Rahmenordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 29. März 2004)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Titel und Studienrichtungen

§ 1.

1

Das Bachelorstudium ist auf die Vermittlung einer grundlegenden wissenschaftlichen Bildung und eines methodischen, wissenschaftlichen Denkens ausgerichtet. Es befähigt zum wissenschaftlichen Weiterstudium auf der Masterstufe oder zum Übertritt in wissenschaftlich orientierte Berufsfelder.

2

Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den akademischen Grad eines Bachelor of Arts der Wirtschaftswissenschaften. Dieser Titel kann mit zusätzlichen Spezifikationen über die Studienrichtung gemäss § 1 Abs. 5 versehen werden. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

3

Der Titel «Bachelor of Arts» wird mit «BA» abgekürzt.

4

Alle Titel können mit dem Zusatz «Universität Zürich» bzw. «University of Zurich» geführt werden.

5

Der Studienabschluss erfolgt in einer der in der Studienordnung aufgeführten Studienrichtungen. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.[2]

Studienordnung

§ 2.

Die Fakultät erlässt eine Studienordnung, in der insbesondere die Anforderungen für die einzelnen Studienrichtungen gemäss § 1 Abs. 5 sowie die Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise geregelt werden.

Prüfungsdelegierte oder Prüfungsdelegierter

§ 3.

1

Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Anerkennung von Prüfungsleistungen bestimmt der Lehrbereich eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten.

2

Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.

B. Das Punktesystem

ECTS und Module

§ 4.

1

Zur Messung aller Studienleistungen dient das Europäische Punktetransfer- und -akkumulierungssystem ECTS.

2

Der Stoff wird in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten Module, gegliedert. Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Punkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

3

Zwischen- und Abschlussqualifikationen werden erworben, indem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen – die für die betreffende Stufe erforderliche Anzahl von Punkten erworben wird.

4

Das Punktesystem dient sowohl zur Erfassung und Akkumulierung des an der Universität Zürich erbrachten Studienaufwands als auch zum Transfer von Studienleistungen im Rahmen der nationalen wie der europäischen Mobilität der Studierenden.

5

Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden, dessen Form variieren kann (zum Beispiel schriftliche oder mündliche Prüfungen, Referate, schriftliche Arbeiten usw.). Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

6

Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

7

Der Umfang der Module wird so bemessen, dass Vollzeit-Studierende 60 Punkte pro Jahr erwerben können. Ein Punkt entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden.

Modulinhalt, Modulvoraussetzungen, Punkteerwerb

§ 5.[5]

1

Für jedes Modul wird in geeigneter Weise bekannt gegeben, welche Inhalte es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.

2

Die Studierenden können nur dann für ein Modul Punkte erwerben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das betreffende Modul genannt sind.

Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule

§ 6.

1

Im Rahmen der Bestimmungen dieser Rahmenordnung regelt die Studienordnung im Einzelnen, welche Module für den Abschluss in einer Studienrichtung erfolgreich absolviert werden können oder müssen. Sie kann zu diesem Zweck die Module in Bereiche gliedern sowie Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule bezeichnen.

2

Für die Bedingungen gemäss Abs. 1 ist diejenige Version der Studienordnung massgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, an dem eine Studentin oder ein Student mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beginnt. Die Übergangsbestimmungen beim Erlass einer neuen Rahmenordnung bleiben vorbehalten.

Benotung

§ 7.

1

Die beim Absolvieren eines Moduls erzielten Leistungen werden in der Regel benotet.

2

Ein benotetes Modul ist bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.

3

Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis nur zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.

Wiederholung von Modulen

§ 8.

1

Ein nicht bestandenes Modul kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss § 24 sowie Höchstgrenzen für die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss §§ 24 und 32 eingehalten werden. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul.

2

Eine nicht genügende Bachelorarbeit kann abweichend von Abs. 1 nur einmal wiederholt werden, wobei ein neues Thema gestellt wird.

Modulähnlichkeit

§ 9.

Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Punkte erworben werden. Ausserdem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit § 11.

Leistungsausweis

§ 10.[5]

1

Nach Ende jedes Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher vergebenen Punkte und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.

2

Die Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsnachweise der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Empfang des Leistungsausweises beim Dekanat einzureichen.

Prüfungseinsicht

§ 10 a.[4]

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Anerkennung von externen Studienleistungen

§ 11.

1

Auf Antrag kann die oder der Prüfungsdelegierte Studienleistungen, die an einem anderen Lehrbereich, einer anderen Fakultät oder einer anderen anerkannten Hochschule erbracht worden sind, anerkennen.

2

Bei der Anerkennung ausserhalb des Lehrbereichs erbrachter Leistungen prüft die oder der Prüfungsdelegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestimmungen dieser Rahmenordnung und der zugehörigen Studienordnung entsprechen. Es obliegt den Studierenden, die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.

