Rahmenverordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 25. August 2014)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Schwerpunkte

§ 1.

1

Das Bachelorstudium ist auf die Vermittlung einer grundlegenden wissenschaftlichen Bildung und eines methodischen, wissenschaftlichen Denkens ausgerichtet. Es befähigt zum wissenschaftlichen Weiterstudium auf der Masterstufe oder zum Übertritt in wissenschaftlich orientierte Berufsfelder.

2

Der Studienabschluss erfolgt in einem der in der Studienordnung aufgeführten Schwerpunkte. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

Titel

§ 2.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang folgenden Titel: «Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften». Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

2

Der Titel «Bachelor of Arts UZH» wird mit «BA UZH» abgekürzt.

3

Die Fakultät kann wissenschaftliche Ausrichtungen präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissenschaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wissenschaftliche Präzisierung in englischer Sprache erfolgen. Soweit eine Präzisierung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.

Studienordnung

§ 3.

Die Fakultät erlässt eine Studienordnung, in der insbesondere die Anforderungen für die einzelnen Schwerpunkte gemäss § 1 Abs. 2 sowie die Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise geregelt werden.

Prüfungsdelegierte oder Prüfungsdelegierter

§ 4.

1

Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Anerkennung von Prüfungsleistungen bestimmt die Fakultät eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten.

2

Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.

B. ECTS

ECTS und Module

§ 5.

1

Zur Messung aller Studienleistungen dient das European Credit Transfer System (ECTS).

2

Der Stoff wird in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten Module, gegliedert. Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Zwischen- und Abschlussqualifikationen werden erworben, indem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen – die für die betreffende Stufe erforderliche Anzahl von ECTS Credits erworben wird.

4

Das ECTS dient sowohl zur Erfassung und Akkumulierung des an der Universität Zürich erbrachten Studienaufwands als auch zum Transfer von Studienleistungen im Rahmen der nationalen wie der europäischen Mobilität der Studierenden.

5

Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden, dessen Form variieren kann (z.B. schriftliche oder mündliche Prüfungen, Referate, schriftliche Arbeiten usw.). Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

6

Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

7

Der Umfang der Module wird so bemessen, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein ECTS Credit entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden.

Modulinhalt, Modulvoraussetzungen

§ 6.

1

Für jedes Modul wird in geeigneter Weise bekannt gegeben, welche Inhalte es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.

2

Die Studierenden können nur dann für ein Modul ECTS Credits erwerben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das betreffende Modul genannt sind.

Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule

§ 7.

1

Im Rahmen der Bestimmungen dieser Rahmenverordnung regelt die Studienordnung im Einzelnen, welche Module für den Abschluss in einem Schwerpunkt erfolgreich absolviert werden können oder müssen. Sie kann zu diesem Zweck die Module in Bereiche gliedern sowie Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule bezeichnen.

2

Für die Bedingungen gemäss Abs. 1 ist diejenige Version der Studienordnung massgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, an dem eine Studentin oder ein Student mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beginnt. Die Übergangsbestimmungen beim Erlass einer neuen Rahmenverordnung bleiben vorbehalten.

Leistungsbewertung

§ 8.

1

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.

2

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halbnotenschritte werden bevorzugt.

3

Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Viertelnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.

Wiederholung von Modulen

§ 9.

1

Ein nicht bestandenes Modul kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss § 26 sowie Höchstgrenzen für die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss §§ 26 und 36 eingehalten werden. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul.

2

Eine nicht genügende Bachelorarbeit kann abweichend von Abs. 1 nur einmal wiederholt werden, wobei ein neues Thema gestellt wird.

Modulähnlichkeit

§ 10.

Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits erworben werden. Ausserdem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit § 13.

Mitteilung der Studienresultate

§ 11.

1

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Erhalt beim Dekanat einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Prüfungseinsicht

§ 12.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Anerkennung von externen Studienleistungen

§ 13.

1

Auf Antrag kann die oder der Prüfungsdelegierte Studienleistungen, die in einem anderen Lehrbereich, an einer anderen Fakultät oder einer anderen anerkannten Hochschule erbracht worden sind, anerkennen.

2

Bei der Anerkennung ausserhalb des Lehrbereichs erbrachter Leistungen prüft die oder der Prüfungsdelegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestimmungen dieser Rahmenverordnung und der zugehörigen Studienordnung entsprechen. Es obliegt den Studierenden, die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.

C. Studienstruktur und -dauer

Voraussetzungen für Studienabschluss

§ 14.

Für den Bachelorabschluss müssen insgesamt 180 ECTS Credits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von drei Jahren.

Gliederung

§ 15.

1

Das Bachelorstudium ist gegliedert in eine Assessmentstufe und eine Bachelorstufe.

2

In der Assessmentstufe müssen 60 ECTS Credits erworben werden; diese umfassen den Stoff des ersten Studienjahrs. Das endgültige Nichtbestehen der Assessmentstufe führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften.

