Rahmenverordnung für die Double Degree Master-Studiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten

(vom 6. April 2009)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt die Double Degree Master-Studiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Rechtswissenschaftliche Fakultät) und der ausländischen Partnerfakultäten (Partnerfakultäten) gemäss den Anhängen.

Zielsetzung

§ 2.

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Double Degree Master-Studiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihre Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung, der Rechtsordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internationalen Rechts zu erweitern und zu vertiefen.

Akademische Grade

§ 3.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät und die Partnerfakultät verleihen für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Master-Studiengang den akademischen Grad «Master of Law UZH (MLaw UZH)» der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie den entsprechenden akademischen Grad der Partnerfakultät als Double Degree.

2

Der Double Degree wird verliehen, wenn insgesamt 120 Kreditpunkte erworben worden sind, davon mindestens je 54 Kreditpunkte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und an der Partnerfakultät.

Rechtsgrundlagen

§ 4.

1

Die Rechtsstellung der Studierenden richtet sich nach dieser Rahmenverordnung und ergänzend nach der Vereinbarung mit der jeweiligen Partnerfakultät gemäss Anhang.

2

Besondere Regelungen mit einer Partnerfakultät, welche von einzelnen Bestimmungen dieser Rahmenverordnung abweichen, werden in einem Anhang geregelt.

3

Beim Abschluss neuer Vereinbarungen trägt die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Rahmenverordnung Rechnung.

Ergänzende Bestimmungen

§ 5.

1

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erlässt ergänzende Bestimmungen zu den Double Degree Master-Studiengängen in einer Studienordnung sowie in Merkblättern.

2

Für Fragen zum Studienprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, welche diese Rahmenverordnung nicht regelt, gelten die Regelungen für die Master-Studiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

3

Für die Studienprogramme der Partnerfakultäten gelten deren Regelungen.

B. Organisation und Koordination

Durchführung und Aufsicht

§ 6.

Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über die Durchführung des Studienprogramms an ihrer Universität und übt die Aufsicht aus.

Gemeinsamer Ausschuss

§ 7.

1

Für jeden Double Degree Master-Studiengang setzen die Rechtswissenschaftliche Fakultät und die jeweilige Partnerfakultät einen gemeinsamen Ausschuss mit mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern je Fakultät ein. Der Vorsitz wird nach Absprache abwechselnd von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Partnerfakultät geführt.

2

Der gemeinsame Ausschuss ist für die Koordination des Double Degree Master-Studiengangs zuständig. Er befasst sich zudem mit Fragen, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer der beiden Fakultäten fallen und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Ausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

§ 8.

1

Die Zürcher Vertreterinnen oder Vertreter im gemeinsamen Ausschuss bilden den Ausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

2

Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Double Degree Master-Studiengänge,

regelmässige Information der Fakultätsversammlung über die durchgeführten Aktivitäten,

Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation der Double Degree Master-Studiengänge zuhanden der Fakultätsversammlung,

Entscheid über die Zulassung zu den Double Degree Master-Studiengängen.

Koordinationsstelle der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

§ 9.

Die Koordinationsstelle der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist für die administrativen Belange sowie für die Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Double Degree Master-Studiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zuständig und unterstützt den Ausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bei seinen Aufgaben.

C. Immatrikulation und Zulassung

Immatrikulation und Studiengebühren

§ 10.

1

Die Teilnahme an einem Double Degree Master-Studiengang setzt die Immatrikulation entweder an der Universität Zürich oder an der jeweiligen Partneruniversität als Heimfakultät voraus.

2

Für die Dauer des Studienprogramms an der anderen Fakultät sind die Studierenden in der Regel an beiden Universitäten immatrikuliert.

3

Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich[2].

4

Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät. Vorbehaltlich abweichender Regelungen bezahlen Studierende der Partnerfakultät bei der Immatrikulation an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festgelegten Studiengebühren für Studierende aus dem Ausland.

Zulassung zu einem Double Degree Master-Studiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

§ 11.

1

Zugelassen werden Studierende, welche in einem Master-Studiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben sind oder die Voraussetzungen für die Einschreibung erfüllen.

2

Die Zulassung von Studierenden einer ausländischen Universität kann in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich[2] ohne Bachelordiplom erfolgen, wenn die Vorbildung inhaltlich gleichwertig ist und das Bachelordiplom an der Universität, an welcher es erworben wird, zum Masterstudium berechtigen würde. Das Masterdiplom der Rechtswissenschaftlichen Fakultät kann nur verliehen werden, wenn vorgängig das Bachelordiplom erworben wurde.

