Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
(vom 12. Januar 2000)[1]
1. Teil: Gliederung der Fakultät, Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien
1. Abschnitt: Gliederung
Gliederung
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gliedert sich in Fachrichtungen und Lehrbereiche gemäss Anhang sowie weitere Organisationseinheiten mit besonderen Reglementen.
2. Abschnitt: Fakultätsversammlung
Zusammensetzung
Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren der Fakultät.
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.
Die Stabsstellenleiterin oder der Stabsstellenleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Zuständigkeiten
Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,
2.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
3.Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,
4.Zusammensetzung von Berufungskommissionen. Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1.Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,
2.Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
3.Erteilung und Entzug der venia legendi,
4.Verleihung des Professorentitels an Privatdozentinnen und -dozenten,
5.Bewilligung zur Weiterführung des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt,
6.Entscheidung über die Verleihung von anderen akademischen Titeln. Sie ist abschliessend zuständig für die
1.Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen und Prodekane,
2.Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der vollamtlichen Professorinnen und Professoren in den Fakultätsausschuss,
3.Bestätigung der Wahl der Vorsteherin oder des Vorstehers eines Lehrbereiches,
4.Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
5.Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die Nachdiplom- und Weiterbildungsstudien,
6.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,
7.Bewilligung von Gastprofessuren,
8.Genehmigung von Richtlinien und Reglementen,
9.Ausrichtung der Lehre,
10.Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen,
11.Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten.
3. Abschnitt: Leitung der Fakultät
Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1.Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiteren Organisationseinheiten,
2.Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät. Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:
1.Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
2.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
3.Erlass von Richtlinien und Reglementen. Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die
1.Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses,
2.Aufsicht über die Institute,
3.Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,
4.Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,
5.Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,
6.Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultäts-Pool an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,
7.jährliche Berichterstattung,
8.Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele,
9.Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,
10.Nachwuchsförderung,
11.Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter,
12.Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane,
13.Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nichtständigen Kommissionen,
14.Schwerpunktsetzung und strategische Ausrichtung der Fakultät,
15.Anstellung der Stabsstellenleiterin bzw. des Stabsstellenleiters. Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Fakultätsvorstand
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.
Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann sich durch die Prodekaninnen und Prodekane vertreten lassen.
Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstandes
Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Prodekaninnen und Prodekane werden unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung der verschiedenen Fachrichtungen auf Antrag der Dekanin oder des Dekans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist vorschlagsberechtigt.
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt jeweils am 1. März an.
Ablösung der Dekanin oder des Dekans
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
Der Fakultätsausschuss schlägt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Auch jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist vorschlagsberechtigt.
Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine Prodekanin oder ein Prodekan, die oder der von der Fakultätsversammlung als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans bestimmt wird, die Geschäfte weiter.
Freistellung
Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.
Dekanat
Der Fakultätsvorstand, die Stabsstellenleiterin oder der Stabsstellenleiter mit ihrem oder seinem Stab sowie das Sekretariat bilden das Dekanat.
Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Bestellung des Sekretariats.
Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.
4. Abschnitt: Fakultätsausschuss
Zusammensetzung
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, den Vorsteherinnen oder Vorstehern der Lehrbereiche, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der vollamtlichen Professorinnen oder Professoren sowie je einem oder einer Delegierten der Privatdozentinnen und -dozenten, der Assistierenden und der Studierenden.
Zuständigkeiten
Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt dem Fakultätsausschuss die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:
1.Erteilung der Diplome,
2.Promotionen,
3.Verleihung von Auszeichnungen und Preisen,
4.Erteilung und Entzug der venia legendi,
5.Gastprofessuren,
6.Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Berufungskommissionen,
7.in Ausnahmefällen Direktberufungsverfahren im Einverständnis mit der Universitätsleitung,
8.Vorschläge für die Wahl der Mitglieder ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten. Er ist abschliessend zuständig für die
1.Lehrangebote (Stundenpläne) und Lehraufträge,
2.Validierung von Teil- und Gesamtprüfungen,
3.Stellungnahme zu Rekursen,
4.Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien.
Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt der vollamtlichen Professorinnen und Professoren
Die Vertreterinnen oder Vertreter der vollamtlichen Professorinnen und Professoren werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Amtsantritt ist jeweils der 1. März.
