Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 27. Januar 2014)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Einleitung

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung regelt den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne (nachfolgend «Lausanner Fakultät» genannt) und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachfolgend «Zürcher Fakultät» genannt) für Studierende mit Heimuniversität Zürich und bildet die Rechtsgrundlage für das Zürcher Studienprogramm.

2

Das Lausanner Studienprogramm richtet sich nach deren Bestimmungen.

3

Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten» genannt.

Rechtsgrundlagen und ergänzende Bestimmungen

§ 2.

1

Basierend auf der Vereinbarung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachfolgend «Vereinbarung» genannt) wird diese Rahmenverordnung erlassen.

2

Die Partnerfakultäten erlassen ergänzende Bestimmungen für die Studienprogramme in einer gemeinsamen Studienordnung (Règlement conjoint; nachfolgend «Studienordnung» genannt).

3

Fragen, die nicht in den in Abs. 2 genannten Bestimmungen geregelt sind, werden durch den gemeinsamen Ausschuss gemäss § 16 entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.

B. Allgemeines zum Studium

Studienangebot

§ 3.

1

Die Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich bieten gemeinsam einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang an.

2

Der Joint Degree Masterstudiengang kann entweder ohne oder mit einem der folgenden Schwerpunkte abgelegt werden:

a.Wirtschaftsrecht (Droit du commerce),

b.Öffentliches Recht (Droit public).

3

Die Partnerfakultäten können weitere Schwerpunkte festlegen.

Regelcurriculum

§ 4.

1

Die Studienordnung legt für den zweisprachigen Joint Degree Studiengang unter Angabe einer Richtstudienzeit ein Regelcurriculum fest.

2

Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeitstudierenden den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester.

Sprache der Lehrveranstaltungen

§ 5.

Die Lehrveranstaltungen finden an der Zürcher Fakultät vorwiegend in deutscher und englischer Sprache, an der Lausanner Fakultät vorwiegend in französischer Sprache statt.

C. ECTS Credits und Module

European Credit Transfer and Accumulation System

§ 6.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden nur für bestandene Module vergeben.

3

Die ECTS Credits für ein Modul werden vollständig vergeben; eine anteilige Vergabe ist nicht möglich.

4

Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.

5

Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von durchschnittlich 30 Stunden.

6

In der Studienordnung wird für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule die Anzahl der zu erwerbenden ECTS Credits festgelegt.

7

Die Anzahl der zu erwerbenden ECTS Credits für Wahlmodule sind im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.

Module

§ 7.

1

Die Lerninhalte des zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengangs werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten, die so genannten Module (modules d’enseignements), gegliedert.

2

Ein Modul kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen und erstreckt sich in der Regel über ein Semester.

3

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

4

Für das Bestehen eines Moduls muss ein erfolgreicher Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. Ein Leistungsnachweis ist erfolgreich erbracht, wenn er mindestens mit der Note 4,0 benotet oder mit «bestanden» bewertet worden ist.

5

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.

6

Die Regelungen zu den Modulen und ECTS Credits der Lausanner Fakultät richten sich nach deren Bestimmungen.

Modultypen

§ 8.

Es wird unterschieden zwischen:

a.Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) eines Fachbereichs auszuwählen sind,

b.Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) von schriftlichen Arbeiten (Masterarbeiten) auszuwählen sind,

c.Wahlmodulen, die aus dem gesamten Masterangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich frei wählbar sind.

An- und Abmeldung

§ 9.

1

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2

Die An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich.

3

Nicht fristgerechte An- bzw. Abmeldungen werden nur beim Vorliegen wichtiger und belegbarer Gründe berücksichtigt. Entsprechende Anträge sind an das Dekanat zu richten.

4

Für einzelne Module, insbesondere Seminare, kann ein früherer als der allgemein gültige Anmeldetermin festgesetzt werden. Dieser wird rechtzeitig in geeigneter Form publiziert.

Anrechnung von ECTS Credits

§ 10.

1

Module, welche weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partnerfakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss angerechnet werden.

2

Studienleistungen anderer Universitäten können nicht an den Studienabschluss angerechnet werden.

Maximale Studienzeit

§ 11.

1

Die maximale Studienzeit für den Joint Degree Masterstudiengang beträgt fünf Jahre vom Beginn des Studiengangs an gerechnet. Wird der Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit seinem Beginn abgeschlossen, so erfolgt eine endgültige Abweisung.

2

Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch längere Studienzeiten bewilligen.

D. Immatrikulation und Zulassung

Immatrikulation

§ 12.

1

Die Teilnahme am zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang setzt die Immatrikulation an einer der beiden Universitä-ten voraus.

2

Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heimuniversität, die andere Universität ist die Gastuniversität.

Studiengebühren

§ 13.

Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.

Zulassung

§ 14.

1

Für die Zulassung zum Studiengang ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)[5] massgebend.

2

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben die Zulassung ohne Bedingungen und Auflagen zum Masterstudium ohne oder mit dem Schwerpunkt Öffentliches Recht:

a.Bachelor of Law der Universität Zürich,

b.Bachelor of Law einer schweizerischen universitären Hochschule.

