.
Entsprechende ausländische universitäre Abschlüsse, fachfremde universitäre Abschlüsse oder Abschlüsse von Fachhochschulen können von der Fakultät generell oder im Einzelfall anerkannt werden und erlauben allenfalls eine Zulassung mit Auflagen oder Bedingungen.
Zulassung mit Auflagen und Bedingungen
Die Fakultät kann den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Diese können als Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
Bedingungen sind während der Mastervorbereitungsphase innert vier Semestern zu erfüllen. Zur Erfüllung der Bedingungen wird eine Maximalzahl an Fehlversuchen festgelegt. Es gilt ein Fehlversuch pro 10 ECTS Credits.
Auflagen können während des Masterstudiums erfüllt werden. Zur Erfüllung der Auflagen werden eine Frist und eine Maximalzahl an Fehlversuchen festgelegt. Es gelten ein Fehlversuch pro 10 ECTS Credits und eine Frist von vier Semestern.
Wer die vorgegebene Frist nicht einhält oder die zulässige Anzahl Fehlversuche überschreitet, hat die Auflagen bzw. Bedingungen nicht erfüllt und wird endgültig abgewiesen.
Übersteigen die zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse den Umfang von 60 ECTS Credits, erfolgt eine Einstufung in den Bachelorstudiengang.
Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Strukturierung der Masterstudiengänge
Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits und enthält ein Hauptfachstudienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits und ein Nebenfachstudienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits. Als Bestandteil des Hauptfachstudienprogramms ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits zu verfassen.
Die Studienordnung legt fest, welche Hauptfachstudienprogramme mit welchen fakultätseigenen oder fakultätsfremden Nebenfachstudienprogrammen kombiniert werden können.
Studierende, welche sowohl das Hauptfach- als auch das Nebenfachstudienprogramm aus dem Angebot der Fakultät absolvieren, dürfen in Modulen der Masterstufe sowie des fakultätseigenen Nebenfachstudienprogramms insgesamt maximal neun Fehlversuche unternehmen.
Studierende, welche nur das Hauptfachstudienprogramm aus dem Angebot der Fakultät absolvieren, dürfen in Modulen der Masterstufe maximal sechs Fehlversuche unternehmen.
Wer mehr als die erlaubte Anzahl an Fehlversuchen unternommen hat, hat das Hauptfachstudienprogramm nicht bestanden und wird endgültig abgewiesen.
Masterarbeit
Die Masterarbeit umfasst 30 ECTS Credits. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Bachelorarbeit (vgl. § 35). Die Studienordnung regelt weitere Einzelheiten.
Wer die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall nicht besteht, hat das Studienprogramm nicht bestanden und wird endgültig abgewiesen.
Bestimmungen zum Nebenfachstudienprogramm (Master)
Die Fakultät bietet ihren Hauptfachstudierenden eigene Nebenfachstudienprogramme auf Masterstufe mit unterschiedlichen Zielsetzungen an.
Der Aufbau und die geforderten Studienleistungen für den Studienabschluss werden durch die Studienordnung bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu den Hauptfachstudienprogrammen analog.
Daneben besteht im Rahmen von § 4 sowie § 42 die Möglichkeit, fakultätsfremde Nebenfachstudienprogramme zu absolvieren.
Verleihung des Mastertitels
Der Mastertitel wird auf Antrag der oder des Studierenden durch die Fakultät verliehen, wenn 120 ECTS Credits erworben und die Bedingungen der Rahmenverordnung sowie der Studienordnung erfüllt sind.
Die Ernennung zum Master of Arts UZH bzw. Master of Science UZH erfolgt durch die Aushändigung der Abschlussdokumente.
C. Nebenfachstudienprogramme für Studierende anderer Fakultäten
Angebot
Die Fakultät bietet Studierenden anderer Fakultäten separate Nebenfachstudienprogramme an.
Bestimmungen zu den Nebenfachstudienprogrammen für Studierende anderer Fakultäten
Nebenfachstudienprogramme der Bachelorstufe sind in eine Assessment- und eine Aufbaustufe gegliedert. Die Studienordnung regelt den Umfang der Assessmentstufe.
Im Nebenfachstudienprogramm auf Bachelorstufe im Umfang von 60 ECTS Credits («grosses Nebenfach») sind auf Assessmentstufe maximal drei Fehlversuche und in der Aufbaustufe maximal vier Fehlversuche erlaubt. Im Nebenfachstudienprogramm auf Bachelorstufe im Umfang von 30 ECTS Credits («kleines Nebenfach») sind auf Assessmentstufe sowie in der Aufbaustufe je maximal zwei Fehlversuche erlaubt.