5. Abschnitt: Lehrbereiche (Abteilungen)
Organisation
Die Fakultät umfasst die im Anhang aufgeführten Lehrbereiche.
Die Lehrbereichsversammlungen setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren der jeweiligen Lehrbereiche.
Jede Lehrbereichsversammlung wählt aus ihren Reihen eine ordentliche oder ausserordentliche Professorin als Vorsteherin oder einen ordentlichen oder ausserordentlichen Professor als Vorsteher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Amtsantritt ist jeweils der 1. März.
Zuständigkeiten
Den Lehrbereichen obliegt zuhanden des Fakultätsausschusses:
1.die Ausarbeitung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
2.die Ausarbeitung, Koordination und Organisation von Studienkonzepten,
3.die Verabschiedung von Studienordnungen und Wegleitungen,
4.die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den jeweiligen Bereich,
5.die Vergabe von Lehraufträgen,
6.die Regelung der Weiterbildung,
7.die Zertifizierung von Weiterbildungs- oder Nachdiplomstudiengängen,
8.die Qualitätssicherung der Lehre. Die Vorsteherin oder der Vorsteher eines Lehrbereiches leitet die Lehrbereichsversammlung. Er oder sie ist abschliessend zuständig für
1.die Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen von anderen Hochschulen,
2.die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
6. Abschnitt: Kommissionen
Ständige und nichtständige Kommissionen
Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Berufungskommissionen
Die Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.
Sie setzen sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen. Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten. In der Regel soll mindestens eine Professorin Einsitz nehmen können.
Mindestens ein Mitglied gehört in der Regel nicht der Universität Zürich an. Der Berufungsantrag ist in der Regel durch auswärtige Gutachten zu stützen.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Ordentliche Sitzungen
Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten in der Regel zwei- bis dreimal während der Lehrveranstaltungszeit zusammen.
Die Lehrbereichsversammlungen treten nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Semester, zusammen.
Ausserordentliche Sitzungen
Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss besonderem Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.
Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von der Dekanin oder vom Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Fakultätsausschusses einberufen werden.
Eine ausserordentliche Sitzung einer Lehrbereichsversammlung findet auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Lehrbereichsversammlung statt.
Einberufung
Einladungen und Tagesordnungen für die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss sowie die Lehrbereichsversammlungen sind in der Regel mindestens sechs Kalendertage vor dem Sitzungstermin zu versenden.
Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan und in den Lehrbereichsversammlungen der Vorsteherin oder dem Vorsteher bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses sowie der Lehrbereichsversammlungen wird Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle des Fakultätsausschusses können von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden.
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
Anwesenheitsquorum
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, die Lehrbereichsversammlungen und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, die Lehrbereichsversammlungen und die Kommissionen beschliessen, vorbehältlich anderer Regelungen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Beratungen über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Abstimmungen über die Vorschläge von Berufungskommissionen, über Anträge zu Beförderungen, zu Habilitationen sowie zu Ehrenpromotionen erfolgen geheim.
Wahlen
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Die Wahlen der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane erfolgen geheim.
Anwesenheits- und Stimmpflicht
Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und den Lehrbereichsversammlungen ist für die Mitglieder Amtspflicht.
Die Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsausschusses ist für die Mitglieder Amtspflicht. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird es durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Fachrichtung oder seinem Stand vertreten.
3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
1.Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2.Erteilung und Entzug der venia legendi sowie der Titularprofessur,
3.individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
4.Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
5.Geschäfte, die von der Dekanin oder vom Dekan oder von dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden. Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen. Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Informationsrecht
Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 27 unterliegen.
Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden, sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen. Das Dekanat ist über die Orientierung der Stände zu unterrichten.
Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
3. Teil: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung in Kraft[2].
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Anhänge
Anhang zum Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
| Fachrichtungen: | – Volkswirtschaftslehre (VWL) Auflistung der Institute – Betriebswirtschaftslehre (BWL) Auflistung der Institute – Informatik (INF) Auflistung des Instituts |
| Lehrbereiche: (Abteilungen) | – Ökonomie Auflistung der Studienrichtungen Auflistung der Studienschwerpunkte – Informatik Auflistung der Studienrichtung |
| Kompetenz- und Weiterbildungszentren: | – Management-Weiterbildung an der Universität Zürich – Forschungsstelle für Schweizerische Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (FSSWG) – weitere |
[2] In Kraft seit 26. Januar 2000.