Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge

LL. M. International Economic and Business Law, LL. M. International Banking and Finance Law, LL. M. International Business Transactions and Technology Transfer, LL. M. International Litigation and Arbitration, LL. M. Mergers & Acquisitions and Corporate Law und LL. M. International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. September 2012)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge LL.M. in International Economic and Business Law, LL.M. in International Banking and Finance Law, LL.M. in International Business Transactions and Technology Transfer, LL.M. in International Litigation and Arbitration, LL.M. in Mergers & Acquisitions and Corporate Law und LL.M. in International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Fakultätsvorstand erlässt auf Vorschlag der Studienkommission ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Titel

§ 3.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.LL.M. UZH in International Economic and Business Law (LL.M., 70 ECTS),

b.LL.M. UZH in International Banking and Finance Law (LL.M., 70 ECTS),

c.LL.M. UZH in International Business Transactions and Technology Transfer (LL.M., 70 ECTS),

d.LL.M. UZH in International Litigation and Arbitration (LL.M., 70 ECTS),

e.LL.M. UZH in Mergers & Acquisitions and Corporate Law (LL.M., 70 ECTS),

f.LL.M. UZH in International Sports Law (LL.M., 70 ECTS).

2

Die Erzielung mehrerer Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines LL.M. wird ein allfällig zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Internationalen Wirtschaftsrechts zu vermitteln. Sie dienen dem Erwerb von neuen Kenntnissen zu Themen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts. Sie dienen zudem der Analyse neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung und der Behandlung und Lösung aktueller Problemstellungen von Rechtsfragen in den einschlägigen Bereichen.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Durchführung der Studiengänge

§ 5.

1

Die Studiengänge umfassen 60 bis 80 Studientage. Sie können berufsbegleitend in vier Semestern oder als Vollzeitstudium in zwei Semestern angeboten werden. Der Entscheid darüber obliegt der Studienkommission.

2

Die Studiengänge sind in einen Grundkurs, einen oder mehrere Spezialisierungskurse und Wahlpflichtmodule gegliedert.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 6.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Rechtswissenschaft und mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Rechtswissenschaft sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Ein Übertritt von einem Studiengang in einen anderen ist in begründeten Fällen auf Antrag an den Ausschuss möglich. Der Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung von Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

3

Einzelne Module oder Teile eines Studiengangs können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

4

Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal 60 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Rechtswissenschaftliche Fakultät

§ 7.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und genehmigt die Studienordnungen und Reglemente. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Studienkommission aus ihren Reihen, die Mitglieder der Studienkommission und des Ausschusses sowie die Direktorin oder den Direktor der Studiengänge.

3

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht die Titel «LL.M. UZH in International Economic and Business Law», «LL. M. UZH in International Banking and Finance Law», «LL.M. UZH in International Business Transactions and Technology Transfer», «LL.M. UZH in International Litigation and Arbitration», «LL.M. UZH in Mergers & Acquisitions and Corporate Law» sowie «LL. M. UZH in International Sports Law».

4

Die Fakultät erlässt ein Reglement über die Gewinnverteilung und Verlusttragung.

Fakultätsvorstand

§ 8.

1

Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die Weiterbildungsstudiengänge.

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.Genehmigung der Budgets und der Rechenschaftsberichte,

b.Berichterstattung zuhanden der universitären Stellen,

c.Festlegung der Grundsätze zur Budgetierung und der Rechenschaftsberichte sowie des Zeitpunkts ihrer Einreichung,

d.Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

e.Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, welche von den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen,

f.Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen,

g.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

h.Entscheid über die Annahme von privaten Institutionen gestifteter Stipendien.

Studienkommission

§ 9.

1

Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Ein Mitglied ist Absolventin oder Absolvent eines dieser Studiengänge. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und juristischer Praxis.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Die Studienkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms sowie Genehmigung des Lehrplans,

b.Entscheid über die Durchführung der Studiengänge, das Lehrprogramm, die Zuordnung von ECTS Credits sowie die Bestimmungen der zu erreichenden Leistungsnachweise,

c.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung von Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

d.Vorschläge an die Rechtswissenschaftliche Fakultät für die Bestellung der Mitglieder der Studienkommission und dessen Präsidium sowie der Direktorin oder des Direktors der einzelnen Studiengänge,

e.Ernennung von Spezialisierungskursverantwortlichen, welche die Direktorin oder den Direktor bei der Konzeption und Durchführung der Spezialisierungskurse unterstützen,

f.Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung der Titel «LL.M. UZH in International Economic and Business Law», «LL.M. UZH in International Banking and Finance Law», «LL.M. UZH in International Business Transactions and Technology Transfer», «LL.M. UZH in International Litigation and Arbitration», «LL. M. UZH in Mergers & Acquisitions and Corporate Law» sowie «LL. M. UZH in International Sports Law»,

g.Entscheid über die Einleitung von Disziplinarverfahren.

6

Die Studienkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Sie tagt bei Bedarf, zumindest einmal im Jahr.

Ausschuss

§ 10.

1

Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission als Vorsitz sowie aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern der Studienkommission. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Unter den Mitgliedern des Ausschusses befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

3

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Antragstellung zur Genehmigung des Lehrplans durch die Studienkommission,

b.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge nach Rücksprache mit der Direktorin bzw. dem Direktor,

c.Entscheid über die Zulassung von Studierenden,

d.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

e.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,

f.Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung,

g.Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission,

h.Entgegennahme von Anträgen der Direktorin oder des Direktors und deren Weiterleitung an die Studienkommission.

