Rahmenverordnung für die zweisprachigen Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten
Der Universitätsrat beschliesst:
A. Einleitung
Regelungsbereich
Diese Rahmenverordnung regelt die Double Degree Masterstudiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Rechtswissenschaftliche Fakultät) und den ausländischen Partnerfakultäten (Partnerfakultäten) gemäss den Anhängen.
Ergänzende Bestimmungen
Die Fakultätsversammlung erlässt Studienordnungen.
Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in den ergänzenden Bestimmungen nicht geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.
Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.
Es können besondere Bestimmungen mit einer Partnerfakultät festgelegt werden. Ausnahmen und Abweichungen der Rahmenverordnung, die sich auf die Kooperationsvereinbarungen mit den einzelnen Partnerfakultäten stützen, sind in den Anhängen geregelt.
Für die Studienprogramme der Partnerfakultäten gelten deren Regelungen.
B. Allgemeines zum Studium
Studienangebot
Die Fakultät bietet Double Degree Masterstudiengänge mit Partnerfakultäten an.
Ein Double Degree Masterstudiengang kann in vorwiegend deutscher Unterrichtssprache entweder ohne oder mit einem der folgenden Schwerpunkte abgelegt werden:
a.Rechtspraxis,
b.Wirtschaftsrecht,
c.Öffentliches Recht.
Ein Double Degree Masterstudiengang kann in vorwiegend englischer Unterrichtssprache mit einem der folgenden Schwerpunkte abgelegt werden:
a.General Studies,
b.European and International Law,
c.International Business Law.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät kann weitere Schwerpunkte festlegen.
Regelcurriculum
Die Studienordnungen legen für die Double Degree Studiengänge unter Angabe einer Richtstudienzeit Regelcurricula fest.
Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeitstudierenden den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester.
Das Studienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und an den Partneruniversitäten ist jeweils auf eine Regelstudienzeit von zwei Semestern ausgelegt.
Sprache der Lehrveranstaltungen
Die Lehrveranstaltungen finden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in deutscher oder englischer Sprache, an den Partnerfakultäten in deren Unterrichtssprache statt.
C. ECTS Credits und Module
European Credit Transfer and Accumulation System
Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen.
ECTS Credits werden nur für bestandene Module vergeben.
Die ECTS Credits für ein Modul werden vollständig vergeben; eine anteilige Vergabe ist nicht möglich.
Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.
Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von durchschnittlich 30 Stunden.
In den Studienordnungen wird für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule die Anzahl der zu erwerbenden ECTS Credits festgelegt.
Die Anzahl der zu erwerbenden ECTS Credits für Wahlmodule ist im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.
Module
Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, die sogenannten Module, gegliedert.
Ein Modul kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen und erstreckt sich in der Regel über ein Semester.
Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Für das Bestehen eines Moduls muss ein erfolgreicher Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. Ein Leistungsnachweis ist erfolgreich erbracht, wenn er mindestens mit der Note 4,0 benotet oder mit «bestanden» bewertet worden ist.
Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.
Modultypen
Es wird unterschieden zwischen:
a.Pflichtmodulen, die für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind,
b.Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) eines Fachbereichs auszuwählen sind,
c.Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) von schriftlichen Arbeiten (Masterarbeiten) auszuwählen sind,
d.Wahlmodulen, die aus dem gesamten Masterangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich frei wählbar sind.
An- und Abmeldung
Für jedes Modul ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis.
Die An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich.
Nicht fristgerechte An- bzw. Abmeldungen werden nur beim Vorliegen wichtiger und belegbarer Gründe berücksichtigt. Entsprechende Anträge sind an das Dekanat zu richten.
Für einzelne Module, insbesondere Seminare, kann ein früherer als der allgemein gültige Anmeldetermin festgesetzt werden. Dieser wird rechtzeitig in geeigneter Form publiziert.
Anrechnung von ECTS Credits
Die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der Studienprogramme an den Partnerfakultäten erbracht wurden, erfolgt pauschal im Umfang von 30 ECTS Credits.
Studienleistungen anderer Universitäten können nicht an den Studienabschluss angerechnet werden.
