Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. im Bereich des Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS und
LL.
M.im Bereich des Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Der Fakultätsvorstand erlässt auf Vorschlag der Studienkommission ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Abschlüsse und Titel
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse und Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
a.Certificate of Advanced Studies UZH in Asian Business Law (CAS UZH),
b.Certificate of Advanced Studies UZH in International Banking, Finance and Insurance Law (CAS UZH),
c.Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht (CAS UZH),
d.Certificate of Advanced Studies UZH in International Business Transactions und Technologietransfer (CAS UZH),
e.Certificate of Advanced Studies UZH in International Sports Law (CAS UZH),
f.Certificate of Advanced Studies UZH in M &A und Gesellschaftsrecht (CAS UZH),
g.Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtbarkeit (CAS UZH),
h.
LL.M. UZH in International Business Law (LL. M. UZH),
i.
LL.M. UZH in Internationalem Wirtschaftsrecht (LL. M. UZH).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse und Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines
LL.
M.wird ein allfällig zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Internationalen Wirtschaftsrechts zu vermitteln. Sie dienen zudem der Analyse neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung und der Behandlung und Lösung aktueller Problemstellungen von Rechtsfragen in den einschlägigen Bereichen.
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Durchführung der Studiengänge
Die CAS-Studiengänge umfassen 15 bis 25 Studientage und dauern maximal ein Semester. Der Entscheid über die Art der Durchführung obliegt der Studienkommission.
Die
LL.M.-Studiengänge umfassen 60 bis 80 Studientage. Sie können als Vollzeitstudium in zwei Semestern (gemäss § 28) oder als Teilzeitstudium berufsbegleitend in vier Semestern (gemäss § 29) angeboten werden. Der Entscheid darüber obliegt der Studienkommission.
Die
LL.M.-Studiengänge sind jeweils in einen Grundkurs (Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule) sowie einen Spezialisierungskurs (Wahlpflichtmodule) gegliedert.
Zulassung zu den Studiengängen
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Rechtswissenschaft und mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Rechtswissenschaft sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang bzw. von einem
LL.M.-Studiengang in einen anderen
LL.M.-Studiengang ist in begründeten Fällen auf Antrag an den Ausschuss möglich. Der Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung von Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Zu den CAS-Studiengängen werden in der Regel maximal 30 Studierende zugelassen, zu den
LL.M.-Studiengängen in der Regel maximal 60. Diese werden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich registriert bzw. immatrikuliert.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und genehmigt die Studienordnungen und Reglemente. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Studienkommission aus ihren Reihen, die Mitglieder der Studienkommission und des Ausschusses sowie die Direktorin oder den Direktor der Studiengänge.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht die in § 3 aufgeführten Abschlüsse und Titel.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erlässt ein Reglement über die Gewinnverteilung und Verlusttragung.
Fakultätsvorstand
Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die Weiterbildungsstudiengänge.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Genehmigung der Budgets, der Rechnungen pro Durchgang und der Rechenschaftsberichte,
b.Berichterstattung zuhanden der universitären Stellen,
c.Festlegung der Grundsätze zur Budgetierung,
d.Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e.Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, die von den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen,
f.Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen,
g.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
h.Entscheid über die Annahme von privaten Institutionen gestifteter Stipendien.
Studienkommission
Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Ein Mitglied ist Absolventin oder Absolvent eines dieser Studiengänge. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und juristischer Praxis.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Studienkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
c.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung von Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
d.Vorschläge an die Rechtswissenschaftliche Fakultät für die Bestellung der Mitglieder der Studienkommission und dessen Präsidium, des Ausschusses sowie der Direktorin oder des Direktors,
e.Ernennung von Spezialisierungskursverantwortlichen, welche die Direktorin oder den Direktor bei der Konzeption und Durchführung der Spezialisierungskurse unterstützen,
f.Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung der in § 3 aufgeführten Abschlüsse und Titel.
Die Studienkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Sie tagt bei Bedarf, zumindest einmal im Jahr.
Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission als Vorsitz sowie aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern der Studienkommission. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Unter den Mitgliedern des Ausschusses befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge nach Rücksprache mit der Direktorin bzw. dem Direktor,
b.Entscheid über die Zulassung von Studierenden,
c.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
d.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,
e.Überwachung des Budgets und der Rechnung,
f.Entgegennahme von Anträgen der Direktorin oder des Direktors und deren Weiterleitung an die Studienkommission.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Der Ausschuss tagt bei Bedarf.
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor ist in der Regel Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Sie oder er ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Sie oder er vertritt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission die Studiengänge nach aussen.
Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für:
a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b.Erstellung des Lehrplans zuhanden der Studienkommission,
c.Vorschläge an den Ausschuss zur Erteilung der erforderlichen Aufträge an Dozierende,
d.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden sowie Förderung der Zusammenarbeit,
e.Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozierenden,
f.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,
g.Antrag an den Ausschuss über die Zulassung von Studierenden sowie über die Anrechnung andernorts erworbener ECTS Credits,
h.Abwicklung der Studierendenadministration,
i.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
j.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Durchgang sowie der Rechenschaftsberichte,
k.Überwachung der Budgets und der Rechnungen,
l.Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,
m.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
n.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,
o.Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission und des Ausschusses,
p.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen und der internationalen Kontakte.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich und anderer Universitäten und Hochschulen sowie Personen aus der Praxis. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch auf Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen noch eine Verpflichtung dazu.
