Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD RWF)

(vom 1. März 2021)[1][2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung (RVO JD RWF) regelt die Modalitäten des Joint Degree Masterstudiengangs in Rechtswissenschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne («Lausanner Fakultät»), soweit sie die Durchführung des Joint Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betrifft.

2

Das Lausanner Studienprogramm richtet sich nach deren Bestimmungen.

3

Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten» genannt.

Anwendbares Recht

§ 2.

1

Auf den Joint Degree Masterstudiengang finden die RVO JD RWF sowie die gemeinsame Studienordnung Anwendung.

2

Sofern die RVO JD RWF keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)[3] und die entsprechende Studienordnung.

II. Organisation

Durchführung und Aufsicht

§ 3.

Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die Aufsicht aus.

Organisation

§ 4.

Die Organisation richtet sich nach der Vereinbarung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

III. Studium

Studienziele

§ 5.

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an beiden Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen bzw. der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzuwenden und zu vertiefen.

Studienangebot

§ 6.

1

Der Joint Degree Studiengang ist ein spezialisierter Masterstudiengang.

2

Der Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH und dem Studienangebot der Lausanner Fakultät zusammen.

3

Die Studienordnung legt ein Regelcurriculum fest.

4

Der Joint Degree Masterstudiengang umfasst insgesamt 90 ECTS Credits. An jeder Fakultät müssen mindestens 30 ECTS Credits erworben werden.

5

Das Joint Degree Studienprogramm ist auf eine Regelstudienzeit von insgesamt drei Semestern ausgelegt.

Akademischer Grad

§ 7.

1

Die RWF UZH und die Universität Lausanne, auf Vorschlag ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften, verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Universitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet «Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die französische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et de Lausanne».

2

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

3

Der Grad wird mit «MLaw UZH UNIL» abgekürzt.

Zulassung und Immatrikulation

§ 8.

1

Die Zulassung zum Studium richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität, an der die Immatrikulation erfolgt.

2

Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heimuniversität, die andere Universität ist die Gastuniversität.

Studiengebühren

§ 9.

Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.

Masterarbeit

§ 10.

Die Masterarbeit kann an einer der beiden Partnerfakultäten gemäss den Regelungen und Bestimmungen der jeweiligen Fakultät verfasst werden.

Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits

§ 11.

1

Anerkannte und an der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss der Studienordnung anrechenbar.

2

Module, die weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partnerfakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss angerechnet werden.

Endgültige Abweisung

§ 12.

Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit Beginn des Studiengangs abgeschlossen wurde.

IV. Studienabschluss

Verleihung des Mastergrades

§ 13.

Der Mastergrad wird durch die Heimfakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Vereinbarung bzw. der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind.

Abschlussdokumente

§ 14.

1

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

2

Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die Siegel der UZH und der RWF UZH sowie die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin oder des Rektors beider Universitäten.

V. Rechtsschutz

Rechtsschutz

§ 15.

1

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.

2

Leistungsausweise der UZH unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

3

Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss der RVO JD RWF unterliegen dem Rekurs.

4

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

VI. Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16.

Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den Joint Degree Masterstudiengang nach neuer Ordnung.

2.Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.

3.Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.

4.Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.


[1] OS 76, 177; Begründung siehe ABl 2021-03-12.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2021.

[3] LS 415. 415. 1.

415.415.61 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11301.08.2021Version öffnen
09701.07.201701.08.2021Version öffnen
08501.05.201401.07.2017Version öffnen
07801.10.201201.05.2014Version öffnen
07501.10.201101.10.2012Version öffnen