Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 20. August 2012)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Einleitung

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenverordnung regelt den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät).

2

Die Rahmenverordnung gilt sinngemäss für Mobilitätsstudierende aus dem Inland und aus dem Ausland sowie für Studierende besonderer Lehrveranstaltungsprogramme der Fakultät, unter Vorbehalt besonderer Regelungen in den Studienordnungen.

3

Studiengänge, welche die Fakultät gestützt auf bilaterale Vereinbarungen mit Partneruniversitäten anbietet, werden in einer separaten Rahmenverordnung geregelt.

Ergänzende Bestimmungen

§ 2.

1

Ergänzend gilt die Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Leistungsnachweisen sowie die Zulassung zum Master und zum Doktorat.

2

Die Fakultätsversammlung erlässt Studienordnungen.

3

Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in den Studienordnungen nicht geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.

4

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.

B. Allgemeines zum Studium

Studienangebot

§ 3.

1

Die Fakultät bietet einen Bachelorstudiengang und einen Masterstudiengang an.

2

Der Masterstudiengang kann entweder ohne oder mit einem der folgenden Schwerpunkte abgelegt werden:

a.Rechtspraxis,

b.Wirtschaftsrecht,

c.Öffentliches Recht.

3

Für Studierende anderer Fakultäten der Universität Zürich bietet die Fakultät auf Bachelorstufe und auf Masterstufe Nebenfachstudienprogramme an.

Regelcurriculum

§ 4.

1

Die Studienordnungen legen für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang sowie für die Nebenfachstudienprogramme unter Angabe einer Richtstudienzeit Regelcurricula fest.

2

Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeitstudierenden den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester.

Zulassung

§ 5.

1

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)[5] massgebend.

2

Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen schweizerischen Rechtsfakultät endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht mehr zum Studium der Rechtswissenschaft zugelassen.

Sprache der Lehrveranstaltungen

§ 6.

Die Lehrveranstaltungen finden mehrheitlich in deutscher Sprache statt. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen abgehalten werden.

C. ECTS Credits und Module

European Credit Transfer and Accumulation System

§ 7.

1

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden nur für bestandene Module vergeben.

3

Die ECTS Credits für ein Modul werden vollständig vergeben; eine anteilige Vergabe ist nicht möglich.

4

Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.

5

Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von durchschnittlich 30 Stunden.

6

In den Studienordnungen wird für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule die Anzahl der zu erwerbenden ECTS Credits festgelegt.

Module

§ 8.

1

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Lerneinheiten (Module) gegliedert.

2

Ein Modul kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen und erstreckt sich über ein oder zwei Semester.

3

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

4

Für das Bestehen eines Moduls muss ein erfolgreicher Leistungsnachweis erbracht werden. Ein Leistungsnachweis ist erfolgreich erbracht, wenn er mindestens mit der Note 4,0 benotet oder mit «bestanden» bewertet worden ist.

5

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.

Modultypen

§ 9.

Es wird unterschieden zwischen:

a.Pflichtmodulen, die für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind,

b.Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) eines Fachbereichs auszuwählen sind,

c.Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) von schriftlichen Arbeiten (Fallbearbeitungen, Bachelor- oder Masterarbeiten) auszuwählen sind,

d.[8] Wahlmodulen, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

An- und Abmeldung

§ 10.

1

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2

Die An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich.

3

Nicht fristgerechte An- bzw. Abmeldungen werden nur beim Vorliegen wichtiger und belegbarer Gründe berücksichtigt. Entsprechende Anträge sind an das Dekanat zu richten.

4

Für einzelne Module, insbesondere Seminare, kann ein früherer als der allgemein gültige Anmeldetermin festgesetzt werden.

Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits

§ 11.

1

ECTS Credits, die an anderen Universitäten oder Fachhochschulen erworben worden sind, werden anerkannt und angerechnet, soweit der Leistungsnachweis sowie das entsprechende Modul gleichwertig sind oder das Modul als Wahlmodul integrierbar ist.