Im Nebenfachstudienprogramm auf Masterstufe im Umfang von 30 ECTS Credits sind maximal vier Fehlversuche erlaubt.
Wer mehr als die erlaubte Anzahl Fehlversuche unternommen hat, hat das Nebenfachstudienprogramm nicht bestanden und wird endgültig abgewiesen.
Zulassung
Für die Zulassung zu Nebenfachstudienprogrammen der Bachelorstufe gilt § 8.
Für die Zulassung zu Nebenfachstudienprogrammen der Masterstufe wird von fakultätsfremden Studierenden ein abgeschlossenes Nebenfachstudienprogramm auf Bachelorstufe im Umfang von 60 ECTS Credits («grosses Nebenfach») der Fakultät in der gleichen Studienrichtung vorausgesetzt.
Für Studierende ohne abgeschlossenes Nebenfachstudienprogramm gemäss Abs. 2 erfolgt die Zulassung anhand einer individuellen fachwissenschaftlichen Überprüfung der Bewerbung analog § 40.
Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Anwendbares Recht
Nebenfachstudienprogramme für Studierende anderer Fakultäten werden durch die vorliegende Rahmenverordnung und die Studienordnung geregelt. Sofern darin keine abweichenden Bestimmungen festgehalten sind, gelten die Bestimmungen zu den Hauptfachstudienprogrammen analog.
D. Studienabschluss
Anmeldung zum Studienabschluss
Für den Studienabschluss ist eine Anmeldung erforderlich.
Die für den Abschlussprozess relevanten Termine und Fristen werden in geeigneter Weise publiziert. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss
Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet.
Überzählige Module werden nicht für den Studienabschluss berücksichtigt. Sie werden jedoch im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss im jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Gewichtete Gesamtnote und Prädikat
Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die jeweilige Fachnote (Hauptfach bzw. Nebenfach) ein. Die Fachnoten fliessen mit dem Gewicht der fixen Fachgrössen in die gewichtete Gesamtnote ein. Sowohl die Fachnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
Sowohl die Berechnung allfälliger Fachnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.
Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a.ab 5,5 summa cum laude,
b.ab 5,0 magna cum laude.
E. Abschlussdokumente
Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität Zürich und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und das erzielte Prädikat aus.
Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic Record
Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht wurden, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität das Modul absolviert wurde.
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Akteneinsichtsrecht
Rechtsschutz
Entscheide im Zusammenhang mit der vorliegenden Rahmenverordnung unterliegen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt des zu beanstandenden Entscheids schriftlich dem Dekanat zuhanden der oder des Prüfungsdelegierten einzureichen.
Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Akteneinsicht
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Für die Einsicht in Prüfungsunterlagen kann die Studienordnung den Ablauf und Fristen festlegen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Bachelorstudierende, welche ihr Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vor dem HS16 aufgenommen haben, können noch bis und mit HS17 in einem Studiengang nach der Rahmenverordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. August 2014 («Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften [RO04]») bzw. der Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. August 2014 («Bachelor of Science UZH in Informatik [RO08]») eingeschrieben sein und einen Studienabschluss nach alter Ordnung erreichen. Alternativ können sie unter Anrechnung ihrer bisherigen Studienleistungen einen Wechsel in die Studiengänge nach der vorliegenden Rahmenverordnung beantragen.
Masterstudierende, welche ihr Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vor dem HS16 aufgenommen haben, können noch bis und mit HS17 in einem Studiengang nach der Rahmenverordnung für den Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. August 2014 («Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften [RO06]») bzw. der Rahmenverordnung für den Master of Science (MSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. August 2014 («Master of Science UZH in Informatik [RO06]») eingeschrieben sein und einen Studienabschluss nach alter Ordnung erreichen. Alternativ können sie unter Anrechnung ihrer bisherigen Studienleistungen einen Wechsel in die Studiengänge nach der vorliegenden Rahmenverordnung beantragen.
Spätestens auf das FS18 müssen alle Studierenden, die noch in einem Studiengang nach alter Ordnung eingeschrieben sind, einen Wechsel in einen Studiengang nach der neuen Rahmenverordnung beantragt haben.
Die Einzelheiten zum Wechsel von den Studiengängen nach alter Ordnung in diejenigen nach der vorliegenden Rahmenverordnung werden in einem separaten Überführungsmerkblatt ausgeführt und den Studierenden in geeigneter Weise vorgängig bekanntgegeben.
[1] OS 70, 322; Begründung siehe ABl 2015-07-17.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2016.
[3] LS 415. 31.