Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. Oktober 2005)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Grundlagen

Regelungsbereich

§ 1.

1

Diese Rahmenordnung regelt den Bachelor-Studiengang und die Master-Studiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2

Spezielle Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Rechtsfakultäten betreffend Master-Studiengänge bleiben vorbehalten.

Studienordnungen

§ 2.

Die Fakultät erlässt Studienordnungen, in denen die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge sowie die Modalitäten der Prüfungen und weiteren Leistungsnachweise geregelt werden.

Ergänzende Bestimmungen und Entscheide

§ 3.

1

Über Fragen, die in dieser Rahmenordnung und in den Studienordnungen nicht geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.

2

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.

2. Abschnitt: Module und Kreditpunkte

Studienbeginn

§ 4.

Das Lehrangebot ist auf den Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.

Module

§ 5.

1

Ein Modul kann aus einer einzelnen oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen.

2

Module erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Semester.

3

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

Modultypen

§ 6.

Es wird unterschieden zwischen

Pflichtmodul: Modul, das für alle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch ist.

Wahlpflichtmodul: Modul, das aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen ist.

Wahlmodul: Modul, das aus dem gesamten Angebot der Universität frei wählbar ist.

Modulverantwortliche

§ 7.

1

Modulverantwortliche können Fakultätsmitglieder (ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und -professoren und SNF-Förderungsprofessorinnen und -professoren), Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät sein, bei fakultätsfremden Fächern entsprechende Personen anderer Fakultäten.

2

Die Modulverantwortlichen können durch Lehrbeauftragte unterstützt werden.

3

Jede Dozentin und jeder Dozent ist für den Inhalt ihrer bzw. seiner Lehrveranstaltung und für den Leistungsnachweis des Moduls verantwortlich.

4

Besteht ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen, bestimmen die beteiligten Dozentinnen und Dozenten die oder den Modulverantwortliche(n).

Belegung von Modulen

§ 8.

1

Studierende sind im Rahmen der Vorschriften der Studienordnung frei, wie viele und welche Module sie pro Semester belegen.

2

§ 5 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Kreditpunktesystem

§ 9.

1

Alle Studienleistungen werden nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (European-Credit-Transfer-System [ECTS]) berechnet.

2

Im Rahmen eines Vollzeit-Studiums sind pro Semester durchschnittlich 30 Kreditpunkte zu erwerben.

3

Ein Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

4

Die Studienordnung legt für jedes Modul die Anzahl Kreditpunkte fest.

Vergabe von Kreditpunkten und Noten

§ 10.

Für jedes Modul werden auf Grund eines als genügend bewerteten Leistungsnachweises eine festgelegte Anzahl von Kreditpunkten und in der Regel eine Note vergeben.

Regelcurriculum

§ 11.

1

Die Studienordnung legt für den Bachelor-Studiengang und die Master-Studiengänge unter Angabe einer Richtstudienzeit Regelcurricula fest.

2

Das Regelcurriculum ermöglicht Vollzeit-Studierenden den Erwerb von mindestens 30 Kreditpunkten pro Semester.

Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten

§ 12.

Erworbene Kreditpunkte können während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Master-Abschluss angerechnet werden.

Anrechnung andernorts erworbener Kreditpunkte

§ 13.

1

An anderen Rechtsfakultäten erworbene Kreditpunkte werden anerkannt.

2

Sind die anzuerkennenden Module jenen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.

3

Entsprechen die anzuerkennenden Module jenen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.

4

Über die Anrechnung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

5

§§ 12 und 32 gelten auch in diesen Fällen.

Fakultätsfremde Module

§ 14.

Fakultätsfremde Module werden als Wahlmodule angerechnet.

2. Teil: Studiengänge

1. Abschnitt: Bachelor

Bachelorgrad

§ 15.

1

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelor-Studiengang den akademischen Grad eines Bachelor of Law (BLaw).

2

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

3

Der Titel wird mit dem Zusatz «Universität Zürich (UZH)» bzw. «University of Zurich (UZH)» gekennzeichnet.

Inhalt des Bachelor-Studiengangs

§ 16.

Im Bachelor-Studiengang werden den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken sowie zur praktischen juristischen Tätigkeit vermittelt.

Zulassung zum Bachelor-Studiengang

§ 17.

1

Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang ist das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS)[2] massgebend.