2

Der Fakultätsvorstand erlässt Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Anrechnung bereits erworbener ECTS Credits.

3

Erworbene ECTS Credits können während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden.

D. Bachelorstudiengang

Studienziele

§ 12.

Der Bachelorstudiengang vermittelt den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodischwissenschaftlichem Denken.

Aufbau des Bachelorstudiengangs

§ 13.

1

Für den Bachelorabschluss müssen insgesamt 180 ECTS Credits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von sechs Semestern.

2

Der Bachelorstudiengang setzt sich aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen zusammen und ist in zwei Stufen gegliedert:

a.Assessmentstufe (60 ECTS Credits, zwei Semester),

b.Aufbaustufe (120 ECTS Credits, vier Semester).

3

Das Lehrangebot des Bachelorstudiums ist auf den Studienbeginn im Herbstsemester ausgerichtet.

4

Im Rahmen des Bachelorstudiengangs ist eine mindestens mit der Note 4,0 bewertete Bachelorarbeit zu verfassen.

Übergang von der Assessmentin die Aufbaustufe

§ 15.

Studierende, die alle Module der Assessmentstufe bis auf eines erfolgreich absolviert haben, können bereits Module der Aufbaustufe buchen. Bis zum Bestehen des letzten Assessmentmoduls können jedoch nur Module im Umfang von maximal 18 ECTS Credits gebucht werden.

Verleihung des Bachelorgrades

§ 16.

Der Bachelorgrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind, davon mindestens 90 ECTS Credits an der Universität Zürich.

Titel

§ 17.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Bachelorstudium den akademischen Titel «Bachelor of Law UZH».

2

Der Titel «Bachelor of Law» wird mit «BLaw» abgekürzt.

E. Masterstudiengang

Studienziele

§ 18.

Der Masterstudiengang vermittelt den Studierenden vertiefte rechtswissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.

Zulassung zum Masterstudiengang

§ 19.

1

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben die Zulassung ohne Bedingungen und Auflagen zum Masterstudium ohne oder mit den Schwerpunkten Rechtspraxis bzw. Öffentliches Recht:

a.Bachelor of Law der Universität Zürich,

b.Bachelor of Law einer schweizerischen universitären Hochschule.

2

Für das Masterstudium mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht gelten zusätzliche Bedingungen und Auflagen.

3

Studierende mit einem ausländischen Bachelor of Law oder einem gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten und akkreditierten Universität können mit Bedingungen bzw. Auflagen im Umfang von maximal 60 ECTS Credits zur Mastervorbereitungsphase bzw. zum Masterstudium zugelassen werden.

4

Studierende mit einem Bachelorabschluss einer anderen Studienrichtung werden nicht zum Masterstudiengang, sondern zum Bachelorstudiengang zugelassen. Erbrachte Leistungen werden nach Massgabe der gemäss § 11 Abs. 2 erlassenen Ausführungsbestimmungen angerechnet.

5

Die Überprüfung der Abschlüsse für die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz.

Übergang von der Bachelorin die Masterstufe

§ 20.[6]

Studierende des Bachelor of Law der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich haben die Möglichkeit, Mastermodule im Umfang von maximal 60 ECTS Credits zu buchen, wenn ihnen für den Bachelorabschluss nicht mehr als 18 ECTS Credits fehlen.

Aufbau des Masterstudiengangs

§ 21.

1

Für den Masterabschluss müssen insgesamt 90 ECTS Credits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von drei Semestern.

2

Der Masterstudiengang setzt sich in der Regel aus Wahlpflicht- und Wahlmodulen zusammen.

3

Im Rahmen des Masterstudiengangs sind entweder eine oder mehrere mindestens mit der Note 4,0 bewertete Masterarbeiten (schriftliche Arbeiten, Leistungen im Rahmen von Moot Courts usw.) im Umfang von insgesamt 18 ECTS Credits zu verfassen.