Der Fakultätsvorstand erlässt Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits.
Erworbene ECTS Credits können während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Masterabschluss angerechnet werden.
D. Koordination und Organisation
Durchführung und Aufsicht
Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über die Durchführung des Studienprogramms an ihrer Universität und übt die Aufsicht aus.
Gemeinsamer Ausschuss
Für jeden Double Degree Masterstudiengang wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern beider Fakultäten zusammen.
Der gemeinsame Ausschuss ist für die Koordination des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs zuständig. Er befasst sich mit Fragen, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer der beiden Fakultäten fallen und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Ausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Die Zürcher Vertreterinnen oder Vertreter im jeweiligen gemeinsamen Ausschuss bilden den Ausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Steering Committee).
Diese nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
– Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs,
– regelmässige Information zuhanden der Fakultätsversammlung über die durchgeführten Aktivitäten,
– Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs zuhanden der Fakultätsversammlung,
– Entscheide über die Zulassung zum jeweiligen Double Degree Masterstudiengang.
Koordinationsstelle der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Die Koordinationsstelle der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für die Double Degree Masterstudiengänge (Koordinationsstelle Double Degree) ist für die administrativen Belange, insbesondere das Bewerbungsverfahren, sowie für die Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Double Degree Masterstudiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zuständig und unterstützt den Ausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bei seinen Aufgaben.
Die Koordinationsstelle Double Degree koordiniert die Studienabschlüsse und die Verfahren zur Erteilung der Diplome.
E. Immatrikulation und Zulassung
Immatrikulation
Die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudiengang setzt die Immatrikulation entweder an der Universität Zürich oder an der jeweiligen Partneruniversität als Heimuniversität voraus.
Für die Immatrikulation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Für die Zulassung zu einzelnen Schwerpunkten können zusätzliche Bedingungen und Auflagen gemäss Studienordnungen gelten.
Für die Dauer des Studienprogramms an den Partnerfakultäten sind die Studierenden an beiden Universitäten immatrikuliert.
Studiengebühren
Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät. Studierende der Partnerfakultäten bezahlen bei der Immatrikulation an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festgelegten Studiengebühren für Studierende aus dem Ausland.
Zulassung zu einem Double Degree Masterstudiengang
An einem Double Degree Masterstudiengang teilnehmen können Studierende, die das Bewerbungsverfahren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgreich durchlaufen.
Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt der Zulassung an der Partnerfakultät.
Studierende der Partnerfakultäten müssen von ihrer Heimfakultät für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudiengang nominiert werden und nehmen nicht am Bewerbungsverfahren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät teil.
Bewerbungsverfahren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Das Bewerbungsverfahren für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudiengang wird einmal pro akademisches Jahr durchgeführt. Es findet in der Regel zu Beginn des Herbstsemesters statt.
Die Zulassung zu einem Double Degree Masterstudiengang erfolgt nach Eignung. Folgende Kriterien sind für den Auswahlprozess massgebend:
– Studienleistungen,
– Kenntnis der Unterrichtssprache,
– spezifische Studienmotivation und
– studienrelevante Zusatzqualifikationen. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultäten werden im Auswahlverfahren berücksichtigt.
Das jeweilige Steering Committee der Rechtswissenschaftlichen Fakultät trifft die Auswahl der Studierenden aufgrund der schriftlichen Unterlagen und eines individuellen Eignungsgesprächs. Auf das Eignungsgespräch kann verzichtet werden.
Wer das Studienprogramm an einer Partnerfakultät nicht in dem Zeitpunkt absolviert, für welchen die Zulassung ausgesprochen wurde, hat für eine neuerliche Zulassung zu einem Double Degree Masterstudiengang das Bewerbungsverfahren erneut zu durchlaufen.
Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.
Wer das Bewerbungsverfahren nicht erfolgreich durchlaufen hat, kann den Masterstudiengang gemäss Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich absolvieren.
F. Double Degree Masterstudiengänge
Studienziele
Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Double Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihre Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung, der Rechtsordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internationalen Rechts zu erweitern und zu vertiefen.
