Verordnung für den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich

(vom 8. Dezember 2006)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeines

LL.

M. Internationales Wirtschaftsrecht

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht. Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in Merkblättern enthalten.

2

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führt den LL.M.-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht durch.

3

Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs wird der Titel «LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht» verliehen.

Zielsetzung

§ 2.

1

Der LL.M.-Studiengang ist eine universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, die Teilnehmenden auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts weiterzubilden. Er verbindet akademische Lehre und Forschung mit den Bedürfnissen der juristischen Praxis.

2

Der Studiengang dient folgenden Zielen:

1.Wissenserweiterung, d. h. Erwerb von neuen Kenntnissen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts;

2.Wissensvertiefung, d. h. Analyse des neuen Wissens aus der Sicht der praktischen Anwendung;

3.Wissensverwertung, d. h. Behandlung und Lösung aktueller Problemstellungen von Rechtsfragen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

§ 3.

1

Der LL.M.-Studiengang richtet sich an Akademikerinnen und Akademiker, welche sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit vertiefte Kenntnisse im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts erarbeiten wollen.

2

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen juristischen oder gleichwertigen Hochschulabschluss auf der Stufe eines Lizenziats oder Masters einer schweizerischen oder ausländischen Universität sowie über praktische Berufserfahrungen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

3

Die Anzahl der Studienplätze des LL.M.-Studiengangs ist beschränkt. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, so trifft der Leitende Ausschuss die Auswahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern gemäss einer von der Studienkommission erlassenen Richtlinie, welche das Aufnahmeverfahren regelt.

4

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des LL.M.-Studiengangs werden mit der Aufnahme an der Universität immatrikuliert und erhalten Zugang zu den universitären Einrichtungen wie Mensa, Bibliotheken, Internet und Akademischer Sportverband.

5

Einzelne Teilnehmer können mittels vereinfachter Zulassung nur die Spezialisierungskurse besuchen; sie erhalten nach Beendigung der Kurse eine Bestätigung über die besuchten Module.

II. Organisation

Fakultät

§ 4.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den LL.M.-Studiengang aus und entscheidet über dessen berufsbegleitende oder vollzeitliche Durchführung.

2

Sie wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Studienkommission sowie des Leitenden Ausschusses und die Direktorin oder den Direktor des LL.M.-Studiengangs.

3

Sie genehmigt die Grundzüge des von der Studienkommission verabschiedeten Studienplans und verleiht den Titel «LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich».

Studienkommission

§ 5.

1

Die Studienkommission des LL.M.-Studiengangs besteht aus mindestens sieben Mitgliedern; Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich; die Prodekaninnen oder Prodekane Lehre und Ressourcen sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und juristischer Praxis. Ein Mitglied ist Absolventin oder Absolvent des Studiengangs.

3

Die Mitglieder mit Ausnahme der Prodekaninnen oder Prodekane werden auf vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

4

Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:

1.Genehmigung des Lehrplanes;

2.Aufsicht über den Leitenden Ausschuss und die Direktorin oder den Direktor;

3.Festsetzung der Kursgelder und Dozentenhonorare; Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung; Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets;

4.Unterbreitung von Vorschlägen an die Rechtswissenschaftliche Fakultät für die Wahl von Mitgliedern der Studienkommission, des Leitenden Ausschusses und der Direktorin oder des Direktors des Studiengangs;

5.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung von Zulassungsprinzipien, von Auswahlkriterien und von zu erbringenden Leistungsnachweisen;

6.Erlass eines Leitbildes für den Studiengang;

7.Ernennung von Beiräten mit jeweils zwei Mitgliedern pro Spezialisierungskurs, welche die Direktorin oder den Direktor bei deren Konzeption und Durchführung unterstützen;

8.Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung des Titels «LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht».

5

Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind möglich. Sie tagt bei Bedarf, zumindest ein Mal im Jahr.

Leitender Ausschuss

§ 6.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission als Vorsitz sowie zwei weiteren Mitgliedern der Studienkommission.

