Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 12. Januar 2000)[1]

1. Teil: Gliederung der Fakultät, Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien

1. Abschnitt: Gliederung

Gliederung

§ 1.[6]

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gliedert sich in vier Institute: das Institut für Volkswirtschaftslehre, das Institut für Betriebswirtschaftslehre, das Institut für Banking und Finance sowie das Institut für Informatik.

2. Abschnitt: Fakultätsversammlung

Zusammensetzung

§ 2.

1

Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren der Fakultät.

2

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.

3

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.[6]

Zuständigkeiten

§ 3.[6]

1

Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:[4]

1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

2.Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3.Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

2

Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,

2.Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

3.Erteilung und Entzug der venia legendi,

4.Verleihung des Professorentitels an Privatdozentinnen und -dozenten,

5.Bewilligung zur Weiterführung des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt,

6.Entscheidung über die Verleihung von anderen akademischen Titeln.

3

Sie ist abschliessend zuständig für die

1.Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen und Prodekane,

2.Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Institute in den Fakultätsausschuss,

3.Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Rahmen- und Promotionsverordnungen,

4.Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die Nachdiplom- und Weiterbildungsstudien,

5.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,

6.Bewilligung von Gastprofessuren,

7.Genehmigung von Richtlinien und Reglementen, insbesondere die Verabschiedung von Studienordnungen,

8.Ausrichtung der Lehre,

9.Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen,

10.Wahl der Mitglieder von Fakultätskommissionen gemäss § 16 und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten.

4

Sie kann Aufgaben und Zuständigkeiten an den Fakultätsausschuss übertragen.

3. Abschnitt: Leitung der Fakultät

Dekanin oder Dekan

§ 4.

1

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

2

Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:[6]

1.Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,

2.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät.

3

Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:[4]

1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

2.Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3.Erlass von Richtlinien und Reglementen.

4

Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die 1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses,

2.Aufsicht über die Institute,

3.Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,

4.Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

5.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

6.Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultäts-Pool an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

7.jährliche Berichterstattung,

8.Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele,

9.Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,

10.Nachwuchsförderung,

11.Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter,

12.Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane,

13.Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nichtständigen Kommissionen,

14.Schwerpunktsetzung und strategische Ausrichtung der Fakultät,

15.[6] Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Dekanats.

5

Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Fakultätsvorstand

§ 5.

1

Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.

2

Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Wenn nicht anders bestimmt, üben sie auch die Funktion der Prüfungsdelegierten oder des Prüfungsdelegierten aus. Die Dekanin oder der Dekan kann sich durch die Prodekaninnen und Prodekane vertreten lassen.[6]

3

Der Fakultätsvorstand beantragt bei der Universitätsleitung die Zusammensetzung der Berufungskommissionen.[3]

4

Er ist in dringenden Fällen im Einverständnis mit der Universitätsleitung zuständig für die Einleitung von Direktberufungsverfahren.[3]

Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstands

§ 6.[5]

1

Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2

Die Prodekaninnen und Prodekane werden unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung der verschiedenen Fachrichtungen auf Antrag der Dekanin oder des Dekans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist vorschlagsberechtigt.

3

Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt jeweils am 1. August an.[4]

Ablösung der Dekanin oder des Dekans

§ 7.

1

Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.

2

Der Fakultätsausschuss schlägt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Auch jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist vorschlagsberechtigt.

Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit

§ 8.

1

Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

2

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine Prodekanin oder ein Prodekan, die oder der von der Fakultätsversammlung als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans bestimmt wird, die Geschäfte weiter.

Freistellung

§ 9.

1

Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

2

Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.

Dekanat

§ 10.[6]

1

Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fakultät und unterstützt den Fakultätsvorstand in der Führung seiner Geschäfte.

2

Es wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer geleitet. Ihr oder ihm obliegt insbesondere die Auswahl und Führung des Personals sowie die Verwaltung der finanziellen Mittel des Dekanats.

3

Die Dekanin oder der Dekan ist die oder der Vorgesetzte der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

4. Abschnitt: Fakultätsausschuss

Zusammensetzung

§ 11.[6]

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan, den Prodekaninnen und den Prodekanen, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier Institute sowie je einer oder einem Delegierten der Privatdozentinnen und -dozenten, der Assistierenden und der Studierenden.

Zuständigkeiten

§ 12.[6]

1

Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt dem Fakultätsausschuss die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:

1.Erteilung der Diplome,

2.Promotionen,

3.Studienreglemente,

4.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen,

5.Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

6.Gastprofessuren,

7.Vorschläge für die Wahl der Mitglieder ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten.

2

Er ist abschliessend zuständig für die

1.Qualitätssicherung des Studienbetriebs und des Lehrangebots der Fakultät,

2.Festlegung der Zuordnung der Studiengänge zu den Instituten,

3.übergreifende Semesterplanung und Regelung von Lehrveranstaltungs- und Prüfungszeiten,

4.Validierung von Studienabschlüssen,

5.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,

6.Stellungnahme zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Anträge der Berufungs- und Beförderungskommissionen an die Universitätsleitung.

Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt der Vertreterinnen und Vertreter der Institute

§ 13.[6]

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Institute werden auf Antrag der Institute durch die Fakultätsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Amtsantritt ist jeweils der 1. August.

5. Abschnitt: Institute[6]

Organisation

§ 14.[6]

1

Die Fakultät umfasst die in § 1 aufgeführten Institute.

2

Organisations- und Verfahrensvorschriften der Institute werden in den Institutsordnungen geregelt.

Zuständigkeiten

§ 15.[6]

1

In Ergänzung zu Universitätsordnung und Institutsordnungen obliegt den Instituten zuhanden des Fakultätsausschusses die Entwicklung und Qualitätssicherung der Studiengänge in ihrem Bereich, einschliesslich der Weiterbildung. Insbesondere umfasst dies:

1.die Ausarbeitung, Koordination und Organisation von Studienkonzepten,

2.die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den jeweiligen Bereich,

3.die Qualitätssicherung der Lehre,

4.die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

2

Die Vertreterinnen und Vertreter der Institute im Fakultätsausschuss tragen die Verantwortung für die Studienprogramme in ihrem Bereich und erstatten dem Fakultätsausschuss regelmässig Bericht über Entwicklung und Qualitätssicherung der Programme. Für einzelne Studienprogramme können Programmdirektorinnen oder Programmdirektoren für fachliche Fragen und Programmkoordinatorinnen oder Programmkoordinatoren für operative Belange bestellt werden.

6. Abschnitt: Kommissionen

Ständige und nichtständige Kommissionen

§ 16.

1

Für wichtige Aufgaben können ständige Kommissionen eingesetzt werden.[6]

2

Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Berufungskommissionen

§ 17.

1

Die Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.

2

Sie setzen sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen. Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten. In der Regel soll mindestens eine Professorin Einsitz nehmen können.

3

Es sind mindestens zwei externe Expertinnen oder Experten in die Berufungskommissionen aufzunehmen. Der Berufungsantrag ist in der Regel durch auswärtige Gutachten zu stützen.[4]

2. Teil: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Sitzungen

Ordentliche Sitzungen

§ 18.

1

Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten in der Regel zwei- bis dreimal während der Lehrveranstaltungszeit zusammen.

2

...[7]

Ausserordentliche Sitzungen

§ 19.

1

Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss besonderem Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.

2

Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von der Dekanin oder vom Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Fakultätsausschusses einberufen werden.

3

...[7]

Einberufung

§ 20.[6]

Einladungen und Tagesordnungen für die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss sind in der Regel mindestens sechs Kalendertage vor dem Sitzungstermin zu versenden.

Traktanden

§ 21.

1

Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.[6]

2

Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

Protokoll

§ 22.[6]

Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wird Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle des Fakultätsausschusses können von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden.

2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Anwesenheitsquorum

§ 23.

1

Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.[6]

2

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Abstimmungen

§ 24.

1

Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen beschliessen, vorbehältlich anderer Regelungen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.[6]

2

Bei Beratungen über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.

3

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.

4

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

5

Abstimmungen über die Vorschläge von Berufungskommissionen, über Anträge zu Beförderungen, zu Habilitationen sowie zu Ehrenpromotionen erfolgen geheim.

Wahlen

§ 25.

1

Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.

2

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

3

Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

4

Die Wahlen der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane erfolgen geheim.

Anwesenheitsund Stimmpflicht

§ 26.[6]

1

Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.

2

Die Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsausschusses ist für die Mitglieder Amtspflicht. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, lässt es sich durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seinem Institut oder seinem Stand vertreten.

3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Schweigepflicht

§ 27.

1

Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:

1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

2.Erteilung und Entzug der venia legendi sowie der Titularprofessur,

3.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

4.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,

5.Geschäfte, die von der Dekanin oder vom Dekan oder von dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.

2

Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.

3

Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Informationsrecht

§ 28.

1

Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 27 unterliegen.

2

Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.[6]

Archivierung

§ 29.

Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.

3. Teil: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 30.

Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung in Kraft[2].

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[7]


[1] OS 56, 257.

[2] In Kraft seit 26. Januar 2000.

[3] Eingefügt durch B der Fakultätsversammlung vom 20. Februar 2006 (OS 62, 323). In Kraft seit 1. September 2007 (OS 62, 326).

[4] Fassung gemäss B der Fakultätsversammlung vom 20. Februar 2006 (OS 62, 323). In Kraft seit 1. September 2007 (OS 62, 326).

[5] Fassung gemäss B der Fakultätsversammlung vom 10. Dezember 2008 (OS 64, 628). In Kraft seit 1. November 2009.

[6] Fassung gemäss B der Fakultätsversammlung vom 25. Mai 2011 (OS 68, 172; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. August 2012.

[7] Aufgehoben durch B der Fakultätsversammlung vom 25. Mai 2011 (OS 68, 172; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. August 2012.

415.421 – Versionen

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