3

Studierende mit einem ausländischen Bachelor of Law oder einem gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten und akkreditierten Universität können mit Bedingungen bzw. Auflagen im Umfang von maximal 60 ECTS Credits zur Mastervorbereitungsphase bzw. zum Masterstudium zugelassen werden.

4

Für das Joint Degree Masterstudium mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht gelten zusätzliche Bedingungen und Auflagen.

5

Die Überprüfung der Abschlüsse für die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz.

E. Koordination und Organisation

Durchführung und Aufsicht

§ 15.

Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die Aufsicht aus.

Gemeinsamer Ausschuss

§ 16.

1

Die Partnerfakultäten setzen einen gemeinsamen Ausschuss mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der beiden Partnerfakultäten ein, der die Studienprogramme koordiniert.

2

Die Vertreterinnen oder Vertreter im gemeinsamen Ausschuss werden durch die ordentlichen Organe der Partnerfakultäten gewählt.

3

Der gemeinsame Ausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Beaufsichtigung der Studiengänge und Koordination der Studienprogramme,

regelmässige Information zuhanden der zuständigen Organe der Partnerfakultäten,

Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des Joint Degree Masterstudiengangs zuhanden der Fakultätsversammlungen der Partnerfakultäten,

Koordination des Verfahrens zur Erteilung des gemeinsamen Diploms.

4

Er befasst sich zudem mit Fragen, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer der beiden Partnerfakultäten fallen und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

5

Der Vorsitz wechselt jährlich. In den Jahren mit gerader Jahreszahl (2014, 2016 usw.) führt ein Vertreter der Zürcher Fakultät, in jenen mit ungerader Jahreszahl (2013, 2015 usw.) ein Vertreter der Lausanner Fakultät den Vorsitz.

Koordinationsstellen

§ 17.

Jede Partnerfakultät richtet eine Koordinationsstelle ein, die für die administrativen Belange sowie für die Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengangs an ihrer Fakultät zuständig ist. Die Koordinationsstellen unterstützen zudem die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Fakultät im gemeinsamen Ausschuss bei ihren Aufgaben.

F. Aufbau

Studienziele

§ 18.

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an beiden Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen respektive der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzuwenden und zu vertiefen.

Aufbau des zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengangs

§ 19.

1

Für den zweisprachigen Joint Degree Masterabschluss müssen insgesamt 90 ECTS Credits erworben werden, mindestens 36 ECTS Credits an der Zürcher Fakultät und 36 ECTS Credits an der Lausanner Fakultät sowie 18 ECTS Credits als Masterarbeit an einer der beiden oder an beiden Partnerfakultäten.[6]

2

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang umfasst eine Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich der Studiengang entsprechend.

Verleihung des akademischen Grades

§ 20.

Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen erfüllt und nach Massgabe der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind.

Titel

§ 21.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und die Universität Lausanne, auf Vorschlag ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften, verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Universitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet «Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die französische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et de Lausanne».

G. Leistungsnachweise

Arten und Organisation der Leistungsnachweise

§ 22.

1

Leistungsnachweise werden insbesondere erbracht durch:

a.mündliche oder schriftliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten,

c.Referate,

d.Leistungen im Rahmen eines Moot Court oder einer E-Learning-Veranstaltung.

2

Die Organisation der Prüfungen obliegt dem Dekanat.

3

Bei mündlichen Prüfungen ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über mindestens einen akademischen rechtswissenschaftlichen Abschluss auf Stufe Lizenziat oder Master verfügt.

Sprache

§ 23.

Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul angeboten wird.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 24.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Eintreten des Verhinderungsgrundes, ein schriftliches, begründetes und mit entsprechendem Nachweis (insbesondere ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Erbringt eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Leistungsnachweis unentschuldigt nicht, gilt dieser als nicht bestanden.

3

Nach Durchführung des Leistungsnachweises ist die Berufung auf bekannte oder erkennbare Probleme, die eine leistungsbeeinträchtigende Wirkung hatten oder haben konnten, ausgeschlossen.

Ausgleichende Massnahmen

§ 25.

Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten können bei Leistungsnachweisen bis fünf Tage vor Ablauf der Stornierungsfrist beim Dekanat ein Gesuch um ausgleichende Massnahmen stellen.

Leistungsbewertung

§ 26.

1

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung oder ist im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.

2

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halbnotenschritte werden bevorzugt.

3

Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Viertelnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.

Wiederholung von Leistungsnachweisen

§ 27.

1

An der Zürcher Fakultät sind Fehlversuche im Umfang von maximal 24 ECTS Credits gestattet.[6]

2

Jeder nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch. Diese Regel findet keine Anwendung auf Wahlpflichtmodule gemäss § 8 lit. b.

3

Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise können, unter Vorbehalt von Abs. 1 und 4, einmal wiederholt werden.

