Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang «LL.M. in International Tax Law» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 8. März 2010)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs «LL.M. in International Tax Law» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Titel

§ 3.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht den Titel «LL.M. UZH in International Tax Law» (LL.M., 60 ECTS) als Ausweis für einen erfolgreich abgeschlossenen Studiengang.

Zielsetzung

§ 4.

1

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, die Teilnehmenden auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts weiterzubilden. Er verbindet akademische Lehre und Forschung mit den Bedürfnissen der juristischen Praxis.

2

Der Studiengang dient folgenden Zielen:

1.Wissenserweiterung, d.h. Erwerb von neuen Kenntnissen im Bereich des internationalen Steuerrechts,

2.Wissensvertiefung, d.h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung,

3.Wissensverwertung, d.h. Behandlung und Lösung aktueller Problemstellungen von Rechtsfragen im Bereich des internationalen Steuerrechts.

Zulassung zum LL.M.

§ 5.

1

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen juristischen oder ökonomischen Universitätsabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einer vergleichbaren Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Pro Studiengang werden maximal 30 Studierende zugelassen. Diese werden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

4

Die Studienkommission erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.

II. Organisation

Rechtswissenschaftliche Fakultät

§ 6.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Sie wählt auf Vorschlag der Studienkommission die Präsidentin oder den Präsidenten der Studienkommission sowie die Mitglieder der Studienkommission.

3

Sie verleiht den Titel «LL.M. UZH in International Tax Law».

Studienkommission

§ 7.

1

Die Studienkommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern sowie einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Hälfte der Mitglieder der Studienkommission aus den Reihen der Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich bestellt. Die übrigen Mitglieder der Studienkommission sind anerkannte Fachleute im Bereich des internationalen Steuerrechts. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3

Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4

Die Studienkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms, Genehmigung des Curriculums, Erlass von Richtlinien,

b.Wahl der Mitglieder des Leitenden Ausschusses,

c.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

d.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungen sowie Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,

e.Genehmigung des Budgets, Festlegung der Studien- und Kursgelder, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

f.Unterbreitung von Vorschlägen an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder der Studienkommission und dessen Präsidiums,

g.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

h.Antrag an die Fakultät zur Verleihung des Titels «LL.M. UZH in International Taxation Law».

5

Die Studienkommission kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus mindestens drei namhaften Persönlichkeiten auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechtes wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei erfahrenen Persönlichkeiten aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Studienkommission sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Leitender Ausschuss

§ 9.

1

Der Leitende Ausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission als der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern der Studienkommission zusammen. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Erteilung der Lehraufträge,

b.Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung,

c.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich § 14 des Finanzreglements der Universität Zürich ,

d.Entscheid über die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum Weiterbildungsstudiengang,

e.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm,

f.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

g.Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen,

h.Antragstellung zur Genehmigung des Curriculums und der Zuordnung der ECTS-Punkte zuhanden der Studienkommission,

i.Erlass von Richtlinien und Merkblättern,

k.Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission.

4

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Studiengangleitung

§ 10.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter wird durch die Studienkommission gewählt.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung des Studiengangs verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

3

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung des Studiengangs,

b.Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozentinnen und Dozenten,

c.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten und Förderung der Zusammenarbeit untereinander,

d.Entwicklung von Lehrkonzepten,

e.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,

f.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die Zulassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

g.Meldung der Studierenden an die Fachstelle für Weiterbildung der Universität Zürich zur Immatrikulation an der Universität Zürich,

h.Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung, Konzeption und Führung der Homepage,

i.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,

k.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,

l.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,

m.Evaluation der Studientätigkeit,

n.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den Aufsichtsbehörden.

4

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter kann Kompetenzen an ein Mitglied des Leitenden Ausschusses übertragen.

Lehrkörper

§ 11.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten sowie anerkannten Fachleuten aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts. Die zentralen Themen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet, dass der Studiengang inhaltlich mit der Forschungstätigkeit und dem Wissen der Universität Zürich verbunden ist.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Mitwirkung am Studiengang.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 12.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Kursausschreibung beschrieben. Die Studienkommission kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.

3

ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS-Punkt entspricht dabei einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 15 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.dem Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter mit dem Leitenden Ausschuss und in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die Veranstaltungen durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss am nächstmöglichen Termin, frühestens aber einen Monat ab Mitteilung des Nichtbestehens stattfinden. Ansonsten gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

5

Die Studierenden erhalten am Ende des Semesters eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte. Diese Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsausweise der Einsprache an den Leitenden Ausschuss. Die Einsprache ist innert 30 Tagen einzureichen. Der Einspracheentscheid des Leitenden Ausschusses unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Abschlussarbeit

§ 14.

1

Die Studierenden verfassen eine Abschlussarbeit.

2

Die Abschlussarbeit gilt als obligatorischer Leistungsnachweis gemäss § 13.

Abmeldung von Leistungsnachweisen

§ 15.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer oder unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studierende oder ein Studierender der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Benotung

§ 16.

1

Die Leistungsnachweise und die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten.

3

Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).[3]

Diploma Supplement

§ 17.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 18.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Studienkommission den Leistungsnachweis oder die Abschlussarbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

LL.

M. UZH in International Tax Law

§ 19.

1

Der Studiengang dauert drei Semester.

2

Der LL.M.-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS-Punkte erworben wurden, die Abschlussarbeit angenommen worden ist sowie das Studiengeld vollumfänglich geleistet wurde.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

V. Finanzen

Studiengeld

§ 20.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter setzt zur Erreichung der Kostendeckung die in jedem Semester minimal erforderliche Zahl von Neueintretenden fest. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird im betreffenden Semester keine neue Durchführung angeboten.

2

Die Kosten werden von den Studierenden, von Sponsoren und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon getragen.

3

Das Studiengeld beträgt für den MAS-Studiengang zwischen Fr. 25 000 und Fr. 50 000. Das Studiengeld kann auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Der Leitende Ausschuss erlässt entsprechende Richtlinien.

4

Für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder Teilen davon legt die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ein angemessenes Kursgeld fest.

5

Im Studiengeld sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen. Spesen der Teilnehmenden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.

6

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[1].

Rücktritt

§ 21.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 22.

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 276.

[2] LS 415. 112.

[3] Fassung gemäss URB vom 7. April 2015 (OS 70, 186; ABl 2015-04-24). In Kraft seit 1. Juli 2015.

415.416.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09401.09.2016Version öffnen
08901.07.201501.09.2016Version öffnen
06901.04.201001.07.2015Version öffnen