Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD RWF)
I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Rahmenverordnung (RVO JD RWF) regelt die Modalitäten des Joint Degree Masterstudiengangs in Rechtswissenschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne («Lausanner Fakultät»), soweit sie die Durchführung des Joint Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betrifft.
Das Lausanner Studienprogramm richtet sich nach deren Bestimmungen.
Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten» genannt.
Anwendbares Recht
Auf den Joint Degree Masterstudiengang finden die RVO JD RWF sowie die gemeinsame Studienordnung Anwendung.
II. Organisation
Durchführung und Aufsicht
Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die Aufsicht aus.
Organisation
Die Organisation richtet sich nach der Vereinbarung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
III. Studium
Studienziele
Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an beiden Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen bzw. der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzuwenden und zu vertiefen.
Studienangebot
Der Joint Degree Studiengang ist ein spezialisierter Masterstudiengang.
Der Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH und dem Studienangebot der Lausanner Fakultät zusammen.
Die Studienordnung legt ein Regelcurriculum fest.
Der Joint Degree Masterstudiengang umfasst insgesamt 90 ECTS Credits. An jeder Fakultät müssen mindestens 30 ECTS Credits erworben werden.
Das Joint Degree Studienprogramm ist auf eine Regelstudienzeit von insgesamt drei Semestern ausgelegt.
Akademischer Grad
Die RWF UZH und die Universität Lausanne, auf Vorschlag ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften, verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Universitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet «Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die französische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et de Lausanne».
Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
Der Grad wird mit «MLaw UZH UNIL» abgekürzt.
Zulassung und Immatrikulation
Die Zulassung zum Studium richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität, an der die Immatrikulation erfolgt.
Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heimuniversität, die andere Universität ist die Gastuniversität.
Studiengebühren
Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.
Masterarbeit
Die Masterarbeit kann an einer der beiden Partnerfakultäten gemäss den Regelungen und Bestimmungen der jeweiligen Fakultät verfasst werden.
Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits
Anerkannte und an der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss der Studienordnung anrechenbar.
Module, die weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partnerfakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss angerechnet werden.
Endgültige Abweisung
Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit Beginn des Studiengangs abgeschlossen wurde.
IV. Studienabschluss
Verleihung des Mastergrades
Der Mastergrad wird durch die Heimfakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Vereinbarung bzw. der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind.
Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die Siegel der UZH und der RWF UZH sowie die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin oder des Rektors beider Universitäten.
V. Rechtsschutz
Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.
Leistungsausweise der UZH unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss der RVO JD RWF unterliegen dem Rekurs.
Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
VI. Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1.Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den Joint Degree Masterstudiengang nach neuer Ordnung.
2.Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.
3.Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.
4.Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.
[1] OS 76, 177; Begründung siehe ABl 2021-03-12.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2021.
[3] LS 415. 415. 1.