3

In der Bachelorstufe müssen 120 ECTS Credits erworben werden. Die Möglichkeiten des Erwerbs von ECTS Credits in der Bachelorstufe sind eingeschränkt, solange die Assessmentstufe nicht bestanden ist. Die Einzelheiten sind in den §§ 25 und 26 geregelt.

D. Allgemeine Prüfungsregelungen

Prüfung

§ 16.

Als Prüfung im Sinne dieser Rahmenverordnung gilt jeder vorgeschriebene Bestandteil eines Leistungsnachweises, der dem Erwerb von ECTS Credits dient, z.B. eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Seminarvortrag usw.

Anmeldung

§ 17.

1

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Studienordnung geregelt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

2

Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.

3

Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder der Prü-fungsdelegierte.

Nichterscheinen und Abbruch

§ 18.

1

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so teilt sie oder er dies dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldegesuch ein. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat bzw. bei begonnenen Prüfungen der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen umgehend dem Dekanat einzureichen. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.

2

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder während der Prüfung erkennbar waren.

3

Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Zweifelsfall kann die Fakultät eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens heranziehen.

Zuständigkeit und Folgen

§ 19.

1

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen der Prüfung aufgrund der vor Abbruch erzielten Prüfungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

2

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Endgültige Abweisung

§ 20.

Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder an einer anderen universitären Hochschule in einem gleichartigen Studienfach wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsreglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüfung mehr zugelassen.

Sprache

§ 21.

1

Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

2

Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Lehrbereich kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

Leistungsbewertung

§ 22.

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 8.

Betrugshandlungen

§ 23.

1

Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Bachelorarbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, ist durch Beschluss des Fakultätsausschusses die Prüfung für nicht bestanden und sind allenfalls ausgestellte Leistungsausweise und Zeugnisse für ungültig zu erklären. Wurde aufgrund der für ungültig erklärten Prüfung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerkennen; allfällige Urkunden sind einzuziehen.

2

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

E. Die Assessmentstufe

Zweck

§ 24.

Das erste Studienjahr des Bachelorstudiums ist eine sogenannte Assessmentstufe. In der Assessmentstufe erwerben die Studierenden Grundkenntnisse in Wirtschaftswissenschaften sowie in Mathematik, Statistik und Informatik und erbringen den Nachweis, dass sie sich für das Studium der Wirtschaftswissenschaften eignen.

Beginn und Dauer

§ 25.

1

Die Assessmentstufe beginnt im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei Semester. Insgesamt sind 60 ECTS Credits zu erwerben.

2

Bis zum vollständigen oder bedingten Bestehen der Assessmentstufe (vgl. § 26) dürfen die Studierenden nur ECTS Credits in Modulen der Assessmentstufe sowie in geeigneten Modulen anderer Studiengänge erwerben.

3

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

Zulassung

§ 26.

1

Wer in den Veranstaltungen der Assessmentstufe 60 ECTS Credits erworben hat, hat die Assessmentstufe bestanden und ist ohne Einschränkungen zur Bachelorstufe zugelassen.

2

Wer im ersten Studienjahr mindestens die in der Studienordnung geforderte Anzahl ECTS Credits erreicht, hat die Assessmentstufe bedingt bestanden und darf ECTS Credits aus den Veranstaltungen der Bachelorstufe erwerben. Sie oder er muss jedoch die fehlenden ECTS Credits der Assessmentstufe innerhalb des zweiten Studienjahrs erwerben.

3

Wer die Leistungen der Assessmentstufe zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss § 9 unternommen hat, hat die Assessmentstufe endgültig nicht bestanden und wird vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.

Bestätigung und Geltungsdauer

§ 27.

Das Bestehen der Assessmentstufe wird schriftlich bestätigt. Die ECTS Credits der bestandenen Assessmentstufe sind unbefristet für den Bachelorabschluss anrechenbar (vgl. § 32).

Fristverlängerung

§ 28.

In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Fristverlängerung für das Bestehen der Assessmentstufe über zwei Jahre hinaus bewilligen.

F. Die Bachelorstufe

Zulassung und Anrechnung

§ 29.

1

Zur Bachelorstufe zugelassen werden Studierende, welche die Assessmentstufe vollständig oder bedingt bestanden haben (vgl. § 26).

2

Studierende von anderen Hochschulen oder anderen Fakultäten oder Lehrbereichen der Universität Zürich werden zugelassen, wenn sie äquivalente Leistungen erbracht haben. Über die Äquivalenz entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

3

Mit der Zulassung sind die Studierenden berechtigt, ECTS Credits in Modulen der Bachelorstufe sowie allenfalls in ausgewählten, entsprechend gekennzeichneten Vertiefungsmodulen der Masterstufe zu erwerben.

4

Bereits während der Assessmentstufe erworbene ECTS Credits in Modulen anderer Studiengänge gemäss § 25 Abs. 2 werden angerechnet. Allfällige nicht bestandene Leistungsnachweise zu solchen Modulen werden auf die Summe der Fehlversuche in der Bachelorstufe übertragen.