Verleihung des Mastergrades

§ 22.

Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen erfüllt und nach Massgabe der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind, davon mindestens 60 ECTS Credits an der Universität Zürich.

Titel

§ 23.

1

Die Fakultät verleiht für ein erfolgreich absolviertes Masterstudium den akademischen Titel «Master of Law UZH».

2

Der Titel «Master of Law» wird mit «MLaw» abgekürzt.

F. Nebenfachstudienprogramme

Zulassung

§ 24.

Die Zulassung zu einem Nebenfachstudienprogramm richtet sich nach den Regelungen derjenigen Fakultät, an der das Hauptfachstudium absolviert wird. Die Fakultätsversammlung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

Endgültige Abweisung

§ 25.

Wer bei einem Pflichtmodul die Wiederholungsprüfung nicht besteht oder wer die gesamthaft zulässige Anzahl Fehlversuche überschreitet, wird von den Nebenfachstudienprogrammen sowie vom Studium der Rechtswissenschaft endgültig abgewiesen.

G. Leistungsnachweise

Arten und Organisation der Leistungsnachweise

§ 26.

1

Leistungsnachweise werden insbesondere erbracht durch:

a.mündliche oder schriftliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten (Fallbearbeitungen, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten),

c.Referate,

d.Leistungen im Rahmen eines Moot Court oder einer E-Learning-Veranstaltung.

2

Die Organisation der Prüfungen obliegt dem Dekanat.

3

Bei mündlichen Prüfungen ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über mindestens einen akademischen rechtswissenschaftlichen Abschluss auf Stufe Lizenziat oder Master verfügt.

4

Die Dauer der Prüfungen wird in den Studienordnungen geregelt.

Sprache

§ 27.

Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul angeboten wird.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

§ 28.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Eintreten des Verhinderungsgrundes, ein schriftliches, begründetes und mit entsprechendem Nachweis (insbesondere ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Erbringt eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Leistungsnachweis unentschuldigt nicht, gilt dieser als nicht bestanden.

3

Nach Durchführung des Leistungsnachweises ist die Berufung auf bekannte oder erkennbare Probleme, die eine leistungsbeeinträchtigende Wirkung hatten oder haben konnten, ausgeschlossen.

Ausgleichende Massnahmen

§ 29.

Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten können bei Leistungsnachweisen bis fünf Tage vor Ablauf der Stornierungsfrist beim Dekanat ein Gesuch um ausgleichende Massnahmen stellen.

Leistungsbewertung

§ 30.

1

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 6,0 bis 1,0. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4,0 stehen für ungenügende Leistungen.

3 6,0Die Noten haben folgende Bedeutung: vorzüglich
5,5sehr gut
5,0gut
4,5recht
4,0genügend
3,5 und 3ungenügend
2,5 und 2schlecht
1,5 und 1sehr schlecht

Wiederholung von Leistungsnachweisen der Assessmentstufe

§ 31.[6]

1

Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise der Assessmentstufe können, unter Vorbehalt von Abs. 2, einmal wiederholt werden.

2

Die Fallbearbeitung der Assessmentstufe kann beliebig oft wiederholt werden.

Wiederholung von Leistungsnachweisen der Aufbaustufe

§ 32.

1

In der Aufbaustufe des Bachelorstudiengangs sind sechs Fehlversuche gestattet.

2

Jeder nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch. Diese Regel findet keine Anwendung auf Fallbearbeitungen im Rahmen von Modulen gemäss § 9 lit. c und auf fakultätsfremde Wahlmodule.

3

Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise der Aufbaustufe können, unter Vorbehalt von Abs. 4, zweimal wiederholt werden.

4

Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise für Wahlpflichtmodule gemäss § 9 lit. c können beliebig oft durch andere Leistungsnachweise gleicher Art ersetzt werden.