C. Studienstruktur und -dauer

Voraussetzungen für Studienabschluss

§ 12.

Für den Bachelorabschluss müssen insgesamt 180 Punkte erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von drei Jahren.

Gliederung

§ 13.

1

Das Bachelorstudium ist gegliedert in eine Assessmentstufe und eine Bachelorstufe.

2

In der Assessmentstufe müssen 60 Punkte erworben werden; diese umfassen den Stoff des ersten Studienjahrs. Das endgültige Nichtbestehen der Assessmentstufe führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften.

3

In der Bachelorstufe müssen 120 Punkte erworben werden. Die Möglichkeiten des Punkteerwerbs in der Bachelorstufe sind eingeschränkt, solange die Assessmentstufe nicht bestanden ist. Die Einzelheiten sind in den §§ 23 und 24 geregelt.

D. Allgemeine Prüfungsregelungen

Prüfung

§ 14.

Als Prüfung im Sinne dieser Rahmenordnung gilt jeder vorgeschriebene Bestandteil eines Leistungsnachweises, der dem Erwerb von Punkten dient, zum Beispiel eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Seminarvortrag usw.

Anmeldung

§ 15.[5]

1

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Studienordnung geregelt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

2

Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.

3

Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder der Prü-fungsdelegierte.

Nichterscheinen und Abbruch

§ 16.

1

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so teilt sie oder er dies dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldegesuch ein. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat beziehungsweise bei begonnenen Prüfungen der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen umgehend dem Dekanat einzureichen. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.[5]

2

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder während der Prüfung erkennbar waren.

3

Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Zweifelsfall kann der Lehrbereich einen Arzt seines Vertrauens heranziehen.

Zuständigkeit und Folgen

§ 17.

1

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen der Prüfung aufgrund der vor Abbruch erzielten Prüfungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

2

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Endgültige Abweisung

§ 18.

Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder an einer anderen universitären Hochschule in einem gleichartigen Studienfach wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsreglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüfung mehr zugelassen.

Sprache

§ 19.

1

Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch an Stelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

2

Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Lehrbereich kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

Notengebung

§ 20.

Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

Betrugshandlungen

§ 21.[5]

1

Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, die Bachelorarbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, ist durch Beschluss des Fakultätsausschusses die Prüfung für nicht bestanden und sind allenfalls ausgestellte Leistungsausweise und Zeugnisse für ungültig zu erklären. Wurde aufgrund der für ungültig erklärten Prüfung ein Titel gemäss § 1 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerkennen; allfällige Urkunden sind einzuziehen.

2

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

E. Die Assessmentstufe

Zweck

§ 22.

Das erste Studienjahr des Bachelorstudiums ist eine sogenannte Assessmentstufe. In der Assessmentstufe erwerben die Studierenden Grundkenntnisse in Wirtschaftswissenschaften sowie in Mathematik, Statistik und Informatik und erbringen den Nachweis, dass sie sich für das Studium der Wirtschaftswissenschaften eignen.

Beginn und Dauer

§ 23.

1

Die Assessmentstufe beginnt im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei Semester. Insgesamt sind 60 Punkte zu erwerben.[3]

2

Bis zum vollständigen oder bedingten Bestehen der Assessmentstufe (vgl. § 24) dürfen die Studierenden nur Punkte in Modulen der Assessmentstufe sowie in geeigneten Modulen anderer Studiengänge erwerben.

3

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

Zulassung

§ 24.

1

Wer in den Veranstaltungen der Assessmentstufe 60 Punkte erworben hat, hat die Assessmentstufe bestanden und ist ohne Einschränkungen zur Bachelorstufe zugelassen.

2

Wer im ersten Studienjahr mindestens die in der Studienordnung geforderte Punktzahl erreicht, hat die Assessmentstufe bedingt bestanden und darf Punkte aus den Veranstaltungen der Bachelorstufe erwerben. Sie oder er muss jedoch die fehlenden Punkte der Assessmentstufe innerhalb des zweiten Studienjahrs erwerben.[2]

3

Wer die Leistungen der Assessmentstufe zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss § 8 unternommen hat, hat die Assessmentstufe endgültig nicht bestanden und wird vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.

Bestätigung und Geltungsdauer

§ 25.

Das Bestehen der Assessmentstufe wird schriftlich bestätigt. Die Punkte der bestandenen Assessmentstufe sind unbefristet für den Bachelorabschluss anrechenbar (vgl. § 30).

Fristverlängerung

§ 26.

In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prü-fungsdelegierte eine Fristverlängerung für das Bestehen der Assessmentstufe über zwei Jahre hinaus bewilligen.