2

§ 49 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Strukturierung des Bachelor-Studiengangs

§ 18.

Der Bachelor-Studiengang setzt sich aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen zusammen und ist in zwei Stufen gegliedert:

Assessmentstufe (60 Kreditpunkte),

Aufbaustufe (120 Kreditpunkte).

Verleihung des Bachelorgrades

§ 19.

Der Bachelorgrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 180 Kreditpunkte erworben worden sind, davon mindestens 90 an der Universität Zürich.

2. Abschnitt: Master

Mastergrad

§ 20.

1

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Master-Studiengang den akademischen Grad eines Master of Law (MLaw).

2

Gestützt auf bilaterale Vereinbarungen können die Fakultät und die Partnerfakultät für einen Master-Studiengang je einen oder einen gemeinsamen Mastertitel verleihen (Doppelmaster oder gemeinsamer Master).

3

Der Master of Law kann entweder ohne oder mit einer der folgenden Spezifikationen abgelegt werden:

Rechtspraxis (Legal Practice),

Wirtschaftsrecht (Business and Economic Law),

Recht und Staat (Public Law).

4

Alle Titel werden mit dem Zusatz «Universität Zürich (UZH)» bzw. «University of Zurich (UZH)» gekennzeichnet.

Inhalt der Master-Studiengänge

§ 21.

In den Master-Studiengängen werden den Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten vermittelt.

Zulassung zu den Master-Studiengängen

§ 22.

1

Die folgenden akademischen Abschlüsse erlauben eine Zulassung ohne weitere Auflagen zum Master-Studiengang ohne Spezifikation:

ein Bachelor-Abschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich,

entsprechende Abschlüsse von in- und ausländischen Rechtsfakultäten, die von der Fakultät generell oder durch die Dekanin oder den Dekan im Einzelfall anerkannt worden sind.

2

Die Studienordnungen können die Zulassung zu den Master-Studiengängen mit Spezifikation und/oder deren Abschluss von besonderen Qualifikationen abhängig machen.

3

Die Überprüfung der Abschlüsse gemäss Abs. 1 und 2 erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz[4].

Weitere Zulassungsmöglichkeiten zu den Master-Studiengängen

§ 23.

1

Die Fakultät legt die Kriterien für die Anerkennung von nichtjuristischen Hochschulabschlüssen für die Zulassung zu den Master-Studiengängen fest.

2

Sie verlangt in der Regel zusätzliche Leistungsnachweise.

Strukturierung der Master-Studiengänge

§ 24.

Die Master-Studiengänge setzen sich in der Regel aus Wahlpflicht- und Wahlmodulen, ausnahmsweise auch aus Pflichtmodulen zusammen.

Verleihung des Mastergrades

§ 25.

1

Der Mastergrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Studienordnung 90 Kreditpunkte erworben worden sind, davon mindestens 60 an der Universität Zürich.

2

Der Doppelmaster oder der gemeinsame Master wird verliehen, wenn insgesamt 120 Kreditpunkte erworben worden sind, mindestens je 54 an der Universität Zürich und an der auswärtigen Rechtsfakultät.

3. Teil: Prüfungen und andere Leistungsnachweise

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Leistungsnachweise

§ 26.

1

Kreditpunkte werden auf Grund eines als genügend bewerteten Leistungsnachweises vergeben.

2

Leistungsnachweise sind insbesondere

a.Modulprüfungen (schriftliche und mündliche Prüfungen über den Stoff eines Moduls),

b.andere Leistungsnachweise, wie

Fallbearbeitungen,

Seminararbeiten,

Referate,

weitere Leistungen, z. B. im Rahmen eines Moot Court oder einer E-Learning-Veranstaltung.

3

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Leistungsnachweisen zu vergebenden Kreditpunkte wird in den Studienordnungen festgelegt.

4

Die Anforderungen an genügende Leistungsnachweise werden durch Fakultätsbeschluss geregelt, sofern sie sich nicht aus der Rahmenordnung ergeben.

Information der Studierenden

§ 27.

1

Die Lernziele, die zu erwerbende Anzahl Kreditpunkte sowie Art, Form und Umfang der Leistungsüberprüfung für die Module werden in der Studienordnung oder im kommentierten Vorlesungsverzeichnis des betreffenden Semesters veröffentlicht.