3

Am Bewerbungsverfahren kann auch teilnehmen, wer im Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht im Besitz des Bachelordiploms ist. Es müssen Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 120 Kreditpunkten vorliegen. Die Zulassung erfolgt provisorisch, bis das Bachelordiplom erworben wird. Das Masterdiplom kann nur verliehen werden, wenn vorgängig das Bachelordiplom erworben wurde.

4

Der Ausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät trifft die Auswahl der Studierenden aufgrund der schriftlichen Unterlagen und eines Eignungsgesprächs mit den Kandidatinnen und Kandidaten. Auf das Eignungsgespräch kann verzichtet werden.

5

Die bisherigen Studienleistungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultät zu einem Double Degree Master-Studiengang, namentlich allfällige Anforderungen an die bisherigen Studienleistungen, werden angemessen berücksichtigt.

6

Es kann zudem ein Sprachtest verlangt werden, welcher die Anforderungen der jeweiligen Partnerfakultät erfüllt.

7

Die Studierenden, welche von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu einem Double Degree Master-Studiengang zugelassen werden, beginnen in der Regel mit dem Studienprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

8

Wer das Studium nicht in dem Zeitpunkt aufnimmt, für welchen die Zulassung ausgesprochen wurde, hat für eine neuerliche Zulassung zu einem Double Degree Master-Studiengang das gesamte Bewerbungsverfahren erneut zu durchlaufen.

Zulassung zu einem Double Degree Master-Studiengang an der Partnerfakultät

§ 12.

Die Studierenden, welche von der Partnerfakultät zu einem Double Degree Master-Studiengang zugelassen werden, beginnen in der Regel mit dem Studienprogramm der Partnerfakultät.

Studienplatzbeschränkungen

§ 13.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät und die Partnerfakultäten können Studienplatzbeschränkungen vorsehen.

D. Studiengang und Kreditpunktesystem

Dauer eines Double Degree Master-Studiengangs

§ 14.

Ein Double Degree Master-Studiengang dauert in der Regel vier Semester. Es werden je zwei Semester im Rahmen des Studienprogramms der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Partnerfakultät absolviert.

Studienprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

§ 15.

1

Das Studienprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus den Modulen der Master-Studiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gemäss Studienordnung Master of Law der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zusammen.

2

Das Lehrangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist auf den Studienbeginn im Herbstsemester ausgerichtet.

Module und Kreditpunkte

§ 16.

1

Die Regelungen zu den Modulen und Kreditpunkten richten sich nach der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich[3].

2

Module, welche das gleiche Fachgebiet betreffen, dürfen in beiden Studienprogrammen belegt werden.

Sprache

§ 17.

Leistungsnachweise und Veranstaltungen finden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vorwiegend in deutscher, an den Partnerfakultäten vorwiegend in deren Unterrichtssprache statt.

Leistungsnachweise

§ 18.

1

Das Erbringen von Leistungsnachweisen richtet sich nach den Bestimmungen jener Partnerfakultät, welche die Leistungsnachweise durchführt.

2

Für die Leistungsnachweise an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten §§ 26–49 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich[3].

Anrechnung der Studienleistungen

§ 19.

1

Die an der Partnerfakultät im Rahmen eines Double Degree Master-Studiengangs erbrachten Studienleistungen werden im Umfang von 54 bis 66 Kreditpunkten gesamthaft an den Studienabschluss Master of Law UZH angerechnet.

2

Die übrigen Leistungen müssen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erbracht werden.

Studienabschluss und Diplome

§ 20.

Der gemeinsame Ausschuss koordiniert den Studienabschluss und die Verfahren zur Erteilung der Diplome.

E. Wechsel des Studiengangs und Abbruch

Wechsel von einem Master-Studiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in einen Double Degree Master-Studiengang

§ 21.

1

Ein Wechsel von einem Master-Studiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in einen Double Degree Master-Studiengang ist möglich, wenn die bisher absolvierten Module einem erfolgreichen Abschluss des Double Degree Master-Studiengangs nicht entgegenstehen.

2

Die an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bisher erbrachten Leistungen werden unter Berücksichtigung von §§ 18 und 19 an den Studienabschluss des Master-Studiengangs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät im Rahmen des Double Degree Master-Studiengangs angerechnet.

Wechsel von einem Double Degree Master-Studiengang in einen Master-Studiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

§ 22.

1

Ein Wechsel von einem Double Degree Master-Studiengang in einen Master-Studiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist möglich, wenn die bisher an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät absolvierten Module einem erfolgreichen Abschluss des Master-Studiengangs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät nicht entgegenstehen.