Direktorin oder Direktor

§ 11.

1

Die Direktorin oder der Direktor des Studiengangs ist in der Regel Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2

Sie oder er ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Sie oder er vertritt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission die Studiengänge nach aussen.

3

Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b.Erstellung des Lehrplans zuhanden des Ausschusses,

c.Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozentinnen und Dozenten,

d.Vorschläge an den Ausschuss zur Erteilung der erforderlichen Aufträge an Dozierende,

e.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden sowie Förderung der Zusammenarbeit,

f.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,

g.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,

h.Antrag an den Ausschuss über die Zulassung von Studierenden sowie über die Anrechnung andernorts erworbener Kreditpunkte,

i.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,

j.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

k.Erstellung des Budgets,

l.Erstellung des Rechenschaftsberichtes,

m.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

n.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen und der internationalen Kontakte auf dem Gebiet der Programme.

Lehrkörper

§ 12.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich und anderer Universitäten und Hochschulen sowie Personen aus der Praxis. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch auf Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen noch eine Verpflichtung dazu.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Module

§ 13.

1

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch und/oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Es wird unterschieden zwischen:

a.Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Lehrgangs obligatorisch sind,

b.Wahlpflichtmodule: Module, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) auszuwählen sind.

2

Teile der Weiterbildungsstudiengänge können an in- oder ausländischen Universitäten durchgeführt werden.

Kreditpunktesystem

§ 14.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet der Ausschuss über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.

Leistungsnachweise

§ 15.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.Gruppenarbeiten,

d.Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

e.Protokollen von Exkursionen,

f.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direktorin oder dem Direktor in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Als genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

Nichtbestehen eines Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls

§ 16.

1

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflichtmodulen kann einmal wiederholt werden.

2

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in einem Wahlpflichtmodul kann entweder einmal wiederholt oder durch den Leistungsnachweis in einem anderen Modul einmal substituiert werden.

3

Bei Leistungsnachweisen in Wahlpflichtmodulen sind während des gesamten Studiengangs insgesamt maximal vier Fehlversuche für alle Wahlpflichtmodule zusammen gestattet.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 17.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Direktorin oder dem Direktor abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 18.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

3

Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).

Diploma Supplement

§ 19.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 20.

1

Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studienkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

IV. Studienabschluss

LL.

M. UZH in International Economic and Business Law

§ 21.

1

Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2

Wer die Voraussetzungen für die Verleihung eines Titels nach §§ 22 bis 26 erfüllt, kann stattdessen die Verleihung des entsprechenden Titels verlangen.

3

Studierende, denen kein LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat (ab 10 ECTS Credits) oder Diplom (ab 30 ECTS Credits) über die erbrachten Leistungen.

LL.

M. UZH in International Banking and Finance Law

§ 22.

1

Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben sind, der Vorlesungsblock International Banking and Finance Law erfolgreich besucht wurde, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2

Studierende, denen kein

LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat (ab 10 ECTS Credits) oder Diplom (ab 30 ECTS Credits) über die erbrachten Leistungen.

LL.

M. UZH in International Business Transactions and Technology Transfer

§ 23.

1

Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben sind, der Vorlesungsblock International Business Transactions and Technology Transfer erfolgreich besucht wurde, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2

Studierende, denen kein

LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat (ab 10 ECTS Credits) oder Diplom (ab 30 ECTS Credits) über die erbrachten Leistungen.

LL.

M. UZH in International Litigation and Arbitration

§ 24.

1

Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben sind, der Vorlesungsblock International Litigation and Arbitration erfolgreich besucht wurde, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2

Studierende, denen kein

LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat (ab 10 ECTS Credits) oder Diplom (ab 30 ECTS Credits) über die erbrachten Leistungen.

LL.

M. UZH in Mergers & Acquisitions and Corporate Law

§ 25.

1

Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben sind, der Vorlesungsblock Mergers & Acquisitions and Corporate Law erfolgreich besucht wurde, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2

Studierende, denen kein

LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat (ab 10 ECTS Credits) oder Diplom (ab 30 ECTS Credits) über die erbrachten Leistungen.

LL.

M. UZH in International Sports Law

§ 26.

1

Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben sind, der Vorlesungsblock International Sports Law erfolgreich besucht wurde, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2

Studierende, denen kein

LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat (ab 10 ECTS Credits) oder Diplom (ab 30 ECTS Credits) über die erbrachten Leistungen.

Abschlussarbeit

§ 27.

1

Die Abschlussarbeit, welche in den

LL.M.-Studiengängen zu erarbeiten ist, besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung im Umfang von 12 ECTS Credits.

2

Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

Rechtsmittel

§ 28.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Fakultätsvorstand gemacht werden. Der Entscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieser ist innert 30 Tagen möglich.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 29.

1

Die einzelnen Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für einen

LL.M.-Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und 50 000.

4

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module werden im Rahmen der Genehmigung des Budgets vom Fakultätsvorstand festgelegt.

5

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Exkursionen sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 30.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Fakultätsvorstand.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 31.

Der Fakultätsvorstand legt nach § 1 die Übergangsbestimmungen fest.


[1] OS 67, 562; Begründung siehe ABl 2012-10-05.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

[3] LS 415. 112.

415.416.3 – Versionen

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09301.07.201601.03.2019Version öffnen
07901.01.201301.07.2016Version öffnen