5

Nicht bestandene Wahlpflicht- bzw. Wahlmodule können durch andere Module des gleichen Wahlpflichtpools bzw. andere Wahlmodule ersetzt werden.

Wiederholung von Leistungsnachweisen des Masterstudiengangs

§ 33.

1

Im Masterstudiengang sind Fehlversuche im Umfang von 30 ECTS Credits gestattet.

2

Jeder nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch. Diese Regel findet keine Anwendung auf Masterarbeiten und auf fakultätsfremde Wahlmodule.

3

Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise des Masterstudiengangs können, unter Vorbehalt von Abs. 4, einmal wiederholt werden.

4

Nicht erfolgreich erbrachte Leistungsnachweise für Wahlpflichtmodule gemäss § 9 lit. c können beliebig oft durch andere Leistungsnachweise gleicher Art ersetzt werden.

5

Nicht bestandene Wahlpflicht- bzw. Wahlmodule können durch andere Module des gleichen Wahlpflichtpools bzw. andere Wahlmodule ersetzt werden.

Nachbesserung von Bachelor- und Masterarbeiten

§ 34.

1

Die Dozentin oder der Dozent legt fest, ob und unter welchen Bedingungen ungenügende Bachelorarbeiten bzw. Masterarbeiten innerhalb einer festgelegten Frist einmalig überarbeitet werden können.

2

Eine Bachelorarbeit, die auch nach einer allfälligen Nachbesserung nicht als genügend bewertet wird, gilt als Fehlversuch.

Verfahren bei Misserfolg

§ 35.

Wer einen Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht hat, kann den Termin für die Wiederholung wählen und muss sich dafür selbst anmelden.

Unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen

§ 36.

1

Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt, verwendet oder sonstige Unredlichkeiten begeht, hat den entsprechenden Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht. Dies gilt als Fehlversuch.

2

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

3

Stellt sich nach Verleihung eines akademischen Grades heraus, dass ein unlauteres Verhalten im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.

Leistungsausweis

§ 37.

Die Studierenden erhalten nach jedem Semester, in dem sie Leistungsnachweise erbracht haben, eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits, die erzielten Noten sowie die nicht bestandenen Module (Leistungsausweis, Transcript of Records).

Endgültige Abweisung

§ 38.

1

Wer bei den nur einmalig wiederholbaren Modulen der Assessmentstufe die Wiederholungsprüfung nicht besteht, wird endgültig abgewiesen.

2

Wer in der Aufbaustufe bei einem Pflichtmodul die zweite Wiederholungsprüfung nicht besteht oder die gesamthaft zulässige Anzahl Fehlversuche überschreitet, wird endgültig abgewiesen.

3

Wer im Masterstudiengang bei einem Pflichtmodul die Wiederholungsprüfung nicht besteht oder den zulässigen Umfang Fehlversuche überschreitet, wird endgültig abgewiesen.

4

Wer die Anforderungen eines Wahlpflichtpools nicht mehr erfüllen kann, wird endgültig abgewiesen.

5

Die endgültige Abweisung erfolgt durch Beschluss der Fakultätsversammlung.

H. Studienabschluss

Verleihung des Grades

§ 39.

Bachelor- und Mastergrad werden auf Antrag der oder des Studierenden durch die Dekanin oder den Dekan im Namen der Fakultät verliehen.

Abschlussnote und Prädikate

§ 40.

1

Mit dem Abschluss wird eine Bachelor- bzw. Masternote vergeben. Diese ist das nach ECTS Credits gewichtete Mittel aller an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechneten und benoteten Module.

2

Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3

Für vorzügliche und sehr gute Gesamtleistungen werden folgende Prädikate verliehen:

a.ab 5,5: summa cum laude,

b.ab 5,0: magna cum laude.

Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss

§ 41.

1

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

2

Wenn nicht alle Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

3

Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

4

Überzählige Module werden im Academic Record als «nicht an den Studienabschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen und nicht für den Bachelor- bzw. Masterabschluss berücksichtigt.

