Rahmenverordnung für die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge in Rechtswissenschaft der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich
Basierend auf der Vereinbarung für die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachfolgend «Vereinbarung» genannt), wird diese Rahmenverordnung erlassen. Die Rahmenverordnung regelt die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge in Rechtswissenschaft der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne (nachfolgend «Lausanner Fakultät» genannt) und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachfolgend «Zürcher Fakultät» genannt). Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten» genannt.
Zielsetzung
Die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an beiden Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen respektive der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzuwenden und zu vertiefen.
Akademischer Titel
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich und die Universität Lausanne, auf Vorschlag ihrer Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät, verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang den akademischen Titel «Master of Law der Universitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet «Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die französische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et de Lausanne».[4]
Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang kann entweder ohne oder mit einer der folgenden Spezifikationen abgelegt werden:
– Business Law (Droit du commerce),
– Public Law (Droit public).
Da es sich um einen Joint Degree Masterstudiengang handelt, beinhaltet das Diplom die Logos der beiden Universitäten und die Unterschriften beider Rektoren und beider Dekane.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsstellung der Studierenden richtet sich nach dieser Rahmenverordnung, nach den in § 5 genannten ergänzenden Bestimmungen und nach der Vereinbarung für die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge in Rechtswissenschaft der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Ergänzende Bestimmungen
Die Partnerfakultäten erlassen ergänzende Bestimmungen in einer gemeinsamen Studienordnung (Règlement conjoint; nachfolgend «Studienordnung» genannt).
Für Fragen zu den Studienprogrammen, welche weder die Vereinbarung, diese Rahmenverordnung noch die Studienordnung regelt, gelten die Regelungen für die Masterstudiengänge der Zürcher Fakultät und die Regelungen für die Masterstudiengänge der Universität Lausanne.
Fragen, die nicht in den in Abs. 2 genannten Bestimmungen geregelt sind, werden schriftlich durch den gemeinsamen Ausschuss gemäss § 7 entschieden und in geeigneter Form bekanntgegeben.
B. Organisation und Koordination
Durchführung und Aufsicht
Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die Aufsicht aus.
Gemeinsamer Ausschuss
Die Partnerfakultäten setzen einen gemeinsamen Ausschuss mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der beiden Partnerfakultäten ein, der die Studienprogramme koordiniert.
Die Vertreterinnen oder Vertreter im gemeinsamen Ausschuss werden durch die ordentlichen Organe der Partnerfakultäten gewählt.
Der gemeinsame Ausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
– Beaufsichtigung der Studiengänge und Koordination der Studienprogramme,
– regelmässige Information zuhanden der zuständigen Organe der Partnerfakultäten,
– Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation der Joint Degree Masterstudiengänge zuhanden der Fakultätsversammlungen der Partnerfakultäten,
– Koordination des Verfahrens zur Erteilung des gemeinsamen Diploms.
Er befasst sich zudem mit Fragen, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer der beiden Partnerfakultäten fallen und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorsitz wechselt jährlich. In den Jahren mit gerader Jahreszahl (2012, 2014 usw.) führt ein Vertreter der Zürcher Fakultät, in jenen mit ungerader Jahreszahl (2011, 2013 usw.) ein Vertreter der Lausanner Fakultät den Vorsitz.
Koordinationsstellen
Jede Partnerfakultät richtet eine Koordinationsstelle ein, die für die administrativen Belange sowie für die Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge an ihrer Fakultät zuständig ist. Die Koordinationsstellen unterstützen zudem die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Fakultät im gemeinsamen Ausschuss bei ihren Aufgaben.
C. Immatrikulation und Zulassung
Immatrikulation und Studiengebühren
Die Teilnahme an einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang setzt die Immatrikulation an einer der beiden Universitäten voraus.
Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heimuniversität, die andere Universität ist die Gastuniversität.
Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.
Zulassung zum Studium
Die Zulassung zum Studium richtet sich grundsätzlich nach den geltenden Bestimmungen derjenigen Universität, an welcher die Immatrikulation erfolgt, an der Universität Zürich insbesondere nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich[3].
Studierende, welche über einen an einer Schweizer Universität erworbenen Bachelor of Law verfügen, werden bei der Zulassung zum zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang gleich behandelt wie die Studierenden der eigenen Universität.
Die Zulassungsvoraussetzungen für andere Studierende richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Universität, an welcher die Immatrikulation erfolgt.
Besondere Zulassungsbestimmungen für einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang mit Spezifikation richten sich nach der Studienordnung.
D. Aufbau und Gliederung des Studiengangs
Regelstudiendauer
Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang umfasst 90 ECTS Credits mit einer Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich der Studiengang entsprechend.
An jeder Partnerfakultät wird mindestens ein Semester verbracht.
Bezüglich der maximalen Studienzeit gelten die Regelungen der Heimuniversität.
Module
Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang ist in Module (modules d’enseignements) gegliedert und umfasst auch eine Masterarbeit.
Die Regelungen zu den Modulen und ECTS Credits richten sich nach den Bestimmungen jener Partnerfakultät, welche die Module anbietet.