2

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

3

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Erteilung der Lehraufträge;

2.Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung;

3.Entscheid über die Entgegennahme von Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung des Studiengangs (vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich);

4.Entscheidung über begründete Ausnahmefälle für einen ausserterminlichen Einstieg in den Studiengang;

5.Entscheid über Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- und ausländischen Programmen;

6.Entscheid über die Zulassung zum Studiengang;

7.Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen;

8.Antragstellung zur Genehmigung des Lehrplans zuhanden der Studienkommission;

9.Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission.

Direktorin oder Direktor

§ 7.

1

Die Direktorin oder der Direktor des Studiengangs ist in der Regel Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2

Sie oder er ist verantwortlich für die operationelle Führung des Studiengangs. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

3

Der Direktorin oder dem Direktor kommen folgende Verantwortlichkeiten zu:

1.Organisation und Durchführung des Studiengangs;

2.Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozentinnen und Dozenten;

3.Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Leitenden Ausschusses;

4.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozentinnen und Dozenten sowie Förderung der Zusammenarbeit untereinander;

5.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

6.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über die Anrechnung andernorts erworbener Kreditpunkte;

7.Teilnahme an den Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studienkommission mit beratender Stimme;

8.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die Erteilung der Lehraufträge;

9.Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrprogramme und Lehrkonzepte und zur Qualitätssicherung;

10.Administrative Führung des Kreditpunktesystems;

11.Regelmässige Beurteilung der Kurse und der Dozierenden;

12.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen und der internationalen Kontakte auf dem Gebiet des Studiengangs.

Lehrkörper

§ 8.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich und anderen Universitäten und Hochschulen sowie aus ausgewiesenen Praktikern.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Mitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Mitwirkung am Studiengang; eine Unterrichtstätigkeit wird in der Regel nicht an das Deputat angerechnet.

III. Studiengang

Module

§ 9.

1

Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Ein Modul kann aus einer einzelnen oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen.

2

Es wird unterschieden zwischen

Pflichtmodulen: Module, die für alle Teilnehmenden eines Studiengangs obligatorisch sind;

Wahlmodulen: Module, die aus dem gesamten Angebot frei wählbar sind.

Kreditpunktesystem

§ 10.

1

Die Studienleistungen werden nach dem Kreditpunktesystem des European Credit Transfer System (ECTS) berechnet.

2

Ein Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Programm

§ 11.

Das Programm umfasst Studienleistungen im Umfang von insgesamt 70 bis 90 Kreditpunkten. Davon müssen zumindest 50 Kreditpunkte in diesem Studiengang an der Universität Zürich erworben werden. Der Studiengang dauert vier Semester und ist in einen Grundkurs sowie in parallel geführte Spezialisierungskurse gegliedert.

Anrechnung von im Ausland erworbenen Kreditpunkten

§ 12.

1

In Einzelfällen entscheidet der Leitende Ausschuss auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Anrechnung von maximal 20 Kreditpunkten aus anderen äquivalenten in- oder ausländischen Programmen.

2

Teile des Programms können an einer ausländischen Universität durchgeführt werden.

Ausserterminlicher Einstieg

§ 13.

Ein ausserterminlicher Einstieg ist nur für den Besuch der Spezialisierungskurse ohne Verleihung des Titels «LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich» sowie in begründeten Ausnahmefällen möglich. Für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäss.

Sprache

§ 14.

Der Unterricht wird in deutscher und englischer Sprache abgehalten.

IV. Leistungsnachweise

Leistungsnachweis

§ 15.

1

Ein Leistungsnachweis kann insbesondere aus einer mündlichen und/oder einer schriftlichen Prüfung, einem Referat, einer Gruppenarbeit, einem Kolloquium oder einer schriftlichen Arbeit bestehen. Exkursionen können mittels Abgabe eines Protokolls bewertet werden.

2

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der zugehörige Leistungsnachweis als genügend bewertet wird. Die Bewertung muss den Teilnehmenden des Studiengangs sobald wie möglich bekannt gegeben werden. Ein Berichtigungsverfahren kann unter den im einschlägigen Merkblatt angeführten Voraussetzungen eingeleitet werden.

Abschlussarbeit

§ 16.