F. Die Bachelorstufe

Zulassung und Anrechnung

§ 27.

1

Zur Bachelorstufe zugelassen werden Studierende, welche die Assessmentstufe vollständig oder bedingt bestanden haben (vgl. § 24).

2

Studierende von anderen Hochschulen oder anderen Fakultäten oder Lehrbereichen der Universität Zürich werden zugelassen, wenn sie äquivalente Leistungen erbracht haben. Über die Äquivalenz entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

3

Mit der Zulassung sind die Studierenden berechtigt, Punkte in Modulen der Bachelorstufe sowie allenfalls in ausgewählten, entsprechend gekennzeichneten Vertiefungsmodulen der Masterstufe zu erwerben.[5]

4

Bereits während der Assessmentstufe erworbene Punkte in Modulen anderer Studiengänge gemäss § 23 Abs. 2 werden angerechnet. Allfällige nicht bestandene Leistungsnachweise zu solchen Modulen werden auf die Summe der Fehlversuche in der Bachelorstufe übertragen.

Punkteanzahl

§ 28.

1

Die Bachelorstufe umfasst überwiegend Module aus Gebieten der Wirtschaftswissenschaften.

2

Unabhängig von der Studienrichtung müssen insgesamt 120 Punkte erworben werden.

3

Zur Bachelorstufe gehört ein für alle Studienrichtungen gemeinsames Pflichtprogramm aus Fächern der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Informatik und Statistik im Umfang von 30 Punkten.

4

Zum Pflichtprogramm gehört ferner die Anfertigung einer Bachelorarbeit im Umfang von 18 Punkten.

5

Von den verbleibenden 72 Punkten sind mindestens 54 im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu erwerben.

6

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere legt sie inhaltliche Bedingungen für den Erwerb von Punkten in bestimmten Gebieten und Veranstaltungsformen fest.

Bachelorarbeit

§ 29.

1

Als Bestandteil der Bachelorstufe ist eine Bachelorarbeit anzufertigen. Dies ist eine durch die Kandidatin oder den Kandidaten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, welche eine Thematik der Wirtschaftswissenschaften behandelt. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

2

Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt vier Monate. Verspätet eingereichte Bachelorarbeiten gelten als nicht bestanden.

3

Wird die Kandidatin oder der Kandidat nach Antritt der Bachelorarbeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig oder verhindern andere, nicht in der Gewalt der Kandidatin oder des Kandidaten stehende Gründe eine fristgerechte Abgabe der Arbeit, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über eine Verlängerung der Frist oder über einen Abbruch der Bachelorarbeit. Mit Bewilligung abgebrochene Bachelorarbeiten gelten als nicht angetreten.

Anmeldung und Studienabschluss

§ 30.

1

Wenn die Kandidatin oder der Kandidat die für den Bachelorabschluss erforderlichen Studienleistungen erbracht hat, meldet sie oder er sich im Dekanat für den Studienabschluss an.

2

Für den Bachelorabschluss können nur Punkte angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Ausgenommen davon sind die für das Bestehen der Assessmentstufe angerechneten Punkte; diese Punkte sind unbefristet anrechenbar. Stichtage sind der Tag der Anmeldung zum Studienabschluss einerseits und der letzte Tag des Semesters, in dem der betreffende Punkt erworben wurde, anderseits.

3

In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von Punkten, die zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden sind, bewilligen.

Abschluss, Notenberechnung und Prädikate

§ 31.

1

Das Bachelorstudium ist abgeschlossen, wenn unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt mindestens 180 Punkte erworben worden sind (davon 60 in der Assessmentstufe) und zudem die zeitlichen Restriktionen gemäss § 30 Abs. 2 eingehalten worden sind.

2

Darüber hinaus können bis zu 30 weitere Punkte für den Bachelorabschluss angerechnet werden, sofern die in dieser Rahmenordnung und der Studienordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

3

Der Notendurchschnitt ergibt sich aus dem mit der jeweiligen Punktzahl gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten aller bestandenen benoteten Module der Bachelorstufe, die gemäss Abs. 1 und 2 anrechenbar sind. Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.

4

Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der erzielten Notendurchschnitte folgende Prädikate verliehen: 5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung) 5 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut).

Ausschluss

§ 32.

Wird die Bachelorarbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet oder sind in anderen Modulen, die für den Bachelorabschluss anrechenbar sind (und die nicht zur Assessmentstufe gehören) insgesamt mehr als acht Fehlversuche gemäss § 8 unternommen worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.

Anrechnung externer Studienleistungen

§ 33.

