Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
(vom 25. Mai 2009)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundlagen
Anwendungsbereich
Die Promotionsverordnung regelt das Doktorat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakultäten bleiben vorbehalten.
Ergänzende Bestimmungen
Die nähere Ausgestaltung der Doktoratsprogramme gemäss § 4 Abs. 2 erfolgt in den hierzu erlassenen Doktoratsordnungen.
Für Fragen, die in dieser Promotionsverordnung und in den Doktoratsordnungen nicht geregelt sind, gilt die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Studienordnung Master of Law sinngemäss.
Über Fragen, die auch dort nicht geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.
Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.
Mitteilungen
Auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät werden für jedes Semester das kommentierte Vorlesungsverzeichnis (Web VVZ) sowie für das Doktorat wesentliche Mitteilungen publiziert.
Informationen, welche das Doktorat betreffen, werden den Doktorierenden zudem über ein persönliches UniAccess-Konto zugesandt, welches mit der Immatrikulation eröffnet wird. Die Informationen gelten als zugegangen, sobald sie von der UniAccess-Mailbox abrufbar sind.
Die Einwendung, dass jemand den Inhalt einer zugestellten E-Mail beziehungsweise des vom Dekanat bezeichneten Publikationsorgans oder der gültigen Merkblätter nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats
Arten des Doktorats
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet das allgemeine Doktorat und Doktoratsprogramme an.
Bei den Doktoratsprogrammen wird unterschieden zwischen
a.dem Doktoratsprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RWF) und
b.den fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen.
Aufbau des Doktorats
Das allgemeine Doktorat umfasst:
a.das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,
b.den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss § 24 im Umfang von mindestens 12 Kreditpunkten.
Die Doktoratsprogramme umfassen:
a.das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,
b.Module gemäss § 23 im Umfang von mindestens 30 Kreditpunkten.
Für die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können die Doktoratsordnungen weitere Anforderungen vorsehen.
Ziele des Doktorats
Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur Forschung leisten.
Das Doktoratsprogramm RWF zielt darüber hinaus auf die Vermittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre. Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch didaktische Kompetenzen vermittelt und gefördert werden.
Die Ziele der fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme werden in den jeweiligen Doktoratsordnungen festgelegt.
3. Abschnitt: Organisation und Durchführung
Allgemeines Doktorat
Die Organisation und Durchführung des allgemeinen Doktorats erfolgt durch die Fakultätsorgane.
Doktoratsprogramm RWF
Die Organisation und Durchführung des Doktoratsprogramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane.
Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine Aufnahmekommission ein.
Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Massgabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestimmen, welche die angemessene Betreuung der oder des Doktorierenden sicherstellt.
Fakultätsübergreifende Doktoratsprogramme
Die an einem fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramm beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem mindestens je ein Mitglied der beteiligten Fakultäten angehört und das den interfakultären Kontakt sicherstellt.
Es können weitere Organe, insbesondere eine fakultäre Doktoratskommission sowie eine Koordinationsstelle, geschaffen werden, welche für die Planung, Umsetzung und Koordination des Doktoratsprogramms sowie für die Betreuung der Doktorierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zuständig sind.
Die nähere Ausgestaltung der Organisation, des Doktoratsprogramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
2. Teil: Zulassung zum Doktorat
1. Abschnitt: Zulassung zum allgemeinen Doktorat
Absolventinnen und Absolventen der Universität Zürich
Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erlangt hat.
Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Absolventinnen und Absolventen anderer Schweizer Universitäten
Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft einer anderen Schweizer Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Absolventinnen und Absolventen ausländischer Rechtsfakultäten
Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss gemäss § 41 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich einer ausländischen Rechtsfakultät erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.
Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Zulassung bei fachfremden Abschlüssen
Die Zulassung mit einem fachfremden universitären Masterabschluss, welcher von der Universität Zürich anerkannt wird, oder einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Einzelfall möglich. §§ 10–12 gelten sinngemäss. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.
Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft erfolgreich absolviert wurde.
Verweigerung der Zulassung
Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder Nichteinhaltung von Prüfungsfristen endgültig abgewiesen worden ist, wird zum Doktorat nicht zugelassen.
Anmeldung
Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich[2].
2. Abschnitt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen
Zulassung
Die Bestimmungen über die Zulassung zum allgemeinen Doktorat gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zulassung.