Aufbau des Studiengangs
Die Double Degree Masterstudiengänge setzen sich aus dem Studienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und dem Studienprogramm an einer Partnerfakultät zusammen. Das Studienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät umfasst 60 ECTS Credits. Die Studienprogramme an den Partnerfakultäten richten sich nach deren Bestimmungen.
Ein Double Degree Masterstudiengang dauert bei einem Vollzeitstudium vier Semester.
Das Studienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät setzt sich in der Regel aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen zusammen.
Im Rahmen des Studienprogramms an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sind entweder eine oder mehrere mindestens mit der Note 4,0 bewertete Masterarbeiten (schriftliche Arbeiten, Leistungen im Rahmen von Moot Courts usw.) im Umfang von insgesamt 18 ECTS Credits zu verfassen.
Studienbeginn
Studierende, welche von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu einem Double Degree Masterstudiengang zugelassen werden, beginnen in der Regel mit dem Studienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Die Double Degree Masterstudiengänge sind auf den Studienbeginn im Herbstsemester ausgerichtet.
Der Beginn des Studiums an einer Partnerfakultät ist nur im Herbstsemester möglich.
Studienprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Das Studienprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus Modulen des Masterstudienganges gemäss Studienordnung Master of Law der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zusammen.
Verleihung des akademischen Grades
Der Mastergrad wird verliehen, wenn an der Universität Zürich nach Massgabe der Studienordnungen 60 ECTS Credits erworben worden sind und das Studienprogramm an der Partnerfakultät erfolgreich absolviert worden ist, wobei eine pauschale Anrechnung gemäss § 10 Abs. 1 im Umfang von 30 ECTS Credits erfolgt.
Titel
Für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang verleiht die Rechtswissenschaftliche Fakultät den akademischen Titel Master of Law UZH und die Partnerfakultäten verleihen den entsprechenden Titel gemäss Anhang.
Der Titel «Master of Law UZH» wird mit «MLaw UZH» abgekürzt.
G. Leistungsnachweise
Arten und Organisation der Leistungsnachweise
Leistungsnachweise werden insbesondere erbracht durch:
a.mündliche oder schriftliche Prüfungen,
b.schriftliche Arbeiten,
c.Referate,
d.Leistungen im Rahmen eines Moot Court oder einer E-Learning-Veranstaltung.
Die Organisation der Prüfungen obliegt dem Dekanat.
Bei mündlichen Prüfungen ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über mindestens einen akademischen rechtswissenschaftlichen Abschluss auf Stufe Lizenziat oder Master verfügt.
Die Dauer der Prüfungen wird in den Studienordnungen geregelt.
Sprache
Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul angeboten wird.
Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben
Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Eintreten des Verhinderungsgrundes, ein schriftliches, begründetes und mit entsprechendem Nachweis (insbesondere ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Erbringt eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Leistungsnachweis unentschuldigt nicht, gilt dieser als nicht bestanden.
Nach Ablegen des Leistungsnachweises ist die Berufung auf bekannte oder erkennbare Probleme, die eine leistungsbeeinträchtigende Wirkung hatten oder haben konnten, ausgeschlossen.
Ausgleichende Massnahmen
Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten können bei Leistungsnachweisen bis fünf Tage vor Ablauf der Stornierungsfrist beim Dekanat ein Gesuch um ausgleichende Massnahmen stellen.
Leistungsbewertung
Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regeln die Studienordnungen oder ist im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.
Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halbnotenschritte werden bevorzugt.
Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Viertelnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
Wiederholung von Leistungsnachweisen der Masterstudiengänge
In den Double Degree Masterstudiengängen sind Fehlversuche im Umfang von 24 ECTS Credits gestattet.
Jeder nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch. Diese Regel findet keine Anwendung auf Wahlpflichtmodule gemäss § 8 lit. c.
Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise der Double Degree Masterstudiengänge können, unter Vorbehalt von Abs. 1 und 4, einmal wiederholt werden.
Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise für Wahlpflichtmodule gemäss § 8 lit. c können beliebig oft durch andere Leistungsnachweise gleicher Art ersetzt werden.