Dokumente

§ 42.

Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs erhalten folgende Dokumente:

a.die Diplomurkunde,

b.das Diploma Supplement,

c.den Academic Record.

Diplomurkunde

§ 43.

1

Die Diplomurkunde enthält die Bachelor- oder Masternote sowie gegebenenfalls den Schwerpunkt gemäss § 3 Abs. 2 und das Prädikat.

2

Sie trägt die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel von Universität und Fakultät.

3

Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.

Diploma Supplement

§ 44.

Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt.

Academic Record (Abschlusszeugnis)

§ 45.

1

Der Academic Record (das Abschlusszeugnis) wird in deutscher Sprache ausgestellt. Er enthält eine Auflistung sämtlicher erfolgreich absolvierter Module sowie die Bachelor- bzw. Masternote und gegebenenfalls das Prädikat.

2

Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erworben worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

I. Rechtsschutz

Rechtsmittel

§ 46.

1

Die neu ausgewiesenen Studienleistungen des Leistungsausweises und Anrechnungsentscheide unterliegen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Leistungsausweises schriftlich beim Fakultätsvorstand einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

2

Der Fakultätsvorstand entscheidet, soweit erforderlich, nach Einholen einer Stellungnahme der Examinatorin bzw. des Examinators.

3

Die Leistungsbewertung wird auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

4

Entscheide des Fakultätsvorstands und der Beschluss der Fakultätsversammlung über die endgültige Abweisung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss § 46 des Universitätsgesetzes[4] und §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].

J. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 47.

1

Für Studierende, welche den Bachelorstudiengang, den Masterstudiengang oder Recht als Nebenfach an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vor dem Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Übergangsbestimmungen:[6]

1.Mit Beginn des Herbstsemesters 2013 erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. das entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung. Der Wechsel steht unter dem Vorbehalt, dass keine endgültige Abweisung aufgrund bis und mit Frühjahrssemester 2013 nicht bestandener Leistungsnachweise erfolgt.

2.Ab Herbstsemester 2013 werden keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.

3.Bereits erfolgreich erbrachte Studienleistungen werden beim Übertritt in den neuen Studiengang bzw. das neue Studienprogramm angerechnet.

4.In einem Studiengang bzw. einem Studienprogramm nach alter Ordnung bestandene Module können im Studiengang bzw. im Studienprogramm nach neuer Ordnung nicht nochmals absolviert werden.

5.Die Fakultätsversammlung regelt, welche Module des Studiengangs bzw. des Studienprogramms nach neuer Ordnung unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen nicht mehr absolviert werden können. Darüber hinaus besteht auf Bachelorstufe Wahlfreiheit bezüglich der restlichen für den Abschluss erforderlichen Module.

6.Für den Bachelorabschluss können fakultätsfremde Module im Umfang von maximal 6 ECTS Credits sowie maximal drei Fallbearbeitungen und zwei Bachelorarbeiten angerechnet werden.

7.Die im Rahmen des Bachelorstudiengangs sowie der Nebenfachstudienprogramme auf Bachelorstufe nach alter Ordnung erlangten Fehlversuche werden nach dem Wechsel nicht mehr berücksichtigt.

2

Diese Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom alten in den neuen Studiengang gelten bis und mit Frühjahrssemester 2018. Ab Herbstsemester 2018 können die Studiengänge bzw. Studienprogramme nur noch nach Massgabe der neuen Studienordnungen abgeschlossen werden.


[1] OS 67, 515; Begründung siehe ABl 2012-09-07.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2013.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 415. 31.

[6] Fassung gemäss URB vom 2. Dezember 2013 (OS 69, 63; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. März 2014.

[7] Aufgehoben durch URB vom 2. Dezember 2013 (OS 69, 63; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. März 2014.

[8] Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 (OS 73, 112; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

415.415.1 – Versionen

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