Studienprogramm
Ein zweisprachiger Joint Degree Masterstudiengang setzt sich jeweils aus Modulen des Studienprogramms der Zürcher Fakultät und aus Modulen des Studienprogramms der Lausanner Fakultät zusammen.
Es werden drei zweisprachige Joint Degree Masterstudiengänge angeboten:
– Master of Law UZH UNIL,
– Master of Law UZH UNIL (Business Law),
– Master of Law UZH UNIL (Public Law).
Bei der Einschreibung wählen die Studierenden einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang gemäss Absatz 2.
Sprache
Veranstaltungen und Leistungsnachweise finden an der Zürcher Fakultät vorwiegend in deutscher und englischer, an der Lausanner Fakultät vorwiegend in französischer Sprache statt.
Leistungsnachweise
Für jedes Modul ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Das Erbringen von Leistungsnachweisen und damit verbunden die Anzahl erlaubter Fehlversuche richten sich nach den Bestimmungen jener Partnerfakultät, welche die Leistungsnachweise durchführt.
Studienabschluss
Der Master of Law UZH UNIL wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung insgesamt 90 ECTS Credits erworben worden sind, mindestens je 30 ECTS Credits an der Zürcher Fakultät und 30 ECTS Credits an der Lausanner Fakultät sowie 30 ECTS Credits als Masterarbeit an einer der beiden Partnerfakultäten.
Module, welche weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partnerfakultäten belegt werden, dürfen nur an einer Partnerfakultät an den Studienabschluss angerechnet werden. Die Einzelheiten hierzu werden in einem Merkblatt geregelt.
Studienleistungen anderer Universitäten können nicht an den Studienabschluss angerechnet werden.
Sind überzählige ECTS Credits erworben worden, so zählen nur jene, die gemäss Rahmen- und Studienordnung für den Studienabschluss erforderlich sind. Massgebend ist in diesem Fall die Reihenfolge des Erwerbs der Leistungsnachweise; bei im selben Semester erworbenen Leistungsnachweisen zählt jener mit der besseren Note. Im Leistungsausweis werden sämtliche erworbenen ECTS Credits ausgewiesen.
E. Wiederholungsregeln und endgültige Abweisung
Wiederholungsregeln und endgültige Abweisung
An der Zürcher Fakultät gilt jeder als ungenügend bewertete Leistungsnachweis als Fehlversuch. Es sind Fehlversuche im Umfang von maximal 18 ECTS Credits gestattet. Fehlversuche bei der Masterarbeit werden bei der Berechnung der Anzahl zulässiger Fehlversuche nicht berücksichtigt.
Nicht bestandene Wahlpflichtmodule können an der Zürcher Fakultät unter Einhaltung der Anzahl zulässiger Fehlversuche durch andere Module des gleichen Wahlpflichtpools substituiert werden.
Nicht bestandene Wahlmodule können an der Zürcher Fakultät unter Einhaltung der Anzahl zulässiger Fehlversuche durch andere Wahlmodule substituiert werden.
An der Lausanner Fakultät werden die ECTS Credits für ein Modul nur erteilt, wenn ein genügender Notendurchschnitt in der Prüfungsserie erreicht wurde. Wird auch nach der Wiederholungsprüfung kein genügender Notendurchschnitt in der Prüfungsserie erreicht, erfolgt eine endgültige Abweisung.
Studierende, die den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden vom Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich und an der Universität Lausanne endgültig abgewiesen. Das Verfahren betreffend definitive Abweisung richtet sich nach den Bestimmungen derjenigen Partnerfakultät, an welcher der oder die Studierende immatrikuliert ist.
F. Wechsel des Studiengangs und Wiederaufnahme
Wechsel von einem Masterstudiengang einer Partnerfakultät in einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang
Ein Wechsel von einem Masterstudiengang einer Partnerfakultät in einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang ist möglich.
Die an der Partnerfakultät bisher erbrachten Leistungen werden an den Joint Degree Masterabschluss der beiden Partnerfakultäten angerechnet.
Wechsel von einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in einen Masterstudiengang einer Partnerfakultät
Ein Wechsel von einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in einen Masterstudiengang einer Partnerfakultät ist möglich.
Wechsel von einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in einen anderen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang
Ein Wechsel im Rahmen der drei Joint Degree Masterstudiengänge ist möglich.
G. Rechtsmittel
Rechtsmittelverfahren
Das Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Leistungsnachweise richtet sich nach den Bestimmungen derjenigen Partnerfakultät, an welcher der zu beurteilende Leistungsnachweis erbracht wurde.
Die übrigen Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Partnerfakultät, welche die Verfügung erlassen hat.
Verfügungen, die aufgrund dieser Rahmenverordnung ergehen, sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.
[1] OS 66, 547; Begründung siehe ABl 2011, 1985.
[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2011.
[3] LS 415. 31.
[4] Fassung gemäss URB vom 25. Juni 2012 (OS 67, 319; ABl 2012-07-06). In Kraft seit 1. Oktober 2012.