Nicht bestandene Wahlpflicht- bzw. Wahlmodule können durch andere Module des gleichen Wahlpflichtpools bzw. andere Wahlmodule ersetzt werden.
Nachbesserung von Masterarbeiten
Die Dozentin oder der Dozent legt fest, ob und unter welchen Bedingungen ungenügende Masterarbeiten innerhalb einer festgelegten Frist einmalig überarbeitet werden können.
Verfahren bei Misserfolg
Wer einen Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht hat, kann den Termin für die Wiederholung wählen und muss sich dafür selbst anmelden.
Unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen
Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt, verwendet oder sonstige Unredlichkeiten begeht, hat den entsprechenden Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht. Dies gilt als Fehlversuch.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
Stellt sich nach Verleihung eines akademischen Grades heraus, dass ein unlauteres Verhalten im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.
Leistungsausweis
Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Endgültige Abweisung
Wer bei einem Pflichtmodul die Wiederholungsprüfung nicht besteht oder den zulässigen Umfang Fehlversuche überschreitet, wird endgültig abgewiesen.
Wer die Anforderungen eines Wahlpflichtpools nicht mehr erfüllen kann, wird endgültig abgewiesen.
Wer den Double Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit seinem Beginn abgeschlossen hat, wird endgültig von diesem abgewiesen.
Die endgültige Abweisung erfolgt durch Beschluss der Fakultätsversammlung.
H. Studienabschluss
Verleihung des Grades
Der Mastergrad wird auf Antrag der oder des Studierenden durch die Dekanin oder den Dekan im Namen der Fakultät verliehen.
Abschlussnote und Prädikate
Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
Leistungen, die an einer Partnerfakultät absolviert wurden, werden mit «bestanden» / «nicht bestanden» ausgewiesen.
Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.
Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a.ab 5.5: summa cum laude,
b.ab 5.0: magna cum laude.
Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss
Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
Überzählige Module werden im Academic Record als «nicht an den Studienabschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen und nicht für den Studienabschluss berücksichtigt.
Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Double Degree Masterstudiengangs erhalten folgende Abschlussdokumente:
a.die Diplomurkunde,
b.das Diploma Supplement,
c.den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowie der Dekanin bzw. des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, den Schwerpunkt sowie das erzielte Prädikat aus.
Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.
Diploma Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic Record
Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit bzw. Masterarbeiten aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
I. Rechtsschutz
Rechtsmittel
Die an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät neu ausgewiesenen Studienleistungen des Leistungsausweises unterliegen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Leistungsausweises schriftlich beim Fakultätsvorstand einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Der Fakultätsvorstand entscheidet, soweit erforderlich, nach Einholen einer Stellungnahme der Examinatorin bzw. des Examinators.
Die Leistungsbewertung wird auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
Entscheide des Fakultätsvorstands und der Beschluss der Fakultätsversammlung über die endgültige Abweisung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss § 46 des Universitätsgesetzes[4] und §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].
Die übrigen Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen richten sich nach dem Recht der verfügenden Fakultät bzw. Universität.
J. Schlussbestimmung
Übergangsbestimmungen
Für Studierende, welche einen Double Degree Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vor dem Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1.Mit Beginn des Herbstsemesters 2013 erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Double Degree Masterstudiengang nach neuer Ordnung. Der Wechsel steht unter dem Vorbehalt, dass keine endgültige Abweisung aufgrund bis und mit Frühjahrssemester 2013 nicht bestandener Leistungsnachweise erfolgt.
2.Ab Herbstsemester 2013 werden keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.
3.Bereits erfolgreich erbrachte Studienleistungen werden beim Übertritt in den neuen Studiengang angerechnet.
4.Die im Rahmen Masterstudiengang nach alter Ordnung erlangten Anzahl Fehlversuche wird nach dem Wechsel in den Masterstudiengang nach neuer Ordnung übernommen. Sie wird an die Anzahl zulässiger Fehlversuche nach neuer Ordnung angerechnet, jedoch ohne Auswirkungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach neuer Ordnung zu haben. Nicht bestandene Wiederholungsversuche nach alter Ordnung werden nicht angerechnet.
