Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.

M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 23. Mai 2016)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Fakultätsvorstand erlässt auf Vorschlag der Studienkommission ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Abschlüsse und Titel

§ 3.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse und Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.CAS UZH in International Tax Law (CAS UZH)

b.LL.M. UZH in International Tax Law (LL.M. UZH)

2

Die Erzielung mehrerer Titel, die auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines LL.M. wird ein allfällig zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse im internationalen Steuerrecht zu vermitteln. Sie dienen dem Erwerb eines umfassenden Fachwissens im internationalen Steuerrecht unter Berücksichtigung der praktischen Anwendung und der Behandlung und Lösung aktueller Problemstellungen im Bereich der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der praxisbezogenen Anwendung und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Rechtswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaften sowie mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Rechtswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaften sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studienkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch mit der Studiengangleitung abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Zu den Studiengängen werden in der Regel maximal 25 Weiterbildungsstudierende pro Modul zugelassen. Diese werden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

4

Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an die Studienkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studienkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Rechtswissenschaftliche Fakultät

§ 6.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und genehmigt die Studienordnung und Reglemente. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Studienkommission aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

3

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht den Abschluss «CAS UZH in International Tax Law» sowie den Titel «LL.M. UZH in International Tax Law».

4

Die Fakultät erlässt ein Reglement über die Gewinnverteilung und Verlusttragung.

Fakultätsvorstand

§ 7.

1

Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die Weiterbildungsstudiengänge.

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.Festlegung der Grundsätze zur Budgetierung und der Rechenschaftsberichte sowie des Zeitpunkts ihrer Einreichung,

b.Genehmigung des Budgets und des Rechenschaftsberichts,

c.Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

d.Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, die von den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen,

e.Berichterstattung zuhanden der universitären Stellen,

f.Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen,

g.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

h.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber.

Studienkommission

§ 8.

1

Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte Fachleute im Bereich des internationalen Steuerrechts.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Die Studienkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Erstellung und Abnahme des Lehrplans sowie Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Wahl der Dozierenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters,

e.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters,

f.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

g.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

h.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

i.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

j.Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «CAS UZH in International Tax Law» sowie des Titels «LL.M. UZH in International Tax Law».

6

Die Studienkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Sie tagt bei Bedarf, zumindest einmal im Jahr.

Studiengangleitung

§ 9.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Sie oder er vertritt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin bzw. der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an die Studienkommission über die zuzulassenden Studierenden,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozierenden,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),

g.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

h.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden sowie Förderung der Zusammenarbeit,

i.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

j.Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts,

k.Überwachung des Budgets und der Rechnung,

l.Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,

m.Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission,

n.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch auf Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen noch eine Verpflichtung dazu.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Module

§ 11.

1

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Es wird unterschieden zwischen:

a.Pflichtmodulen: Module, die für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind, und

b.Wahlpflichtmodulen: Module, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) auszuwählen sind.

2

Die Studienkommission kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen.

European Credit Transfer and Accumulation System

§ 12.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet die Studienkommission über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits an den LL.M. aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine Anrechnung von ECTS Credits an den CAS ist nicht möglich. Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

5

Die im Rahmen des CAS erreichten ECTS Credits und Benotungen können an den LL.M. angerechnet werden.

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Als genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

5

Schriftliche Arbeiten werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Sie sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Es gelten die Regeln der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

Nichtbestehen eines Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls

§ 14.

1

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflichtmodulen kann zweimal wiederholt werden.

2

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Wahlpflichtmodulen kann einmal wiederholt werden.

3

Bei Leistungsnachweisen in Wahlpflichtmodulen sind für den LL.M.-Studiengang während des gesamten Studiengangs insgesamt maximal sechs Fehlversuche für alle Wahlpflichtmodule zusammen gestattet. Für den CAS-Studiengang sind insgesamt maximal vier Fehlversuche für alle Wahlpflichtmodule zusammen gestattet.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann jeweils am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als nicht bestanden.

Abmeldung

§ 15.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 16.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

3

Beim LL.M.-Titel wird ein Prädikat verliehen. Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).

Betrugshandlungen

§ 17.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studienkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 18.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Fakultätsvorstand gemacht werden. Der Entscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieser ist innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschlüsse

CAS UZH in International Tax Law

§ 19.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 18 bis 22 Präsenztage und erstreckt sich über zwei bis drei Semester. Es sind drei Schwerpunktrichtungen möglich:

1.Comparative Law,

2.Individual Taxation,

3.Corporate Taxation.

2

Der Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 18 ECTS Credits erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

LL.

M. UZH in International Tax Law

§ 20.

1

Der LL.M.-Studiengang umfasst 48 bis 56 Präsenztage und dauert mindestens 3 Semester.

2

Der LL.M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der

LL.M.-Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

Abschlussarbeit

§ 21.

1

Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts. Sie ergibt 10 ECTS Credits.

2

Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

Diploma Supplement

§ 22.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 23.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die Studienkommission setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 9000 und Fr. 15 000.

4

Die Studiengebühren für den LL.M.-Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und Fr. 45 000.

5

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module werden im Rahmen der Genehmigung des Budgets vom Fakultätsvorstand festgelegt.

6

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist. Bereits geleistete Studiengebühren werden unter Berücksichtigung des durch den Wechsel verursachten administrativen Mehraufwandes an die Studiengebühren des umfangreicheren Weiterbildungsstudiengangs angerechnet.

7

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Fakultätsvorstand ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

8

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

9

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 24.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Fakultätsvorstand.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 25.

1

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 1. Januar 2017 aufnehmen.

2

Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang «LL.M. in International Tax Law» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen haben.


[1] OS 71, 314; Begründung siehe ABl 2016-06-10.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2016.

[3] LS 415. 112.

415.416.2 – Versionen

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