Anzahl ECTS Credits auf der Bachelorstufe

§ 30.

1

Die Bachelorstufe umfasst überwiegend Module aus Gebieten der Wirtschaftswissenschaften.

2

Unabhängig vom Schwerpunkt müssen insgesamt 120 ECTS Credits erworben werden.

3

Zur Bachelorstufe gehört ein für alle Schwerpunkte gemeinsames Pflichtprogramm aus Fächern der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Informatik und Statistik im Umfang von 30 ECTS Credits.

4

Zum Pflichtprogramm gehört ferner die Anfertigung einer Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS Credits.

5

Von den verbleibenden 72 ECTS Credits sind mindestens 54 im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu erwerben.

6

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere legt sie inhaltliche Bedingungen für den Erwerb von ECTS Credits in bestimmten Gebieten und Veranstaltungsformen fest.

Bachelorarbeit

§ 31.

1

Als Bestandteil der Bachelorstufe ist eine Bachelorarbeit anzufertigen. Dies ist eine durch die Kandidatin oder den Kandidaten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, die eine Thematik der Wirtschaftswissenschaften behandelt. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

2

Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt vier Monate. Verspätet eingereichte Bachelorarbeiten gelten als nicht bestanden.

3

Wird die Kandidatin oder der Kandidat nach Antritt der Bachelorarbeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig oder verhindern andere, nicht in der Gewalt der Kandidatin oder des Kandidaten stehende Gründe eine fristgerechte Abgabe der Arbeit, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über eine Verlängerung der Frist oder über einen Abbruch der Bachelorarbeit. Mit Bewilligung abgebrochene Bachelorarbeiten gelten als nicht angetreten.

Anmeldung und Studienabschluss

§ 32.

1

Wenn die Kandidatin oder der Kandidat die für den Bachelorabschluss erforderlichen Studienleistungen erbracht hat, meldet sie oder er sich im Dekanat für den Studienabschluss an.

2

Für den Bachelorabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Ausgenommen davon sind die für das Bestehen der Assessmentstufe angerechneten ECTS Credits; diese ECTS Credits sind unbefristet anrechenbar. Stichtage sind der Tag der Anmeldung zum Studienabschluss einerseits und der letzte Tag des Semesters, in dem der betreffende ECTS Credit erworben wurde, anderseits.

3

In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von ECTS Credits, die zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden sind, bewilligen.

Abschluss

§ 33.

Das Bachelorstudium ist abgeschlossen, wenn unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt mindestens 180 ECTS Credits erworben worden sind (davon 60 in der Assessmentstufe) und zudem die zeitlichen Restriktionen gemäss § 32 Abs. 2 eingehalten worden sind.

Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss

§ 34.

1

Darüber hinaus können Studienleistungen im Umfang von maximal 10 ECTS Credits über die geforderte Studienleistung hinaus an den Abschluss angerechnet werden. Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

2

Darüber hinaus erbrachte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen.

Gewichtete Gesamtnote

§ 35.

1

Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein, wobei die Noten der Assessmentstufe nicht an die gewichtete Gesamtnote angerechnet werden.

2

Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3

Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.

4

Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:

a.ab 5,5 summa cum laude,

b.ab 5,0 magna cum laude.

Ausschluss

§ 36.

Wird die Bachelorarbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet oder sind in anderen Modulen, die für den Bachelorabschluss anrechenbar sind (und die nicht zur Assessmentstufe gehören), insgesamt mehr als acht Fehlversuche gemäss § 9 unternommen worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.

Anrechnung externer Studienleistungen

§ 37.

Auf der Bachelorstufe gelten für die Anerkennung von ECTS Credits, die an einer anderen anerkannten Hochschule, einem anderen Lehrbereich oder einer anderen Fakultät erworben worden sind, zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen von § 13 die folgenden Bedingungen:

a.Mindestens 48 ECTS Credits müssen an der Universität Zürich erworben werden, davon mindestens 36 in Wirtschaftswissenschaften.

b.Die Bachelorarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmenvordnung sowie der Studienordnung angefertigt werden. Die ECTS Credits für die Bachelorarbeit können nicht auf die gemäss lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden. Die Studienordnung regelt weitere Einzelheiten.

G. Zeugnis, Diplomurkunde und Diplomzusatz

Abschlussdokumente

§ 38.

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Diplomurkunde

§ 39.

1

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und das erzielte Prädikat aus.

3

Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Diploma Supplement

§ 40.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 41.

1

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelorarbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

H. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Subsidiäre Entscheidzuständigkeit

§ 42.

Fälle, die von dieser Rahmenverordnung nicht oder nicht ausreichend geregelt werden oder wo die Anwendung von Bestimmungen der Rahmenverordnung zu unbilligen und nicht im Voraus erkennbaren und vermeidbaren Härten für betroffene Studierende führen würde, werden durch Beschluss der Fakultät geordnet.


[1] OS 69, 517; Begründung siehe ABl 2014-10-31.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

415.423.11 – Versionen

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