Es können Zulassungsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden.
Anmeldung
Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich[2] und erfordert den Nachweis über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm.
Das Aufnahmeverfahren wird in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.
3. Teil: Dissertation
Inhalt der Dissertation
Die Dissertation ist in Form einer Monografie zu verfassen. Kommentare werden nicht als Dissertation anerkannt. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1
In begründeten Fällen kann auch eine bereits veröffentlichte Arbeit als Dissertation abgenommen werden; das gilt nicht für eine Arbeit, die bereits an einer anderen schweizerischen oder ausländischen Universität zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist.
Sprache der Dissertation
Die Dissertation ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson kann die Abfassung in französischer, italienischer oder englischer Sprache bewilligen, die Fakultätsversammlung die Abfassung in einer anderen Sprache.
Unlauteres Verhalten
Mit der Einreichung der Dissertation bestätigt die oder der Doktorierende, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst hat. Die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schriften anderer Autorinnen oder Autoren ohne Quellenangabe (Plagiat) ist unzulässig. Solche Dissertationen werden als ungenügend abgewiesen.
Disziplinarische Massnahmen wegen unlauterem Verhalten bleiben vorbehalten.
Betreuung der Doktorierenden
Zur hauptverantwortlichen Betreuung von Doktorierenden sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Emeriti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berechtigt.
Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten betreut, wirkt stets ein Fakultätsmitglied als weitere Betreuungsperson mit.
Beim allgemeinen Doktorat gilt der Grundsatz der Einzelbetreuung. Auf Antrag des oder der Doktorierenden und mit Zustimmung der hauptverantwortlichen Betreuungsperson wird eine weitere Betreuungsperson beigezogen. Der Antrag muss beim Dekanat eingereicht werden.
Wird die Dissertation im Rahmen eines Doktoratsprogramms verfasst, ist sie in jedem Fall von mindestens einer weiteren Person mitzubetreuen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson muss ein Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein.
Doktoratsvereinbarung
Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotionskommission und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstruments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats.
Die Doktoratsvereinbarung gibt zudem Auskunft über die Modulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.
Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden.
4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme
1. Abschnitt: Module
Gliederung
Die Doktoratsprogramme sind modular aufgebaut und umfassen:
a.Module in Form von Kolloquien,
b.weitere Module.
Kolloquien
Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation.
Jede Fachgruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, welche von einem ihrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiesenen Person betreut werden, wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium besuchen können. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der Fachgruppe gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt werden.
Die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können eigene Kolloquien vorsehen.
Weitere Module
Die weiteren Module bestehen insbesondere aus Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Mentoringprogrammen, Lehrleistungen, Praktika sowie universitären Weiterbildungsangeboten.
2. Abschnitt: Leistungsnachweise
Arten von Leistungsnachweisen
Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht werden.
Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen Publikation, einem Referat, Bericht oder Protokoll, sofern es sich dabei um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt.
Ein Leistungsnachweis kann ausnahmsweise gemeinschaftlich erbracht werden, sofern es sachlich geboten und der Beitrag jedes einzelnen Doktorierenden klar erkennbar ist.
Bewertung der Leistungsnachweise
Bestandene Leistungsnachweise werden mit «bestanden (pass)», nicht bestandene mit «nicht bestanden (fail)» bewertet.
Für bestandene Leistungsnachweise werden die in den Doktoratsordnungen vorgesehenen Kreditpunkte vergeben.
Für die Bewertung der Leistungsnachweise ist, wenn nichts anderes vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zuständig, ausnahmsweise die hauptverantwortliche Betreuungsperson.
Anrechnung von Leistungen und Kreditpunkten
Die Anrechnung von Leistungen und Kreditpunkten regeln die Doktoratsordnungen.
Unlauteres Verhalten
Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungsnachweis als nicht bestanden erklärt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 20 sinngemäss.
5. Teil: Abschluss des Doktorats
Promotionsantrag
Die Einreichung des Promotionsantrages setzt die Immatrikulation im betreffenden Semester voraus.