5.In einem Studiengang alter Ordnung bestandene Module können im Double Degree Masterstudiengang neuer Ordnung nicht nochmals absolviert werden.
Im Weiteren gelten die von der Fakultätsversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen analog.
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Anhänge
Anhang 1: The Dickson Poon School of Law at King’s College London
(§ 1; § 2 Abs. 4, § 25 Abs. 1)
1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Dickson Poon School of Law führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Masterstudiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.
2. Vereinbarung
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät der Dickson Poon School of Law gemäss § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung folgende Vereinbarung über die Zusammenarbeit geschlossen:
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Law School des King’s College London sowie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2005.
3. Akademischer Grad
Das King’s College verleiht gestützt auf § 24 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang den akademischen Grad «Master of Laws (LLM)» des King’s College London.
4. Besondere Regelungen
Für den Double Degree Masterstudiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung.
Anhang 2: Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Universiteit Maastricht
(§ 1; § 2 Abs. 4, § 25 Abs. 1)
1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Universiteit Maastricht führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Masterstudiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.
2. Vereinbarung
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Universiteit Maastricht folgende Vereinbarung gemäss § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung über die Zusammenarbeit geschlossen:
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universiteit Maastricht sowie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 12. Oktober 2007.
3. Akademischer Grad
Die Faculteit der Rechtsgeleerdheid verleiht im Namen der Universiteit Maastricht gestützt auf § 24 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang den akademischen Grad «Master of Laws (LL. M.)» der Faculteit der Rechtsgeleerdheid.
4. Besondere Regelungen
Für den Double Degree Masterstudiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung.
Anhang 3: Faculty of Law of the University of Hong Kong
(§ 1; § 2 Abs. 4, § 25 Abs. 1)
1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Faculty of Law of the University of Hong Kong führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Masterstudiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.
2. Vereinbarung
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Faculty of Law of the University of Hong Kong folgende Vereinbarung gemäss § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung über die Zusammenarbeit geschlossen:
Agreement on the cooperation between the Faculty of Law of the University of Hong Kong and the Faculty of Law of the University of Zurich vom 3. November 2008.
3. Akademischer Grad
Die University of Hong Kong verleiht gestützt auf § 24 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang den akademischen Grad «Master of Laws (LLM)» der University of Hong Kong.
4. Besondere Regelungen
Für den Double Degree Masterstudiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung.
Anhang 4: Faculté de Droit, de Sciences Politiques et de Gestion de l’Université de Strasbourg
(§ 1; § 2 Abs. 4, § 25 Abs. 1)
1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Faculté de Droit, de Sciences Politiques et de Gestion de l’Université de Strasbourg führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Masterstudiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.
2. Vereinbarung
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Faculté de Droit, de Sciences Politiques et de Gestion de l’Université de Strasbourg folgende Vereinbarung gemäss § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung über die Zusammenarbeit geschlossen:
Accord de Cooperation et d’Echanges entre l’Université de Strasbourg (France) représentée par son Président, agissant pour le compte de la Faculté de Droit, de Sciences Politiques et de Gestion, représentée par son Doyen, M. Jean-Michel Poughon et l’Université de Zurich (Suisse) représentée par son Recteur, agissant pour le compte de la Faculté de Droit, repré-sentée par son Doyen vom 23. Februar 2009.
3. Akademischer Grad
Die Faculté de Droit, de Sciences Politiques et de Gestion de l’Université de Strasbourg verleiht gestützt auf § 24 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang den akademischen Grad «Master 2» de la Faculté de Droit, de Sciences Politiques et de Gestion de l’Université de Strasbourg.
4. Besondere Regelungen
Für den Double Degree Masterstudiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung.
Anhang 5: Berkeley Law School, University of California (USA)
(§ 1; § 2 Abs. 4, § 25 Abs. 1)
1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Berkeley Law School, University of California führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Masterstudiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.