III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Module
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch und/oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Es wird unterschieden zwischen:
a.Pflichtmodulen: Module, die für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind, und
b.Wahlpflichtmodulen: Module, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) auszuwählen sind.
Teile der Weiterbildungsstudiengänge können an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchgeführt werden.
European Credit Transfer System
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer Systems (ECTS) bemessen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet der Ausschuss über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits an einen
LL.M.-Studiengang aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine Anrechnung von ECTS Credits an einen CAS-Studiengang ist nicht möglich. Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.Gruppenarbeiten,
d.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
e.Protokollen von Exkursionen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direktorin oder dem Direktor in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Als genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nichtbestehen eines Leistungsnachweises
Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflichtmodulen kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des Leistungsnachweises muss am nächstmöglichen Termin, spätestens nach zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, stattfinden. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.
Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Wahlpflichtmodulen kann entweder einmal wiederholt oder durch den Leistungsnachweis in einem anderen Wahlpflichtmodul einmal substituiert werden. Die Wiederholung des Leistungsnachweises muss am nächstmöglichen Termin, spätestens nach zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, stattfinden. Andernfalls entfällt die Möglichkeit der Wiederholung.
Bei Leistungsnachweisen in Wahlpflichtmodulen sind während des gesamten Studiengangs insgesamt maximal vier Fehlversuche für alle Wahlpflichtmodule zusammen gestattet.
Abmeldung
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Direktorin oder dem Direktor einzureichen.
Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.
Bei den
LL.M.-Titeln wird ein Prädikat vergeben. Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studienkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Abschluss bzw. ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Fakultätsvorstand erhoben werden. Der Entscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieser ist innert 30 Tagen möglich.
IV. Studienabschlüsse
Certificate of Advanced Studies UZH in Asian Business Law (CAS UZH)
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Asian Business Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of Advanced Studies UZH in International Banking, Finance and Insurance Law (CAS UZH)
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «International Banking, Finance and Insurance Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht (CAS UZH)
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of Advanced Studies UZH in International Business Transactions und Technologietransfer (CAS UZH)
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «International Business Transactions und Technologietransfer» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of Advanced Studies UZH in International Sports Law (CAS UZH)
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «International Sports Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of Advanced Studies UZH in M&A und Gesellschaftsrecht (CAS UZH)
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «M &A und Gesellschaftsrecht» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtbarkeit (CAS UZH)
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internationales Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtbarkeit» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
LL.M. UZH in International Business Law (LL.
M.
UZH)
Der
LL.M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Es ist entweder keine Spezialisierung oder eine der drei Spezialisierungen möglich:
1.Asian Business Law,
2.International Banking, Finance and Insurance Law,
3.International Sports Law.
Studierende, denen kein
LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
LL.M. UZH in Internationalem Wirtschaftsrecht (LL.
M.
UZH)
Der
LL.M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Es ist entweder keine Spezialisierung oder eine der sieben Spezialisierungen möglich:
1.Asian Business Law,
2.International Banking, Finance and Insurance Law,
3.Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht,
4.International Business Transactions und Technologietransfer,
5.International Sports Law,
6.M &A und Gesellschaftsrecht,
7.Internationales Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtbarkeit.
Studierende, denen kein LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Abschlussarbeit
Die Abschlussarbeit, die in den
LL.M.-Studiengängen zu erarbeiten ist, besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung und ergibt 12 ECTS Credits.
Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
V. Finanzen
Studiengebühren
Die einzelnen Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die Studienkommission setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 15 000.
Die Studiengebühren für einen LL.M.-Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und Fr. 50 000.
Die Studiengebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Fakultätsvorstand festgelegt.
Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang, namentlich von einem CAS in einen
LL.M.-Studiengang, zulässig ist.
Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studienkommission ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Exkursionen sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Fakultätsvorstand.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufnehmen.
Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge
LL.
M.International Economic and Business Law,
LL.
M.International Banking, Finance and Insurance Law,
LL.
M.International Business Transactions and Technology Transfer,
LL.
M.International Litigation and Arbitration,
LL.
M.Mergers & Acquisitions and Corporate Law und
LL.
M.International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. September 2012 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben.
Studierende, die ihr Studium zwischen dem 1. September 2018 und dem Inkraftreten der vorliegenden Verordnung aufgenommen haben, entscheiden sich bei der Anmeldung für den Spezialisierungskurs, ob sie nach der vorliegenden Verordnung oder nach der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge
LL.
M.International Economic and Business Law,
LL.
M.International Banking, Finance and Insurance Law,
LL.
M.International Business Transactions and Technology Transfer,
LL.
M.International Litigation and Arbitration,
LL.
M.Mergers & Acquisitions and Corporate Law und
LL.
M.International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. September 2012 weiter studieren wollen.
[1] OS 74, 111; Begründung siehe ABl 2019-01-11.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2019.
[3] LS 415. 112.