2

Die an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bisher erbrachten Leistungen werden unter Berücksichtigung von §§ 25 Abs. 1 und 32 Abs. 7 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich[3] an den Studienabschluss des Master-Studiengangs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet.

3

Die im Rahmen des Studienprogramms der Partnerfakultät erbrachten Leistungen können unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich[3] angerechnet werden, wenn keine endgültige Abweisung erfolgt ist. Die Anrechnung erfolgt gemäss den Richtlinien über die Anerkennung und Anrechnung von Leistungsnachweisen an den Master of Law UZH.

Abbruch eines Double Degree Master-Studiengangs

§ 23.

1

Im Fall des Abbruchs eines Double Degree Master-Studiengangs ist vor Wiederaufnahme das gesamte Bewerbungsverfahren erneut zu durchlaufen.

2

Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.

F. Rechtsschutz

Rechtsmittelverfahren

§ 24.

1

Das Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Leistungsnachweise richtet sich nach den Bestimmungen derjenigen Fakultät, an welcher der zu beurteilende Leistungsnachweis erbracht wurde.

2

Das Rechtsmittelverfahren bezüglich an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erbrachter Studienleistungen sowie jenes bezüglich der Anrechnung von an einer Partnerfakultät erbrachten Studienleistungen richten sich nach §§ 47–49 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich[3].

3

Die übrigen Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Rahmenverordnung, insbesondere bezüglich der Zulassung zum Double Degree Master-Studiengang, richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Fakultät, welche die Verfügung erlassen hat.

G. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Rahmenverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1

(§ 1; § 4 Abs. 1 und 2)

Law School des King’s College London

1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Die Law School des King’s College London führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Master-Studiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.

2. Vereinbarung

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Law School des King’s College London folgende Vereinbarung gemäss § 4 Abs. 1 über die Zusammenarbeit geschlossen:

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Law School des King’s College London vom 14. Dezember 2005.

3. Besondere Regelungen

Für den Double Degree Master-Studiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 4 Abs. 2 dieser Rahmenverordnung.

Anhang 2

(§ 1; § 4 Abs. 1 und 2)

Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Universiteit Maastricht 1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Die Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Universiteit Maastricht führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Master-Studiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.

2. Vereinbarung

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Universiteit Maastricht folgende Vereinbarung gemäss § 4 Abs. 1 über die Zusammenarbeit geschlossen:

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Universiteit Maastricht vom 12. Oktober 2007.

3. Besondere Regelungen

Für den Double Degree Master-Studiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 4 Abs. 2 dieser Rahmenverordnung.

Anhang 3

(§ 1; § 4 Abs. 1 und 2)

Faculty of Law of the University of Hong Kong 1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Die Faculty of Law of the University of Hong Kong führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Master-Studiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.

2. Vereinbarung

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Faculty of Law of the University of Hong Kong folgende Vereinbarung gemäss § 4 Abs. 1 über die Zusammenarbeit geschlossen:

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Faculty of Law of the University of Hong Kong vom 3. November 2008.

3. Besondere Regelungen mit der Partnerfakultät

Für den Double Degree Master-Studiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 4 Abs. 2 dieser Rahmenverordnung.

Anhang 4[4]

(§ 1; § 4 Abs. 1 und 2)

Faculté de Droit de l’Université de Strasbourg (France) 1. Partnerfakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Die Faculté de Droit de l’Université de Strasbourg führt als Partnerfakultät gemäss § 1 dieser Rahmenverordnung einen Double Degree Master-Studiengang mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich durch.

2. Vereinbarung

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat mit der Partnerfakultät Faculté de Droit de l’Université de Strasbourg folgende Vereinbarung gemäss § 4 Abs. 1 dieser Rahmenverordnung über die Zusammenarbeit geschlossen:

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Faculté de Droit de l’Université vom 23. Februar 2009.

3. Besondere Regelungen mit der Partnerfakultät

Für den Double Degree Master-Studiengang bestehen keine besonderen Regelungen gestützt auf § 4 Abs. 2 dieser Rahmenverordnung.


[1] OS 64, 258.

[2] LS 415. 31.

[3] LS 415. 415. 1.

[4] Eingefügt durch URB vom 21. September 2009 (OS 64, 625). In Kraft seit 1. November 2009.

415.415.7 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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09801.08.201701.08.2021Version öffnen
08701.12.201401.08.2017Version öffnen
08501.05.201401.12.2014Version öffnen
07401.09.201101.05.2014Version öffnen
06701.11.200901.09.2011Version öffnen
06501.08.200901.11.2009Version öffnen