Auf der Bachelorstufe gelten für die Anerkennung von Punkten, die an einer anderen anerkannten Hochschule, einem anderen Lehrbereich oder einer anderen Fakultät erworben worden sind, zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen von § 11 die folgenden Bedingungen:

a.Mindestens 48 Punkte müssen an der Universität Zürich erworben werden, davon mindestens 36 in Wirtschaftswissenschaften.

b.Die Bachelorarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmenordnung sowie der Studienordnung angefertigt werden. Die Punkte für die Bachelorarbeit können nicht auf die gemäss lit. a erforderlichen Punkte angerechnet werden. Die Studienordnung regelt weitere Einzelheiten.

G. Zeugnis, Urkunde und Diplomzusatz

Abschlussdokumente

§ 34.

Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums erhalten drei Dokumente: das Zeugnis, die Urkunde und den Diplomzusatz.

Datenabschrift

§ 35.

1

Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses Zeugnis enthält die Ergebnisse sämtlicher gemäss § 31 für den Bachelorabschluss anrechenbarer Module sowie den dabei erzielten Notendurchschnitt. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Bachelorabschluss angerechneten Module ausgewiesen.[5]

2

Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss.

Ernennung und Urkunde

§ 36.

1

Die Ernennung zum Bachelor of Arts erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

2

Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

3

Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde abgegeben.

Diplomzusatz

§ 37.

Der Diplomzusatz («Diploma supplement») ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und englischer Sprache abgegeben.

H. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Subsidiäre Entscheidzuständigkeit

§ 38.

Fälle, die von dieser Rahmenordnung nicht oder nicht ausreichend geregelt werden oder wo die Anwendung von Bestimmungen der Rahmenordnung zu unbilligen und nicht im Voraus erkennbaren und vermeidbaren Härten für betroffene Studierende führen würde, werden durch Beschluss des Lehrbereichs geordnet.

Übergangsbestimmungen

§ 39.

1

Studierende, welche ihr Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vor dem Wintersemester 2004/05 aufgenommen haben, können das Lizenziat nach der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001) noch wie folgt erwerben:

2

Die Teilprüfungen der Vorprüfung (einschliesslich möglicher Verschiebungen oder Wiederholungen) können noch wie folgt absolviert werden:

Mathematik I, Statistik und Volkswirtschaftslehre I bis zum 31. März 2006,

Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Informatik Grundstufe sowie die Wahlpflichtfächer Recht, Volkswirtschaft der Schweiz, Mathematik II und Grundlagen des Operations Research bis zum 31. Oktober 2006,

Volkswirtschaftslehre II bis zum 31. März 2007.

3

Das Lizenziat nach alter Ordnung muss bis spätestens 30. April 2010 abgeschlossen sein.

4

Studierenden, welche die Vorprüfung nach den Bestimmungen der PPO 2001 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben oder die einen Vorprüfungsausweis nach anderen, aufgehobenen Rahmenordnungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vorlegen, anerkennt die oder der Prüfungsdelegierte auf Antrag im Einzelfall die abgelegten Vorprüfungsleistungen als Teilleistungen der Assessment- bzw. der Bachelorstufe. Nicht bestandene Teilprüfungen werden dabei auf die Summe der Fehlversuche der jeweiligen Stufe angerechnet.

5

Studierende, welche die Vorprüfung nach PPO 2001 abgeschlossen haben, können auf Antrag einen Bachelorabschluss nach der vorliegenden Rahmenordnung erwerben. Die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen erfolgt analog zu Abs. 4 durch die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, verliert das Recht auf einen Lizenziatsabschluss nach alter Ordnung gemäss Abs. 3.

Inkraftsetzung

§ 40.

1

Die vorliegende Rahmenordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 2004/05 (1. September 2004) in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001) grundsätzlich aufgehoben. Sie gilt jedoch als Übergangsordnung für Studierende, welche die Vorprüfung und/oder das Lizenziat gemäss § 39 noch nach alter Ordnung abschliessen, bis längstens 30. April 2010 weiter.

2

Bis zum Erlass einer neuen Promotionsordnung für das Doktorat in Ökonomie gelten ferner die Bestimmungen der PPO 2001 für das Doktorat in Ökonomie weiter.


[1] OS 59, 197.

[2] Fassung gemäss URB vom 18. September 2006 (OS 61, 357). In Kraft seit 1. Oktober 2006.

[3] Fassung gemäss URB vom 8. März 2010 (OS 65, 159). In Kraft seit 1. April 2010.

[4] Eingefügt durch URB vom 12. Dezember 2011 (OS 67, 57; ABl 2011, 3886). In Kraft seit 1. März 2012.

[5] Fassung gemäss URB vom 12. Dezember 2011 (OS 67, 57; ABl 2011, 3886). In Kraft seit 1. März 2012.

415.423.11 – Versionen

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