2. Vereinbarung
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Berkeley Law School, University of California folgende Vereinbarung gemäss § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung über die Zusammenarbeit geschlossen:
Agreement on the cooperation between Berkeley Law School and the Faculty of Law at the University of Zürich vom 13. Januar 2011.
3. Akademischer Grad
Die Berkeley Law School, University of California verleiht gestützt auf § 24 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang den akademischen Grad «Master of Laws (LL. M.)» der University of California at Berkeley School of Law.
4. Besondere Regelungen
Gestützt auf § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung gelten folgende Bestimmungen in Abweichung der Rahmenverordnung:
Das Studienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ist auf eine Regelstudienzeit von zwei Semestern ausgelegt. An der Partnerfakultät werden in Abweichung von § 4 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 dieser Rahmenverordnung zwei 10-wöchige Sommerkurse absolviert.
Anhang 6:[5] Graduate School of Law, Doshisha University, Kyoto
(§ 1; § 2 Abs. 4, § 25 Abs. 1)
1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Graduate School of Law at Doshisha University führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Masterstudiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.
2. Vereinbarung
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Graduate School of Law at Doshisha University folgende Vereinbarung gemäss § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung über die Zusammenarbeit geschlossen:
Agreement on a collaborative program leading to the Double Degrees awarded by the University of Zurich and Doshisha University vom 22. April 2014
3. Akademischer Grad
Die Graduate School of Law at Doshisha University verleiht gestützt auf § 24 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang den akademischen Grad «M.A. in Comparative Legal Studies» der Doshisha University.
4. Besondere Regelungen
Gestützt auf § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung gelten folgende Bestimmungen in Abweichung der Rahmenverordnung:
Die Studierenden der Doshisha University bezahlen in Abweichung von § 16 dieser Rahmenverordnung bei der Immatrikulation an der Universität Zürich keine Studiengebühren. Sie entrichten für die gesamte Dauer des Double Degree Masterstudiengangs Studiengebühren an die Doshisha University.
Die Studierenden der Universität Zürich entrichten während ihres Aufenthaltes an der Doshisha University keine Studiengebühren an die Doshisha University; sie bezahlen stattdessen an die Universität Zürich die von der Universität Zürich festgelegten Studiengebühren für Studierende aus dem Ausland.
In Abweichung von § 21 Abs. 2 dieser Rahmenverordnung beginnen die Studierenden der Doshisha University den Double Degree Masterstudiengang im Frühjahrssemester. Sie absolvieren das erste Semester des Double Degree Masterstudiengangs an der Doshisha University, das zweite und das dritte Semester an der Universität Zürich und das vierte Semester an der Doshisha University.
Anhang 7:[5] Faculteit Rechtsgeleerdheid van de KU Leuven
(§ 1; § 2 Abs. 4, § 25 Abs. 1)
1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Die Faculteit Rechtsgeleerdheid van de KU Leuven führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Masterstudiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.
2. Vereinbarung
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Faculteit Rechtsgeleerdheid van de KU Leuven folgende Vereinbarung gemäss § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung über die Zusammenarbeit geschlossen:
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Faculteit Rechtsgeleerdheid van de KU Leuven sowie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität vom 18. Juni 2014
3. Akademischer Grad
Die Faculteit Rechtsgeleerdheid van de KU Leuven verleiht gestützt auf § 24 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Masterstudiengang den akademischen Grad «Master of Law» der KU Leuven.
4. Besondere Regelungen
Gestützt auf § 2 Abs. 4 dieser Rahmenverordnung gelten folgende Bestimmungen in Abweichung der Rahmenverordnung:
Von Studierenden der KU Leuven kann der Double Degree Masterstudiengang in Abweichung von § 3 Abs. 2 und 3 dieser Rahmenverordnung nur mit dem Schwerpunkt General Studies und gemäss Vorgaben in den Anhängen der Studienordnungen abgelegt werden.
[1] OS 69, 155; Begründung siehe ABl 2014-02-07.
[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
[3] LS 175. 2.
[4] LS 415. 11.
[5] Eingefügt durch URB vom 25. August 2014 (OS 69, 390; ABl 2014-09-05). In Kraft seit 1. Dezember 2014.