Rahmenverordnung für die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge in Rechtswissenschaft der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 27. Juni 2011)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Regelungsbereich

§ 1.

Basierend auf der Vereinbarung für die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachfolgend «Vereinbarung» genannt), wird diese Rahmenverordnung erlassen. Die Rahmenverordnung regelt die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge in Rechtswissenschaft der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne (nachfolgend «Lausanner Fakultät» genannt) und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachfolgend «Zürcher Fakultät» genannt). Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten» genannt.

Zielsetzung

§ 2.

Die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an beiden Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen respektive der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzuwenden und zu vertiefen.

Akademischer Grad

§ 3.

1

Die beiden Partnerfakultäten verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang den akademischen Grad eines «Master of Law UZH UNIL (M Law UZH UNIL)».

2

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang kann entweder ohne oder mit einer der folgenden Spezifikationen abgelegt werden:

Business Law (Droit du commerce),

Public Law (Droit public).

3

Da es sich um einen Joint Degree Masterstudiengang handelt, beinhaltet das Diplom die Logos der beiden Universitäten und die Unterschriften beider Rektoren und beider Dekane.

Rechtsgrundlagen

§ 4.

Die Rechtsstellung der Studierenden richtet sich nach dieser Rahmenverordnung, nach den in § 5 genannten ergänzenden Bestimmungen und nach der Vereinbarung für die zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge in Rechtswissenschaft der Rechts- und Kriminalwissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Ergänzende Bestimmungen

§ 5.

1

Die Partnerfakultäten erlassen ergänzende Bestimmungen in einer gemeinsamen Studienordnung (Règlement conjoint; nachfolgend «Studienordnung» genannt).

2

Für Fragen zu den Studienprogrammen, welche weder die Vereinbarung, diese Rahmenverordnung noch die Studienordnung regelt, gelten die Regelungen für die Masterstudiengänge der Zürcher Fakultät und die Regelungen für die Masterstudiengänge der Universität Lausanne.

3

Fragen, die nicht in den in Abs. 2 genannten Bestimmungen geregelt sind, werden schriftlich durch den gemeinsamen Ausschuss gemäss § 7 entschieden und in geeigneter Form bekanntgegeben.

B. Organisation und Koordination

Durchführung und Aufsicht

§ 6.

Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die Aufsicht aus.

Gemeinsamer Ausschuss

§ 7.

1

Die Partnerfakultäten setzen einen gemeinsamen Ausschuss mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der beiden Partnerfakultäten ein, der die Studienprogramme koordiniert.

2

Die Vertreterinnen oder Vertreter im gemeinsamen Ausschuss werden durch die ordentlichen Organe der Partnerfakultäten gewählt.

3

Der gemeinsame Ausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Beaufsichtigung der Studiengänge und Koordination der Studienprogramme,

regelmässige Information zuhanden der zuständigen Organe der Partnerfakultäten,

Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation der Joint Degree Masterstudiengänge zuhanden der Fakultätsversammlungen der Partnerfakultäten,

Koordination des Verfahrens zur Erteilung des gemeinsamen Diploms.

4

Er befasst sich zudem mit Fragen, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer der beiden Partnerfakultäten fallen und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

5

Der Vorsitz wechselt jährlich. In den Jahren mit gerader Jahreszahl (2012, 2014 usw.) führt ein Vertreter der Zürcher Fakultät, in jenen mit ungerader Jahreszahl (2011, 2013 usw.) ein Vertreter der Lausanner Fakultät den Vorsitz.

Koordinationsstellen

§ 8.

Jede Partnerfakultät richtet eine Koordinationsstelle ein, die für die administrativen Belange sowie für die Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengänge an ihrer Fakultät zuständig ist. Die Koordinationsstellen unterstützen zudem die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Fakultät im gemeinsamen Ausschuss bei ihren Aufgaben.

C. Immatrikulation und Zulassung

Immatrikulation und Studiengebühren

§ 9.

1

Die Teilnahme an einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang setzt die Immatrikulation an einer der beiden Universitäten voraus.

2

Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heimuniversität, die andere Universität ist die Gastuniversität.

3

Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.

Zulassung zum Studium

§ 10.

1

Die Zulassung zum Studium richtet sich grundsätzlich nach den geltenden Bestimmungen derjenigen Universität, an welcher die Immatrikulation erfolgt, an der Universität Zürich insbesondere nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich[3].

2

Studierende, welche über einen an einer Schweizer Universität erworbenen Bachelor of Law verfügen, werden bei der Zulassung zum zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang gleich behandelt wie die Studierenden der eigenen Universität.

3

Die Zulassungsvoraussetzungen für andere Studierende richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Universität, an welcher die Immatrikulation erfolgt.

4

Besondere Zulassungsbestimmungen für einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang mit Spezifikation richten sich nach der Studienordnung.

D. Aufbau und Gliederung des Studiengangs

Regelstudiendauer

§ 11.

1

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang umfasst 90 ECTS Credits mit einer Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich der Studiengang entsprechend.

2

An jeder Partnerfakultät wird mindestens ein Semester verbracht.

3

Bezüglich der maximalen Studienzeit gelten die Regelungen der Heimuniversität.

Module

§ 12.

1

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang ist in Module (modules d’enseignements) gegliedert und umfasst auch eine Masterarbeit.