2

Zeitpunkt und Ort der Prüfungen werden im Lauf des Semesters in geeigneter Form durch das Dekanat bekannt gegeben.

3

Für andere Leistungsnachweise setzt die oder der Modulverantwortliche die Fristen und Termine fest und informiert die Studierenden rechtzeitig darüber.

An- und Abmeldung

§ 28.

1

Für jedes Modul ist eine Einschreibung erforderlich. Diese beinhaltet auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2

Für einzelne Module, insbesondere Seminare, kann ein früherer als der allgemein gültige Anmeldetermin festgesetzt werden.

3

Die Termine für die An- bzw. Abmeldung werden rechtzeitig in geeigneter Form veröffentlicht. Die An- und Abmeldefristen und -termine sind verbindlich. Fristen werden auf schriftliches Gesuch hin erstreckt oder wiederhergestellt, sofern zwingende, unvorhersehbare und unabwendbare Gründe, insbesondere Erkrankung, nachgewiesen sind.

4

Die nachträgliche Annullierung einer erfolgten Anmeldung ist nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, möglich. Entsprechende Nachweise, insbesondere ärztliche Zeugnisse, sind unverzüglich einzureichen.

Benotung

§ 29.

1

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1. Halbe Noten sind zulässig.

2

Die Noten haben folgende Bedeutung:6 vorzüglich 3.5 und 3 ungenügend 5.5 sehr gut 2.5 und 2 schlecht5 gut 1.5 und 1 sehr schlecht 4.5 recht4 genügend

Erteilung von Kreditpunkten

§ 30.

1

Kreditpunkte werden erteilt, wenn die Leistung mindestens mit der Note 4 oder als bestanden bewertet wird.

2

Kreditpunkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

3

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 28 Abs. 3 und 4 nachgewiesen werden.

Kreditpunkte für gleiche oder ähnliche Module

§ 31.

1

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet werden.

2

In Zweifelsfällen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

Wiederholung und Substitution

§ 32.

1

Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Prüfungen in Pflichtmodulen können einmal wiederholt werden.

3

Die Modulprüfungen in den Wahlpflicht- und Wahlmodulen können entweder einmal wiederholt oder durch den Leistungsnachweis in einem anderen Modul substituiert werden. Andere Leistungsnachweise können nur substituiert werden.

4

Jeder als ungenügend bewertete Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch. In der Aufbaustufe des Bachelor-Studiengangs sind in den Wahlpflicht- und Wahlmodulen insgesamt maximal acht, in den Master-Studiengängen in den Wahlpflicht- und Wahlmodulen insgesamt maximal vier Fehlversuche gestattet. Nicht bestandene Fallbearbeitungen gelten nicht als Fehlversuch.

Überzählige Kreditpunkte

§ 33.

1

Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses (Bachelor- oder Masternote) werden überzählige Module bzw. Kreditpunkte nicht berücksichtigt.

2

Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

3

Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg. Wiederholungsprüfungen werden auf jeden Fall berücksichtigt.

2. Abschnitt: Modulprüfungen

Organisation

§ 34.

1

Die Organisation der Modulprüfungen obliegt dem Dekanat.

2

Die Modulprüfungen werden unter der Leitung der Modulverantwortlichen durchgeführt.

Beisitz

§ 35.

Bei mündlichen Prüfungen ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der mindestens einen akademischen Abschluss auf Stufe Lizenziat oder Master besitzt.

Dauer

§ 36.

Schriftliche Modulprüfungen dauern zwei bis drei Stunden, mündliche mindestens 15 Minuten.

Prüfungstermine

§ 37.

1

Modulprüfungen finden innerhalb von jährlich zwei Prüfungsperioden statt.

2

Die Fakultät legt die Termine fest.

3

Für einzelne Module, insbesondere Blockkurse, sind zeitliche Ausnahmen möglich.

Verfahren bei Misserfolg

§ 38.

1

Wer eine Prüfung in einem Pflichtmodul nicht bestanden hat, erhält mit dem Prüfungsbescheid die Einladung zur Repetition für den nächsten Prüfungstermin. Er oder sie gilt automatisch als angemeldet.

2

Bei Wahlpflicht- und Wahlmodulen wird die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Hinweis auf das Wahlrecht, entweder die Prüfung zu wiederholen oder auf die Repetition zu verzichten und ein anderes Modul zu wählen.