1

Die Teilnehmenden haben je eine Abschlussarbeit zu verfassen, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs ist.

2

Die eingereichte Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Die angenommene Abschlussarbeit wird mit Kreditpunkten bewertet.

Benotung

§ 17.

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

Erteilung von Kreditpunkten

§ 18.

1

Kreditpunkte werden erteilt, wenn der Leistungsnachweis als genügend bewertet wird.

2

Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Wiederholung

§ 19.

1

Als genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflichtmodulen kann ein Mal wiederholt werden.

3

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in einem Wahlmodul kann entweder ein Mal wiederholt oder durch den Leistungsnachweis in einem anderen Modul ein Mal substituiert werden.

4

Bei Leistungsnachweisen in Wahlmodulen sind während des gesamten LL.M.-Studiengangs insgesamt maximal vier Fehlversuche gestattet.

5

Ein als ungenügend bewerteter Leistungsnachweis muss innert zwei Monaten ab Mitteilung des Nichtbestehens wiederholt werden.

Betrugshandlungen

§ 20.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, die Abschlussarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis oder die Abschlussarbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde der akademische Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.

3

Vorbehalten bleibt die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

Abmeldung von Leistungsnachweisen

§ 21.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich – spätestens am Tag des Leistungsnachweises – ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Ein Leistungsnachweis, zu dem jemand nicht erscheint, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind, gilt als nicht genügend bewertet und bleibt ohne Punktevergabe.

3

Die nachträgliche Annullierung eines mit oder ohne Erfolg abgelegten Leistungsnachweises ist nicht möglich.

Mitteilung der Studienresultate und Einsprache

§ 22.

1

Die Teilnehmenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte und die erzielten Noten.

2

Die Mitteilung unterliegt bezüglich der im entsprechenden Semester erzielten neuen Leistungsnachweise der Einsprache an den Leitenden Ausschuss. Die Einsprache ist innert 30 Tagen der Direktorin oder dem Direktor einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid des Leitenden Ausschusses ist durch die Fakultät zu erwahren und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission für die Zürcher Hochschulen.

Endgültige Abweisung

§ 23.

Wer bei einem Pflichtmodul die Wiederholungsprüfung nicht besteht, bei den Wahlmodulen die maximal zulässige Anzahl von Fehlversuchen überschreitet, oder die Wiederholungsprüfung innerhalb der in § 19 genannten Frist von zwei Monaten nicht absolviert, wird endgültig abgewiesen.

Titel «LL.

M. Internationales Wirtschaftsrecht»

§ 24.

1

Der Titel «LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht» wird verliehen, wenn mindestens 70 Kreditpunkte erzielt wurden.

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem mit den jeweiligen Kreditpunkten gewichteten Mittel der Einzelnoten.

3

Die Schlussnote bestimmt das Prädikat wie folgt: über 5.5 summa cum laude (vorzüglich), über 5 magna cum laude (sehr gut).

§ 25.

1

Nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges wird den Absolventen eine Titel-Urkunde sowie ein Diploma Supplement übergeben.

2

Bei Nichterreichen der für den erfolgreichen Abschluss benötigten 70 Kreditpunkte erhält die oder der Teilnehmende des Studiengangs ein Diplom (ab 30 Kreditpunkten) oder ein Zertifikat (ab 10 Kreditpunkten).

V. Finanzen

Kursgeld

§ 26.

1

Der LL.M.-Studiengang ist kostendeckend durchzuführen.

2

Das Kursgeld für das gesamte Programm wird für jeden Studiengang von der Studienkommission festgelegt und beträgt zwischen Fr. 25 000 und Fr. 50 000. Im Kursgeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen.

3

Nach Empfang der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen vom Programm ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

Rechnung

§ 27.

1

Die Rechnungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

2

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 28.

1

Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft und gilt ab dem Studiengang 2006/2008.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für das Nachdiplomstudium in internationalem Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich vom 16. April 1996 aufgehoben.


[1] OS 62, 4.

[2] LS 415. 112.

415.416.1 – Versionen

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05601.01.200701.12.2020Version öffnen