Sind alle Bedingungen gemäss der Promotionsverordnung sowie der Doktoratsordnung erfüllt, kann der Promotionsantrag beim Dekanat mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
a.Anmeldeformular,
b.Lebenslauf,
c.Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorierender an der Universität Zürich gemäss der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich,
d.Nachweis über die erfolgreich erworbenen Kreditpunkte gemäss Doktoratsprogramm,
e.Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
Gleichzeitig ist die Dissertation an die hauptverantwortliche Betreuungsperson zu übergeben.
Abnahme der Dissertation
Die Abnahme der Dissertation erfolgt durch die Fakultätsversammlung gestützt auf das Gutachten der hauptverantwortlichen Betreuungsperson gemäss § 21 sowie ein Zweitgutachten.
Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag der oder des Doktorierenden sowie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson den Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin in der Regel aus dem Kreis der Fakultät; in besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Personen beigezogen werden.
Besteht gestützt auf § 21 eine Mehrfachbetreuung, so sind grundsätzlich die weiteren Betreuungspersonen bei der Auswahl der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters zu berücksichtigen.
Die Ablieferung der Gutachten zuhanden der Fakultätsversammlung erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des Promotionsantrages.
Wird die Dissertation nicht abgenommen, kann sie nicht noch einmal eingereicht werden.
Prädikate
Vorzügliche und sehr gute Dissertationen werden wie folgt mit einem Prädikat bewertet:
a.summa cum laude (vorzüglich),
b.magna cum laude (sehr gut).
Pflichtexemplare
Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation sind der Zentralbibliothek der Universität Zürich die Pflichtexemplare abzuliefern. Das Dekanat kann diese Frist auf begründetes Gesuch verlängern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare einzuholen, die von der Aktualisierung der Dissertation abhängig gemacht werden kann. In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung die endgültige Abweisung verfügen.
Die Fakultätsversammlung erlässt ein Reglement, das die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation sowie die Modalitäten der Veröffentlichung und Ablieferung regelt.
Die Dissertation ist mit dem von der Fakultätsversammlung genehmigten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dissertation durch die Fakultätsversammlung Nachführungen oder Ergänzungen des Textes als notwendig, so sind sie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson zur Genehmigung vorzulegen.
Doktortitel
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht nach erfolgter Abnahme der Dissertation den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. iur.».
Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
Vor Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Führung des Doktortitels untersagt, es kann jedoch der Titel «Dr. iur. des.» verwendet werden.
Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst nach Ablieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.
Promotionsurkunde
Die Promotionsurkunde enthält den Titel sowie ein allfälliges Prädikat der Dissertation. Sie trägt überdies die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors sowie das Siegel der Universität.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache abgefasst, auf Verlangen auch in einer anderen Landessprache. Es wird eine englische Übersetzung ausgestellt.
Diploma Supplement und Academic Record
Zu jeder Promotionsurkunde werden ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Studiengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) ausgestellt.
Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betreffenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl Kreditpunkte. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Entzug des Doktortitels
Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades heraus, dass
a.die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder
b.ein unlauteres Verhalten im Sinne von §§ 20 und 30 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.
6. Teil: Rechtsschutz
Einsprache und Rekurs
Der Beschluss der Fakultätsversammlung betreffend Abnahme oder Abweisung der Dissertation, betreffend die endgültige Abweisung von einem Doktoratsprogramm oder betreffend den Entzug des Doktortitels sowie der Entscheid der Aufnahmekommission gemäss § 8 Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF unterliegen dem Rekurs.
Sämtliche übrigen Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, insbesondere die Mitteilung der Studienresultate nach jedem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.
Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs.
7. Teil: Ehrenpromotion
Anlass
Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswissenschaft kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h.
c.».
Verfahren
Das Verfahren wird durch Einreichung eines Antrages auf Ehrenpromotion eingeleitet.
Der Antrag muss von einem Fakultätsmitglied oder einer Fachgruppe schriftlich beim Dekanat gestellt und begründet werden.
Die Fakultätsversammlung entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
8. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Promotionsverordnung tritt auf Beginn des Herbstsemesters 2009 (1. August 2009) in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben.
Weiterstudium nach alter Ordnung
Doktorierende, welche mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis längstens Ende Frühjahrssemester 2015 nach der alten Ordnung promovieren.
Wechsel zur neuen Ordnung
Wer mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auflagen und Bedingungen erfüllt werden.
Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen. Im Namen des Universitätsrates Die Präsidentin: Der Aktuar: Aeppli Brändli
[2] LS 415. 31.