3

Die Repetitionsprüfung gilt bei Wahlpflicht- und Wahlmodulen als gewählt, sofern sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht bis zu einem von der Fakultät bestimmten Zeitpunkt für den Verzicht auf die Repetition entscheidet.

4

Entscheidet sich die Kandidatin oder der Kandidat für die Repetitionsprüfung und meldet sie oder er sich von der Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode ab, so gilt sie oder er automatisch für die Wiederholungsprüfung im übernächsten Semester als angemeldet. Eine erneute Abmeldung ist nicht zulässig, unter Vorbehalt von § 28 Abs. 4.

5

Abs. 4 gilt auch für Prüfungen in Pflichtmodulen unter Vorbehalt von § 39.

Assessmentprüfungen im Besonderen

§ 39.

1

Die Modulprüfungen der Assessmentstufe nach dem 1. und 2. Semester können nur im Block absolviert werden.

2

Nicht bestandene Pflichtmodulprüfungen können einmal wiederholt werden. Bei den Wahlpflichtmodulen dürfen die Studierenden entweder die Modulprüfung einmal repetieren oder einmal ein anderes Modul wählen. Ein ersatzweise gewähltes Modul kann nicht repetiert werden.

3

Die Wiederholungs- und Ersatzprüfungen finden zwingend in der nächsten Prüfungsperiode im Block statt. Vorbehalten bleibt § 28 Abs. 4.

4

Das Studium kann fortgesetzt, aber nicht abgeschlossen werden, bevor nicht bestandene Assessmentprüfungen erfolgreich wiederholt oder substituiert worden sind.

3. Abschnitt: Andere Leistungsnachweise

Zuständigkeit

§ 40.

Die Modulverantwortlichen sind zuständig für die Leistungsnachweise bei Modulen, für die keine Modulprüfungen durchgeführt werden.

Nachbesserung und Wiederholung

§ 41.

1

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig überarbeitet werden können.

2

Bei ungenügenden Leistungsnachweisen gilt § 32 Abs. 3 und 4.

Fallbearbeitungen

§ 42.

1

Im Bachelor-Studiengang sind drei als genügend bewertete Fallbearbeitungen vorzulegen.

2

Die Bewertungen der Fallbearbeitungen werden für die Bachelornote nicht berücksichtigt.

Bachelorarbeiten

§ 43.

1

Im Bachelor-Studiengang sind zwei als genügend bewertete Seminararbeiten (Bachelorarbeiten) vorzulegen.

2

Die Noten der Bachelorarbeiten werden für die Bachelornote berücksichtigt.

Masterarbeit

§ 44.

1

In den Master-Studiengängen sind entweder eine oder mehrere als genügend bewertete schriftliche Arbeiten (Seminararbeiten, Leistungen im Rahmen von Moot Courts usw.) im Umfang von insgesamt 30 Kreditpunkten zu verfassen. Sie bilden die Masterarbeit.

2

Die Noten der Masterarbeit werden für die Masternote berücksichtigt.

4. Abschnitt: Unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

§ 45.

1

Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungsnachweis als nicht bestanden erklärt.

2

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

Entzug bereits verliehener Titel

§ 46.

Wird ein derartiges Verhalten nachträglich aufgedeckt, so kann die Fakultät einen bereits verliehenen Titel entziehen.

5. Abschnitt: Prüfungsergebnisse

Validierung

§ 47.

1

Die Modulverantwortlichen melden die Ergebnisse der Leistungsnachweise dem Dekanat.

2

Die Erteilung des Bachelor- bzw. des Mastergrades sowie endgültige Abweisungen erfolgen durch Beschluss der Fakultätsversammlung.

Mitteilung der Studienresultate und Einsprache

§ 48.

1

Die Studierenden erhalten einmal pro Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte und die erzielten Noten (Kreditpunktejournal, Transcript of records).

2

Die Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsausweise der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen dem Dekanat einzureichen.

3

Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs.

Endgültige Abweisung

§ 49.

1

Wer bei einem Pflichtmodul die Wiederholungsprüfung oder im Rahmen der Assessmentprüfung bei einem Wahlpflichtmodul eine Wiederholungs- oder Ersatzprüfung nicht besteht, wird endgültig abgewiesen.