4

Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise für Wahlpflichtmodule gemäss § 8 lit. b können beliebig oft durch andere Leistungsnachweise gleicher Art ersetzt werden.

5

Nicht bestandene Wahlpflicht- bzw. Wahlmodule können an der Zürcher Fakultät durch andere Module des gleichen Wahlpflichtpools bzw. andere Wahlmodule ersetzt werden.

Nachbesserung von Masterarbeiten

§ 28.

Die Dozentin oder der Dozent legt fest, ob und unter welchen Bedingungen ungenügende Masterarbeiten innerhalb einer festgelegten Frist einmalig überarbeitet werden können.

Verfahren bei Misserfolg

§ 29.

Wer einen Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht hat, kann den Termin für die Wiederholung wählen und muss sich dafür selbst anmelden.

Unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen

§ 30.

1

Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt, verwendet oder sonstige Unredlichkeiten begeht, hat den entsprechenden Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht. Dies gilt als Fehlversuch.

2

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

3

Stellt sich nach Verleihung eines akademischen Grades heraus, dass ein unlauteres Verhalten im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Abschlussdokumente werden eingezogen.

Leistungsausweis

§ 31.

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Endgültige Abweisung

§ 32.

1

Wer den zulässigen Umfang Fehlversuche überschreitet, wird endgültig abgewiesen.

2

Wer die Anforderungen eines Wahlpflichtpools nicht mehr erfüllen kann, wird endgültig abgewiesen.

3

Wer den Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit seinem Beginn abgeschlossen hat, wird endgültig abgewiesen.

4

Die endgültige Abweisung erfolgt durch Beschluss der Fakultätsversammlung.

H. Studienabschluss

Verleihung des Grades

§ 33.

Der Mastergrad wird auf Antrag der oder des Studierenden durch die Dekanin oder den Dekan im Namen der Fakultät verliehen.

Abschlussnote und Prädikate

§ 34.

1

Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

2

Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.

4

Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:

a.ab 5,5: summa cum laude,

b.ab 5,0: magna cum laude.

Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss

§ 35.

1

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

2

Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

3

Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

4

Überzählige Module werden im Academic Record als «nicht an den Studienabschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen und nicht für den Studienabschluss berücksichtigt.

Abschlussdokumente

§ 36.

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs erhalten folgende Abschlussdokumente:

a.die Diplomurkunde,

b.das Diploma Supplement,

c.den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Diplomurkunde

§ 37.

1

Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die Siegel der Universität Zürich und der Zürcher Fakultät sowie die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors beider Universitäten.

2

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, den Schwerpunkt gemäss § 3 Abs. 2 und das Prädikat aus.

3

Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.

Diploma Supplement

§ 38.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Academic Record

§ 39.

1

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit resp. die Titel der Masterarbeiten aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

2

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

I. Rechtsschutz

Rechtsmittel

§ 40.

1

Die an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät neu ausgewiesenen Studienleistungen des Leistungsausweises unterliegen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Leistungsausweises schriftlich beim Fakultätsvorstand einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

2

Der Fakultätsvorstand entscheidet, soweit erforderlich, nach Einholen einer Stellungnahme der Examinatorin bzw. des Examinators.

3

Die Leistungsbewertung wird auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

4

Entscheide des Fakultätsvorstands und der Beschluss der Fakultätsversammlung über die endgültige Abweisung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss § 46 des Universitätsgesetzes[4] und §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].

J. Schlussbestimmung

Übergangsbestimmungen

§ 41.

1

Für Studierende, welche den Joint Degree Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vor dem Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.Mit Beginn des Herbstsemesters 2013 erfolgt ein Wechsel in den Joint Degree Masterstudiengang nach neuer Ordnung. Der Wechsel steht unter dem Vorbehalt, dass keine endgültige Abweisung aufgrund bis und mit Frühjahrssemester 2013 nicht bestandener Leistungsnachweise erfolgt.

2.Ab Herbstsemester 2013 werden keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.

3.Bereits erfolgreich erbrachte Studienleistungen werden beim Übertritt in den neuen Studiengang angerechnet.

4.Die im Rahmen des Masterstudiengangs nach alter Ordnung erlangte Anzahl Fehlversuche wird nach dem Wechsel in den Masterstudiengang nach neuer Ordnung übernommen. Sie wird an die Anzahl zulässiger Fehlversuche nach neuer Ordnung angerechnet, jedoch ohne Auswirkungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach neuer Ordnung zu haben. Nicht bestandene Wiederholungsversuche nach alter Ordnung werden nicht angerechnet.

5.In einem Studiengang nach alter Ordnung bestandene Module können im Joint Degree Masterstudiengang neuer Ordnung nicht nochmals absolviert werden.

2

Im Weiteren gelten die von der Fakultätsversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen analog.


[1] OS 69, 142; Begründung siehe ABl 2014-02-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 415. 31.

[6] Fassung gemäss URB vom 10. April 2017 (OS 72, 381; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. Juli 2017.

415.415.61 – Versionen

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09701.07.201701.08.2021Version öffnen
08501.05.201401.07.2017Version öffnen
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