2

Die Regelungen zu den Modulen und ECTS Credits richten sich nach den Bestimmungen jener Partnerfakultät, welche die Module anbietet.

Studienprogramm

§ 13.

1

Ein zweisprachiger Joint Degree Masterstudiengang setzt sich jeweils aus Modulen des Studienprogramms der Zürcher Fakultät und aus Modulen des Studienprogramms der Lausanner Fakultät zusammen.

2

Es werden drei zweisprachige Joint Degree Masterstudiengänge angeboten:

Master of Law UZH UNIL,

Master of Law UZH UNIL (Business Law),

Master of Law UZH UNIL (Public Law).

3

Bei der Einschreibung wählen die Studierenden einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang gemäss Absatz 2.

Sprache

§ 14.

Veranstaltungen und Leistungsnachweise finden an der Zürcher Fakultät vorwiegend in deutscher und englischer, an der Lausanner Fakultät vorwiegend in französischer Sprache statt.

Leistungsnachweise

§ 15.

1

Für jedes Modul ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.

2

Das Erbringen von Leistungsnachweisen und damit verbunden die Anzahl erlaubter Fehlversuche richten sich nach den Bestimmungen jener Partnerfakultät, welche die Leistungsnachweise durchführt.

Studienabschluss

§ 16.

1

Der Master of Law UZH UNIL wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung insgesamt 90 ECTS Credits erworben worden sind, mindestens je 30 ECTS Credits an der Zürcher Fakultät und 30 ECTS Credits an der Lausanner Fakultät sowie 30 ECTS Credits als Masterarbeit an einer der beiden Partnerfakultäten.

2

Module, welche weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partnerfakultäten belegt werden, dürfen nur an einer Partnerfakultät an den Studienabschluss angerechnet werden. Die Einzelheiten hierzu werden in einem Merkblatt geregelt.

3

Studienleistungen anderer Universitäten können nicht an den Studienabschluss angerechnet werden.

4

Sind überzählige ECTS Credits erworben worden, so zählen nur jene, die gemäss Rahmen- und Studienordnung für den Studienabschluss erforderlich sind. Massgebend ist in diesem Fall die Reihenfolge des Erwerbs der Leistungsnachweise; bei im selben Semester erworbenen Leistungsnachweisen zählt jener mit der besseren Note. Im Leistungsausweis werden sämtliche erworbenen ECTS Credits ausgewiesen.

E. Wiederholungsregeln und endgültige Abweisung

Wiederholungsregeln und endgültige Abweisung

§ 17.

1

An der Zürcher Fakultät gilt jeder als ungenügend bewertete Leistungsnachweis als Fehlversuch. Es sind Fehlversuche im Umfang von maximal 18 ECTS Credits gestattet. Fehlversuche bei der Masterarbeit werden bei der Berechnung der Anzahl zulässiger Fehlversuche nicht berücksichtigt.

2

Nicht bestandene Wahlpflichtmodule können an der Zürcher Fakultät unter Einhaltung der Anzahl zulässiger Fehlversuche durch andere Module des gleichen Wahlpflichtpools substituiert werden.

3

Nicht bestandene Wahlmodule können an der Zürcher Fakultät unter Einhaltung der Anzahl zulässiger Fehlversuche durch andere Wahlmodule substituiert werden.

4

An der Lausanner Fakultät werden die ECTS Credits für ein Modul nur erteilt, wenn ein genügender Notendurchschnitt in der Prüfungsserie erreicht wurde. Wird auch nach der Wiederholungsprüfung kein genügender Notendurchschnitt in der Prüfungsserie erreicht, erfolgt eine endgültige Abweisung.

5

Studierende, die den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden vom Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich und an der Universität Lausanne endgültig abgewiesen. Das Verfahren betreffend definitive Abweisung richtet sich nach den Bestimmungen derjenigen Partnerfakultät, an welcher der oder die Studierende immatrikuliert ist.

F. Wechsel des Studiengangs und Wiederaufnahme

Wechsel von einem Masterstudiengang einer Partnerfakultät in einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang

§ 18.

1

Ein Wechsel von einem Masterstudiengang einer Partnerfakultät in einen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang ist möglich.

2

Die an der Partnerfakultät bisher erbrachten Leistungen werden an den Joint Degree Masterabschluss der beiden Partnerfakultäten angerechnet.

Wechsel von einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in einen Masterstudiengang einer Partnerfakultät

§ 19.

Ein Wechsel von einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in einen Masterstudiengang einer Partnerfakultät ist möglich.

Wechsel von einem zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in einen anderen zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang

§ 20.

Ein Wechsel im Rahmen der drei Joint Degree Masterstudiengänge ist möglich.

G. Rechtsmittel

Rechtsmittelverfahren

§ 21.

1

Das Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Leistungsnachweise richtet sich nach den Bestimmungen derjenigen Partnerfakultät, an welcher der zu beurteilende Leistungsnachweis erbracht wurde.

2

Die übrigen Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Partnerfakultät, welche die Verfügung erlassen hat.

3

Verfügungen, die aufgrund dieser Rahmenverordnung ergehen, sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.


[1] OS 66, 547; Begründung siehe ABl 2011, 1985.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2011.

[3] LS 415. 31.

415.415.61 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11301.08.2021Version öffnen
09701.07.201701.08.2021Version öffnen
08501.05.201401.07.2017Version öffnen
07801.10.201201.05.2014Version öffnen
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