2

Wer bei Wahlpflicht- und Wahlmodulprüfungen oder bei anderen Leistungsnachweisen die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche überschreitet, wird endgültig abgewiesen.

3

Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen schweizerischen Rechtsfakultät endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht mehr zum Studium der Rechtswissenschaft zugelassen.

4

Vorbehalten bleibt eine allenfalls abweichende Regelung in einer Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten.

5

Bei endgültigen Abweisungen von ausländischen Rechtsfakultäten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

4. Teil: Diplome

1. Abschnitt: Verfahren

Verleihung

§ 50.

Der Bachelor- bzw. Mastergrad wird auf Antrag durch die Fakultätsversammlung verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen- und Studienordnung erfüllt sind.

Benotung

§ 51.

1

Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Masternote) bewertet.

2

Diese ist das nach Kreditpunkten gewichtete Mittel der in den benoteten Modulen des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs erworbenen Noten.

3

Es wird das entsprechende Äquivalent der ECTS-Notenskala ausgewiesen.

Prädikate

§ 52.

Vorzügliche und sehr gute Gesamtleistungen beim Bachelor und beim Master werden wie folgt mit einem Prädikat umschrieben: über 5.5–6 summa cum laude über 5–5.5 magna cum laude

2. Abschnitt: Diplomurkunden

Sprache und Unterschriften

§ 53.

1

Die Diplomurkunden werden in deutscher und in englischer Sprache abgefasst, auf Verlangen auch in einer anderen Landessprache.

2

Sie tragen die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.

Inhalt

§ 54.

Die Diplomurkunden enthalten die Bachelornote bzw. die Masternote, die ECTS-Note sowie das Prädikat.

Diplomzusatz und Notenblatt

§ 55.

1

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz mit Angaben über den Studiengang (Diploma Supplement) sowie ein Notenblatt (Academic record) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

2

Das Notenblatt enthält die Liste sämtlicher im betreffenden Studiengang absolvierten Module sowie Bewertung und Titel der benoteten schriftlichen Arbeiten. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erworben worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

5. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 56.

1

Die vorliegende Rahmenordnung tritt am 1. September 2006 (Beginn Wintersemester 2006/07) in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung vom 30. August 1994[3] aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Doktorat. Vorbehalten bleibt überdies § 57.

Prüfungen nach alter Ordnung

§ 57.

1

Soweit Prüfungen nach diesem Datum noch nach alter Ordnung stattfinden, sind die Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994[3] auf sie anwendbar.

2

Der erste Teil der Lizenziatsprüfung nach alter Ordnung findet letztmals nach dem Sommersemester 2008 statt. Die Klausuren des Lizenziats II nach alter Ordnung finden letztmals nach dem Wintersemester 2010/11 statt. Mündliche Lizenziatsprüfungen nach alter Ordnung finden letztmals im Sommersemester 2012 statt.

3

In begründeten Fällen können diese Fristen erstreckt werden.

Wechsel zur neuen Ordnung

§ 58.

1

Studierende, welche vor dem Wintersemester 2006/07 ihr Rechtsstudium in Zürich begonnen haben, können in den Bachelor-Studiengang übertreten.

2

Bisherige Studienleistungen werden unter Vorbehalt von § 12 wie folgt angerechnet:

Wer den ersten Teil der Lizenziatsprüfung noch nicht abgelegt oder nicht bestanden hat, kann ohne weitere Auflagen in die Assessmentstufe wechseln. Maximal eine genügende Fallbearbeitung oder eine Semesterklausur nach alter Ordnung wird als eine Fallbearbeitung im Sinne von § 26 Abs. 2 lit. b angerechnet. Weitere Anrechnungen sind ausgeschlossen.

Wer den ersten Teil der Lizenziatsprüfung bestanden hat, kann prüfungsfrei in die Bachelor-Aufbaustufe (3. Semester) wechseln. Maximal zwei genügende Fallbearbeitungen oder eine Semesterklausur und eine Fallbearbeitung, welche nach dem Lizenziat I verfasst worden sind, werden als zwei Fallbearbeitungen im Sinne von § 26 Abs. 2 lit. b angerechnet. Seminararbeiten werden als Bachelorarbeiten angerechnet.


[1] OS 61, 85.

[2] LS 415. 31.

[3] LS 415. 413.

[4] SR 414. 205. 1.

415.415.1 – Versionen

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